Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 1992 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 1990 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte an die Klägerin für eine vom Familiengericht (FamG) im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens begründete Rentenanwartschaft als Ausgleich einen einmaligen Abfindungsbetrag zu zahlen hat.
Durch (Verbund)Urteil des Amtsgerichts (AG) – FamG – S. … vom 1. Februar 1988 – 3 F 121/86 – wurde die Ehe von M. und E. W. (am 18. März 1988) rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig übertrug das FamG zum Ausgleich der in der Ehezeit vom 1. Mai 1978 bis 31. Mai 1986 erworbenen Versorgungsanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 90,20 DM; zum Ausgleich der unverfallbaren Anwartschaft des Ehemannes auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Beklagten begründete das FamG für die Ehefrau darüber hinaus eine weitere Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 16,64 DM gemäß § 1 Abs 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105 ≪VAHRG≫ idF des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl I S 2317).
Nach Rechtskraft des Urteils forderte die Klägerin von der Beklagten eine Abfindung als Ausgleich für entfallende Erstattungsleistungen in Höhe von 3.364,35 DM gemäß § 10b VAHRG, da die im Rahmen des Quasi-Splitting begründete Rentenanwartschaft von 16,64 DM 1% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteige. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und vertrat die Auffassung, § 10b VAHRG diene der Verringerung des Verwaltungsaufwandes für den Fall, daß sich der Aufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohne; da die durch Quasi-Splitting begründeten Rentenanwartschaften die Versorgungsrechte nur hinsichtlich des unverfallbaren Teils und mithin nicht vollständig endgültig ausglichen, bleibe der verfallbare Teil dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten; bei dessen Unverfallbarkeit sei dann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting und damit – ohnehin – das Erstattungsverfahren durchzuführen.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) vorgetragen: Das verwaltungsaufwendige Erstattungsverfahren, das sich in der Regel über längere Zeiträume erstrecke, werde durch die pauschale Beitragszahlung endgültig abgelöst. Selbst wenn die höhere Versorgungsrente später unverfallbar werde, könne sich der Verwaltungsaufwand verringern, und zwar dann, wenn bis zum Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aus der begründeten Rentenanwartschaft bereits Leistungen erbracht worden seien. Durch die Möglichkeit späterer Abänderungen nach § 10a VAHRG habe der Anwendungsbereich des § 10b VAHRG nicht eingeschränkt werden sollen. § 10b VAHRG stelle allein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ersten Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab. Damit sei der Abfindungsbetrag fällig.
Das SG Berlin hat durch Urteil vom 6. Februar 1990 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.364,35 DM zu zahlen.
Vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Klägerin ua vorgetragen, zwischenzeitlich sei zwar eine Abänderungsentscheidung des AG – FamG – S. … vom 1. Juni 1990 – 3 F 136/89 – ergangen; diese berühre jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Beitragsentrichtung nicht. Das LSG Berlin hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Beiträge in Höhe von 3.483,17 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beitragspflicht folge aus § 10b VAHRG. Es bestehe kein Anhalt, daß diese Vorschrift nicht auch für den Fall einer zwar wahrscheinlichen, aber doch ungewissen späteren Abänderungsentscheidung mit der Folge der Begründung einer weiteren Beitragszahlung oder auch einer Aufwendungserstattungspflicht gelten solle. Eine spätere Abänderungsentscheidung schaffe eine neue Rechtslage; sie sei nicht so zu behandeln, als sei sie zur Zeit der Erstentscheidung gewissermaßen schon existent.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 225 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 10b VAHRG und trägt vor:
§ 10b VAHRG bzw § 225 Abs 2 SGB VI finde keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß erst ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG zum vollständigen Ausgleich der dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führen werde und durch die einmalige Beitragszahlung infolgedessen das an sich vorgesehene Erstattungsverfahren nicht entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 4. Januar 1993 (Bl 21 ff dA) sowie vom 10. November 1993 (Bl 61 ff dA) verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 1992 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
§ 10b VAHRG gelte auch für die Quasi-Splitting-Entscheidungen, durch die ein VBL-Anrecht, das als betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes unter § 1587a Abs 2 Nr 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) falle, ausgeglichen worden sei. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Erstentscheidung stehe nämlich noch nicht fest, ob in der Zukunft die Anwartschaft des Ausgleichspflichtigen auf die dynamische Versorgungsrente unverfallbar werde. Bei einem nachträglichen Ausgleich der unverfallbar gewordenen dynamischen Versorgungsrente im Rahmen eines Abänderungsverfahrens werde neben der bereits nach der Erstentscheidung begründeten Rentenanwartschaft eine weitere Rentenanwartschaft begründet. Infolgedessen würden durch den Beschluß des AG – FamG -S. … vom 1. Juni 1990 nicht Rentenanwartschaften von insgesamt 77,43 DM, sondern lediglich solche in Höhe von 60,79 DM (77,43 DM abzüglich 16,64 DM) begründet. Die Tenorierung enthalte eine materiell-rechtliche Wirkung nur in Höhe des Differenzbetrages, weil § 10a Abs 7 VAHRG klarstelle, daß der Abänderungsentscheidung eine Rückwirkung nur bis zum Folgemonat der Antragstellung zukomme. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 1. Februar 1993 (Bl 32 ff dA) und vom 8. November 1993 (Bl 53 ff dA) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen in Form eines Abfindungsbetrages.
Für den von der Klägerin zutreffend mit der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Begehrt wird von der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung von der Beklagten als Trägerin der ausgeglichenen Versorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Abfindungsbetrag zur Abgeltung geringfügiger Erstattungsansprüche. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS von § 51 Abs 1 SGG. Denn streitig ist der rentenrechtliche Vollzug der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl hierzu entsprechend BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6).
Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf pauschale Abgeltung der Erstattungspflicht ist § 225 Abs 2 SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 SGB VI Anwendung (Art 1, 62, 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261), und zwar unabhängig davon, daß der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat. § 225 Abs 2 SGB VI ist an die Stelle des im wesentlichen identischen § 10b VAHRG getreten. Danach hat der Träger der Versorgungslast – anstelle der Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (§ 225 Abs 1 SGB VI) – Beiträge zu zahlen in Form einer einmaligen Abfindung, wenn durch die Entscheidung des FamG eine Rentenanwartschaft begründet wird, deren Monatsbetrag 1 vH der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG lag eine durch die Entscheidung des FamG begründete – geringe – Rentenanwartschaft, die einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf eine derartige einmalige pauschale Erstattung hätte entstehen lassen können, nicht vor.
Bei Schluß der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1992 war der Versorgungsausgleich der geschiedenen Eheleute ausschließlich in der rechtskräftigen Entscheidung des FamG vom 1. Juni 1990 geregelt. Darin wurde der geschiedenen Ehefrau ua aus der Zusatzversorgung ihres geschiedenen Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine Rentenanwartschaft von 77,43 DM – bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 1986 – übertragen. Daß diese Rentenanwartschaft die in § 225 Abs 2 SGB VI genannte Bagatellgrenze überschreitet, ist nicht zweifelhaft und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Allein diese familiengerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 1990 ist jedoch für den Anspruch der Klägerin nach § 225 Abs 2 SGB VI erheblich. Sie ersetzt insoweit die im Verbundurteil vom 1. Feburar 1988 getroffene Regelung über den Versorgungsausgleich. An sie ist der Senat gebunden.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen war dem FamG übertragen (§ 621 Abs 1 Nr 6 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung – was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt – materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff = SozR 2200 § 1304a Nr 16). Den Ausspruch des FamG müssen auch die Beteiligten dieses Rechtsstreits gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Entscheidung des FamG unrichtig gewesen sein sollte. Denn sie waren gemäß § 53b Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) am Verfahren vor dem FamG beteiligt. Als Beteiligte hätten sie gemäß § 621e iVm § 621 Abs 1 Nr 6 ZPO gegen die Entscheidung grundsätzlich Beschwerde einlegen können (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1304a Nr 1). Infolgedessen ist die Entscheidung auch ihnen gegenüber in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen.
Der Auffassung der Klägerin, familiengerichtliche Entscheidung iS von § 225 Abs 2 SGB VI sei nicht die Entscheidung vom 1. Juni 1990, sondern diejenige vom 1. Februar 1988, kann nicht gefolgt werden. Denn die zuletzt ergangene Entscheidung vom 1. Juni 1990 hat den Versorgungsausgleich umfassend neu geregelt; sie ist an die Stelle der früheren Entscheidung vom 1. Februar 1988 getreten. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses vom 1. Juni 1990. Dieser ist maßgebend für den Umfang der materiellen Rechtskraft. Laut Tenor des Beschlusses vom 1. Juni 1990 wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau in Abänderung von Ziffer 3 der Entscheidung vom 1. Februar 1988 zu Lasten der für den geschiedenen Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe bestehenden Versorgungsanwartschaft Rentenanwartschaften in Höhe von 77,43 DM, bezogen auf den 31. Mai 1986, übertragen. Die entsprechende Ziffer 3 der Entscheidung vom 1. Februar 1988 hatte gelautet: „Zu Lasten der für den Antragsteller (Ehemann) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin (Ehefrau) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,64 DM, bezogen auf den 31. Mai 1986, begründet.” Ein Vergleich der Beschlußfassungen zeigt, daß das FamG im Beschluß vom 1. Juni 1990 die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes insgesamt neu geregelt und damit die Entscheidung vom 1. Februar 1988 inzidenter insoweit aufgehoben hat.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den Gründen der Entscheidung entnehmen, die bei Zweifeln an dem Sinn der Urteilsformel zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl hierzu entsprechend Zöller, ZPO, 18. Auflage, RdNrn 9, 11 vor § 322; § 704 RdNr 5). Danach sollte nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente des geschiedenen Ehemannes gemäß § 10a VAHRG eine sog Totalrevision des Versorgungsausgleichs vorgenommen, dh – in weitgehender Durchbrechung der Rechtskraft der früheren Entscheidung – das gesamte Versorgungsgefüge der Ehegatten überprüft und der Ausgleich auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse neu berechnet werden, und zwar bezogen auf die Ehezeit, 1. Mai 1978 bis 31. Mai 1986; erstellt wurde eine neue Ausgleichsbilanz unter Einbezug sämtlicher Anrechte. Die familiengerichtliche Entscheidung ersetzte mithin ohne zeitliche Begrenzung die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Ob eine andere Tenorierung durch das FamG, ggf mit anderen Rechtsfolgen, möglich oder richtig(er) gewesen wäre, kann im Hinblick auf die Bindungswirkung der Entscheidung dahinstehen.
Die Auffassung der Klägerin, die Abänderungsentscheidung nach § 10a Abs 7 Satz 1 VAHRG wirke lediglich auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück, die Vorschrift sehe auch nur eine im Vergleich zur Erstentscheidung entsprechende Abänderung vor, lasse also die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung unberührt, verkennt – unabhängig von der vom Gesetz vorgesehenen Durchbrechung der Bestandskraft zur Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit in Form einer zeitbezogenen, gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an der tatsächlichen Alterssicherung (vgl BT-Drucks 10/6369 S 21; BGH FamRZ 1992, 826, 827 f; Hahne, FamRZ 1987, 217, 220) – die Bindungswirkung an die familiengerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 1990.
Die übrigen Einwände der Klägerin betreffen sämtlich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG. Sie sind unbeachtlich, weil eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Sozialgerichte nicht möglich ist.
Das LSG hätte mithin die aufgrund der familiengerichtlichen Entscheidung vom 1. Juni 1990 bestehende Rechtslage berücksichtigen und wegen der die Bagatellgrenze überschreitenden Rentenanwartschaft die auf Zahlung des Abfindungsbetrages gerichtete Klage unter Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils abweisen müssen.
Die Revision hat nach alledem Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen