Orientierungssatz
1. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zum Sportlehrer kann dann gefördert werden, wenn von vornherein feststeht, daß der angestrebte Lehrberuf lediglich im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann und hierfür keine besondere Vorbereitungszeit mit anschließender formeller Eignungsbeurteilung vorgesehen ist (vgl BSG 1975-08-26 7 RAr 27/74 = BSGE 40, 185-190 und BSG 1975-11-04 7 RAr 57/73).
2. Die Förderung der Sonderausbildung zum Sportlehrer ist iS des AFG § 36 dann als unzweckmäßig anzusehen, wenn mit dieser Ausbildung keine Dauerstellung erreicht werden kann, sondern nur eine Anstellung nach Zeitverträgen, die uU von Jahr zu Jahr verlängert werden müßten. Unzweckmäßig ist die Förderung ferner, wenn der Umzuschulende damit rechnen muß, in absehbarer Zeit durch vollausgebildete Sportlehrer aus seinem Beruf verdrängt zu werden (vgl BSG 1975-08-26 7 RAr 27/4 = BSGE 40, 185-190 und BSG 1975-11-04 7 RAr 57/73.
3. Die Teilnahme an der Sonderausbildung für Sportlehrer ist gemäß AFG § 43 Abs 2 dann nicht zu fördern, wenn diese Ausbildung allein dazu diente, Lehrer für das Land Niedersachsen oder eventuell einige andere Länder heranzubilden (vgl BSG 1974-09-24 7 RAr 51/72 = SozR 4100 § 43 Nr 9), oder wenn die Ausbildung zwar für alle Bundesländer erfolgte, aber einen von vornherein zeitlich und personell begrenzten Bedarf abdecken soll.
4. Handelt es sich um eine für jedermann offene Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit der Ausbildung von Sportlehrern für das gesamte Bundesgebiet dient, wenn also die Absolventen des Sonderausbildungslehrgangs in allen Ländern oder jedenfalls im überwiegenden Teil der Bundesländer mit der erworbenen Qualifikation eine Anstellung finden können und eine zeitliche Begrenzung des Sonderausbildungslehrganges nicht von vornherein vorgesehen ist, so liegt eine Interessengebundenheit iS des AFG § 43 Abs 2 nicht vor.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 3 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 Fassung: 1971-09-09
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 25. November 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ausbildung des Klägers zum Sportlehrer nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Umschulung zu fördern ist.
Der 29 Jahre alte und verheiratete Kläger beendete 1967 die Lehre als Elektromechaniker mit der Gesellenprüfung. Danach war er als Kraftfahrer erwerbstätig. Vom 1. April 1968 bis zum 26. März 1972 diente er als Soldat auf Zeit. Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst war er wieder als Kraftfahrer beschäftigt. Nebenbei betätigte er sich als Übungsleiter in Sportvereinen. Er beabsichtigte, Sportlehrer zu werden. Er nahm deshalb an einer Sonderausbildung von Lehrkräften für Schulsport am Zentralinstitut für Sporterziehung in H teil. Der Lehrgang begann am 4. Oktober 1972 und endete am 7. Juli 1974 mit einer staatlich anerkannten Abschlußprüfung.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Förderung dieser Ausbildung nach dem AFG ab (Bescheid vom 16. Oktober 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 1972). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 4. Oktober 1972 bis 7. Juli 1974 Leistungen nach den §§ 44, 45 AFG zu gewähren (Urteil vom 24. April 1975). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 25. November 1975).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 43 Abs. 2 AFG.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1975 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Bremen vom 24. April 1975 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte, form- und fristgerechte Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der vom Kläger besuchte Lehrgang des Zentralinstituts für Sporterziehung in H für ihn eine Maßnahme der Umschulung darstellt. Eine Maßnahme dient der Umschulung, wenn die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich überhaupt nicht oder doch nur in unwesentlichem Umfang übernommen werden (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 11 ; Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Dies ist der Fall, wenn ein Elektromechaniker oder Kraftfahrer, wie der Kläger es war, in den Beruf des Sportlehrers für Schulsport überwechselt.
Die Teilnahme an der Sportlehrerausbildung als Umschulung kann nur gefördert werden, wenn die Maßnahme innerhalb der vorgeschriebenen Höchstgrenze von drei Jahren (§ 47 Abs. 3 AFG, § 6 Abs. 1 AFuU 1971) zu einem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Beruf führt (BSG SozR 4100 § 47 Nr. 2). Dies ist bei Lehrern regelmäßig nicht der Fall. Dieser Beruf wird nämlich im allgemeinen im Beamtenverhältnis ausgeübt; die Laufbahnvorschriften für Beamte sehen außer der Hochschulausbildung noch einen Vorbereitungsdienst und eine zweite Staatsprüfung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn von vornherein feststeht, daß der angestrebte Lehrerberuf lediglich im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann und hierfür keine besondere Probezeit mit anschließender formeller Eignungsbeurteilung vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteile vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 - und vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Die zuletzt genannten Voraussetzungen hat das LSG nicht festgestellt. Es wäre denkbar, daß Absolventen einer derart kurzen Sonderausbildung schlechthin nur als Angestellte in den Schuldienst übernommen werden und für diese Personen weitere Ausbildungsabschnitte nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, daß der Kläger, wenn allgemein eine Einstellung als Beamter vorgesehen sein sollte, doch wegen seines Alters nur als Angestellter übernommen werden könnte und deshalb einen Vorbereitungsdienst mit abschließender Prüfung nicht abzuleisten braucht (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Die dazu erforderlichen Feststellungen muß das LSG noch nachholen.
Die weiterhin für eine Förderung erforderliche Eignung des Klägers für den angestrebten Beruf des Sportlehrers (§ 36 AFG) ist vom LSG unangegriffen festgestellt worden. Auf seine Eignung für den zuvor von ihm ausgeübten Beruf kommt es nach dem Gesetz nicht an. Ebenso ist festgestellt, daß die berufliche Neigung des Klägers (§ 36 AFG) dem neuen Beruf des Sportlehrers gilt. Neben der Eignung und Neigung ist nach § 36 AFG ferner noch Voraussetzung der Förderung, daß diese unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse in dem angestrebten Beruf an. Das hat das Bundessozialgericht bereits entschieden (vgl. Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Aus dem Wortlaut des § 36 AFG ist zu erkennen, daß Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes lediglich bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Förderung berücksichtigt werden müssen. Diese Prüfung läßt keinen Raum für eine Ordnung des Arbeitsmarktes, insbesondere für eine Lenkung der Arbeitskräftefluktuation zwischen verschiedenen Berufen durch die Beklagte. Ob eine Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, richtet sich regelmäßig allein nach den Zwecken, denen die jeweilige Maßnahme dient. Zweck der Umschulung ist es in erster Linie, die berufliche Beweglichkeit des Arbeitnehmers zu sichern oder zu verbessern (§ 47 Abs. 1, § 2 Nr. 2 AFG). Dieses Ziel wird regelmäßig erreicht, wenn der Bildungswillige in dem neuen Beruf - zusätzlich zu seinem bisherigen Beruf - eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Beschäftigungsmöglichkeit erhalten hat. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn es sich bei dem angestrebten Beruf um einen sog. Mangelberuf handelt, hingegen nicht, wenn der neue Beruf überbesetzt ist oder wegen rückläufiger Tendenz in absehbarer Zeit Unterbringungsschwierigkeiten erwarten läßt. Wo die genauen Grenzen liegen, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (BSG, Urteile vom 6. März 1975 - 7 RAr 66/72 - und vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Der vorliegende Fall erfordert nicht, auf die Frage der Abgrenzung näher einzugehen. Ein Mangelberuf liegt jedenfalls dann vor, wenn erkennbar ist, daß bei Abschluß der Ausbildung das Angebot an Arbeitsplätzen die Nachfrage so erheblich übersteigt, daß noch auf längere Zeit nicht mit einer Besetzung aller Stellen gerechnet werden kann. Im Sportlehrerberuf bestand eine solche Lage nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedenfalls - worauf es hier allein ankommt - als der Kläger seinen Antrag stellte.
Ob eine Förderung in Mangelberufe unzweckmäßig sein kann, wenn der Umschüler wegen der Anforderungen in dem neuen Beruf stärker in Gefahr steht, bei Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit aus dem Beruf verdrängt zu werden, die berufliche Beweglichkeit in dem neuen Beruf also geringer ist als die in dem alten, ist hier nicht zu erörtern. Die berufliche Beweglichkeit kann durch einen Berufswechsel, der mit dem Hinzulernen neuer Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden ist, jedenfalls nur dann verschlechtert werden, wenn eine Rückkehr in den bisherigen Beruf ausgeschlossen erscheint oder sehr erschwert ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Das ist in dem vom Kläger bisher ausgeübten Beruf aber nicht der Fall. Insoweit finden sich auch in dem angefochtenen Urteil keine Vorbehalte.
Schließlich könnte eine Förderung der Sonderausbildung zum Sportlehrer als unzweckmäßig angesehen werden, wenn der Kläger mit dieser Ausbildung keine Dauerstellung erhalten könnte, sondern nur eine Anstellung nach Zeitverträgen, die u. U. von Jahr zu Jahr verlängert werden müßten. Unzweckmäßig wäre die Förderung ferner, wenn der Kläger damit rechnen müßte, in absehbarer Zeit durch voll ausgebildete Sportlehrer aus seinem Beruf verdrängt zu werden (vgl. BSG, Urteile vom 26. August 1975 - 7 RAr 27/74 - und vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Ob sich unter diesem Gesichtspunkt gegen eine Förderung des Klägers Bedenken ergeben könnten, lassen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Das LSG wird bei seiner neuen Entscheidung zu prüfen haben, ob hierzu Anhaltspunkte vorliegen, die insoweit die Zweckmäßigkeit der Förderung in Frage stellen könnten. Damit hängt die Verpflichtung der Beklagten, die Umschulung des Klägers zu fördern, wesentlich davon ab, ob die Sonderausbildung von Sportlehrern im Zentralinstitut für Sporterziehung in Hannover nicht Interessen eines Betriebes oder Verbandes i. S. des § 43 Abs. 2 AFG diente. Hierauf hat das LSG bei seinen Ausführungen besonderes Gewicht gelegt. Bei den in § 43 Abs. 2 AFG verwendeten Begriffen "Betrieb oder Verband" handelt es sich um allgemeine Sammelbegriffe, die jede Einrichtung erfassen sollen, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Hierzu zählen auch die öffentlichen Verwaltungen, sofern sie einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen im Rahmen der beruflichen Bildung allein auf ihre eigenen Belange ausgerichtete Zwecke verfolgen (BSG SozR 4100 § 43 Nr. 8; Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -). Nach diesen Grundsätzen wäre die Teilnahme an der Sonderausbildung für Sportlehrer nicht zu fördern, wenn diese Ausbildung allein dazu diente, Lehrer für das Land Niedersachsen oder ggf. einige andere Länder heranzubilden (vgl. BSG SozR 4100 § 43 AFG Nr. 9), oder wenn die Ausbildung zwar für alle Bundesländer erfolgte, aber einen von vornherein zeitlich und personell begrenzten Bedarf abdecken soll. Keine Interessengebundenheit besteht hingegen, wenn es sich um eine für jedermann offene Ausbildung handelt, die auf unbestimmte Zeit der Ausbildung von Sportlehrern für das gesamte Bundesgebiet dient, wenn also die Absolventen des Sonderausbildungslehrgangs in allen Ländern oder jedenfalls im überwiegenden Teil der Bundesländer mit der erworbenen Qualifikation eine Anstellung finden können und eine zeitliche Begrenzung des Sonderausbildungslehrgangs nicht von vornherein vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung dieser vom BSG bereits entwickelten Grundsätze ist eine Interessengebundenheit der Ausbildung des Klägers im Zentralinstitut für Sporterziehung in Hannover zum Sportlehrer für Schulsport nicht festzustellen. Allerdings begründet das LSG seine gegenteilige Auffassung damit, daß das Niedersächsische Zentralinstitut für Sporterziehung in Hannover eine nachgeordnete Behörde des Niedersächsischen Kultusministeriums, Träger des Instituts also das Land Niedersachsen sei. Das BSG hat entschieden, daß die Trägerschaft für eine Bildungsmaßnahme zwar die Interessengebundenheit i. S. des § 43 Abs. 2 AFG noch nicht zu ergeben brauche, wohl aber im Zusammenhang mit den übrigen mit der Maßnahme verfolgten Zielen und ihrer sonstigen Ausgestaltung ein verstärkender Hinweis darauf sei, daß die Maßnahme insoweit zweckgebunden sei (SozR 4100 § 43 Nr. 9). Vermag damit die Trägerschaft allein die Interessengebundenheit der Maßnahme nicht zu begründen, was das LSG im übrigen auch nicht verkennt, so reichen auch die weiteren vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Gesichtspunkte für eine Interessengebundenheit nicht aus. Die Tatsache, daß das Land Niedersachsen die Ausbildungskosten in Höhe von 3.600,- DM je Teilnehmer übernommen hatte, sofern der Teilnehmer in den Schuldienst des Landes Niedersachsen eingetreten ist, spricht nicht für die vom LSG vertretene Auffassung. In der Übernahme der Kosten kommt zum Ausdruck, daß das Land Niedersachsen bestrebt sein mußte, Absolventen des Zentralinstituts für den eigenen Schulsport zu gewinnen und zu verhindern, daß sich derartige Absolventen anderweit als Sportlehrer verpflichteten. Die Übernahme der Ausbildungskosten in Höhe von 3.600,- DM ist deshalb kein Merkmal, das für die Interessengebundenheit der Ausbildungsmaßnahme sprechen könnte. Auch Ziel und Inhalt der vom Zentralinstitut für Sporterziehung durchgeführten Umschulung zum Sportlehrer lassen keine Interessengebundenheit i. S. des § 43 Abs. 2 AFG erkennen. Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der vom Kläger besuchten Maßnahme um eine von der allgemein üblichen pädagogischen Ausbildung durch ein Studium abgehobene besondere Schulung gehandelt. Indes begründet die Besonderheit der Schulung allenfalls die Besonderheit der Maßnahme gegenüber herkömmlichen pädagogischen Ausbildungsgängen. Besonderheiten in dem vom LSG gemeinten Sinne könnten regelmäßig nur dann zur Interessengebundenheit i. S. des § 43 Abs. 2 AFG führen, wenn sie zu einer Einschränkung im späteren beruflichen Fortkommen des Maßnahmeteilnehmers führen würden, die im wesentlichen nur die zukünftige Beschäftigung des Teilnehmers bei dem "Betrieb oder Verband" i. S. des § 43 Abs. 2 AFG offenlassen würde (vgl. BSG SozR 4100 § 43 Nr. 9). So war es hier aber nicht. Die Ausbildung am Zentralinstitut für Sporterziehung in Hannover ermöglichte nicht allein eine Verwendung als Sportlehrer für Schulsport im Land Niedersachsen. In welchem Umfang der Kläger allerdings in anderen Bundesländern oder bei privaten Stellen eine Verwendung als Sportlehrer für Schulsport finden konnte, hat das LSG nicht festgestellt. Um derartige Feststellungen wird es bemüht sein müssen.
Schließlich führt auch die vom LSG angenommene "Bindung" des Klägers gegenüber dem Land Niedersachsen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sportlehrer nicht zu einer Interessengebundenheit der Maßnahme. Entgegen der Auffassung des LSG vermochte die vom Kläger vor Beginn seiner Teilnahme an der Ausbildung zum Schulsportlehrer abzugebende schriftliche Verpflichtungserklärung keine wirkliche Bindung zu begründen. Auf Grund dieser Erklärung war der Kläger verpflichtet, Ausbildungskosten in Höhe von 3.600,- DM zurückzuzahlen, sofern er nach einer erfolgreichen Teilnahme an der Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Ausbildung in den niedersächsischen Schuldienst eintreten oder vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit auf eigenen Wunsch aus dem niedersächsischen Schuldienst ausscheiden würde. Nach dem Inhalt der Erklärung war also eine rechtliche Bindung des Klägers an das Land Niedersachsen nicht angestrebt. Allenfalls konnte die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 3.600,- DM unter den in der Verpflichtungserklärung genannten Voraussetzungen zu einer faktischen Bindung führen. Ob derartige Verpflichtungen überhaupt eine Interessengebundenheit von Maßnahmen i. S. des § 43 Abs. 2 AFG begründen können, kann offen bleiben. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten in dem hier in Rede stehenden finanziellen Umfang vermag, insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit der erworbenen beruflichen Qualifikation verbundenen Lohnniveaus, nicht zu einer faktischen Bindung zu führen.
Wegen der fehlenden Feststellungen war dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache ist deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen