Leitsatz (amtlich)
Ein aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Rentner ist von der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sein Renteneinkommen "durch die Schädigungsfolgen" gemindert ist.
Als Vergleichseinkommen "gilt" das auf 75 % gekürzte Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der beschädigte Rentner ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte (BVG § 30 Abs 4 S 1 iVm DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 3 Abs 6 Fassung: 1968-02-28, jetzt DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 8 Fassung: 1974-04-11).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3, 4 S. 1; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 3 Abs. 6 Fassung: 1968-02-28; BVG§30Abs3u4DV § 8 Fassung: 1974-04-11
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1973 aufgehoben,
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der ... 1906 geborene Kläger bezog Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H., hauptsächlich wegen starker Behinderung und Bewegungseinschränkung am rechten Arm und an der rechten Hand (Bescheid vom 16. April 1948; Umanerkennungsbescheid vom 19. Juni 1952). Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen gewährte ihm durch Bescheid vom 5. Juni 1969 rückwirkend ab Februar 1969 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU - 462,- DM). Am 1. Oktober 1969 beantragte der Kläger die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs. Nach seinen Angaben und dem Inhalt der Rentenakten war er vor dem Kriege ausschließlich als ungelernter Arbeiter in verschiedenen Berufszweigen tätig gewesen. Von 1946 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 11. Juni 1969 war er als Kesselwärter, Fahrstuhlführer und Bote bei der Firma H., Metallwalz- und Preßwerk in L, beschäftigt.
Durch Bescheid vom 19. Juni 1970 lehnte die Versorgungsverwaltung die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins gem. § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ab. Zur Begründung ist angegeben, das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei völlig unabhängig von den anerkannten Schädigungsfolgen aufgrund anderer Gesundheitsstörungen (fortgeschrittene Sklerose mit Cerebralsklerose; Herzmuskelschädigung). Die anerkannten Schädigungsfolgen hätten den Kläger nicht gehindert, weiterhin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die bisher verrichteten Tätigkeiten eines Arbeiters auszuüben. Ein wirtschaftlicher Schaden oder ein auf die Schädigungsfolgen zurückzuführender Einkommensverlust lasse sich hiernach nicht feststellen.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1970).
Das Sozialgericht (SG) hat eine Auskunft der Arbeitgeberfirma eingeholt und den Beklagten durch Urteil vom 31. Mai 1972 verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 1969 Rente entsprechend einer MdE von 60 % wegen besonderen beruflichen Betroffenseins zu gewähren und Berufsschadensausgleich zu zahlen unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 2 aller Arbeiter in der Industrie. Es hat ausgeführt, wegen seiner relativ schweren Schädigung habe der Kläger nicht mehr wie vor dem Kriege schwere körperliche Arbeiten verrichten können; er habe deshalb eine wesentlich geringere Bezahlung erhalten und außerdem einen sozialen Abstieg erlitten. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit (23 Jahre) bei der Firma H. sei davon auszugehen, daß er sich im Laufe der Zeit eine Position erarbeitet hätte, die der eines angelernten Arbeiters gleichzuachten sei. Als solcher würde er ein höheres Renteneinkommen beziehen, als es nunmehr der Fall sei. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat eine weitere Auskunft der Firma H. eingeholt. Danach war der Kläger in die Tarifgruppe 2 eingestuft; ohne seine körperliche Behinderung und entsprechend seiner geistigen Auffassung hätte K. ohne weiteres die Tarifgruppe 4 erreicht; der prozentuale Mehrverdienst würde etwa 12 % betragen haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nahm der Beklagte die Berufung insoweit zurück, als er verurteilt worden war, die MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten. Alsdann hat das LSG durch Urteil vom 17. Oktober 1973 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, unstreitig sei der Kläger bereits bei der Antragstellung am 1. Oktober 1969 ausschließlich wegen Nichtschädigungsfolgen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gewesen. Sein derzeitiges Einkommen sei also nicht, wie es § 30 Abs. 3 BVG voraussetze, "durch die Schädigungsfolgen gemindert", sondern allein durch die schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen.
Ein Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich lasse sich entgegen der Meinung des SG auch nicht daraus herleiten, daß das heutige Renteneinkommen des Klägers möglicherweise schädigungsbedingt geringer sei als dasjenige eines vergleichbaren gesunden Arbeitnehmers. Der Berufsschadensausgleich sei nämlich nicht wegen eines geringeren Renteneinkommens, sondern nur wegen eines geringeren Erwerbseinkommens zu gewähren; das ergebe sich eindeutig aus § 30 Abs. 4 BVG. Das LSG verkenne nicht, daß die hier von ihm vertretene Auffassung zu Unbilligkeiten führen könne.
Die Beseitigung dieser Unbilligkeit könnte dadurch erreicht werden, daß auch ein vermindertes Renteneinkommen in den Berufsschadensausgleich miteinbezogen werde. Das sei aber keine Aufgabe, die die Gerichte im Rahmen der Auslegung des Gesetzes vornehmen könnten, sondern allein Aufgabe des Gesetzgebers. Für die Erfassung eines Rentenmindereinkommens fehle es zudem an einem Schlüssel, der eine Berechnung dieses Mindereinkommens ermöglichen würde.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1973 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 1972 zurückzuweisen, soweit sie sich noch gegen die Verurteilung zur Gewährung von Berufsschadensausgleich an den Kläger richtet; |
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den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten. |
Er rügt eine unzutreffende Anwendung und Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Das LSG habe bei seiner Rechtsauslegung verkannt, daß der in § 30 Abs. 3 BVG gebrauchte Begriff "Erwerbseinkommen" nicht nur Bezüge aus einer noch ausgeübten Berufstätigkeit erfassen wolle, sondern auch solche Einkommen einschließe, die sich aus einer vorherigen Beschäftigung ergäben (Renteneinkommen). Das folge bereits aus § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG iVm § 9 Abs. 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Berufsschadensausgleich sei daher nach den gesetzlichen Vorschriften auch solchen Schwerbeschädigten zu gewähren, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr erwerbstätig seien und bereits Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezögen, wenn dieses "Einkommen" durch die Schädigungsfolgen gemindert sei. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers erfüllt. Ohne seine schädigungsbedingten körperlichen Behinderungen hätte der Kläger anstelle der tatsächlichen Entlohnung nach der Tarifgruppe 2 ohne weiteres die Tarifgruppe 4 erreicht und wäre damit zu einem tariflichen Mehrverdienst von mindestens 12 % gelangt. Er wäre dann nicht in die Leistungsgruppe 3, sondern ein die Leistungsgruppe 2 aller Industriearbeiter einzustufen. Infolge der anerkannten Schädigungen erhalte der Kläger daher eine wesentlich niedrigere Rente aus der Rentenversicherung, als er sie ohne die Schädigungsfolgen erhalten würde. Allerdings fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung darüber, auf welche Weise in derartigen Fällen der Einkommensverlust nach § 30 Abs. 4 BVG zu berechnen sei. Soweit diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vorliege, könnte und müßte sie von der Rechtsprechung im Sinne einer ergänzenden Gesetzesausfüllung geschlossen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, Einkommensverlust und Kausalzusammenhang seien Anspruchsvoraussetzungen einer in Monatsbeträgen zu gewährenden Leistung. Dabei beziehe sich die Kausalitätsprüfung nach § 30 Abs. 3 BVG auf den ganzen, jeweils nach § 30 Abs. 4 BVG ermittelten Einkommensverlust. In Fällen der vorliegenden Art schließe der Umstand, daß der Beschädigte allein wegen Nichtschädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, nicht stets und von vornherein aus, daß die Schädigungsfolgen als wesentliche Mitursache für den Einkommensverlust anzusehen seien. Die einkommensmäßig ungünstige Lage könne nämlich auch darin mitbegründet sein, daß der Beschädigte durch die Auswirkungen der Schädigungsfolgen weniger Sozialrente beziehe, als er ohne die Schädigung erhalten würde. Das LSG hätte daher die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung der Sozialrente nicht einfach außer Betracht lassen dürfen, sondern entsprechende Feststellungen treffen müssen. Text und Zweck des Gesetzes böten keinen Anhalt dafür, daß bei der Kausalitätsprüfung nach § 30 Abs. 3 BVG nachteilige Auswirkungen von Schädigungsfolgen auf Sozialrenten grundsätzlich zu ignorieren seien.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch insoweit begründet, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG führt.
Das LSG hat sein klagabweisendes Urteil vorwiegend damit begründet, daß der Berufsschadensausgleich grundsätzlich nicht wegen eines geringeren Renteneinkommens, sondern nur wegen eines geringeren Erwerbseinkommens zu gewähren sei. Das LSG hat zwar die Unbilligkeit seiner Auffassung selbst empfunden, jedoch gemeint, daß insoweit eine Lücke im Gesetz vorliege, die nicht durch die Gerichte, sondern allein durch den Gesetzgeber geschlossen werden könne. Dieser Auffassung des LSG kann nicht gefolgt werden; sie ist weder an dem Wortlaut des Gesetzes orientiert noch ist sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich vereinbar.
Eine gesetzesausfüllende Auslegung durch die Gerichte - die hier angezeigt sein mag - widerspricht nicht dem Auftrag des Grundgesetzes (GG), wonach die Richter "nur den Gesetz unterworfen" sind, wenn die Absichten des Gesetzgebers im Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden haben und nur ihre Durchführung gewisse Schwierigkeiten bereitet. Dem Richter ist es allerdings verwehrt, eine bewußte Gesetzeslücke im Wege entsprechender Gesetzes- und Rechtsanwendung zu schließen, weil der Richter damit das Gesetz selbst ändern würde; das aber muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben (vgl. BSG 24, 207, 211; Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1967 in BSG 27, 96, 100; s. auch BSG 20, 41; 21, 95; 36, 229). Eine solche bewußte Gesetzeslücke liegt hier, soweit es sich um die Berücksichtigung eines geminderten Renteneinkommens beim Berufsschadensausgleich handelt, nicht vor.
Der Kläger hat seinen Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Oktober 1969 gestellt. Dieser Anspruch ist daher nach dem BVG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750 - 3. NOG -) und den seither erfolgten Änderungen zu beurteilen. Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in näher bezeichneter Höhe. Einkommensverlust ist nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte. Wenn das LSG seine Entscheidung allein auf den in § 30 Abs. 3 BVG gebrauchten Ausdruck "Erwerbseinkommen" abgestellt hat, so hat es übersehen bzw. außer acht gelassen, daß nach Absatz 4 dieser Vorschrift das derzeitige Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit dem Vergleichseinkommen (Durchschnittseinkommen) gegenüberzustellen ist. Da in Absatz 4 der Begriff "Einkommensverlust" aus Absatz 3 näher erläutert und dazu auch das Einkommen aus früherer Tätigkeit gezählt wird, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, daß in § 30 Abs. 3 und 4 BVG jede Art von Einkommensverlust aus Erwerbstätigkeit gemeint ist. Der Gesetzgeber hat also sehr wohl in Betracht gezogen, daß der Schwerbeschädigte eine Erwerbstätigkeit gegenwärtig nicht mehr ausübt und daß deshalb auch ein früheres Erwerbseinkommen berücksichtigt werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1974 - 10 RV 385/73 -). Der Senat vermag nicht anzunehmen, daß sich die ausdrückliche Erwähnung des früheren Erwerbseinkommens auf die wenigen Fälle beschränken soll, in denen auch nach Beendigung einer Tätigkeit aufgrund besonderer Vereinbarung noch Lohn- oder Gehalt - evtl. sogar nur für eine vorübergehende Zeit - gezahlt wird, oder daß diese Vorschrift allein auf die Selbständigen zugeschnitten ist, denen aus einer früheren Tätigkeit noch Einkommen zufließt. Vielmehr betrifft diese Regelung gerade die Rentner, die früher eine Tätigkeit ausgeübt haben und die nunmehr aufgrund dieser früheren Tätigkeit eine Rente - meistens aus der Sozialversicherung - erhalten.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des § 9 Abs. 1 und 2 DVO bestätigt. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß als derzeitiges Bruttoeinkommen "alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit" gelten und daß zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger Tätigkeit auch die "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" gehören (vgl. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 DVO). - Diese Regelung ist bei der Neufassung der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 11. April 1974 (BGBl I S. 929) unverändert geblieben. - Da die Vorschrift nicht auf die Fälle beschränkt sein kann, in denen ein unselbständig Tätiger neben seinem - gegenwärtigen - Arbeitslohn noch ein Renteneinkommen bezieht, in dem also die Anrechnung des Renteneinkommens nur dazu führen würde, den Einkommensverlust aus "gegenwärtiger" Tätigkeit zu mindern, ergibt sich zwingend, daß sie gerade auf die Vielzahl der früher unselbständig Tätigen zugeschnitten ist, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben allein auf eine Rente angewiesen sind. Ergänzend kann auch auf § 3 Abs. 6 DVO (nunmehr § 8 DVO) hingewiesen werden, wonach nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Vergleichseinkommen 75 v.H. der nach den §§ 3 bis 7 DVO ermittelten Beträge anzusetzen sind. Diese Vorschrift ist nicht nur, wie das LSG meint, "an beamtenrechtliche Grundsätze" angepaßt, sondern sie entspricht hinsichtlich des Lebensalters von 65 Jahren auch der allgemeinen Regelung in den Rentengesetzen (vgl. §§ 1248 der Reichsversicherungsordnung - RVO - 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -). Spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheidet der Arbeitnehmer regelmäßig aus dem Erwerbsleben aus und hat Anspruch auf Altersruhegeld. Er hat also nach der Auffassung des LSG kein "Erwerbseinkommen" mehr. Gleichwohl ist er aber von der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ausdrücklich nicht ausgeschlossen.
Diese Auslegung, die zunächst am Wortlaut und am Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften orientiert ist, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ursprünglich (vgl. § 30 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG) war die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs auf "Erwerbsunfähige" beschränkt, d.h. auf Personen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. beeinträchtigt sind (vgl. § 31 Abs. 3 BVG). Das waren in der Mehrzahl Personen, die bereits damals, bei Inkrafttreten des 1. NOG (am 1. Juni 1969), Rentner waren. Mag auch ihre vorzeitige Berentung überwiegend auf schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen beruht haben, so wurde doch bereits durch das 2. NOG (vom 21. Februar 1964, BGBl I S. 85) der Berufsschadensausgleich auf sämtliche Schwerbeschädigte ausgedehnt. Nunmehr stellte sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Schwerbeschädigte aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig Rentner wird. Das Problem, daß ein Beschädigter erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen und Nichtschädigungsfolgen oder allein (überwiegend) durch Nichtschädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, war in der Kriegsopferversorgung (KOV) seit Jahrzehnten bekannt (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aF). Wenn der Gesetzgeber diese Rentner grundsätzlich von der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ausschließen wollte, dann hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, daß in der KOV niemals das Prinzip gegolten hat, daß mit dem - altersbedingten - Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Rente wegfällt oder entscheidend gemindert wird. Zwar ist die MdE - und damit die Höhe der Rente - nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (vgl. § 30 Abs. 1 BVG). Die einmal festgesetzte Rente wird aber auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn der Beschädigte Pensionär oder Rentner geworden ist, unverändert weitergewährt (vgl. insbesondere § 62 Abs. 3 BVG), obwohl nunmehr eine Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben meist nicht mehr vorliegen wird. Darüber hinaus können auch Beschädigte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres überhaupt keinen Rentenantrag gestellt hatten, noch eine Rente beanspruchen, sofern bei ihnen schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen in rentenberechtigendem Grade (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 BVG) vorliegen. Damit zeigt sich zugleich, daß die Worte "Erwerbsleben" in § 30 Abs. 1 BVG bzw. "Erwerbseinkommen" in Absatz 3 nicht eng aufgefaßt werden dürfen und daß beide Begriffe nur den Ansatzpunkt bilden für die Gewährung und die Höhe der laufend zu gewährenden Versorgungsleistungen.
Eine Beschränkung, wie sie das LSG angenommen hat, würde auch dem Zweck des Berufsschadensausgleichs widersprechen. Der Schwerbeschädigte soll - über die Grundrente und die Ausgleichsrente hinaus - eine Entschädigung erhalten für individuelle berufliche (wirtschaftliche) Nachteile, die vor allem dadurch entstanden sind, daß er infolge der Schädigungsfolgen seinen Beruf überhaupt nicht ausüben und dementsprechend ein Arbeitseinkommen nicht erzielen konnte (vgl. § 30 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG) oder daß er infolge der Schädigungsfolgen nicht in vollem Umfang in den Arbeitsprozeß (wieder) eingegliedert werden konnte und deshalb erhebliche wirtschaftliche, berufliche und soziale Einbußen bzw. Nachteile ("Abstieg") hinnehmen mußte. Diese Nachteile bleiben aber - nicht allein bei der Rentenhöhe, sondern auch auf sozialem Gebiet - erhalten, wenn der Schwerbeschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, wobei es auf die Gründe des Ausscheidens (Altersgrenze, schädigungsbedingte oder schädigungsunabhängige Gründe) nicht entscheidend ankommt. Der Beklagte bestätigt überdies in seiner Revisionserwiderung, daß der Text und Zweck des Gesetzes keinen Anhalt dafür bieten, daß bei der Kausalitätsprüfung nach § 30 Abs. 3 BVG nachteilige Auswirkungen von Schädigungsfolgen auf Sozialrenten grundsätzlich nicht zu beachten seien, und daß die einkommensmäßig ungünstige Lage des Schwerbeschädigten auch darin mitbegründet sein kann, daß dieser in Auswirkung der Schädigungsfolgen weniger Sozialrente bezieht, als er ohne die Schädigung erhalten würde.
Ist also davon auszugehen, daß auch ein schwerbeschädigter Rentner, dessen Renteneinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich erhalten kann, so bedarf die Frage des Vergleichseinkommens und damit der Höhe des zu gewährenden Berufsschadensausgleichs weiterer Erörterung. Hier liegt das eigentliche Problem, was offenbar auch das LSG empfunden hat. Erhält nämlich der Schwerbeschädigte, der noch im Erwerbsleben steht und Arbeitseinkommen bezieht, einen - mäßigen - Berufsschadensausgleich, weil sein Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, dann müßte dieser Berufsschadensausgleich zwangsläufig erheblich erhöht werden, wenn der Beschädigte aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig in den Ruhestand tritt und wenn gleichwohl als Vergleichseinkommen das "höhere Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe", also der im aktiven Arbeitsleben stehenden Vergleichspersonen, herangezogen wird. Die im Gesetz vorgesehene Vergleichsregelung ist nur in den Fällen sinnvoll und zweckentsprechend, in denen der Schwerbeschädigte aus schädigungsbedingten Gründen vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, denn nunmehr hat sich sein Einkommensverlust aus schädigungsbedingten Gründen weiter erhöht. Sie muß aber versagen und als unbillig angesehen werden, wenn das weitere - möglicherweise erhebliche - Mindereinkommen durch die schädigungsunabhängige Pensionierung (Berentung) verursacht wird. Eine derartige Regelung würde auch dem das Versorgungsrecht beherrschenden Grundsatz widersprechen, daß Versorgung jeweils nur wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung gewährt wird.
So bestimmt § 30 Abs. 3 BVG, daß der Einkommensverlust "durch" die Schädigungsfolgen hervorgerufen sein muß.
Das Problem des Vergleichseinkommens kann auch nicht dadurch gelöst werden, daß - wie offenbar der Beklagte meint - jeweils im Einzelfall geprüft wird, ob die "einkommensmäßig ungünstige Lage" des Rentners allein oder wesentlich durch die Schädigungsfolgen oder durch die Nichtschädigungsfolgen bedingt ist. Der Schwerbeschädigte macht in diesen Fällen nur einen Einkommensverlust geltend, nämlich die Minderung seines Renteneinkommens durch die Schädigungsfolgen; zur Anwendung der Kausalitätsnorm ist also insoweit kein Raum.
Nach Auffassung des Senats liegt hier eine echte Lücke im Gesetz vor, die - bei der grundsätzlichen Verpflichtung durch den Gesetzgeber, einen Berufsschadensausgleich auch bei der schädigungsbedingten Minderung eines Renteneinkommens zu gewähren - durch Richterrecht ausgefüllt werden muß.
Der 8. Senat des BSG hat zwar entschieden (vgl. Urteil vom 9. Mai 1972 - 8 RV 715/71 - in SozR BVG Nr. 56 zu § 30), daß bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (eines vorzeitigen Rentners) das gegenwärtige Einkommen des aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Schwerbeschädigten nicht dem Renteneinkommen vergleichbarer Personen gegenüberzustellen, sondern mit dem Durchschnittseinkommen von erwerbstätigen Personen zu vergleichen ist, die keine Schädigung erlitten haben, die also grundsätzlich gesund und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt sind; der damals entschiedene Fall war jedoch gerade dadurch gekennzeichnet, daß das Renteneinkommen des Klägers nach den - erfolglos angegriffenen - Feststellungen des LSG nicht geringer war, als wenn er die Schädigung nicht erlitten hätte, und daß demnach ein schädigungsbedingter Einkommensverlust gar nicht vorlag. Der vom 8. Senat aufgestellte Rechtssatz ist also für die damalige Entscheidung nicht tragend gewesen, ganz abgesehen davon, daß dieser Senat nicht mehr auf dem Gebiet der KOV tätig ist. Die vom Kläger aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs vermögen gleichfalls nicht zu überzeugen. Sein erster Vorschlag läuft darauf hinaus, das Renteneinkommen gänzlich außer Betracht zu lassen und den Berufsschadensausgleich des Klägers so zu prüfen, als ob er noch berufstätig wäre. Auch im Versorgungsrecht kann aber die Lebenswirklichkeit nicht außer acht gelassen werden; diese aber besteht im vorliegenden Fall - und in den vergleichbaren Fällen - gerade darin, daß der Kläger aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig Rentner geworden ist und daß er auch ohne die Schädigung kein Erwerbseinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit mehr erzielen würde, sondern auf seine Rente angewiesen wäre. Im übrigen schreibt § 9 Abs. 2 Ziff. 2 DVO gerade vor, daß zum derzeitigen Bruttoeinkommen auch die Renten aus der Sozialversicherung gehören. Dem zweiten Vorschlag des Klägers kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil prozentuale Aufschlüsselungen beim Berufsschadensausgleich nicht vorgesehen sind und dem System des Versorgungsrechts widersprechen würden.
Ein Anhaltspunkt für eine systemgerechte Regelung findet sich jedoch in § 3 Abs. 6 DVO. Danach sind vom Ersten des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr vollendet, als Durchschnittseinkommen 75 v.H. (früher 70 v.H., vgl. DVO vom 30. Juli 1961 - BGBl I S. 1115 -) der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Beträge anzusetzen. Diese Vorschrift, die bisher schon neben den unselbständig Tätigen in der privaten Wirtschaft auch die Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. § 4 Abs. 6 DVO) und die selbständig Tätigen (vgl. §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 DVO) umfaßte, ist jetzt als selbständiger Tatbestand in § 8 der DVO (vom 11. April 1974, aaO) aufgenommen worden. Sie kann nach Auffassung des Senats in zweierlei Hinsicht als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips angesehen werden. Einmal hat sich der Gesetz- bzw. VO-Geber den allgemeinen Regelungen über die Altersgrenze und den Eintritt in den Ruhestand im Beamtenrecht (vgl. § 41 BBG) und im Rentenrecht (vgl. aber die Modifizierung bzw. Neuregelung durch § 1248 RVO idF des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, BGBl I S. 1965 - RRG -). angepaßt. Zum anderen hat er als Vergleichseinkommen für Altersrentner und Ruhestandsbeamte kein durchschnittliches Renten- oder Pensionseinkommen angesetzt, sondern das allgemeine Vergleichseinkommen, allerdings gekürzt um 25 %, beibehalten. Der VO-Geber hat damit dem Grundsatz der Generalisierung und Pauschalierung Rechnung getragen, von dem die gesamte Regelung über den Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich beherrscht wird (vgl. BVerfG 26, 16; ständige Rechtsprechung der KO-Senate des BSG).
Der Senat verkennt nicht, daß die genannte Vorschrift (§ 3 Abs. 6 DVO aF bzw. § 8 DVO nF) nicht unmittelbar auf Fälle der vorliegenden Art angewandt werden kann, weil die vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Rentner das 65. Lebensjahr gerade noch nicht vollendet haben. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei den Schwerbeschädigten - vorwiegend aus dem 2. Weltkrieg - um Personen handelt, die im 6. Lebensjahrzehnt stehen oder dieses sogar - wie der Kläger - überschritten haben; der Unterschied zu der in der DVO vorgesehenen allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren wird naturgemäß von Jahr zu Jahr geringer. Es kommt hinzu, daß die allgemeine Altersgrenze im Rentenrecht auf 63 Jahre bzw. - für Schwerbeschädigte - auf 62 Jahre vorverlegt worden ist (vgl. §§ 1248 RVO, 25 AVG idF des RRG); ein besonderer Renten "Abschlag" ist dabei nicht vorgesehen. Soweit das LSG auf "junge Bürger" verweist, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) versorgungsberechtigt sind, handelt es sich vorläufig um wenige Fälle, die möglicherweise einer besonderen Regelung durch den VO-Geber bedürfen, aber vorliegend schon im Hinblick auf ihre geringe Zahl und im Interesse einer praktikablen Lösung außer Betracht bleiben können. Im übrigen zeigt gerade die Regelung über die Zurechnungszeit im Rentenrecht (vgl. §§ 1260 RVO, 37 AVG), daß es den Absichten des Gesetzgebers durchaus entspricht, die jüngeren Anspruchsberechtigten den älteren gleichzustellen und ihnen vergleichbare Leistungen auch dann zu gewähren, wenn angemessene Beiträge dafür nicht entrichtet sind.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, ob ein fiktives durchschnittliches Renteneinkommen - bezogen auf das Lebensalter des Rentners - als Vergleichseinkommen herangezogen oder ob zusätzlich zu der 25 %igen Kürzung ein weiterer Abschlag - gleichfalls gestaffelt nach dem Lebensalter des vorzeitigen Rentners - gemacht werden kann. Die erste Möglichkeit hat der Senat deshalb verworfen, weil sie sich allzu sehr von dem Gesetzeswortlaut (Durchschnittseinkommen der ohne die Schädigung erreichten Berufs- oder Wirtschaftsgruppe) entfernen würde; außerdem würde sie der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 6 DVO aF bzw. § 8 DVO nF zuwiderlaufen. Die zweite Möglichkeit ("Abschlag") würde die Praktikabilität erheblich erschweren und dem Grundsatz der Generalisierung und Pauschalierung (s. oben) widersprechen, ganz abgesehen davon, daß - jedenfalls im Rentenrecht - bei der Vorverlegung des Zeitpunktes für das Altersruhegeld ein Abschlag nicht erfolgt. Außerdem ist die ursprünglich in der DVO vorgesehene Kürzung des Durchschnittseinkommens auf 70 v.H. (vgl. § 3 Abs. 4 DVO idF vom 30. Juli 1961) bereits durch die DVO vom 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574) auf 75 v.H. heraufgesetzt worden, also auf einen Prozentsatz, der für Altersrenten zwar angestrebt, aber sicher nicht immer erreicht wird. Das BSG hat überdies bereits entschieden, daß die Höhe des nach dem generalisierenden Maßstab des § 3 Abs. 3 DVO zu berechnenden Einkommensverlustes durch § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht dahin begrenzt wird, daß er einen bestimmten Betrag - etwa das ohne die Schädigung voraussichtlich erzielte individuelle Gehalt - nicht übersteigen darf (vgl. BSG in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964, Nr. 4 zu § 3). In dieser Entscheidung hat das BSG weiter ausgesprochen, daß bei der generalisierenden Regelung Abweichungen "nach oben und unten" nicht zu vermeiden sind. Dies muß zur gleichmäßigen Behandlung der Rechtsuchenden sowie im Interesse eines einfachen und praktikablen Verwaltungshandelns hingenommen werden; daher darf nicht ein individuelles Einkommen zugrunde gelegt werden. In Anwendung dieser Grundsätze kommt daher eine individuelle Berechnung des ohne die Schädigung wahrscheinlich erreichten Renteneinkommens schon im Hinblick auf die Gesamtkonzeption des Berufsschadensausgleichs nicht in Betracht.
Der Senat faßt die oben entwickelten Grundsätze dahin zusammen: Ein aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedener Rentner ist von der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sein Renteneinkommen "durch die Schädigungsfolgen" gemindert ist (§ 30 Abs. 3 BVG). Zum derzeitigen Bruttoeinkommen "aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit" gehören auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie etwaige Betriebsrenten und andere betriebliche Leistungen aus früheren Dienstverhältnissen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DVO). Als "Vergleichseinkommen "gilt" das auf 75 v.H. gekürzte Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der beschädigte Rentner ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG iVm § 3 Abs. 6, jetzt § 8 DVO).
Der Senat konnte nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil das LSG - von seiner Rechtsauffassung aus zu Recht - nicht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (§ 163 SGG), die unter das Gesetz subsumiert werden können (vgl. BSG in SozR SGG Nr. 143 zu § 162). Der Rechtsstreit war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen