Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Geschäftsführers der LVA
Leitsatz (amtlich)
Der auf Bestätigung des von der Vertreterversammlung einer LVA gewählten Geschäftsführers (Mitglied der Geschäftsführung) gerichtete Rechtsstreit zwischen der LVA und der Landesregierung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des SGG § 51 Abs 1 (Anschluß an BSG 1956-07-26 2 RU 35/55 = BSGE 3, 180).
Die Ablehnung der Bestätigung erfordert - wie die Bestätigung - eine Entscheidung der Landesregierung (SVwG § 15 Abs 1 Buchst c S 3); ein Bescheid nur des Ministers für Arbeit an die LVA, der nicht auf einem Kabinettsbeschluß beruht, genügt nicht.
Ein Nicht-Laufbahnbewerber, der als Mitglied der Geschäftsführung einer LVA bestätigt und zum Landesbeamten ernannt werden soll (SVwG § 15 Abs 1 Buchst c S 3 und S 5; RVO § 1343 S 21), muß die für einen solchen Bewerber vorgeschriebenen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; SVwG § 15 Abs 6 findet keine Anwendung.
Leitsatz (redaktionell)
SVwG § 15 Abs 6 S 3, nach dem die oberste Verwaltungsbehörde bei solchen Bewerbern, die die Befähigung für die Bekleidung des Amtes eines Geschäftsführers aufgrund von Lebens- und Berufserfahrungen erworben haben, über die erforderliche Befähigung entscheidet, gilt nur für die Bestellung von Geschäftsführern der Kranken- und Unfallversicherungsträger, nicht aber für die Bestellung von Geschäftsführern der Rentenversicherungsträger.
Normenkette
RVO § 1343 S. 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1958-08-23; SVwG § 15 Abs. 6 Fassung: 1951-02-22, Abs. 1 Buchst. c S. 3 Fassung: 1951-02-22, S. 5 Fassung: 1951-02-22
Tenor
1. Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen werden zurückgewiesen, soweit die Klage auf Verurteilung des Beklagten auf Bestätigung des Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin gerichtet ist.
2. Im übrigen werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 1968 und des Sozialgerichts München vom 16. November 1967 sowie der dem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsakt des Beklagten - dieser in vollem Umfangaufgehoben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, eine Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Antrag auf Bestätigung des Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin herbeizuführen.
4. Der Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten wollen die Frage entschieden wissen, ob die Staatsregierung des Beklagten - des Freistaates Bayern - verpflichtet ist, den Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin - der Landesversicherungsanstalt (LVA) O - zu bestätigen.
Die Vertreterversammlung der Klägerin wählte den Beigeladenen im Januar 1965 auf Vorschlag ihres Vorstandes zum Mitglied ihrer Geschäftsführung. Ihr beim Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge des Beklagten (Arbeitsminister) gestellter Antrag, die Bestätigung des Beigeladenen durch die Bayerische Staatsregierung zu erwirken und ihn zum Landesbeamten zu ernennen, wurde abschlägig beschieden (undatiertes Schreiben des Arbeitsministers, der Klägerin zugegangen am 27. Juli 1966). In diesem Bescheid heißt es u.a., der Beigeladene erfülle die laufbahnmäßigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten im Amt eines Direktors bei der Landesversicherungsanstalt nicht. Deshalb käme eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur als sogenannter "anderer Bewerber" (Nicht-Laufbahnbewerber) in Frage. Der Landespersonalausschuß habe seine - nach dem Bayerischen Beamtengesetz erforderliche - Zustimmung zur Übernahme als "anderer Bewerber" jedoch versagt. An diese Entscheidung sei er, der Arbeitsminister, gebunden. Wegen der negativen Entscheidung des Landespersonalausschusses entfalle - auch nach der Auffassung des Ministerpräsidenten - die Möglichkeit einer Bestätigung des Beigeladenen durch die Staatsregierung, so daß es der Vorlage des Antrags der Klägerin an die Regierung nicht bedürfe.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts München vom 16. November 1967 und des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 26. November 1968). In den Gründen des angefochtenen Urteils ist ausgeführt: Der Rechtsstreit habe die Ablehnung der Bestätigung des Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin durch die Staatsregierung des Beklagten zum Gegenstand. Es handele sich also um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), so daß der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. - Die der Klägerin gegenüber durch das Schreiben des Arbeitsministers - bei diesem handele es sich um einen Verwaltungsakt - ausgesprochene Ablehnung der Bestätigung sei zu Recht erfolgt. Aus § 8 Abs. 1 Buchst. c Satz 6 des Gesetzes über die Selbstverwaltung in der Fassung vom 13. August 1952 (GSv), dem § 15 Abs. 1 Buchst. c Satz 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 23. August 1967 (SVwG) entspreche, ergebe sich in Verbindung mit § 1343 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), daß in Fällen der vorliegenden Art das Beamtenrecht Anwendung zu finden habe. Die Mitglieder der Geschäftsführung eines Trägers der Arbeiterrentenversicherung müßten nämlich Landesbeamte sein. Demgemäß habe in Anwendung des Bayerischen Beamtengesetzes sowie der dazu ergangenen Laufbahnverordnung der Landespersonalausschuß eingeschaltet werden müssen; an dessen Entscheidung, daß der Beigeladene als Nicht-Laufbahnbewerber nicht zum Zuge kommen könne, weil geeignete Laufbahnbewerber für das Amt eines Mitglieds der Geschäftsführung vorhanden seien, sei die Bayerische Staatsregierung gebunden. Eine Sonderregelung für Mitglieder der Geschäftsführungen von Landesversicherungsanstalten bestehe nicht, insbesondere ergebe sie sich nicht aus § 8 Abs. 6 Satz 3 GSv bzw. § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG. Hiernach könne es nicht beanstandet werden, daß es der Arbeitsminister abgelehnt habe, den Antrag der Klägerin an die Staatsregierung weiterzuleiten.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene haben das Rechtsmittel eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, daß in dem vorliegenden Fall zu Unrecht eine Entscheidung des Landespersonalausschusses eingeholt worden sei. Die Bestätigung eines ordnungsgemäß gewählten Mitglieds der Geschäftsführung einer Landesversicherungsanstalt richte sich nach § 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 Satz 3 SVwG. Erst auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses finde das Beamtenrecht Anwendung. Im Falle des Beigeladenen, der Nicht-Laufbahnbewerber sei, entscheide nach § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG die oberste Verwaltungsbehörde - also in Bayern der Arbeitsminister, nicht der Landespersonalausschuß - über die erforderliche Befähigung. Eine solche Entscheidung liege bereits konkludent vor. Der Arbeitsminister habe beim Landespersonalausschuß den Antrag gestellt, die Eignung des Beigeladenen zum Mitglied der Geschäftsführung festzustellen. Damit habe er zu erkennen gegeben, daß er den Beigeladenen für befähigt halte, ein solches Amt bei der Klägerin zu bekleiden. - Die vorbezeichnete gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 75 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Bund habe sich zwar darauf zu beschränken, für Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen nur Rahmengesetze zu erlassen, er habe jedoch die daraus sich ergebende Befugnis durch § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG nicht überschritten; diese Vorschrift schließe eine weitere Ausgestaltung durch die Länder nicht aus.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin zu bestätigen,
der Beigeladene weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Eine Anwendung des § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift gegen Art. 75 Abs. 1 GG verstoße.
Die Revisionen haben in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg; sie sind insoweit zurückzuweisen, als die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin zu bestätigen.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne des § 51 SGG. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG (= § 8 Abs. 1 Buchst. c GSv). Diese Vorschrift behandelt ua Wahl und Bestätigung der Geschäftsführung einer LVA. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung ist eine solche, bei der es sich um die Durchführung der Sozialversicherung und damit auch um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger handelt. Daß ein solcher Fall unter § 51 SGG fällt, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereis bisher für rechtens gehalten (vgl. BSG 3, 180, 184 mit weiteren Hinweisen). Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat an. Das BSG ist in der angeführten Entscheidung davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit zwischen einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der obersten Verwaltungsbehörde des Landes, der aus der Ablehnung der Bestätigung eines gewählten Geschäftsführers der Berufsgenossenschaft (§ 8 Abs. 1 Buchst. b GSv) entstanden war, vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geführt werden mußte. Auch in dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahme, die kraft Hoheitsrechts einer Selbstverwaltungskörperschaft gegenüber vorgenommen worden ist bzw. noch vorgenommen werden soll.
Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG in zulässiger Weise auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes und Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes gerichtet. Nach § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG ist die jeweilige Landesregierung verpflichtet, nach der Wahl eines Mitglieds der Geschäftsführung einer LVA auf Antrag des Vorstandes hin tätig zu werden, sei es durch die Bestätigung des Gewählten oder durch die Ablehnung der Bestätigung. Auch letzteres ist als kraft Hoheitsrechts vorgenommene Regelung eines Einzelfalls ein Verwaltungsakt (vgl. BSG aaO); er bedarf keiner besonderen Form. Das LSG hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das der Klägerin am 27. Juli 1966 zugegangene Schreiben des Arbeitsministers als Verwaltungsakt zu werten ist. Dieser mußte, wenn der erhobene Anspruch auf Bestätigung des Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin Erfolg haben soll, angefochten werden.
Der vorbezeichnete Verwaltungsakt kann - entgegen der Auffassung der Tatsacheninstanzen - keinen Bestand haben; er muß aufgehoben werden. Die in ihm verkörperte Entscheidung ist nämlich nicht, wie es im Gesetz (§ 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG) vorgeschrieben ist, von der Landesregierung, sondern vom Arbeitsminister allein - wenn auch mit Zustimmung des Ministerpräsidenten - getroffen werden. Das ist fehlerhaft. Ausdrücklich erwähnt ist in § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG zwar nur die Bestätigung des Gewählten. Dieser Begriff umfaßt aber auch die Ablehnung der Bestätigung. Wenn die Mitglieder der Geschäftsführung "der Bestätigung durch die Landesregierung" bedürfen, so bedeutet dies, daß sich die Regierung in ihrer Gesamtheit mit der Angelegenheit befassen und eine - positive oder negative - Entscheidung treffen muß. Eine Befugnis eines einzelnen Regierungsmitgliedes, in eigener Zuständigkeit eine Vorabentscheidung - oder eine endgültige Entscheidung - treffen zu dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gesetz normiert eindeutig ein Mitwirkungsrecht und eine Mitwirkungspflicht aller Regierungsmitglieder. Dies mag nicht ausschließen, daß die Zustellung der von der Landesregierung getroffenen Entscheidung dem Ressortminister übertragen wird. So liegt der Fall hier jedoch nicht; der Arbeitsminister hat vielmehr entschieden, ohne den Vorgang dem Kabinett zur Entscheidung zu unterbreiten. Das bedingt die Aufhebung seines Verwaltungsakts.
Ob die Aufhebung gleichwohl unterbleiben könnte, wenn feststünde, daß auch die Regierung aus Rechtsgründen keine abweichende Entscheidung treffen könnte, mag dahinstehen. Davon kann in dem vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, wenngleich - entgegen der von den Revisionsklägern vertretenen Auffassung - dem LSG darin zu folgen ist, daß auch hier die für bayerische Landesbeamte geltenden Gesetze Anwendung zu finden, die Vorschriften des § 15 Abs. 6 SVwG dagegen außer Betracht zu bleiben haben.
§ 15 SVwG gibt den Mitgliedern der Geschäftsführungen von Rentenversicherungsträgern deutlich eine andere Stellung als den Geschäftsführern der übrigen Versicherungsträger. Die ersteren bedürfen nach ihrer Wahl durch die Vertreterversammlung der Bestätigung durch die Regierung und müssen zu Beamten ernannt werden. Diese Regelung weicht von der für die Bestellung der Geschäftsführer anderer Versicherungsträger in beachtenswerter Hinsicht ab. So werden die Geschäftsführer der Träger der Krankenversicherung und der Unfallversicherung vom Vorstand gewählt (§ 15 Abs. 1 Buchst. a und b SVwG). Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde oder der jeweiligen Landesregierung ist in der Regel nicht vorgesehen, die Entscheidung über die Besetzung der Geschäftsführerstellen liegt allein beim Versicherungsträger. Für diese Art von Geschäftsführern gelten im wesentlichen die dienstrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze. Hingegen gilt nach § 15 Abs. 1 Buchst. c Satz 5 SVwG für das Dienstverhältnis der Mitglieder der Geschäftsführungen von Rentenversicherungsträgern § 1343 Satz 2 RVO entsprechend. Diese Vorschrift bezieht sich auf den Vorstand solcher Versicherungsträger (vgl. § 1342 RVO) und bestimmt, daß seine Geschäfte von Beamten des Gemeindeverbandes oder Landes, für den die Versicherungsanstalt errichtet ist, geführt werden. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall ergibt, daß die Mitglieder der Geschäftsführung der Klägerin Landesbeamte sein müssen. Die - bei einer LVA - erforderliche Ernennung der Gewählten zu Landesbeamten schränkt notwendigerweise die Befugnisse der Selbstverwaltungsorgane ein, weil die Ernennung zum Landesbeamten von den allgemein dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen abhängig ist. Der Wortlaut des Gesetzes, "für ihr Dienstverhältnis" (das Dienstverhältnis der Mitglieder der Geschäftsführung) "gilt § 1343 Satz 2 RVO entsprechend", bedeutet nach der Auffassung des Senats, daß diese Vorschrift sowohl für die Ausgestaltung eines bereits bestehenden Dienstverhältnisses als auch für die Berufung in das Dienstverhältnis gilt. Diese Meinung wird gestützt durch § 15 Abs. 6 SVwG, wenngleich diese Vorschrift - wie noch auszuführen sein wird - auf Mitglieder der Geschäftsführung im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG keine Anwendung findet. Die Geschäftsführer, die von den dort getroffenen Regelungen erfaßt werden (z.B. die in der Krankenversicherung und der Unfallversicherung), müssen, um ihr Amt ausüben zu können, die vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art erfüllen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVwG). Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß es der Wille des Gesetzgebers gewesen sein könnte, bei der Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung der LVAen auf derartige oder entsprechende Voraussetzungen zu verzichten. Bei diesen kann es sich jedoch, weil sie Landesbeamte werden müssen, nur um Voraussetzungen beamtenrechtlicher Art handeln. Die Anwendung der Beamtengesetze, soweit sie die Beteiligung des Landespersonalausschusses vorsehen, könnte allerdings dann fehlerhaft sein, wenn § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG auch auf die Mitglieder der Geschäftsführungen von Rentenversicherungsträgern anzuwenden wäre. Dort heißt es, daß bei solchen Bewerbern, welche die Befähigung für die Bekleidung des Amtes eines Geschäftsführers auf Grund von Lebens- oder Berufserfahrungen erworben haben, die oberste Verwaltungsbehörde über die erforderliche Befähigung entscheide. Darauf berufen sich die Revisionskläger. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Mitglieder der Geschäftsführung im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG, sie bezieht sich vielmehr auf die Geschäftsführer, auf die "die dienstrechtlichen Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze" anzuwenden sind (§ 15 Abs. 6 Satz 1 SVwG) und für die "die Reichsversicherungsgesetze ... Voraussetzungen dienstrechtlicher Art vorschreiben" (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SVwG). Dem besonderen Dienstrecht dieser Art unterliegen die Mitglieder der Geschäftsführungen der LVAen nicht; ihre Rechtsstellung regelt sich - wie sich aus § 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG in Verbindung mit § 1343 Satz 2 RVO ergibt - im Gegensatz zu beispielsweise den Geschäftsführern von Trägern der Krankenversicherung und der Unfallversicherung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Wenn sich aber auf sie § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 SVwG nicht bezieht, so kann auch Satz 3 keine Anwendung finden. Diese Vorschrift knüpft unmittelbar an die vorhergehenden Sätze an; sie erfaßt nur die Bewerber um eine Geschäftsführerstelle, die dem Dienstrecht der Reichsversicherungsgesetze unterliegt. - Bei diesem Ergebnis ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich zu prüfen, ob § 15 Abs. 6 Satz 3 SVwG mit Art. 75 Abs. 1 GG vereinbar ist.
In dem zu entscheidenden Fall ist also zu Recht der Landespersonalausschuß eingeschaltet worden. Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Regierung des Beklagten eine andere Entscheidung, als sie der Arbeitsminister getroffen hat, erlassen könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Vorderrichter davon ausgeht, daß die Landesregierung an die Stellungnahme des Landespersonalausschusses gebunden ist. Die der Regierung eingeräumte Entscheidungsbefugnis schließt das Recht und die Pflicht jedes einzelnen Regierungsmitgliedes mit ein, eine Überprüfung der Angelegenheit vorzunehmen, ua auch Feststellungen über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Landespersonalausschuß zu treffen. Es ist denkbar, daß dieses Verfahren - das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen - Mängel aufweist, die zu seiner Wiederholung - möglicherweise mit anderem Ausgang - führen könnten. Ebenso kann das Recht der Regierung, bei dem Landespersonalausschuß Gegenvorstellungen zu erheben, nicht außer acht gelassen werden. Diese Möglichkeit kommt insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil der Landespersonalausschuß sich nur mit der Frage der Eignung der Laufbahnbewerber, nicht dagegen mit der der Befähigung des Beigeladenen befaßt hat. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob so in dem vorliegenden Fall verfahren werden kann. Zwar finden auf Mitglieder der Geschäftsführung der LVAen im Grundsatz die jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die Regierung der Beklagten wird jedoch zu prüfen haben, ob sich nicht im Hinblick auf die Sonderstellung, die den Selbstverwaltungskörperschaften kraft Gesetzes eingeräumt ist, Abwandlungen ergeben. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen das Vertrauen des Vorstandes und der Vertreterversammlung besitzen, sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt (§ 15 Abs. 1 Buchst. c SVwG). Andere Personen können ein solches Amt nicht ausüben. Es ist fraglich, ob einem gewählten Mitglied der Geschäftsführung, das das Vertrauen der Organe des Versicherungsträgers besitzt, schon deshalb die Bestätigung versagt werden kann, weil andere Bewerber - Laufbahnbewerber - vorhanden sind. Dies mag insbesondere dann zu bedenken sein, wenn diesen Bewerbern von den Sozialpartnern kein Vertrauen entgegengebracht wird. - Die Mitglieder der Geschäftsführungen haben im Vergleich zu Landesbeamten (Laufbahn-Beamten) eine gewisse Sonderstellung. So sind sie - jedenfalls im Grundsatz - z B unversetzbar und der Regierung gegenüber weisungsfrei; sie müssen Persönlichkeiten sein, die auch Führungsaufgaben, wie sie vergleichbaren Landesbeamten üblicherweise nicht obliegen, bewältigen können. Ob dies auch eine freiere Beurteilung der Frage, ob ein Gewählter zu bestätigen sei, erlaubt, mag zunächst die Regierung erwägen.
Wenn also eine andere Entscheidung denkbar ist, so muß der dem Verfahren zugrunde liegende Bescheid aufgehoben werden. Dies bedeutet weiter, daß die Staatsregierung des Beklagten eine Entscheidung über die Bestätigung des Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin zu treffen hat. Sie hat dabei die Auffassung des Gerichts, die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gekommen ist, zu beachten. Eine Verurteilung, den Beigeladenen als Mitglied der Geschäftsführung zu bestätigen, kann nicht erfolgen. Die darauf gerichtete Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
Dem Antrag des Beigeladenen ist im wesentlichen stattgegeben worden; der Senat sieht es deshalb als angemessen an, daß der Beklagte dessen außergerichtliche Kosten trägt (§ 193 SGG).
Fundstellen