Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland. Rumpfarbeitsverhältnis
Orientierungssatz
1. Eine Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland kann auch vorzumerken sein, wenn zwischen dem Ehegatten des Erziehenden und dem inländischen Arbeitgeber für die Dauer des Auslandsaufenthalts ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht und die Hauptpflichten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit im Ausland wiederaufleben (Festhaltung an BSG vom 17.11.1992 - 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227).
2. Zur nach dem Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG verfassungskonform auf eine widerlegliche Vermutung zu reduzierenden Zuordnungsregel des § 56 Abs 2 S 8 SGB 6.
Normenkette
SGB VI § 56 Abs. 3, § 249 Abs. 1, § 149 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 2; SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 11.01.1991; Aktenzeichen S 8 An 78/89) |
LSG Bremen (Entscheidung vom 11.06.1992; Aktenzeichen L 2 An 24/91) |
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung im Ausland.
Die im Jahre 1934 geborene Klägerin hielt sich mit ihrem damaligen Ehemann vom Februar 1959 bis zum Juni 1962 in Kairo/Ägypten und von Mai 1964 bis August 1971 in Bagdad/Irak auf. Am 24. März 1962 gebar sie in Kairo ihre Tochter Irene, am 18. November 1964 in Bagdad ihre Tochter Gudrun. Die Eltern erzogen ihre Töchter in Kairo bzw Bagdad; nur von Juni 1962 bis März 1963 hielt sich die Klägerin mit Irene in der Bundesrepublik Deutschland auf und erzog das Kind hier.
Der frühere Ehemann der Klägerin ist seit 1951 Angestellter der S. -AG. Während der vorgenannten Zeiträume war er zunächst bei der E. -E. G. C. in Kairo und nachfolgend bei dem S. I. C. O. in Bagdad beschäftigt. An diesen Firmen war die Firma S. -AG beteiligt. Die Geschäfte dieser Firmen wurden im wesentlichen von einem deutschen Management geführt, dessen Mitglieder - wie der frühere Ehemann der Klägerin - rechtlich Angestellte der ägyptischen/irakischen Firma waren, aber Mitarbeiter der S. -AG blieben. Sie hatten ihre Personalvorgesetzten in Deutschland bei der S. -AG, die jeweils die Führungspositionen in den ausländischen Tochterunternehmen nach Abstimmung mit den örtlichen Vorständen besetzte. Die Auslandsbeschäftigungen der deutschen Führungskräfte waren - wie beim früheren Ehemann der Klägerin - jeweils im voraus vertraglich begrenzt. Auch die Ausgestaltung der Arbeitsverträge dieser Führungskräfte mit den ausländischen Tochtergesellschaften erfolgte im Stammhaus der S. -AG. Die jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Gehälter dieser Führungskräfte führte die S. -AG in Abstimmung mit den örtlichen Vorständen durch; die Entscheidung lag bei der S. -AG. Dem früheren Ehemann der Klägerin wurden seine anteiligen DM-Gehälter aus devisenrechtlichen Gründen in Deutschland gezahlt; intern wurden damit die jeweiligen Tochtergesellschaften im Ausland belastet. Entsprechend wurden Reisekosten für Europaurlaube abgerechnet. Die Führungskräfte wurden - wie der frühere Ehemann der Klägerin - von Zeit zu Zeit zwecks Berichterstattung nach Deutschland beordert. Die S. -AG vermittelte ihnen Informationen für ihre weitere Auslandstätigkeit. Die Auslandsdienstzeiten wurden voll auf die Dienstzeit für das Dienstjubiläum bei der S. -AG angerechnet. Der frühere Ehemann der Klägerin wurde während seiner Beschäftigung in Bagdad am 1. April 1969 zum Oberingenieur bei der S. -AG ernannt. Diese trug die Hälfte von dessen freiwilligen Beiträgen zur Angestelltenversicherung, die mit Unterbrechungen während der Auslandsbeschäftigung gezahlt wurden. Der damalige Ehemann der Klägerin war durchgängig Mitglied der S. -Betriebskrankenkasse. 1971 wurde er von der S. -AG nach Deutschland zurückversetzt. Seit August 1971 ist er hier bei der S. -AG weiterbeschäftigt.
Am 29. August 1986 beantragte die Klägerin die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung ihrer beiden Töchter. Mit dem streitigen Bescheid vom 13. Oktober 1988, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 31. März 1989, merkte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Klägerin Kindererziehungszeiten nur für die Erziehung der Tochter Irene vom 1. Juli 1962 bis zum 31. März 1963 vor; im übrigen lehnte sie den Vormerkungsantrag ab, weil die Klägerin sich mit den Kindern im Ausland aufgehalten und diese dort erzogen habe.
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat der Klage mit Urteil vom 11. Januar 1991 stattgegeben. Das Landessozialgericht (LSG) Bremen hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten teilweise aufgehoben und den Urteilsausspruch im übrigen wie folgt gefaßt: "Unter Änderung des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989 wird festgestellt, daß die Zeiten vom 1. April 1962 bis 30. Juni 1962 und vom 1. Januar 1965 bis 31. Mai 1965 Kindererziehungszeiten sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen." Im Umfang des Feststellungsausspruches hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Nach den seit dem 1. Januar 1992 anzuwendenden Vorschriften der §§ 56, 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe für Fälle der vorliegenden Art eine Regelungslücke, die entsprechend § 56 Abs 3 Sätze 2 und 3 SGB VI iVm § 4 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu schließen sei. Es liege eine der in der letztgenannten Bestimmung geregelten "Ausstrahlung" entsprechende Sach- und Rechtslage vor. Der frühere Ehemann der Klägerin sei während seiner Auslandsbeschäftigung weiterhin in die S. -AG in Deutschland eingegliedert gewesen. Er sei von dieser Arbeitgeberin ins Ausland entsandt worden; die Auslandsbeschäftigungen seien jeweils durch Vertrag zeitlich begrenzt gewesen. Ferner lägen die auch bei entsprechender Anwendung von § 56 Abs 3 Sätze 2 und 3 SGB VI zu fordernden Pflichtbeitragszeiten während der jetzt festgestellten Kindererziehungszeiten vor. Der frühere Ehemann der Klägerin sei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen. Die während der zuerkannten Zeiten entrichteten freiwilligen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung stünden entsprechend Art 2 § 54a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) Pflichtbeiträgen gleich. Nur im Dezember 1964 und von Juni bis November 1965 seien keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Deswegen könnten insoweit Kindererziehungszeiten nicht festgestellt werden.
Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 4 Abs 1 SGB IV, 56 Abs 3 Sätze 2 und 3 SGB VI und der Rechtsgrundsätze über die Ausstrahlung. Ein Ausstrahlungstatbestand liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Veranlassung eines inländischen deutschen Konzerns im voraus zeitlich begrenzt aus Deutschland in das Ausland ginge und in einem rechtlich und organisatorisch selbständigen ausländischen Tochterunternehmen des inländischen deutschen Konzerns einen Dauerarbeitsplatz habe. Er sei dann nicht mehr in das inländische Unternehmen eingegliedert. Nach Bekanntwerden des Urteils des erkennenden Senats vom 17. November 1992 (4 RA 15/91 in: BSGE 71, 227 ff = SozR 3-2600 § 56 Nr 4) hat die Beklagte verschiedene Verfahrensrügen erhoben. Das weitere Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 14. Oktober 1992 nebst Anlagen (Bl 21 bis 99 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG-Akte≫) und vom 10. Februar 1993 (Bl 110 bis 111 der BSG-Akte).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Bremen vom 11. Juni 1992 und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 11. Januar 1991 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach dem og Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1992 sei allein ausschlaggebend, ob während der Auslandstätigkeit des früheren Ehemannes der Klägerin im Inland zumindest ein sog Rumpfarbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber fortbestanden habe. Das sei hier der Fall.
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren eine Erklärung ihres früheren Ehemannes vom 6. November 1993 eingereicht. Darin hat dieser erklärt, er sei mit der Zuordnung der Kindererziehungszeiten für die Kinder Irene und Gudrun an die Klägerin einverstanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vormerkung der vollen Kindererziehungszeiten für beide Kinder als Pflichtbeitragszeiten. Da aber nur die Beklagte gegen das Urteil des LSG Revision eingelegt hat, durfte der Senat nur über die og Zeiten entscheiden.
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zulässig ist (vgl hierzu: BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist richtige Klageart jedoch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie das SG zutreffend erkannt hatte (st Rspr: BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-2200 § 1227a Nr 7 und § 1232 Nr 2). Hingegen ist die vom LSG für statthaft erachtete Feststellungsklage unzulässig. Denn Gegenstand eines Rechtsstreits um die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung von rentenversicherungsrechtlich möglicherweise erheblichen Tatbeständen ist nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iS von § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, sondern der - auch von der Klägerin erhobene - Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, einen Vormerkungsbescheid, also einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen.
Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs 5 SGB VI. Danach ist der Versicherungsträger verpflichtet, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, zu erlassen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 mwN). Die Klärung des Versicherungskontos hat ergeben, daß die Klägerin in den og Zeiträumen die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblichen Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten wegen Kinderziehung erfüllt hat.
Gemäß § 3 Satz 1 Nr 1 iVm §§ 56 Abs 1 bis 3 und 5, 249 Abs 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird gemäß § 56 Abs 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Keiner Darlegung bedarf, daß die Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht iS von § 56 Abs 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Die Zeiten der Erziehung ihrer beiden Töchter ist ihr auch zuzuordnen. Zwar haben die Klägerin und ihr früherer Ehemann, die ihre beiden Töchter in den streitigen Zeiträumen gemeinsam erzogen haben, keine übereinstimmende Erklärung iS von § 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI darüber abgegeben, welchem Elternteil diese Zeiten zuzuordnen sind (zur Problematik der Zuordnung von Kindererziehungszeiten näher: BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 S 9 f mwN). Jedoch hat der frühere Ehemann der Klägerin im Revisionsverfahren und für das Revisionsgericht beachtlich (stellvertretend zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren BSG SozR 1300 § 45 Nr 15; BVerwGE 29, 127, 130; 58, 146, 152; Bundesgerichtshof in BGHZ 53, 128, 130 ff) erklärt, er sei mit der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zur Klägerin einverstanden. Damit ist das Vorliegen einer Fallgestaltung ausgeschlossen, in der er zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen (§ 12 Abs 2 Satz 2 SGB X) und im Gerichtsverfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 Regelung 1 SGG) wäre. Deswegen ist aufgrund der nach dem Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform auf eine widerlegliche Vermutung zu reduzierenden Zuordnungsregel des § 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI, nach dem beim Fehlen einer übereinstimmenden Erklärung die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist, die Klägerin alleinige Inhaberin des Rechts auf Anrechnung von Erziehungszeiten für die beiden Töchter.
Sie erfüllt auch die Voraussetzung, daß die Erziehung in Kairo und Bagdad jeweils einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleichsteht. Zwar liegen nach dem Wortlaut von § 56 Abs 3 Satz 1 bis 3 SGB VI scheinbar die Voraussetzungen hierfür nicht vor: Die Klägerin hat sich während der streitigen Erziehungszeiträume mit ihren Kindern nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und auch während ihres Aufenthaltes in Kairo und Bagdad vor den Geburten oder während der Erziehung des jeweiligen Kindes Pflichtbeitragszeiten nicht erworben. Ferner hatte der frühere Ehemann der Klägerin während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder ebenfalls keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt; er gehörte auch nicht zu den in Abs 3 Satz 3 aaO genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen.
Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BSGE 71, 227 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 mwN; dazu: Költzsch DAngVers 1993, 362 ff; Herrmann/Mutz DAngVers 1993, 228, 236 f; Igl SGb 1993, 393 ff) klargestellt, daß § 56 Abs 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs 3 Sätze 2 und 3 aaO tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die dem im Ausland erwerbstätigen oder beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammenzuleben. Ist der Ehegatte des Erziehenden im Ausland als Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß eine nach § 4 SGB IV ("Ausstrahlung") in der deutschen Rentenversicherung konkret versicherungspflichtige Beschäftigung verrichtet wird, muß zwischen ihm und dem inländischen Arbeitgeber für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ein sog Rumpfarbeitsverhältnis fortbestehen. Ein solches die - nach § 56 Abs 3 Sätze 2 und 3 SGB VI maßgebliche - fortdauernde Integration in das inländische Arbeitsleben vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn das inländische Arbeitsverhältnis für die Dauer der Auslandsbeschäftigung teilweise - etwa im Blick auf die Hauptpflichten (Arbeitsleistung/Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht wird, aber aus ihm auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten erwachsen; ferner muß die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag begrenzt sein; schließlich ist erforderlich, daß nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung das inländische Beschäftigungsverhältnis auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt. Hingegen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - während der Auslandsbeschäftigung ein konkreter Bezug zur deutschen Rentenversicherung, insbesondere das Zurücklegen von Pflichtbeitragszeiten, nicht notwendig.
An diesen Grundsätzen hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die von der Beklagten in der Revisionsbegründung, also vor der Kenntnisnahme vom og Urteil des Senats, vorgebrachten Erwägungen zeigen keine neuen Aspekte auf, die zu einer Änderung der Rechtsprechung Anlaß geben könnten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind und daher den Senat binden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3, 170 Abs 3 Satz 1 SGG), hat zwischen dem früheren Ehemann der Klägerin und der S. -AG während der streitigen Kindererziehungszeit ein solches Rumpfarbeitsverhältnis vorgelegen. Diese inländische Arbeitgeberin hat ihn zu ihren Tochtergesellschaften in Ägypten und im Irak für vertraglich im voraus begrenzte Zeiträume entsandt. Es kann dahingestellt bleiben, ob während dieser Auslandsbeschäftigungszeiten die wechselseitigen Hauptpflichten in vollem Umfang zum Ruhen gebracht worden sind. Zweifel hieran könnten bestehen, weil das Gehalt - jedenfalls anteilig - in DM in Deutschland ausgezahlt worden ist, die S. -AG jährlich über die Angemessenheit des Gehaltes entschieden hat und der Ehemann der Klägerin zur Berichterstattung über seine Auslandstätigkeit gegenüber der S. -AG verpflichtet war und schließlich auch seinen Personalvorgesetzten in Deutschland hatte. Offenbleiben kann auch die vom LSG - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht geklärte Frage, ob die Übernahme der Hälfte der freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung durch die S. -AG von vornherein vertraglich vereinbart war. Denn die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, abschließend zu erkennen, daß zumindest in erheblichem Umfang wechselseitige Nebenpflichten fortbestanden haben. Außer den schon vorstehend genannten Umständen (Personalvorgesetzter in Deutschland; Gehaltszahlung durch die S. -AG in DM in Deutschland; Gehaltsüberprüfungen durch die S. -AG) hatte die inländische Arbeitgeberin entscheidenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge des früheren Ehemannes der Klägerin mit ihren Tochtergesellschaften; der damalige Ehemann war weiterhin zur Berichterstattung und zur Entgegennahme von Instruktionen verpflichtet, durfte seine Reisekosten für Europaurlaube der S. - AG in Rechnung stellen, blieb weiterhin Mitglied der S. -Betriebskrankenkasse, erhielt die volle Anrechnung der Auslandsdienstzeiten auf die Dienstzeit für das Dienstjubiläum bei der S. -AG und wurde - was schon allein gewichtig für das Fortbestehen von Nebenpflichten und -rechten spricht - während seiner Beschäftigung im Irak zum Oberingenieur bei der S. -AG befördert. Schließlich wurde er auch nach Ablauf der vereinbarten Auslandsbeschäftigungszeit von der S. -AG "zurückversetzt" (zur Bedeutung dieses Ausdrucks im Sprachgebrauch in der S. -AG: Wickenhagen, ZSR 1971, 513, 541 f), dh beim inländischen Arbeitgeber weiterbeschäftigt, konnte also nach Inanspruchnahme eines ihm von der S. -AG gewährten Urlaubs seine Tätigkeit beim inländischen Arbeitgeber als Oberingenieur ab 1. September 1971 wieder aufnehmen. Ein die Fortdauer der Integration in das inländische Arbeitsleben vermittelndes Rumpfarbeitsverhältnis lag also vor.
Nach alledem war die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen. Zur Klarstellung war der Satz 2 des Tenors im Urteil des LSG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG neu zu fassen. Der Senat durfte jedoch - wie bereits ausgeführt - nur über die im Revisionsverfahren im Streit befindlichen Zeiten vom 1. April bis zum 30. Juni 1962 und vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1965 entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen