Entscheidungsstichwort (Thema)
Ganztägiger Unterricht. Vollzeitunterricht
Leitsatz (amtlich)
§ 11 Abs 2 S 1 AFuU (Fassung: 1973-12-19) kann nur so verstanden werden, daß er eine Vermutung dafür aufstellt, wann auf jeden Fall ganztägiger Unterricht vorliegt. Er besagt jedoch nicht, unter anderen als den dort genannten Voraussetzungen sei dies nicht der Fall. In diesen Fällen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Bildungswillige wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr in der Lage ist, seinen und seiner Familie Unterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Dies trifft zu, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Beanspruchung durch die Maßnahme eine mehr als geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung nicht zuzumuten oder unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts nicht möglich ist.
Orientierungssatz
1. § 11 Abs 2 S 1 AFuU (Fassung: 1973-12-19) steht im Einklang mit dem AFG. Ganztägiger Unterricht wird vom Gesetz (§ 34 Abs 1 AFG) als Vollzeitunterricht definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Regelung des § 11 Abs 2 S 1 AFuU (Fassung: 1973-12-19) konkretisiert ist. Sie berücksichtigt, daß der Teilnehmer einer Maßnahme nicht nur von dem eigentlichen Unterricht, sondern auch wegen der Vor- und Nacharbeiten, der Hausarbeiten und der Wegezeiten ganztags in Anspruch genommen ist und deswegen eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (vgl BSG 1974-08-29 7 RAr 51/73 = BSGE 38, 109).
2. Vollzeitunterricht wird insoweit nicht nur als die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte verstanden. Er umfaßt vielmehr auch die Zeiten, die der Lehrgangsteilnehmer benötigt, um das Maßnahmeziel zu erreichen.
Normenkette
AFG § 44 Abs 1 Fassung: 1975-12-18; AFuU § 11 Abs 2 S 1 Fassung: 1973-12-19; AFG § 34 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
In Streit ist, ob der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht teilgenommen hat und ihm deswegen Unterhaltsgeld (Uhg) zusteht.
Der 1946 geborene Kläger hat den Beruf eines Büromaschinenmechanikers erlernt und die Meisterprüfung in diesem Beruf 1969 bestanden. Danach war er bis Ende August 1973 als Büromaschinenmechanikermeister und Werkstattleiter tätig. Ab 1. September 1973 ließ er sich zum Maurer umschulen und war ab 21. Juni 1974 als Maurergeselle tätig. In der Zeit vom 19. Januar bis 16. Juli 1976 besuchte er die Meisterschule für das Maurerhandwerk der Handwerkskammer D und bestand am 12. August 1976 die Meisterprüfung. Da er bereits die Prüfung als Meister für das Büromaschinenmechanikerhandwerk bestanden hatte, war er in der Maurermeisterprüfung von den Hauptteilen III (wirtschaftlich-rechtliche Kenntnisse) und IV (Berufs- und Arbeitspädagogik) befreit. Er nahm auch in diesen Fächern nicht am Unterricht teil.
Den Antrag des Klägers auf Förderung seiner Teilnahme an der Maßnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1976 mit der Begründung ab, der Kläger besitze nicht alle Zugangsvoraussetzungen für die Meisterprüfung. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Düsseldorf vom 1. Dezember 1977).
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. Oktober 1978 Kosten für Lehrgangsgebühren und Lernmittel sowie Fahrkosten erstattet. Der Bescheid enthält den Hinweis, falls Uhg zustehe, erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid. Die Beklagte weigerte sich, Uhg zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 1979 die Berufung, mit der der Kläger nur noch die Gewährung von Uhg für die Zeit vom 19. Januar bis 16. Juli 1976 begehrte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 11 Abs 2 Satz 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 9. September 1971 in der Fassung der hier anzuwendenden Änderungsanordnung vom 27. Februar 1975 werde als ganztägiger Unterricht ein Unterricht an fünf Tagen in der Woche mit insgesamt fünfundzwanzig Wochenstunden festgelegt. Aus der Auskunft der Handwerkskammer D vom 15. März 1979 iVm dem Vortrag in dem Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 1979, dem der Senat insoweit folge, gehe hervor, daß der Kläger nur in der Woche vom 28. Juni bis 3. Juli 1976 an mehr als 25 Wochenstunden am Unterricht teilgenommen habe. Er habe in keiner Woche an fünf Tagen während der Maßnahme am Unterricht teilgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Zeitaufwand für die Fahrt zum Unterrichtsort, für die Hausaufgaben und die Unterrichtsvorbereitung nicht zu berücksichtigen. Der Anordnungsgeber habe in zulässiger Typisierung und Pauschalierung auf den Unterricht als solchen abgestellt, nicht jedoch auf die zeitliche Inanspruchnahme für die Verarbeitung des Lehrstoffes, was sachgerecht sei.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das LSG stütze seine Entscheidung zu Unrecht auf den Wortlaut des § 11 Abs 2 der AFuU. Es verkenne, daß § 39 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der die Rechtsgrundlage für den Erlaß der Anordnung sei, nicht dem Verfassungsgebot des Art 80 Abs 1 Grundgesetz (GG) entspreche. Sollte dies dennoch der Fall sein, entspreche die Begriffsbestimmung des "ganztägigen Unterrichts", wenn man sich nur an ihren Wortlaut halte, nicht den Bestimmungen des § 39 Satz 2 Nr 1 AFG, weil die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht berücksichtigt würden. Wenn die Anordnung gleichwohl rechtmäßig sei, dann hätte das LSG die Bestimmung des § 39 Satz 2 Nr 1 AFG berücksichtigen müssen. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers seien so gestaltet, daß er von der Handwerkskammer ausdrücklich von der Teilnahme an zwei Kursen befreit worden sei. Dabei sei davon ausgegangen worden, daß der Kläger einem Lehrgangsteilnehmer gleichstehe, der den Vollzeitunterricht besuche. Deshalb müsse er auch nach dem AFG so gestellt werden, als wenn er nicht von den Kursen befreit worden sei. Der Lehrgang insgesamt sei als Maßnahme mit ganztätigem Unterricht angesehen worden. Notfalls müßte dem Anspruch des Klägers auf der Grundlage des § 41 Abs 2 AFG entsprochen werden. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger, selbst wenn er kein Uhg erhalte, unter Umständen auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) habe, weil er wegen der Teilnahme an der Maßnahme der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1979 und
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom
1. Dezember 1977 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 12. Dezember 1975 idF des Widerspruchsbescheides
vom 5. März 1976 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger für die Teilnahme am
Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung
vom 19. Januar bis 16. Juli 1976 Unterhaltsgeld
in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die der Beklagten in § 39 AFG erteilte Ermächtigung zum Erlaß satzungsrechtlicher Anordnungen nicht verfassungswidrig sei. Nach § 39 AFG seien die Verhältnisse der Antragsteller zu berücksichtigen. Das beinhalte eine generalisierende Regelung für alle zu erwartenden Fälle. Für den Kläger handele es sich bei dem Besuch des Lehrgangs um eine auf seine Verhältnisse zugeschnittene Bildungsmaßnahme mit Teilzeitunterricht, wofür kein Anspruch auf Uhg bestehe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch auf Uhg. Nur dieser Anspruch ist noch Gegenstand des Verfahrens, nachdem er sein Begehren auf Erstattung notwendiger Kosten gemäß § 45 AFG im Verfahren vor dem LSG nach Erlaß des Bescheides vom 3. Oktober 1978 für erledigt erklärt hat.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 45 Abs 1 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113), das am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist (Art 5 § 1 HStruktG-AFG). Hiernach erhalten die Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht ein Uhg. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dem Kläger stehe schon deshalb kein Uhg zu, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Satz 1 der AFuU vom 9. September 1971 in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974 S 493) nicht vorlägen. Hiernach wird eine Maßnahme im ganztätigen Unterricht durchgeführt, wenn der Unterricht in jeder Woche an mindestens fünf Werktagen stattfindet und wenigstens 25 Unterrichtsstunden umfaßt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, hat der Kläger während der Maßnahme in keiner Woche an wenigstens fünf Werktagen am Unterricht teilgenommen. Er hat außerdem nur in der Woche vom 28. Juni bis 3. Juli 1976 wenigstens 25 Unterrichtsstunden gehabt. Dennoch braucht nicht bereits deswegen sein Anspruch auf Uhg zu entfallen.
Zu Unrecht meint allerdings der Kläger, die Vorschrift des § 39 AFG, die die Beklagte zum Erlaß von Anordnungen ermächtigt, sei verfassungswidrig. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1973 (BSGE 35, 164, 166) entschieden, daß die Übertragung von Anordnungsrecht auf den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit in § 39 AFG mit dem GG vereinbar ist. Der 12. Senat des BSG hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 19. Februar 1976 (BSGE 41, 193 ff) angeschlossen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal da sich der Kläger mit ihr nicht auseinandersetzt.
Der § 11 Abs 2 Satz 1 AFuU 1973 steht auch im Einklang mit dem AFG. Ganztätiger Unterricht wird vom Gesetz (§ 34 Abs 1 AFG) als Vollzeitunterricht definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 1 AFuU 1973 konkretisiert ist. Sie berücksichtigt, daß der Teilnehmer einer Maßnahme nicht nur von dem eigentlichen Unterricht, sondern auch wegen der Vor- und Nacharbeiten, der Hausarbeiten und der Wegezeiten ganztags in Anspruch genommen ist und deswegen eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (BSGE 38, 109, 115). Vollzeitunterricht wird insoweit nicht nur als die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte verstanden. Er umfaßt vielmehr auch die Zeiten, die der Lehrgangsteilnehmer benötigt, um das Maßnahmeziel zu erreichen (Gagel/Jülicher, AFG, Kommentar § 34 Anm 25; Hoppe/Berliner, Förderung der beruflichen Bildung, Kommentar, § 34 AFG Anm 3b).
Es mag sein, daß der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, dann, wenn man die Teile einbezieht, an denen er nicht teilzunehmen brauchte, den Anforderungen des § 11 Abs 2 Satz 1 AFuU 1973 genügt. Das ist indessen unerheblich. Gefördert wird nur die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nicht die rechtliche Zugehörigkeit zum Kreis der an der Maßnahme beteiligten Lernwilligen. Dies hat der Senat schon mehrfach entschieden (vgl ua SozR 4100 § 44 Nr 16 S 49). Er hat hierbei hervorgehoben, daß das Uhg anstelle des fehlenden Arbeitseinkommens den Lebensunterhalt des Bildungswilligen und seiner Familie für die Zeiten sichern soll, in denen er hierzu bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in der Lage ist. Das verdeutlicht gleichzeitig die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Ablaufs einer Bildungsmaßnahme für den einzelnen Teilnehmer als Voraussetzung seines Anspruchs nach § 44 AFG.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Konkretisierung, die der Begriff "ganztätiger Unterricht" in § 11 Abs 2 Satz 1 AFuU 1973 erfahren hat, nicht als eine Begriffsbestimmung anzusehen ist. Sie ist vielmehr dahin auszulegen, daß in den Fällen, in denen sich der Unterricht über die dort gesteckten Grenzen erstreckt, auf jeden Fall ganztätiger Unterricht vorliegt. Werden diese Grenzen nicht erreicht, besagt dies noch nicht, daß dies nicht der Fall ist. Der Bildungswillige kann auch dann neben dem eigentlichen Unterricht durch Vor- und Nacharbeit, Hausaufgaben und Wegezeiten so in Anspruch genommen sein, daß er keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen kann und deshalb ganztätiger Unterricht vorliegt. Wollte man dies nicht berücksichtigen, würde der Zweck, der mit der Gewährung von Uhg verfolgt wird, nicht beachtet. Der Unterhalt des Teilnehmers wäre nicht mehr sichergestellt, und es wäre nicht mehr gewährleistet, daß er sich uneingeschränkt dem Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erreichung des Maßnahmeziels widmen könnte. Deshalb kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, § 11 Abs 2 Satz 1 AFuU sei uneingeschränkt auf alle Fälle als Anspruchsvoraussetzung anzuwenden, da der Anordnungsgeber gemäß § 39 AFG die Verhältnisse der Antragsteller zu berücksichtigen habe. Damit sei er zu einer generalisierenden Regelung für alle Fälle ermächtigt. Der § 11 Abs 2 AFuU kann vielmehr nur so verstanden werden, daß er eine Vermutung dafür aufstellt, wann auf jeden Fall ganztätiger Unterricht vorliegt. Er besagt jedoch nicht, daß dies unter anderen als den dort normierten Voraussetzungen nicht der Fall ist. Hier ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Bildungswillige wegen der Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr in der Lage ist, seinen und seiner Familie Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Hierzu hat das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es wird dies nachzuholen haben und hierbei feststellen müssen, in welchem zeitlichen Ausmaß der Kläger außer durch die Unterrichtszeit, durch Vor- und Nacharbeit, Hausaufgaben und Wegezeiten gehindert war, einer Beschäftigung nachzugehen.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger noch in der Lage ist, seinen und seiner Familie Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern, ist darauf abzustellen, ob ihm unter Berücksichtigung seiner zeitlichen Beanspruchung durch die Bildungsmaßnahme zuzumuten ist, mehr als geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigungen auszuüben (§§ 101, 102 AFG). Bei der zumutbaren Gesamtbelastung ist davon auszugehen, daß sie 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten soll (vgl BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr 8; SozR 4100 § 103 Nr 6). Aus diesem Grunde ist auch die Gesamtbelastung für jede Woche gesondert festzustellen.
Sollte sich herausstellen, daß dem Kläger aus zeitlichen Gründen eine mehr als geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung zuzumuten war, dann besagt dies jedoch noch nicht, daß ihm die Ausübung einer solchen Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auch möglich war. Lage und Verteilung der Unterrichtsstunden könnten dem unter Umständen entgegenstehen. Darüber hinaus könnte es überhaupt fraglich sein, ob der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, wenn er nur sporadisch eingesetzt werden konnte. Auch hierzu sind gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen, wobei darauf abzustellen ist, ob eine sinnvolle Vermittlung des Klägers auf dem Arbeitsmarkt noch möglich war. Unerheblich ist hierbei, ob in Betracht kommende Arbeitsplätze besetzt waren. Gegen eine solche Gefahr sollen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) schützen (vgl SozR 4100 § 134 Nr 12 = BSGE 48, 27, 32 f). Damit wird gleichzeitig im Falle der Arbeitslosigkeit des Bildungswilligen erreicht, daß insoweit Nahtlosigkeit besteht, als ihm entweder Uhg oder Alg (Alhi) zu gewähren ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.
Zu Unrecht meint der Kläger, er könne seinen Anspruch auf Uhg auch aus einem Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten herleiten. Die Befreiung von der Teilnahme an der Maßnahme fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Sie könnte den Kläger also nicht so stellen, als wäre er von der Teilnahme an den betreffenden Kursen nicht befreit worden. Damit entfällt bereits ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl BSGE 41, 260, 262). Abgesehen davon bestehen nach dem derzeitigen Rechts- und Streitstand keine Hinweise dafür, daß und inwieweit die Beklagte ihre Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben könnte. Welche subjektiven Vorstellungen der Kläger über eine Teilnahme an der Maßnahme gehabt hat, ist unerheblich.
Nach allem ist die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen