Leitsatz (amtlich)
"Rente gewährender" Bescheid iS des RVO § 381 Abs 3 S 3 ist nur ein Bescheid, der eine Rente gewährt, die keine Rente iS des AnVNG Art 2 § 49a Abs 4 ist. Gleiches gilt für den "Bezug der Rente" in RVO § 315a Abs 1. Ebenso bedeutet "Ablehnung des Rentenantrages" in RVO § 315a Abs 2 die Ablehnung einer nicht unter AnVNG Art 2 § 49a Abs 4 fallenden Rente.
Leitsatz (redaktionell)
Auch in den Fällen, in denen die Wartezeit für die Rente nur aufgrund von nachentrichteten Beiträgen erfüllt und deshalb die Krankenversicherung der Rentner nach ArVNG Art 2 § 51a Abs 4 (AnVNG Art 2 § 49a Abs 4) ausgeschlossen wird, ist - vorbehaltlich des RVO § 165 Abs 6 - vom Tage der Rentenantragstellung an eine formale Mitgliedschaft nach RVO § 315a durchzuführen mit der Folge, daß der Antragsteller Beiträge nach RVO § 381 Abs 3 S 2 zu entrichten hat; eine Erstattung dieser Beiträge nach RVO § 381 Abs 3 S 3 kommt nicht in Betracht.
Normenkette
RVO § 381 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1956-06-12, § 315a Abs. 1 Fassung: 1967-12-21, Abs. 2 Fassung: 1967-12-21; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 4 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 4 Fassung: 1972-10-16; RVO § 165 Abs. 6 Fassung: 1956-06-12
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. September 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die im August 1907 geborene Klägerin hat gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) für die Zeit von 1956 bis Dezember 1972 Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet. Am 29. Dezember 1972 beantragte sie Altersruhegeld; es wurde ihr von der Beklagten durch Bescheid vom 28. Juni 1973 ab 1. Januar 1973 bewilligt und beruht allein auf den nachentrichteten Beiträgen.
Aufgrund des Rentenantrages hat die Klägerin für die Zeit vom 29. Dezember 1972 bis 31. Juli 1973 an die beigeladene Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geleistet. Sie begehrt von der Beklagten deren "Erstattung"; die Beklagte hätte sie darüber belehren müssen, daß sie nicht dauerndes Mitglied der KVdR werden konnte, auch habe die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherung gemäß §§ 315 a, 173 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) hingewiesen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nach der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) gibt es für den gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei nach § 315 a RVO mit der Stellung des Rentenantrages Mitglied der KVdR und damit beitragspflichtig geworden (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO). Diese Formalmitgliedschaft habe in entsprechender Anwendung des § 315 a Abs. 2 Satz 2 RVO mit dem Ablauf des Monats der Zustellung des Rentenbescheides geendet. Die bewilligte Rente gelte nämlich nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 RVO (Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG). Somit habe die Klägerin die KV-Beiträge wie bei Ablehnung des Rentenantrages endgültig zu tragen (Umkehrschluß aus § 381 Abs. 2 RVO). Informationspflichten habe die Beklagte nicht verletzt.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der an die Beigeladene gezahlten 646,47 DM zu verurteilen.
Sie rügt einen Verstoß gegen § 315 a RVO und wirft der Beklagten weiterhin Verletzung der Informationspflicht vor.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Revision.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wie er hier erhoben ist, läßt sich weder auf renten- noch auf krankenversicherungsrechtliche Vorschriften stützen. § 12 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der in Nr. 5 die Beiträge des Rentenversicherungsträgers für die KVdR als Regelleistung kennzeichnet, gibt dem Anspruch keine Rechtsgrundlage. Die - ergänzende - Vorschrift des § 381 Abs. 2 RVO schreibt dem Rentenversicherungsträger die Leistung von Beiträgen nur "zu den Aufwendungen für die in § 165 Satz 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Versicherten" vor; abgesehen davon, daß die Beiträge nicht an den Versicherten, sondern an den Krankenversicherungsträger zu zahlen sind, gehört die Klägerin nicht zu diesen Versicherten, weil die von ihr bezogene Rente aufgrund des Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG nicht als Rente im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gilt. § 315 a RVO besagt nichts über eine Beitragserstattung oder -rückzahlung. § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO schließlich verpflichtet allenfalls den Träger der Krankenversicherung.
Soweit die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte aus einer Verletzung der Informationspflicht herleiten will, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Für Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wären die Sozialgerichte nicht zuständig; für einen "Ersatzanspruch aus dem Versicherungsverhältnis" (quasi - vertragliche Haftung, vgl. Maier/Hannemann, Die Angestelltenversicherung 1975, 347 ff) fehlt nach den Feststellungen des LSG eine tatsächliche Grundlage. Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen kann der Senat daher nicht berücksichtigen.
Aufgrund des § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß der Senat jedoch auch prüfen, ob der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die beigeladene AOK begründet wäre (vgl. SozR Nr. 26 und 27 zu § 75 SGG; BSG 15, 197, 202). Das ist gleichfalls zu verneinen.
Ein Anspruch gegen die AOK könnte nur gegeben sein, wenn die Klägerin entweder kein Formalmitglied nach § 315 a RVO wurde (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 374 b und 375 zum Erstattungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen) oder wenn das zwar der Fall war, die Klägerin aber gemäß § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO die Rückzahlung der Beiträge verlangen könnte. Gegen eine Formalmitgliedschaft ließe sich anführen, daß sie nur für Antragsteller gilt, welche die Voraussetzungen für den Bezug der Rente nicht erfüllen, und für die Anwendung des § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO, daß Beiträge zurückzuzahlen sind, welche die Antragsteller bis zur Zustellung des die Rente gewährenden Bescheides entrichtet haben. Eine allein so argumentierende Betrachtungsweise verkennt jedoch den Zusammenhang der §§ 315 a, 381 Abs. 3 Satz 3 RVO mit den §§ 165 Abs. 1 Nr. 3, 381 Abs. 2 RVO sowie den Sinn und Zweck der §§ 315 a RVO, Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG.
Die durch das Rentenreformgesetz zugelassene Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG ist eine Sondervergünstigung, die über die den Pflichtversicherten eingeräumten Möglichkeiten hinausgeht; durch solche Beiträge sollen daher keine dauernden Ansprüche auf Leistungen aus der KVdR entstehen (BT-Drucks. VI/2916 S. 48). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber in Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG bestimmt, daß eine Rente, deren Wartezeit nur durch Anrechnung solcher Beiträge erfüllt wird (wenn auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AVG nicht zutreffen), "nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 RVO gilt". Das bedeutet jedoch nicht, daß sie im Rahmen von § 315 a, 381 Abs. 2 und 3 RVO wie jede andere Rente zu behandeln wäre.
Wenn eine Rente beantragt wird, so erlangt der Antragsteller Krankenversicherungsschutz entweder nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 315 a RVO; die Einordnung in diese Vorschriften hängt davon ab, ob er die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt oder nicht. Das stellt sich jedoch in der Regel erst im Laufe des Rentenverfahrens heraus. Bis dahin kann zweifelhaft sein, ob die versicherungstechnischen, die medizinischen oder sonstige Rentenvoraussetzungen gegeben sind. Der Gesetzgeber will jedoch in jedem Falle sicherstellen, daß Krankenversicherungsschutz mit der Antragstellung eintritt. Er erreicht das mit Hilfe der Alternativen der §§ 165 Abs. 1 Nr. 3, 315 a RVO. Welche von ihnen gegeben ist, kann der Krankenversicherungsträger vorerst offen lassen, weil die Rechtsfolgen zunächst die gleichen sind. Der Antragsteller muß zunächst die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO). Unterschiedliche Folgen ergeben sich erst nach der Zustellung des Bescheides des Rentenversicherungsträgers. Wird Rente bewilligt, gehört der Antragsteller also zu den in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Versicherten, dann hat der Rentenversicherungsträger gemäß § 381 Abs. 2 RVO ab Rentenbeginn Beiträge an den Krankenversicherungsträger zu leisten; infolgedessen zahlt dieser die vom Antragsteller zur Krankenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO an den Antragsteller zurück. Wird dagegen Rente abgelehnt, dann entsteht weder eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers noch kann der Antragsteller Rückzahlung vom Krankenversicherungsträger verlangen.
Dies zeigt den engen Zusammenhang der genannten Vorschriften (vgl. SozR Nr. 1 zu § 315 a RVO und BSG 23, 293,294 ff) wie auch die rechtstechnische Funktion des § 315 a RVO, der jedenfalls Krankenversicherungsschutz in der Zwischenzeit bis zum Bescheid des Rentenversicherungsträgers gewährleisten soll. Diese Funktion muß aber auch bei Anträgen auf Renten gewahrt bleiben, die unter Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG fallen, weil hier ebenfalls zunächst Ungewißheit über den Charakter der Rente bestehen kann. Auch hier wäre der Krankenversicherungsträger mit einer dahingehenden Prüfung überfordert; andererseits widerspräche es dem Wesen des Versicherungsverhältnisses in der Krankenversicherung, wenn die Mitgliedschaft in der Schwebe bliebe (SozR Nr. 3 zu § 315 a RVO). Daß der Gesetzgeber einen Schwebezustand in Fällen der vorliegenden Art gewollt habe, kann nicht unterstellt werden. Somit muß die Tragweite des Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG über die §§ 165, 381 Abs. 4 RVO hinausreichen. § 381 Abs. 2 RVO wird schon mittelbar dadurch erfaßt, daß diese Vorschrift den Rentenversicherungsträger nur zu Aufwendungen für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten verpflichtet. Entfällt aber für den Rentenversicherungsträger diese Verpflichtung, dann muß auch für den Krankenversicherungsträger die Rückzahlungspflicht nach § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO entfallen; unter dem dort genannten "Rente gewährenden" Bescheid ist also nur ein Bescheid zu verstehen, der eine Rente gewährt, die keine Rente im Sinne des Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG ist. Damit bestehen auch gegen die Anwendbarkeit von § 315 a RVO vom Wortlaut her keine Bedenken mehr. In dessen Abs. 1 bedeutet "Bezug der Rente" gleichfalls Bezug einer Rente, die keine Rente im Sinne des Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG ist; in Absatz 2 schließlich ist unter "Ablehnung des Rentenantrages". die die Formalmitgliedschaft beendet, die Ablehnung einer nicht unter Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG fallenden Rente zu verstehen.
Die Klägerin muß hiernach auch im Verhältnis zur Beigeladenen die geleisteten Beiträge endgültig selbst tragen (ebenso Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 5. Auf., KVdR §§ 165 Anm. 2 und 10; 315 a Anm. 2 und 4; 381 Anm. 3). Soweit sie das, obwohl sie dadurch Krankenversicherungsschutz erlangt hat, als Härte empfindet, ist zu bemerken, daß im Interesse der Praktikabilität der gesetzlichen Regelung Härten im Einzelfall hingenommen werden müssen (SozR Nr. 3 und 5 zu § 315 a RVO).
Die Revision ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen