Leitsatz (amtlich)
Ein mißglückter Arbeitsversuch, der eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV nicht begründet, liegt vor, wenn die Beschäftigung noch vor Ablauf einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder aufgegeben wird, weil der Beschäftigte zu ihrer Verrichtung von vornherein nicht oder nur unter schwerwiegender Gefährdung seiner Gesundheit fähig, also bereits bei Aufnahme der Beschäftigung arbeitsunfähig war (Anschluß an BSG 1970-11-10 3 RK 94/67 = SozR Nr 63 zu § 165 RVO und BSG 1973-10-04 3 RK 34/72 = SozR Nr 75 zu § 165 RVO sowie BSG 1974-02-22 3 RK 30/73 = SozR 2200 § 165 Nr 2).
Normenkette
RVO § 165 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1945-03-17, § 206 Fassung: 1924-12-15, § 306 Abs 1 Fassung: 1956-06-12
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 11.05.1977; Aktenzeichen S 21 Kr 92/76) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1652018 |
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