Orientierungssatz
Anwendung des Art 2 § 42 ArVNG:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Rente nach Art 2 § 42 ArVNG nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt ist mit denjenigen Beiträgen, aus denen zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft nach altem Recht erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge (vgl BSG 1961-11-23 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.10.1962) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.06.1961) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1962 und das Urteil des Sozialgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1961 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin erhält nach dem Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 1959 Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, berechnet nach den seit dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften in Höhe von monatlich 4,80 DM.
Sie erstrebt die Berechnung dieser Rente nach Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG).
Der Berechnung der Rente lag folgende Beitragsleistung zugrunde:
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1941 |
34 Wochenbeiträge) |
Quittungskarte 1 |
1942 |
19 ") |
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1954 |
26 ") |
Quittungskarte 2 |
1955 |
52 ") |
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1956 |
52 ") |
Quittungskarte 3 |
1957 |
9 Monatsbeiträge) |
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1957 |
3 ") |
Quittungskarte 4 |
1958 |
12 "). |
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Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine weitere Beitragszeit der Klägerin für die Zeit vom 13. Februar 1928 bis zum 24. März 1928 und vom 15. Juni 1914 bis zum 31. Dezember 1918 anerkannt.
Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1959 hinsichtlich der Rentenberechnung aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG vorzunehmen und die sich ergebende höhere Rente zu zahlen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge entrichtet habe, nachdem die Anwartschaft im Jahre 1954 neu begründet worden sei. Zwar sei mit diesen Beiträgen die Wartezeit nicht erfüllt. Entgegen der Meinung der Beklagten sei das nach Art. 2 § 42 ArVNG aber auch nicht notwendig. Auf die Wartezeit würden gemäß § 1249 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch solche Beiträge angerechnet, aus denen die Anwartschaft früher nicht erhalten gewesen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen.
Es ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt seien. Die nach dieser Vorschrift zu berechnende Rente sei höher als die nach neuem Recht gewährte Rente, auch sei die Anwartschaft aus den seit 1954 entrichteten Beiträgen zum 1. Januar 1957 erhalten gewesen, und für die Jahre 1957 und 1958 seien je 12 Monatsbeiträge entrichtet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedürfe es einer besonderen Wartezeit, die aus diesen Beiträgen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt sein müsse, nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie hält das angefochtene Urteil nicht für zutreffend und ist der Auffassung, daß die "Vergleichsrente" nach Art. 2 § 42 ArVNG nur dann gewährt werden könne, wenn aus denjenigen Beiträgen, aus denen zum 31. Dezember 1956 die Anwartschaft nach altem Recht erhalten gewesen sei, zuzüglich der danach entrichteten Beiträge die Wartezeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt gewesen sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1962 und das Urteil des SG in Düsseldorf vom 23. Juni 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehöre es nicht zu den Voraussetzungen einer nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnenden Rente, daß die Wartezeit mit denjenigen Beiträgen, aus denen die Anwartschaft zum 1. Januar 1957 erhalten gewesen sei, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge erhalten gewesen sein müsse.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die zulässige Revision ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nicht alle Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Rente nach Art. 2 § 42 ArVNG nur gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt ist mit denjenigen Beiträgen, aus denen zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft nach altem Recht erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge (Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1961 - BSG 15, 271). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus den für die Zeit vor dem Jahre 1954 entrichteten Beiträgen war die Anwartschaft nach § 1264 RVO erloschen, weil für die Jahre 1943 bis 1953 keine Beiträge entrichtet worden sind. Auch nach § 1265 RVO ist die Anwartschaft aus diesen Beiträgen zum 1. Januar 1957 nicht erhalten, weil die Halbdeckung bei weitem nicht erreicht ist. Es bleiben also für die Frage, ob die Wartezeit im Sinne dieser Rechtsprechung erfüllt ist, nur die für das Jahr 1954 und die folgenden Jahre entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Diese Beiträge reichen aber zur Erhaltung der Wartezeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht aus.
Der Klägerin steht also ein Anspruch auf die höhere nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnende Rente nicht zu. Somit ist die Revision der Beklagten begründet.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des SG mußten daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Entscheidung ergeht nach § 124 Abs. 2 SGG in Verbindung mit §§ 153, 165 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Fundstellen