Orientierungssatz
Vorliegen eines Härtefalles iS von RVO § 602:
1. Auch bei höheren Einkommen der Witwe kann ein Härtefall vorliegen, wenn ein durch den Unfall bedingter erheblicher Einkommensverlust die Witwe hart trifft.
2. Wenn der Unfallversicherungsträger davon ausgeht, eine Rentenminderung von 635,10 DM auf 482,80 DM, also eine Minderung von etwa 24 %, bedeute bei diesem Renteneinkommen keine Härte, dann liegt diese Annahme nicht mehr im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens.
3. Folgerungen aus der Tatsache, daß die Klägerin in einem eigenen Einfamilienhaus wohnt, sind in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, zumal erfahrungsgemäß das Wohnen in einem eigenen Einfamilienhaus in erster Linie immaterielle Vorteile mit sich bringt, aber wegen der hohen Unterhaltskosten materiell weniger stark ins Gewicht fällt.
Normenkette
RVO § 600 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 602 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 1976 aufgehoben.
Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1975 wird unter Aufhebung auch des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Januar 1975 insoweit geändert, als die Beklagte zur Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verurteilt worden ist. Sie wird verpflichtet, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassungen zu erteilen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der am 16. Februar 1903 geborene Ehemann der Klägerin (Versicherter) bezog wegen der Folgen eines am 6. Juli 1940 erlittenen Arbeitsunfalls länger als zehn Jahre eine Unfallrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vH. Am 3. August 1973 ist er an unabhängig von den Unfallfolgen bestehenden Leiden verstorben.
Die Beklagte gewährte der am 14. September 1909 geborenen Klägerin, die seit dem 7. November 1930 mit dem Versicherten verheiratet war, gem § 600 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine einmalige Witwenbeihilfe in Höhe von 7.574,30 DM. Den Antrag der Klägerin, ihr eine laufende Witwenbeihilfe nach § 602 RVO zu zahlen, lehnte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 1974 ab, weil kein Härtefall iS des § 602 RVO vorliege. Die von der Knappschaft gezahlte Witwenrente habe vom 1. Dezember 1973 bis 30. Juni 1974 monatlich 482,80 DM und vom 1. Juli 1974 ab monatlich 536,90 DM betragen. Die Klägerin besitze ein schuldenfreies Einfamilienhaus und der Mietwert der eigengenutzten Wohnung betrage 210,- DM. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch konnte der Widerspruchsausschuß bei seiner Entscheidung keine Einstimmigkeit erzielen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1975 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß daher der Widerspruch als zurückgewiesen gelte.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat mit Urteil vom 29. Oktober 1975 den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 1974 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine laufende Witwenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26. Februar 1976 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG ist der Ansicht, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf eine laufende Witwenbeihilfe, sondern lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Versicherungsträgers darüber habe, ob die in § 602 RVO für eine solche Leistung normierten Voraussetzungen gegeben seien. Ob ein Härtefall anzunehmen sei, liege im Ermessensbereich der Beklagten, denn in § 602 RVO bestehe zwischen dem Begriff "Härtefall" und der das Ermessen ausdrückenden Bestimmung "kann gewähren" eine unlösbare Verbindung. Das bedeute, daß das Gericht nach § 54 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Entscheidung der Beklagten nur darauf nachprüfen dürfe, ob diese die Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Es dürfe aber nicht, wie das durch das SG geschehen sei, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen. Ein Ermessensfehler der Beklagten liege aber nicht vor, denn nicht jeder unfallbedingte Einkommensverlust könne Gegenstand des Ausgleichs sein, nur eine erhebliche, die Witwe hart treffende Einkommensminderung vermöge eine laufende Witwenbeihilfe zu rechtfertigen. Die Erwägung, daß die sich bei der Gegenüberstellung der tatsächlichen und der fiktiven Witwenrente ergebende Rentenminderung von etwa 24% keine ausgleichsfähige besondere Härte darstelle, sei in dem hier zu beurteilenden Einkommensbereich kein Ermessensfehler. Eine Existenzgefährdung, die stets zur Annahme eines Härtefalles führe, bestehe bei der Klägerin nicht. Sie wohne mietfrei, außer den Aufwendungen für die Erhaltung ihres Einfamilienhauses seien keine weiteren finanziellen Verpflichtungen ersichtlich. Das Renteneinkommen sei doppelt so hoch wie der jeweilige Sozialhilferichtsatz für einen Haushaltsvorstand. Ein besonderes Betroffensein könne die Klägerin nicht daraus herleiten, daß ihr Lebensstandard durch den Tod ihres Ehemannes gesunken sei. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, es sei zwar rechnerisch richtig, daß sie dann, wenn ihr Ehemann bis zum 50. Lebensjahr als Hauer und danach bis zum 60. Lebensjahr als sonstiger Untertagearbeiter tätig gewesen wäre und anschließend das vorgezogene Knappschaftsruhegeld bezogen hätte, ihre Witwenrente ab 1. Dezember 1973 635,10 DM und ab 1. Juli 1974 705,90 DM betragen würde, so daß ihre derzeitigen Rentenbezüge etwa 24% niedriger seien, jedoch ständen die Berechnungsvoraussetzungen nicht mit den Realitäten im Einklang. Man könne nicht davon ausgehen, daß ihr Ehemann nach Erreichung des 50. Lebensjahres seine Hauertätigkeit aufgegeben hätte, zumal ihm der ihm zu diesem Zeitpunkt zugestandene Knappschaftssold auch bei Nichtaufgabe der Hauertätigkeit gezahlt worden wäre. Auch dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß ihr Ehemann sein Erwerbsleben mit der Erfüllung der Voraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres beendet hätte. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, ein Härtefall liege vor, weil der Ehemann trotz Unfallfolgen zu Lebzeiten ein Renteneinkommen in Höhe von 1.586,40 DM gehabt habe (Knappschafts- und Unfallrente unter Berücksichtigung des Leistungszuschlags und der Ruhensbestimmungen des § 75 Reichsknappschaftsgesetz - RKG -), ihr Einkommen dagegen sei nach dem Tode auf 536,90 DM gesunken, so daß sie nur etwa 34% des Einkommens ihres verstorbenen Ehemannes erhalte, während üblicherweise eine Witwe 60% vom Renteneinkommen des Ehemannes bekomme. Schließlich sei ihre Existenz durch die niedrigere Witwenrente auch dann gefährdet, wenn man berücksichtige, daß sie mietfrei wohne und auf dem Grundstück keine Lasten mehr ruhten. Sie müsse die Aufwendungen für die Erhaltung ihres Einfamilienhauses tragen und außerdem habe das LSG keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Grundvermögen nicht gerade nur mit Hilfe der Kinder lastenfrei geblieben sei und ob sie nicht ohne diese Hilfe schon das Einfamilienhaus hätte aufgeben müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 1976 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 29. Oktober 1975 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht fällt die Vorschrift des § 602 RVO aus dem System des Unfallversicherungsrechts heraus, weil sie nicht auf dem Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Tod des Versicherten abgestellt sei. Sie müsse deshalb eine - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift bleiben und nur in echten Härtefällen zur Anwendung kommen, dh dann, wenn für die Witwe eine Notlage entstanden sei, die mittelbar auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Das sei aber bei der Klägerin nicht der Fall, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob sie ihrer Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Altersversorgung zu zählen sei, genügt habe, denn durch den Wegfall der Unfallrente sei für die Klägerin keine Notlage eingetreten, die die Anwendung des § 602 RVO rechtfertigen würde. Die Beklagte meint, sie habe das tatsächliche Einkommen der Klägerin richtig mit dem Einkommen verglichen, das sie nach dem Tode ihres Ehemannes gehabt hätte, wenn dieser nicht an der weiteren Vorsorge durch die Folgen des Unfalls gehindert gewesen wäre. Als Vergleichsgrundlage sei eine fiktive Knappschaftsrente herangezogen worden, deren Berechnung auf dem regelmäßigen beruflichen Werdegang vergleichbarer knappschaftlich Versicherter beruhe. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Werdegang beim Ehemann der Klägerin eine davon abweichende Entwicklung genommen hätte, seien nicht vorhanden.
Die Rentenbezüge des Ehemannes der Klägerin zu dessen Lebzeiten könnten nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden. Nachdem zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Klägerin und ihrem fiktiven Einkommen eine Differenz von weniger als 25 vH festgestellt worden sei und auch die übrigen Umstände des Falles keine Härte iS des § 602 RVO erkennen ließen, habe sie in ermessensfehlerfreier Weise die beantragte Leistung ablehnen können, weil bei der Klägerin keine Notlage bestehe.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das LSG hätte die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilen müssen. Nach § 600 Abs 1 RVO erhält eine Witwe eines Schwerverletzten als eine einmalige Witwenbeihilfe 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, wenn sie keinen Anspruch auf Witwenrente gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat, weil der Tod ihres Ehemannes nicht die Folge eines Arbeitsunfalls war, Nach § 602 RVO kann in Härtefällen anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gewährt werden, wenn der Verletzte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer MdE um 80 oder mehr vom Hundert bezogen hat. Der Ehemann der Klägerin hat länger als zehn Jahre eine Rente nach einer MdE um 80 vH bezogen. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer laufenden Beihilfe gegeben.
§ 602 RVO ermöglicht in Härtefällen die Zahlung einer laufenden Beihilfe, weil der verstorbene Verletzte wegen der durch den erlittenen Arbeitsunfall herbeigeführten hohen MdE häufig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und damit keine zusätzliche Sicherung für die Zukunft schaffen konnte und häufig auch die Ehefrau selbst wegen der durch die Folgen des Arbeitsunfalls bedingten Verletzungen des Ehemannes keine Berufstätigkeit ausüben konnte, und daher auch sie nicht in der Lage war, eine zusätzliche Alterssicherung für sich zu schaffen.
Der Senat hält an seiner unter Berufung auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (NJW 1972, 1411 = DVBl 1972, 604) getroffenen Entscheidung vom 26. September 1972 (BSGE 34, 269 ff = SozR Nr 1 zu § 602 RVO) fest, wonach zwischen dem Begriff "Härtefall" und dem das Ermessen ausdrückende "Können" eine Verbindung in dem Sinne besteht, daß der Begriff "Härtefall" den Inhalt und die Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt, so daß die Ermessensüberprüfung die Beantwortung der Frage voraussetzt, was ein Härtefall iS des § 602 RVO ist.
In dem genannten Urteil hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß sich der Härtefall auf den unfallbedingten Schaden beziehen und durch ihn verursacht sein muß. Der Einkommensverlust muß also unfallbedingt sein. Deshalb muß das tatsächliche Einkommen der Witwe mit dem Einkommen verglichen werden, das sie gehabt hätte, wenn ihr Ehemann keinen Unfall erlitten und wenn er - wie in dem damals entschiedenen Fall vor Erreichung des für das Altersruhegeld erforderlichen Alters verstorben ist - bis zu seinem Tode arbeitsfähig geblieben wäre. Der Tod ist hierfür allerdings nur dann der maßgebliche Zeitpunkt für das fiktive Ende der beruflichen Tätigkeit, wenn er vor Erreichung des für das Altersruhegeld erforderlichen Alters eingetreten ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine fiktive Knappschaftswitwenrente heranzieht, deren Berechnung auf dem regelmäßigen beruflichen Werdegang eines vergleichbaren knappschaftlich Versicherten beruht. Zwar ist dann davon auszugehen, daß ein solcher Versicherter bis zu seinem Tode bzw bis zur Erreichung des für das Altersruhegeld erforderlichen Alters erwerbsfähig geblieben wäre, nicht aber davon, daß er bis zu diesem Zeitpunkt abweichend von dem regelmäßigen beruflichen Werdegang eines Hauers auch als Hauer gearbeitet hätte. Demnach beträgt der unfallbedingte Schaden der Klägerin für die Monate Dezember 1973 bis Juni 1974 monatlich 152,30 DM (635,10 DM fiktive Rente abzüglich 482,80 DM tatsächliche Rente) und für die Monate ab Juli 1974 monatlich 169,- DM (705,90 DM fiktive Rente abzüglich 536,90 DM tatsächliche Rente). Das sind die Höchstbeträge, die als monatliche Beihilfe gezahlt werden können.
Der Senat hat im Urteil vom 26. September 1972 auch entschieden, daß eine Berufsgenossenschaft ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie einen Härtefall nur deshalb verneint, weil die Witwe ein ausreichendes Einkommen hat. Auch bei höheren Einkommen der Witwe kann ein Härtefall vorliegen, wenn ein durch den Unfall bedingter erheblicher Einkommensverlust die Witwe hart trifft. Auch der 8. Senat hat in einem Urteil vom 13. März 1977 - 8 RV 84/76 - darauf hingewiesen, daß das Ausmaß der Einkommensminderung nicht allein nach Prozentsätzen - mindestens 20% - zu bemessen ist; vielmehr komme es gerade bei geringem Einkommen der Witwe entscheidend auf den absoluten Betrag der Einbuße an.
Da der unfallbedingte Schaden der Klägerin in der Rentenminderung liegt, ist für das Vorliegen eines Härtefalles in erster Linie zu prüfen, ob diese Minderung die Klägerin hart trifft. Wenn dabei die Beklagte davon ausgeht, eine Rentenminderung von 635,10 DM auf 482,80 DM, also eine Minderung von etwa 24%, bedeute bei diesem Renteneinkommen keine Härte, dann liegt diese Annahme allerdings nicht mehr im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens. Folgerungen aus der Tatsache, daß die Klägerin in einem eigenen Einfamilienhaus wohnt, sind in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, zumal erfahrungsgemäß das Wohnen in einem eigenen Einfamilienhaus in erster Linie immaterielle Vorteile mit sich bringt, aber wegen der hohen Unterhaltskosten materiell weniger stark ins Gewicht fällt. Dahingestellt kann bleiben, ob schon hier oder ob später bei der Festsetzung der Höhe einer laufenden Beihilfe im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch zu berücksichtigen ist, daß es für eine Witwe eine erhebliche Härte bedeutet, wenn ihr Renteneinkommen ganz erheblich geringer als 60 vH des letzten Renteneinkommens ihres schwerbeschädigten Ehemannes aus der unter Beachtung der Ruhensbestimmungen des § 75 RKG festgesetzten Knappschafts- und Unfallrente absinkt, so daß ihr bisheriger Lebensstandard auch nicht annähernd erhalten bleiben kann.
Nach alledem mußte nicht nur das Urteil des LSG, sondern über das Urteil des SG hinausgehend auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben werden. Die Beklagte war zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassungen zu erteilen. Das Urteil des SG war teilweise aufzuheben, weil das SG selbst dann, wenn es davon ausging, daß die Beklagte ihr Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte, der Beklagten Gelegenheit zur erneuten Ausübung ihres Ermessens geben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen