Verfahrensgang
SG Bayreuth (Urteil vom 13.12.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, in dem die Bewilligung von Beitragszuschüssen (§ 3 Buchst c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ≪GAL≫ idF von Art I Nr 6 des 3. Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S 2475, iVm der Verordnung über einen Beitragszuschuß ≪GAL-Beitragszuschußverordnung≫ vom 21. Mai 1986, BGBl I S 750) sowie von Beitragsentlastungen nach dem Gesetz zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz ≪SVBEG≫ vom 21. Juli 1986 ≪BGBl I S 1070≫) aufgehoben und überzahlte Beträge zurückgefordert worden sind.
Im Februar 1986 beantragte der 1941 geborene Kläger, der seit 1960 beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse ist, bei dieser einen Beitragszuschuß; dabei versicherte er, daß er jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse anzeigen werde; auf dem Antragsformular, dem eine Lohnsteuerkarte sowie eine Lohnsteuerbescheinigung jeweils für das Jahr 1985 beigefügt waren, war auch der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens angegeben.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1986 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Beitragszuschuß ab 1. Januar 1986 iH von 25,00 DM monatlich nach § 3 Buchst c GAL, weil sein im letzten Jahr erzieltes Einkommen den Grenzwert nicht überschritten habe; der Bewilligung lag ein Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens von 12.834,00 DM und ein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen iH von 23.496,70 DM zugrunde; auf seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -(SGB I), insbesondere bei Änderung seiner Einkommensverhältnisse, wurde der Kläger in dem Bescheid hingewiesen und auch darauf, daß ihm bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der Zuschuß ganz oder teilweise entzogen werden könne. Der Beitragszuschuß wurde – jährlich – bis zum Jahre 1990 gezahlt.
Mit Bescheid vom 25. September 1986 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Angaben in dem Antrag auf Bewilligung eines Beitragszuschusses vom Februar 1986 auch eine Entlastung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach Stufe 3 iH von 650,00 DM; die auf der Rückseite abgedruckten Hinweise waren nach dem Bescheid Bestandteil der Festsetzung; dort war erneut auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und auch darauf hingewiesen worden, daß zu Unrecht gewährte Leistungen zurückzuzahlen seien; ferner war ua ausgeführt: Der Antrag auf Beitragszuschuß gilt zugleich als Antrag auf Beitragsentlastung; er gelte – falls sich keine Veränderung ergebe – auch für die folgenden Kalenderjahre; der Anspruch bestehe längstens bis zum Erlöschen der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zur Alterskasse; die Beitragsentlastung sei eine Geldleistung, die in einem Jahresbetrag im voraus ausgezahlt werde.
Nach den gleichlautenden Schreiben – „Bewilligung” vom 3. März 1987 sowie „Mitteilungen” vom 29. März 1988 und vom 21. März 1989 – wurden dem Kläger die Beitragsentlastungen in gleicher Höhe weitergewährt.
Im Februar 1990 forderte die Beklagte den Kläger auf, Einkommensnachweise für die Zeit von 1986 bis 1989 vorzulegen. Nachdem der Kläger im März 1990 dieser Aufforderung nachgekommen war und Einkommensunterlagen für den angegebenen Zeitraum eingereicht hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1991 die Bewilligung von Beitragszuschüssen nach dem GAL und von Beitragsentlastungen nach dem SVBEG auf und forderte die insoweit zuviel gezahlten Beträge zurück (Bescheid über den „Wegfall des Beitragszuschusses …, den Wegfall nach dem … SVBEG und die Rückforderung des zuviel gezahlten Beitragszuschusses und der zuviel gewährten Beitragsentlastung”). Sie führte ua aus: Wegen Änderung der Einkommensverhältnisse habe in der Zeit von Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 weder ein Anspruch auf Beitragszuschuß noch ein Anspruch auf Beitragsentlastung bestanden; denn das außerlandwirtschaftliche Einkommen habe zusammen mit dem Wirtschaftswert des Unternehmens ab 1. Januar 1987 den Grenzwert von Hundert überschritten gehabt; eine Anspruchsberechtigung nach den og Bestimmungen sei infolgedessen entfallen und die Überzahlungen iH von 2.244,00 DM bzw 1.950,00 DM zurückzufordern.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1991 mit folgender Begründung zurück: Die Bescheide vom 3. Juni 1986 und vom 25. September 1986 seien gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich vom Zeitpunkt der Änderung der Einkommensverhältnisse an, aufzuheben; für eine Ermessensausübung sei kein Raum; der Kläger sei über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden; ihm habe deshalb bewußt sein müssen, daß Einkommenserhöhungen seinen Anspruch auf Beitragszuschuß beeinträchtigen könnten. Die Rückforderung der überzahlten Beträge ergebe sich aus § 50 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X. Der Kläger sei auch – jedenfalls bis zum Abschluß des Vorverfahrens – ordnungsgemäß angehört worden.
Durch Urteil vom 13. Dezember 1993 hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Bescheid vom 3. Juni 1986 über einen Beitragszuschuß gemäß § 3 Buchst c GAL nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit ab Änderung der Einkommensverhältnisse bis 1990 zurückzunehmen. Diesem Bescheid habe zutreffend das im Jahre 1985 erzielte Einkommen für den Beitragszuschuß 1986 zugrunde gelegen; der Bescheid sei infolgedessen bei seinem Erlaß rechtmäßig gewesen und unanfechtbar; in den Folgejahren sei der Beitragszuschuß zulässigerweise formlos weitergewährt worden. Nach § 2 Abs 1 GAL-Beitragszuschußverordnung erfolge die erstmalige Bewilligung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt; eines erneuten Antrags habe es danach nicht mehr bedurft. Die Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich ab dem Jahre 1986 unstreitig derart geändert, daß ihm der Beitragszuschuß ab 1987 bis einschließlich 1990 nicht mehr zugestanden habe. Bei der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung habe die Beklagte Ermessen nicht ausüben müssen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Beklagte habe auch die Frist von einem Jahr nach Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
Die Aufhebung der Bewilligung zur Entlastung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Zeit ab 1987 sei ebenfalls rechtmäßig. Zwar seien die Bewilligung bzw die Mitteilungen der Beitragsentlastungen in den Jahren 1987 bis 1989 jeweils als Bescheide zu werten; sie hätten einen Sachverhalt für einen jeweils abgeschlossenen Zeitraum abschließend geregelt. Diese Bescheide seien jedoch im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einkommensänderung bereits bei ihrem Erlaß rechtswidrig gewesen, so daß eine Rücknahme nur nach § 45 SGB X erfolgen könne. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt bzw infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auch insoweit habe die Beklagte die Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 und des Abs 4 SGB X eingehalten. Der von der Beklagten auf § 48 SGB X gestützte Rücknahmebescheid könne in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden; die Beklagte habe eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen brauchen, da ihr Ermessen sich wegen der vom Kläger unterlassenen Mitteilung über die Änderung seiner Einkommensverhältnisse auf Null reduziert habe. Die Verpflichtung des Klägers auf Erstattung der überzahlten Beträge ergebe sich aus § 50 SGB X.
Der Kläger hat die vom SG mit Beschluß vom 21. März 1994 zugelassene Sprungrevision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt: Er rügt ua eine Verletzung von §§ 45, 48 und 50 SGB X und trägt vor:
Die Rückforderung der überzahlten Beträge sei unzulässig. Weder der Tenor des Bescheides vom 21. Februar 1991 noch der Verfügungssatz des Bescheides ließen erkennen, daß die die Leistung bewilligenden Bescheide aufgehoben worden seien. In ihnen werde lediglich darauf hingewiesen, daß die für die Zeit ab Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 als Beitragszuschuß bzw als Beitragsentlastung gewährten Beträge entzogen und zurückgefordert würden. Damit sei der Rechtsgrund der Leistungen, die Bescheide, nicht entfallen.
Die Rückforderung der Sozialkostenentlastung nach § 1 SVBEG habe die Beklagte im übrigen zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt. Die in den Jahren 1987 bis 1989 ergangenen Bescheide hätten nur nach § 45 SGB X zurückgenommen werden können. Der Aufhebungsbescheid vom 21. Februar 1991 könne auch nicht in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Schließlich habe das SG auch verkannt, daß die Bescheide nicht nach § 45 Abs 2 und 4 SGB X rückwirkend hätten aufgehoben werden dürfen. Denn die durch die Bescheide gewährten Mittel seien zwischenzeitlich für seine persönliche Lebensführung und für betriebliche Investitionen verbraucht worden. Mit den auf der Rückseite der Bescheide enthaltenen kleingedruckten, sehr allgemein gehaltenen Hinweisen könne ein grob fahrlässiges Verhalten nicht begründet werden. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich nur so unwesentlich geändert, daß er die Bedeutung der Änderung nicht habe erkennen können. Zudem treffe auch die Beklagte ein Verschulden; sie habe im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht tätig werden und seine Einkommensverhältnisse überprüfen müssen. § 45 Abs 3 SGB X finde im übrigen auf die nach dem SVBEG ergangenen Bescheide ohnehin keine Anwendung, da es sich insoweit nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gehandelt habe.
Auch die Rückforderung der Beitragszuschüsse nach § 3 Buchst c GAL iVm § 48 SGB X sei rechtswidrig. Denn die Tatbestandsmerkmale des § 48 SGB X seien nicht erfüllt. Auch insoweit sei für ihn nicht erkennbar gewesen, daß sich die geringfügige Änderung seiner Einkommensverhältnisse auf den Anspruch auf Beitragszuschuß habe auswirken können. Bei Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes hätten die Leistungen darüber hinaus auch nicht zurückgefordert werden dürfen. Er habe mit einer Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr rechnen müssen. Die Beklagte habe auch nicht geprüft, ob die Rückforderung eine unbillige Härte für ihn sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1991 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Bescheid vom 3. Juni 1986 ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 der GAL-Beitragszuschußverordnung sei nur für die erstmalige Bewilligung des Beitragszuschusses ein Antrag und zur Bewilligung ein Verwaltungsakt erforderlich gewesen. Dieser Bescheid habe nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufgehoben werden können. Die Feststellungen in dem Bescheid hätten erkennen lassen, daß die geringste Erhöhung des Einkommens zum Überschreiten des Grenzwertes und damit zum Wegfall des Beitragszuschusses hätte führen müssen. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Einkommensverhältnisse regelmäßig zu kontrollieren. Der Kläger habe also grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X seien aus diesem Grunde ebenfalls erfüllt. Dem Bescheid vom 21. Februar 1991 habe eindeutig entnommen werden können, daß die Bescheide vom 3. Juni 1986 und vom 25. September 1986 hätten rückwirkend aufgehoben und Überzahlungen zurückgefordert werden sollen. Es fehle lediglich der Hinweis auf §§ 50, 48, 45 SGB X. Sie sei zwar davon ausgegangen, daß es sich bei den dem Bescheid über die Beitragsentlastung folgenden Bewilligungen nicht um Verwaltungsakte gehandelt habe und habe daher folgerichtig die Aufhebung auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt. Selbst wenn man jedoch annehme, daß die Bewilligungen jeweils Verwaltungsakte seien, so könne ihre Aufhebung – nach Umdeutung gemäß § 43 SGB X – nach § 45 SGB X vorgenommen werden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der auf §§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 sowie auf 50 Abs 1 und 3 SGB X gestützte Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1991, in dem die Bescheide der Beklagten vom 3. Juni 1986 und vom 25. September 1986 für die Zeit ab 1. Januar 1987 aufgehoben und die in diesem Zeitraum aufgrund der Bescheide gewährten Leistungen zurückgefordert worden sind, ist rechtmäßig. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der die Leistungen nach § 3 Buchst c GAL iVm der GAL-Beitragszuschußverordnung sowie nach dem SVBEG im og Zeitraum bewilligenden Bescheide ist jeweils § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der den Beitragszuschuß nach § 3 Buchst c GAL bewilligende Bescheid vom 3. Juni 1986 war – wovon auch die Beteiligten ausgehen – ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Durch ihn wurden monatlich wiederkehrende Ansprüche auf Geldleistungen ab 1. Januar 1986 zuerkannt; denn nach § 2 Abs 1 GAL-Beitragszuschußverordnung erfolgt auf Antrag – lediglich – die erstmalige Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag durch Verwaltungsakt; Grundlage der Bewilligung waren gemäß § 3 Buchst c Abs 4 GAL sowie § 1 Abs 2 GAL-Beitragszuschußverordnung die Einkommensverhältnisse des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. Zutreffend und übereinstimmend gehen die Beteiligten daher auch davon aus, daß der og Bescheid bei seinem Erlaß rechtmäßig war und erst später rechtswidrig geworden ist; denn die für die Bewilligung 1986 maßgebenden Einkommensverhältnisse von 1985 hatten sich erst nach Antragstellung im Jahre 1986 wesentlich geändert; hierdurch wurde der nach § 3 Buchst c Abs 3 GAL maßgebliche Grenzwert überschritten, so daß der Beitragszuschuß ab 1987 hätte nicht mehr gewährt werden dürfen.
Gleiches gilt für den Bescheid über die Bewilligung einer Beitragsentlastung nach dem SVBEG vom 25. September 1986. Auch insoweit liegt entgegen der Auffassung des SG ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor. Denn er hat ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand von diesem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten für die Zukunft begründet (vgl hierzu entsprechend Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl S 650). Er ist Grundlage auch für die in der Zeit ab 1. Januar 1987 gewährten Leistungen. Denn der einmal gestellte Entlastungsantrag wirkte nach § 5 Abs 1 Satz 2 SVBEG zugleich für die folgenden Kalenderjahre; die Erstbewilligung dieser Leistung begründet ein subjektives (Stamm-)Recht auf die Bewilligung von jeweils monatlich entstehenden Entlastungsansprüchen, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer zu einem „Jahresvorab-Betrag” kraft Gesetzes zusammengefaßten Summe gezahlt werden (vgl hierzu BSG SozR 3-5850 § 48 Nr 2 S 11; SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 30). Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. September 1986 eine Beitragsentlastung (nach Stufe 3, vgl § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm Abs 2 SVBEG) für die folgenden Jahre auf der Grundlage seiner Angaben im Antrag auf Bewilligung eines Beitragszuschusses. Daß es sich bei dem Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt hat, wird auch bestätigt durch die weiteren Angaben im Bescheid. Aus diesen ergibt sich, daß die Bewilligung der Leistung nicht auf ein Jahr zeitlich befristet war. Denn entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 SVBEG galt der Antrag auf Beitragszuschuß zugleich als Antrag auf Beitragsentlastung auch für die folgenden Jahre; der Anspruch bestand danach (auf Dauer) längstens bis zum Erlöschen der Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer zur Alterskasse.
Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß die Beklagte 1987, 1988 und 1989 jeweils eine gleichlautende „Bewilligung” bzw „Mitteilungen” an den Kläger übersandt hat. Insoweit handelte es sich nicht um materielle Verwaltungsakte, sondern lediglich um wiederholende Verfügungen. Denn hierdurch hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa eine neue Leistung bewilligt (§ 31 SGB X), sondern allein die in dem ursprünglichen Bescheid getroffene Regelung bei – nach ihrer Kenntnis – gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtsgrundlage wiederholt (vgl hierzu entsprechend Wolff/Bachof/Stober, aaO, S 626 f). Der Bescheid mit Dauerwirkung vom 25. September 1986 war infolgedessen bei seinem Erlaß im Hinblick darauf, daß insoweit auf die Einkommensverhältnisse von 1985 abzustellen war (§ 5 Abs 3 SVBEG iVm § 3c Abs 4 GAL) rechtmäßig. Rechtswidrig wurde er ab 1. Januar 1987 wegen der 1986 eingetretenen wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse.
Infolge der Einkommensänderung ab 1986 entfielen somit die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für einen Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß als auch für einen Anspruch auf Beitragsentlastung. Die Beklagte durfte daher die Bescheide ab Beginn des Anrechnungszeitraums gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Satz 3 SGB X, ab 1. Januar 1987, aufheben. Die Beklagte hat auch die für die Aufhebung gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 und Abs 4 SGB X maßgeblichen Fristen eingehalten. Denn sie hat den Bescheid vom 21. Februar 1991 entsprechend § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres, nachdem sie im März 1990 Kenntnis von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse erlangt hatte, erlassen und die Bewilligungen binnen zehn Jahren nach Eintritt der wesentlichen Änderung aufgehoben. Auf die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs 3 Satz 3 bzw Abs 4 Satz 1 SGB X kommt es bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 48 Abs 4 SGB X nicht an (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 32).
Entgegen der Auffassung des Klägers war der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides weder wegen fehlender noch wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. Der Beklagten war nämlich bei der Aufhebung der Bescheide kein Ermessen eingeräumt. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X „soll” die Bewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden. Das bedeutet, daß die Beklagte rückwirkend aufheben muß, soweit nicht – ausnahmsweise – ein sog atypischer Fall vorliegt. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Hinweis darauf, es könne ein atypischer Fall gegeben sein. Der Fall, daß der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nach dessen Erlaß Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des in dem Verwaltungsakt zuerkannten Anspruchs führt, ist gerade ein vom Gesetz ausgestalteter Regelfall (vgl hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 72 f). Es kann offenbleiben, ob und ggf in welchem Umfang ein Fehlverhalten der Verwaltung bei der Herbeiführung eines Aufhebungstatbestandes iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 bis 4 SGB X dazu führen kann, daß eine atypische Fallgestaltung vorliegt, in welcher der Verwaltungsträger Ermessen zu betätigen hätte. Denn die Beklagte hat sich nicht fehlerhaft verhalten. Insbesondere hat sie entgegen dem Vorbringen des Klägers ihre Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Sie hat den Sachverhalt im Zeitpunkt der Bewilligung durch die auf dem Antragsformular von ihr gestellten Fragen von Amts wegen aufgeklärt. Ferner hat sie den Kläger mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen, eine Änderung der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Sie war nicht verpflichtet, ohne entsprechende Anhaltspunkte die Einkommensverhältnisse des Klägers jährlich zu überprüfen. Vielmehr mußte dieser kraft Gesetzes die Veränderungen anzeigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Etwaige Fehler im Verwaltungsverfahren, die unterbliebene Anhörung vor Erlaß des Bescheides vom 21. Februar 1991, sind im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 SGB X). Denn in dem angefochtenen Bescheid waren sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen von der Beklagten mitgeteilt worden. Entscheidungserheblich in diesem Sinn sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die die Beklagte sich also gestützt hat, unabhängig davon, ob die von ihr vertretene Rechtsauffassung von einer zutreffenden materiell-rechtlichen Bewertung ausgegangen ist (vgl hierzu BSGE 69, 247, 251 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 8 ff; SozR 3-4100 § 117 Nr 11 S 72 f). Bereits aus der Formulierung dieses Bescheides vom 21. Februar 1991 „Wegfall des … und die Rückforderung des …”) ergab sich, daß durch ihn die die Leistung bewilligenden Bescheide aufgehoben und im Hinblick hierauf die überzahlten Beträge zurückgefordert wurden. Durch die Angaben in dem Bescheid über die Berechnungsgrundlagen wurde der Kläger auch in die Lage versetzt, dies als entscheidungserheblich zu erkennen; er hatte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich sachgerecht zu äußern.
Die Beklagte hat somit zu Recht die Bescheide vom 3. Juni 1986 und vom 25. September 1986 für die Zeit ab 1987 aufgehoben und die insoweit überzahlten Beträge gemäß § 50 Abs 1 und 3 SGB X zurückgefordert. Der Bescheid vom 21. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1991 ist mithin rechtmäßig. Das SG hat daher auch zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen