Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beitrag. Beitragszuschlag. Beitragsausgleichsverfahren. Zuschlags-Nachlass-Verfahren. Satzung. Übermaßverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII verlangt nicht zwingend alternativ die Durchführung eines Zuschlags- oder Nachlassverfahrens. Ein Unfallversicherungsträger kann daher den Beitragspflichtigen sowohl Zuschläge auferlegen als auch Nachlässe bewilligen.
2. Ein Zuschlags-Nachlass-System, dass allein auf die Zahl und Schwere der Versicherungsfälle abstellt, nicht aber auf die durch die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursachten Kosten, ist nicht als sachwidrig zu beanstanden.
3. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass die Satzung eines Unfallversicherungsträgers die Auferlegung von Beitragszuschlägen und die Gewährung von Beitragsnachlässen als Prozentsatz des Normalbeitrags vorsieht, der auch anteilige Kosten für Wegeunfälle enthält, die nach § 162 Abs. 1 S. 2 SGB VII bei der Auferlegung von Zuschlägen außer Betracht bleiben.
4. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ergibt sich nicht daraus, dass der von einem versicherten Unternehmen zu leistende Zuschlag erheblich höher ist als die Entschädigungsleistungen des Unfallversicherungsträgers für die bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigten Versicherungsfälle.
5. Eine Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, wenn bereits ein einzelner anzuzeigender Unfall zur Auferlegung eines Beitragzuschlags führt.
6. Jedenfalls bei einem Beitragszuschlag von höchstens 30 % ist eine – nicht festgelegte – Höchstgrenze für Zuschläge nicht überschritten.
Normenkette
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 1, § 167 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.417,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) der Klägerin für das Jahr 2001 einen Beitragszuschlag von 30 vH des Normalbeitrages auferlegen darf.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Im Jahre 2001 waren bei ihr 58 Vollarbeiter mit einer Lohnsumme von 1.227.110 Euro beschäftigt.
Während die Beklagte bei ihrem Beitragsausgleichsverfahren (“Nachlass-Zuschlag-Verfahren”) früher auf die Zahl der Versicherungsfälle und ihre konkreten Kosten abstellte, führte sie erstmals für das Jahr 2001 ein geändertes Verfahren nach Maßgabe des Anhangs zu § 30 ihrer Satzung (idF des 1. Nachtrags vom 23. November 2000) durch. Dieser Anhang enthält ua folgende Regelungen:
1. Durch das Beitragsausgleichsverfahren werden den Beitragspflichtigen nach Zahl und Schwere der im vorhergehenden Jahr (Umlagejahr) eingetretenen anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge oder Nachlässe bis höchstens 30 % des Normalbeitrags auferlegt bzw bewilligt. Das Beitragsausgleichsverfahren wird mit der Beitragsumlage für das Umlagejahr durchgeführt.
…
5. Es werden folgende Messzahlen für jeden zu berücksichtigenden Versicherungsfall festgesetzt:
• Je zu berücksichtigendem Versicherungsfall 0,01 Belastungseinheiten (Falltyp 1)
• Je Fall, für den die Berufsgenossenschaft Zahlungen (ohne Versichertenrente oder Gesamtvergütung) von mehr als 100 Euro* geleistet hat, zuzüglich 0,99 Belastungseinheiten (Falltyp 2)
• Je Fall, für den die Berufsgenossenschaft Versichertenrente oder Gesamtvergütung gezahlt hat, zuzüglich 20 Belastungseinheiten (Falltyp 3)
• Je Fall, in dessen Folge der Tod des Verletzten eingetreten ist, zuzüglich 30 Belastungseinheiten (Falltyp 4)
Treffen mehrere dieser Bemessungskriterien zu, werden die jeweils vorgesehenen Belastungseinheiten addiert.
…
*bis 31.12.2001: 200 DM
6. Für das Beitragsausgleichsverfahren der Unternehmen wird aus der Summe der Entgelte aller Pflichtversicherten und der Summe der ermittelten Belastungseinheiten aus den zu berücksichtigenden Versicherungsfällen aller Pflichtversicherten nach der Formel
Summe der Belastungseinheiten × 10.000/Summe der Entgelte = DB
die Durchschnittsbelastung (DB) der Unternehmen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für das jeweilige Umlagejahr errechnet.
Entgelt im Sinne dieser Bestimmung ist das für die Berechnung der Hauptumlage zugrunde gelegte Entgelt. Spätere Entgeltberichtigungen führen nicht zu einer Neuberechnung der DB. Jedem am Beitragsausgleichsverfahren für Unternehmen teilnehmenden Beitragspflichtigen wird nach der Formel
Belastungseinheiten des Unternehmens × 10.000/Entgelt = EB
die Eigenbelastung (EB) des Unternehmens errechnet.
Liegt die Eigenbelastung um mindestens 10 vH unter oder über der Durchschnittsbelastung, wird der Normalbeitrag für das Umlagejahr um folgende Werte ermäßigt oder erhöht:
Abweichung |
Ermäßigung/Erhöhung |
10 – 20 % |
5 % |
21 – 30 % |
10 % |
31 – 45 % |
15 % |
46 – 60 % |
20 % |
61 – 75 % |
25 % |
mehr als 75 % |
30 %. |
Im Jahre 2001 lagen bei der Klägerin vier nach Maßgabe der Satzung der Beklagten zu berücksichtigende Arbeitsunfälle mit einer Arbeitsunfähigkeit von jeweils mehr als drei Tagen vor. Auf diese entfielen Entschädigungsleistungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 683,63 Euro, wobei einer dieser Versicherungsfälle zu Zahlungen der Beklagten in Höhe von mehr als 200 DM führte. Insgesamt ergaben sich 1,03 Belastungseinheiten (4 × Falltyp 1 = 0,04 Belastungseinheiten zuzüglich 1 × Falltyp 2 = 0,99 Belastungseinheiten) und eine von der Durchschnittsbelastung um + 127 vH abweichende Eigenbelastung für das Unternehmen der Klägerin.
Mit Beitragsbescheid vom 25. April 2002 erhob die Beklagte von der Klägerin mit der Beitragsumlage für das Jahr 2001 einen Beitragszuschlag von 30 vH des Normalbeitrages. Nachdem die Klägerin gegen den bereits am 23. Juli 2001 ergangenen Veranlagungsbescheid und gegen den genannten Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt hatte, veranlagte die Beklagte die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 neu nach einer niedrigeren Gefahrklasse. Mit geändertem Beitragsbescheid vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 erhob sie von der Klägerin nach Maßgabe der geänderten Veranlagung für das Jahr 2001 einen Normalbeitrag in Höhe von 24.726,27 Euro und einen Beitragszuschlag in Höhe von 30 vH von diesem Betrag, dh 7.417,87 Euro.
Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Beitragsbescheide der Beklagten vom 25. April 2002 und vom 11. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 für das Umlagejahr 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 25. Februar 2004). Der auch im Rahmen des den BGen bei der Ausgestaltung des Beitragsausgleichsverfahrens eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums zu beachtende rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) sei im vorliegenden Fall eklatant verletzt. Es könne nicht angehen, dass die Zuschläge die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten um mehr als das Zehnfache überträfen. Das Verfahren führe dazu, dass kleine Unfälle große Unfälle subventionierten und entspreche damit nicht dem Sinn des Zuschlags-Nachlass-Verfahrens. Der vorliegende Fall deute darauf hin, dass das von der Beklagten durchgeführte Verfahren einen grundlegenden Fehler enthalte, der im Einzelfall zu einer Rechtswidrigkeit der geltend gemachten Zuschläge führe. Ausgangspunkt sei vermutlich, dass zwischen den einzelnen Schweregraden unverhältnismäßige Sprünge bestünden, die auch durch das nachfolgende Rechenverfahren nicht ausgeglichen würden. Es müsse letztlich davon ausgegangen werden, dass eine Kostenverlagerung auf die Krankenversicherung stattfinde und damit zugunsten der Unternehmen eine Belastung einer anderen Versichertengemeinschaft stattfinde. Die Beklagte werde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müssen, wobei es ihr obliege, auf welche Weise sie dies umsetze.
Mit der – vom SG zugelassenen – Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 162 Abs 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sei sie nicht verpflichtet, die Höhe der Beitragszuschläge an ihren Aufwendungen auszurichten. Die Folgen von Versicherungsfällen seien – im Gegensatz zur Verhütung der Versicherungsfälle durch Maßnahmen der Prävention – durch den Unternehmer nicht zu beeinflussen. Die durch einen Versicherungsfall verursachten Kosten seien häufig auch erst nach Jahrzehnten vollständig zu ermitteln. Dem Übermaßverbot werde im Rahmen ihres Beitragsausgleichsverfahrens durch eine Begrenzung der Beitragszuschläge auf höchstens 30 vH des Normalbeitrags Rechnung getragen. Die für das Jahr 2001 auf 200 DM festgelegte Grenze zwischen den Versicherungsfällen des Falltyps 1 und des Falltyps 2 orientiere sich an den typischerweise bei einer kleinen Verletzung entstehenden Kosten. Soweit der Klägerin ein Beitragszuschlag von 30 vH auferlegt worden sei, beruhe dies auf dem im Verhältnis zum Durchschnitt der Mitgliedsunternehmen deutlich überdurchschnittlichen Unfallgeschehen in diesem Unternehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte habe offensichtlich willkürlich eine Abstufung der Gewichtung der Versicherungsfälle nach Belastungseinheiten vorgenommen. Die willkürliche Festlegung der Grenze zwischen Versicherungsfällen des Falltyps 1 und des Falltyps 2 auf 200 DM bzw 102 Euro führe in ihrem Fall dazu, dass bereits bei einem Normalfall der Höchstzuschlag zu zahlen sei. Da so Versicherungsfälle der Falltypen 3 und 4 bei ihr völlig uninteressant seien, könne im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens der Beklagten das Ziel des Gesetzgebers, mit den Mitteln des Beitragsrechts positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer zu setzen, nicht erreicht werden. In der Praxis drängten die Unternehmen die Arbeitnehmer inzwischen dazu, kleine Unfälle als häusliche Unfälle – und nicht als Arbeitsunfälle – zu melden, um beitragsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Ihr Beitragsbescheid vom 25. April 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 11. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002 ist rechtmäßig. Die hier der Beitragsbemessung für das Umlagejahr 2001 zugrunde liegenden Satzungsregelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Mittel für die Ausgaben der BGen werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmer aufgebracht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, die den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken muss (§ 152 Abs 1 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs 1 SGB VII). Die Veranlagung zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem als Satzung anzusehenden Gefahrtarif der jeweiligen BG (§ 159 Abs 1 SGB VII). Der von dem Unternehmer zu leistende Beitrag ergibt sich aus den Arbeitsentgelten sowie der Gefahrklasse seines Unternehmens und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs 1 SGB VII).
Des Weiteren haben die BGen unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle (§ 193 Abs 1 und 2 SGB VII) Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen der Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII). Die sog Wegeunfälle (§ 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII) bleiben außer Betracht (§ 162 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Nach § 162 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB VII können auch Versicherungsfälle ua durch höhere Gewalt, aber auch Berufskrankheiten durch die Satzung ausgenommen werden. Die Satzung bestimmt das Nähere (§ 162 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB VII).
Die Vorschrift des § 162 Abs 1 SGB VII entspricht damit im Wesentlichen der Regelung in § 725 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des § 15 Nr 5 des 19. Rentenanpassungsgesetzes (19. RAG) vom 3. Juni 1976 (BGBl I 1373, 1377; vgl BSG SozR 4-2700 § 162 Nr 1; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2005, K § 162 RdNr 4; vgl auch die amtliche Begründung zu § 162 Abs 1 SGB VII, BT-Drucks 13/2204 S 112). Dabei wird in § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII der Begriff der “Aufwendungen” an Stelle des in der Vorgängervorschrift gebrauchten Begriffs der “Kosten” verwendet. Weiter sind die Möglichkeiten, bestimmte Arten von Versicherungsfällen von dem Zuschlags- und/oder Nachlassverfahren auszunehmen, gegenüber der Regelung der RVO erweitert worden. Dementsprechend kann – soweit nicht gerade diese Änderungen von Bedeutung sind – weiterhin auf die zu § 725 Abs 2 RVO idF des 19. RAG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden (vgl BSG SozR 4-2700 § 162 Nr 1; Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 55/02 R – aaO).
Der Senat hat bereits entschieden (BSG SozR 4-2700 § 162 Nr 1 mwN), dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 725 Abs 2 RVO auch für die Auslegung des § 162 Abs 1 SGB VII an Folgendem festzuhalten ist: Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist zwingend vorgeschrieben. Das Verfahren muss Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen (BSG SozR 2200 § 725 Nr 10). Grenzen sind das Versicherungsprinzip und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot; vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 10). Das Verfahren soll dem Zweck dienen, mit Mitteln des Beitragsrechts positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer in seinen Betrieben zu bewirken (vgl Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BT-Drucks IV/938, S 23 f; BSGE 38, 21, 33 = SozR 2200 § 725 Nr 1). Nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe (“Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle”) ist das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend (BSGE 42, 129, 134 = SozR 2200 § 548 Nr 22).
Das von der Beklagten für das Umlagejahr 2001 durchgeführte Beitragsausgleichsverfahren richtet sich nach § 30 ihrer Satzung vom 21. November 1997 idF des ersten Nachtrags vom 23. November 2000. Danach werden unter Bezugnahme auf § 162 Abs 1 und 2 SGB VII jedem Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Anhangs zu § 30 der Satzung für die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der Zahl, der Schwere oder der Kosten der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt oder Nachlässe auf den Beitrag bewilligt. Es handelt sich hierbei um revisibles Recht (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), weil sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten (§ 3 der Satzung) und damit der Geltungsbereich der Satzung über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 4; zuletzt BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R – mwN, vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, IX, RdNr 294).
Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um autonomes Recht (§ 34 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫), das von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen wird (§ 33 Abs 1 SGB IV). Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung der BGen ist deren besondere Sachkunde und Sachnähe. § 162 SGB VII lässt den BGen daher einen weiten Spielraum zur Gestaltung ihres Beitragsausgleichsverfahrens (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 55/02 R = HVBG-Info 1/2004, 62; Schulz, SGb 1992, 539, 540; von Hoyningen-Huene/Compensis, SGb 1992, 145, 146; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 162 RdNr 30; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand August 2005, § 162 RdNr 5). Auch die Entscheidung, auf welche Weise Zuschläge bzw Nachlässe im Einzelnen berechnet werden, erfolgt nach § 162 Abs 1 Satz 3 SGB VII im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 55/02 R – aaO).
Ob die Vertreterversammlung in diesem Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat, ist von den Gerichten nicht zu entscheiden (vgl BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 – 2 RU 70/84 = HV-Info 1986, 283; SozR 3-2200 § 725 Nr 2; SozR 4-2700 § 162 Nr 1; Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 30; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5). Die Satzungsregelungen unterliegen der Nachprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vielmehr nur im Hinblick darauf, ob sie mit der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSG SozR 2200 § 725 Nr 5 und Nr 10; BSGE 68, 123, 124 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2 S 3; SozR 3-2200 § 725 Nr 2).
Entsprechend diesen Grundsätzen liegen nach den für das BSG bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des SG die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Klägerin auferlegten Beitragszuschlags für das Umlagejahr 2001 nicht vor.
Das von der Beklagten nach Maßgabe des Anhangs zu § 30 ihrer Satzung durchgeführte Beitragsausgleichsverfahren ist mit der Ermächtigungsnorm vereinbar und verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Die Beklagte hat sich in Übereinstimmung mit § 162 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB VII entschlossen, den Beitragspflichtigen sowohl Zuschläge aufzuerlegen als auch Nachlässe zu bewilligen. § 162 Abs 1 Satz 1 SGB VII verlangt nicht zwingend alternativ die Durchführung eines Zuschlags- oder Nachlassverfahrens. Das Wort “oder” in dieser Vorschrift bezieht sich auf das einzelne beitragspflichtige Mitgliedsunternehmen, für das eine kumulative Auferlegung von Zuschlägen und Gewährung von Nachlässen denknotwendig nicht möglich ist (vgl im Ergebnis BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 2; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5 und 5.4; Leube in: Kater/Leube, SGB VII, § 162 RdNr 3; Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, Stand Juli 2005, § 162 RdNr 8 und 12).
Es steht im Gestaltungsermessen der Vertreterversammlung der Beklagten, die Höhe der Aufwendungen (bzw nach § 30 der Satzung der Beklagten “Kosten”) für die Versicherungsfälle nur für die Bildung des Falltyps 1 und 2, im Übrigen aber nicht als Maßstab für die Höhe von Beitragszuschlägen zu berücksichtigen. Damit werden von der Beklagten mehrere, nämlich zwei der möglichen drei der in § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII genannten Berechnungsmerkmale (“Zahl”, “Schwere” oder “Aufwendungen für die Versicherungsfälle”) berücksichtigt. Die Verknüpfung der Berechnungselemente in § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII mit dem Wort “oder” bezieht sich auf die Berechnungselemente und ist damit im Sinne einer Alternative zu verstehen, dh die vorgegebenen Maßstäbe können alternativ oder kombiniert verwendet werden. Auch ein allein auf eines der Berechnungselemente abstellendes Beitragsausgleichsverfahren ist mithin zulässig (vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 5; vgl auch Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 35; Leube in: Kater/Leube, SGB VII, § 162 RdNr 9).
Für die Vermutung des SG, das von der Beklagten gewählte Beitragsausgleichsverfahren enthalte “zu große Sprünge”, sowie die daran geknüpfte Forderung, es müsse die Schwere der Unfälle besser berücksichtigen und eine tiefere Staffelung von Zuschlägen und Nachlässen vorsehen, fehlt es an Feststellungen, aus denen sich eine fehlende Übereinstimmung der Satzungsregelung mit der Ermächtigungsgrundlage ableiten ließe. Die Bildung von Falltypen und ihre Abstufung nach der Schwere der Versicherungsfälle steht ebenfalls im Gestaltungsermessen der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 10; Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 41; Leube in: Kater/Leube, aaO, § 162 RdNr 13). Auch sie ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie überhaupt geeignet ist, den mit dem Beitragsausgleichsverfahren verfolgten Zielen zu dienen. Dabei ist nicht auf die speziellen Verhältnisse des klagenden Unternehmens, sondern auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen der BG abzustellen. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass es ihr mit dem allein auf die Zahl und die Schwere der Versicherungsfälle abstellenden, die Kosten dagegen außer Betracht lassenden Zuschlags- und Nachlasssystem um eine Verstärkung der Anreize für eine gute Präventionsarbeit der Betriebe geht, weil durch Maßnahmen zur Unfallverhütung in erster Linie der Eintritt von Versicherungsfällen verhindert werden kann, während die Höhe der durch Unfälle und Berufskrankheiten verursachten Kosten kaum zu beeinflussen ist. Die Einteilung in vier Kategorien unterschiedlicher Schweregrade und deren Gewichtung nach typisierenden Kriterien lässt ebenfalls keine sachwidrige oder gar willkürliche Handhabung erkennen.
Soweit die Beklagte nach Nr 2 des Anhangs zu § 30 ihrer Satzung Unfälle nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII (Wegeunfälle) und Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind, im Beitragsausgleichsverfahren unberücksichtigt lässt, ist dies von § 162 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 Halbs 2 SGB VII gedeckt. Nähere Vorgaben für die Einzelheiten der Berechnung der Höhe von Beitragszuschlägen und/oder -nachlässen lassen sich der dem autonomen Recht der Beklagten zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm in § 162 SGB VII nicht entnehmen.
§ 30 der Satzung der Beklagten sowie der Anhang zu dieser Vorschrift verstoßen auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Es liegen insbesondere keine Verletzung von Grundrechten der Klägerin und kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫), dass die Satzung der Beklagten die Auferlegung von Beitragszuschlägen und die Gewährung von Beitragsnachlässen als Vomhundertsatz des Normalbeitrages vorsieht, der auch anteilige Kosten für Wegeunfälle enthält, die nach § 162 Abs 1 Satz 2 SGB VII bei der Auferlegung von Zuschlägen außer Betracht bleiben (vgl Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 19). Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88 mwN). Soweit Unternehmen mit höheren Löhnen dadurch, dass Zuschläge bzw Nachlässe in Vomhundertsätzen des Normalbeitrages berechnet werden, gegenüber Unternehmen mit niedrigeren Löhnen stärker belastet werden, ist diese Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Beitragszuschläge durch den Zweck der Unfallverhütung gerechtfertigt und damit nicht sachwidrig. Denn bei betragsmäßig fixierten Beitragszuschlägen bzw -nachlässen wäre der Präventionszweck zumindest bei größeren Unternehmen nicht gewährleistet, weil der Höhe eines solchen einheitlichen Beitragszuschlages im Hinblick auf die Existenzsicherung kleiner Unternehmen enge Grenzen gesetzt wären (vgl im Ergebnis BSG SozR 2200 § 725 Nr 10 und Urteil vom 12. Dezember 1985 – 2 RU 70/84 = HV-Info 1986, 283; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 7). Auch die Berechnung der Durchschnittsbelastung auf Grundlage der Unfallbelastung aller Unternehmen und nicht nur der Unternehmen der jeweiligen Gefahrtarifstelle verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl im Ergebnis BSG SozR 2200 § 725 Nr 10; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5).
Soweit das SG eine Verletzung des Übermaßverbotes durch die Berechnungsgrundlagen der Beitragszuschläge nach Maßgabe des Anhangs zu § 30 der Satzung der Beklagten bejaht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das Übermaßverbot verlangt, dass ein Eingriff in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, in das eingegriffen wird, steht (vgl BVerfGE 67, 157, 173).
Ein Verstoß gegen dieses Gebot ergibt sich nicht daraus, dass der von der Klägerin zu leistende Zuschlag nach den Feststellungen des SG erheblich höher ist als die Entschädigungsleistungen der Beklagten für die bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigten Versicherungsfälle (vgl zu einem die Unfallkosten um 58,7 vH übersteigenden Beitragszuschlag BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 2; vgl auch Leube in: Kater/Leube, aaO, § 162 RdNr 4). Dabei kann es offen bleiben, ob dem SG darin zu folgen ist, dass zu den “Aufwendungen” iS des § 162 Abs 1 Satz 4 SGB VII nicht nur Entschädigungsleistungen, sondern auch sonstige Aufwendungen zB für Verwaltungskosten gehören (so Leube in: Kater/Leube, aaO, § 162 RdNr 14; aA Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 44; Ricke in: Kasseler Kommentar, aaO, § 162 RdNr 18; s a BSGE 48, 231, 233 = SozR 2200 § 725 Nr 6 S 27). Bei dem Verhältnis des der Klägerin auferlegten Beitragszuschlags zu den der Beklagten aus Anlass der zu berücksichtigenden Versicherungsfälle entstandenen Aufwendungen im Jahr 2001 handelt es sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige Feststellung, die eine generelle Bewertung der Satzungsregelung zuließe. Denn denkbar sind zahlreiche Konstellationen, in denen die Beitragsbelastung durch Auferlegung eines Zuschlages in erheblichem Maße von den tatsächlich durch die berücksichtigten Versicherungsfälle entstehenden Aufwendungen abweicht. Bei großen Unternehmen wird dies etwa bei Versicherungsfällen mit Todesfolge (nach Nr 5 des Anhangs zu § 30 der Satzung der Beklagten Falltyp 4) der Fall sein, bei denen tatsächlich – zB bei Beschäftigten ohne Unterhaltspflichten – nur geringe Aufwendungen entstehen. Im Hinblick auf die gebotene typisierende Betrachtung der Satzungsregelungen fehlt es hier schon insoweit an einer greifbaren allgemeinen Eigenschaft der maßgebenden Berechnungsgrundlagen. Die Vereinfachung des Beitragsausgleichsverfahrens durch eine Typisierung dient den Bedürfnissen der Massenverwaltung und ist durch diese gerechtfertigt (BSG SozR 2200 § 725 Nr 10).
Eine Existenzbedrohung, die eine Prüfung der Auswirkungen des Beitragsausgleichsverfahrens auf die Belange der Klägerin im Einzelfall rechtfertigen könnte, hat das SG nicht festgestellt, und eine solche ist auch nicht erkennbar. Es fehlt auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Kostenaufwand der BG für Unfälle in einem einzelnen Unternehmen und dem Anteil des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmers an der gesamten Unfalllast. Dieser Kostenaufwand findet vielmehr bereits Berücksichtigung bei der Aufstellung des Gefahrtarifs, der sich wie ein Belastungstarif auswirkt, und in der Veranlagung der Unternehmen zu einer bestimmten Gefahrklasse. Darüber hinaus hat der Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Raum (vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 10). Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beitragszuschlag nicht die tatsächliche Mehrbelastung des Beitragspflichtigen widerspiegelt. Denn nach § 167 Abs 1 SGB VII ergibt sich der Beitrag aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß. Dabei sinkt der von der Klägerin zu leistende Normalbeitrag – wenn auch uU nur geringfügig – dadurch, dass sich der ihr auferlegte Beitragszuschlag diesbezüglich mindernd auswirkt (vgl hierzu Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5.4).
Auch soweit bei der Klägerin bereits ein einzelner anzuzeigender Unfall des Falltyps 2 zur Auferlegung eines Beitragszuschlags führt, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot der entsprechenden Satzungsregelung geschlossen werden. Denn Arbeitsunfälle sind in kleineren Unternehmen statistisch seltene Ereignisse, sodass sich ein Ausgleich im Laufe der Jahre vollzieht, weil in den meisten Jahren kein Beitragszuschlag zu leisten sein wird. Die Belastung des Unternehmens bei jedem anzuzeigenden Arbeitsunfall entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl BSG SozR 2200 § 725 Nr 10 mwN; Burchardt in: Brackmann, aaO, § 162 RdNr 18).
Zudem wirkt sich die Eigenunfallbelastung nach dem Beitragsausgleichsverfahren der Beklagten nicht voll aus, weil die Höhe des Zuschlags auf 30 vH des jeweiligen Normalbeitrags beschränkt ist. Hierdurch wird dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung getragen (vgl zu einem auf 25 vH des Umlagebeitrags begrenzten Beitragszuschlag BSG SozR 2200 § 725 Nr 10 und zu einem auf 27,61 vH der Durchschnittsbelastung begrenzten Beitragszuschlag BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 – 2 RU 70/84 – aaO). Das Gesetz sieht eine Höchstgrenze für Beitragszuschläge nicht vor. Es liegt im Ermessen der Vertreterversammlung der BG, hier Grenzen nach oben bzw unten zu regeln. Die Grenzen lassen sich nicht einheitlich fixieren, weil sie wesentlich von den berufsgenossenschaftlichen Mitgliederstrukturen bestimmt sind (dazu Benz, BB 1995, 1901, 1903). Es kann auch offen bleiben, ob sich Höchstgrenzen für Zuschläge aus dem Versicherungsprinzip ableiten lassen (eine Obergrenze von 50 vH des Grundbeitrags bejahend von Hoyningen-Huene/Compensis SGb 1992, 145, 149; vgl auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, § 162 RdNr 5), weil Anhaltspunkte für die Überschreitung einer solchen Obergrenze bei einem Beitragszuschlag von höchstens 30 vH jedenfalls noch nicht gegeben sind.
Soweit das SG den Gesichtspunkt erörtert hat, das Beitragsausgleichsverfahren der Beklagten führe infolge der Unterlassung der Anzeige meldepflichtiger Arbeitsunfälle durch Mitgliedsunternehmen zu einer Verlagerung der Entschädigungslast von den Trägern der Unfall- auf die der Krankenversicherung, kann dies bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die Vertreterversammlung der Beklagten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes gesetzeswidriges Handeln ihrer Beitragspflichtigen nicht vorhersehen und bei der Beitragsbemessung berücksichtigen muss oder darf.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Fundstellen