Leitsatz (amtlich)
Die Herabsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für in der Zeit von 1978-07-01 bis 1979-12-31 eintretende Versicherungsfälle von 21.608 DM auf 21.068 DM durch das RAG 21 ist verfassungsgemäß.
Normenkette
AVG § 32 Abs 2 Fassung: 1977-06-27; RVO § 1255 Abs 2 Fassung: 1977-06-27; AnVNG Art 2 § 11 Abs 4 Fassung: 1978-07-25; ArVNG Art 2 § 11 Abs 3 Fassung: 1978-07-25; RAG 21 Art 2 § 5 Nr 2 Fassung: 1978-07-25, § 4 Nr 2 Fassung: 1978-07-25; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.01.1980; Aktenzeichen L 6 An 962/79) |
SG Ulm (Entscheidung vom 26.04.1979; Aktenzeichen S 8 An 1483/78) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Berechnung des ihm bewilligten Altersruhegeldes unter Zugrundelegung einer höheren allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Die Beklagte bewilligte dem am 11. April 1914 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom Juli 1978 mit Bescheid vom 25. Oktober 1978 für die Zeit ab 1. Dezember 1978 (Eintritt des Versicherungsfalles am 30. November 1978) Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 25 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-). Dabei legte sie der Berechnung der Leistung gemäß Art 2 § 11 Abs 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der Fassung des Art 2 § 5 Nr 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089) die für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21.068,-- DM festgesetzte allgemeine Bemessungsgrundlage zugrunde. Vor Inkrafttreten des Art 2 § 11 Abs 4 AnVNG in der Fassung des 21. RAG hatte demgegenüber die allgemeine Bemessungsgrundlage für im Jahre 1978 eingetretene Versicherungsfälle in der Angestelltenversicherung 21.068,-- DM betragen (§ 32 Abs 2 und § 33 Abs 1 Buchst a) AVG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die für 1978 maßgebenden Rechengrößen im Beitrags- und Leistungsrecht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung -RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 - vom 16. Dezember 1977; BGBl I S 2581).
Mit seiner Klage wegen des Bescheides vom 25. Oktober 1978 hat der Kläger die Berücksichtigung einer allgemeinen Bemessungsgrundlage von 21.068,-- DM bei der Berechnung seines Altersruhegeldes verlangt. Das Sozialgericht (SG) Ulm hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. April 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22. Januar 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe das Altersruhegeld des Klägers zutreffend unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 21.068,-- DM bei Eintritt des Versicherungsfalls am 30. November 1978 berechnet. Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG sei nicht verfassungswidrig. Zwar sei durch das 21. RAG für einen Zeitraum von drei Jahren abweichend von dem Grundsatz des § 32 Abs 2 AVG die Rentenanpassung von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt und - ausgehend von einer Rentenerhöhung um 4,5 % zum 1. Januar 1979 - die allgemeine Bemessungsgrundlage auf der Basis des Ausgangswertes von 20.161,-- DM für das Jahr 1977 auf 21.068,-- DM für das Jahr 1979 festgesetzt worden. Zwecks Übereinstimmung der Bestandsrenten mit den im Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 zugehenden Renten sei auch für diese die allgemeine Bemessungsgrundlage auf 21.068,-- DM festgesetzt worden. Hierin liege zwar eine unechte Rückwirkung. Sie greife jedoch nicht in einen Vertrauenstatbestand ein. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, daß die für seine Rentenberechnung maßgebliche allgemeine Bemessungsgrundlage im Wege der Anpassung jeweils nur angehoben und nicht auch einmal abgesenkt werde. Zwar sei es erklärtes Ziel der Angestelltenversicherung, durch alljährliche Rentenanpassungen ein stabiles Rentenniveau zu erreichen. Je nach den zur Erreichung dieses Zweckes gebotenen Maßnahmen könne jedoch eine Rentenanpassung gegebenenfalls auch zu Leistungsminderungen führen. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit bisher nicht Gebrauch gemacht habe, könne sich der Kläger gleichwohl nicht darauf verlassen, daß sich die Renten auch in Zukunft jeweils nach den statistisch ermittelten Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage richteten. Das Sozialstaatsprinzip sei ebenfalls nicht verletzt. Angesichts der rapide defizitären Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung seien Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich geworden. Sie seien mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Dieser Verfassungsgrundsatz dürfe nicht in der Weise ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten oder einer Unbilligkeit führe, modifiziert werden könne. Die Regelung des 21. RAG verletze auch nicht Art 14 des Grundgesetzes (GG). Soweit Sozialrenten überhaupt dem Eigentumsschutz unterlägen, beziehe sich dieser jedenfalls nicht auf die Beibehaltung einer bestimmten Art der Rentenberechnung. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht vor. Zwar habe Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG zur Folge, daß die Renten aus Versicherungsfällen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 höher seien als die Renten aus nach dem 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfällen. Diese Schlechterstellung sei jedoch nicht willkürlich, sondern angesichts des Zwanges zur Sanierung der Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt. Das gelte insbesondere insoweit, als die allgemeine Bemessungsgrundlage bereits zum 1. Juli 1978 geändert und hiermit nicht erst bis zum 1. Januar 1979 abgewartet worden sei. Auf diese Weise sei zugleich eine Übereinstimmung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der neu hinzukommenden Rentenfälle mit der der Bestandsrenten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1978 erreicht worden. Die Besserstellung derjenigen Rentner, deren Versicherungsfall in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetreten sei, werde durch die vorgesehene Abschmelzung des Unterschiedsbetrages ausgeglichen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von der Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG ausgegangen. Die Vorschrift verletze den Vertrauenstatbestand als Ausdruck des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, weil der Gesetzgeber es unterlassen habe, eine gesetzgeberische Kontinuität zu wahren. Es werde nicht ein bestimmter, für alle Rentner gleicher Tatbestand erfaßt. Zwar würden bei einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage alle davon erfaßten Versicherten gleichermaßen getroffen. Im vorliegenden Fall sei jedoch von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden, daß der Vertrauenstatbestand deswegen von besonderer Bedeutung sei, weil er (Kläger) im Vertrauen auf die gesetzgeberische Kontinuität über den Zeitpunkt des Rentenalters hinaus Beiträge geleistet und den Rentenantrag zurückgestellt habe. Dadurch sei er benachteiligt worden. Bei Rentenbeginn am 1. Juni 1978 hätte er eine um 21,30 DM monatlich höhere Rente bezogen, für die sechs Monate bis 1. November 1978 3.996,-- DM weniger an Beiträgen entrichtet und eine Anpassung seiner Rente bereits zum 1. Januar 1979 erreicht. Die Regelung des 21. RAG verstoße auch gegen Art 3 GG. Der Rentner, der von seinem Recht auf Antragstellung sofort nach Eintritt des Rentenfalles Gebrauch mache, werde unterschiedlich gegenüber demjenigen Rentner behandelt, der die Antragstellung hinausschiebe. Diese ungleiche Bewertung gleicher Sachverhalte führe zu einer erheblichen Benachteiligung innerhalb der gleichen Gruppe von Rentnern.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 22. Januar 1980 und des Sozialgerichts Ulm vom
26. April 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheides vom 25. Oktober 1978 ein höheres Altersruhegeld unter
Zugrundelegung einer allgemeinen Bemessungsgrundlage von
21.068,-- DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bringt vor, Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG verstoße trotz der ihm beigelegten unechten Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Gegenüber einem etwaigen Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der allgemeinen Bemessungsgrundlage von 21.608,-- DM über den 30. Juni 1978 hinaus verdiene das Interesse des allgemeinen Wohles an einer Sanierung der desolaten Finanzsituation der Rentenversicherung den Vorrang. Auch in der Vergangenheit habe der Gesetzgeber wiederholt regelnd in das Recht der Rentenversicherung eingegriffen und dabei bis dahin bestehende Rechte abgeändert oder eingeschränkt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1980 zum Versorgungsausgleich sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten, sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG verstoße auch nicht gegen Art 3 GG. Die Einführung eines Stichtages bei der Regelung gesetzlicher Tatbestände sei zulässig und sachgerecht. Der Vorteil der Versicherten, deren Versicherungsfall in der ersten Hälfte des Jahres 1978 eingetreten sei, werde durch die geringeren Rentenanpassungen der Jahre ab 1981 stufenweise abgeschmolzen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben dem Begehren des Klägers auf Berechnung des ihm bewilligten Altersruhegeldes unter Zugrundelegung einer höheren allgemeinen Bemessungsgrundlage zu Recht nicht stattgegeben. Diese Berechnung im angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1978 ist rechtmäßig.
Nach § 31 Abs 1 AVG ist der Jahresbetrag des Altersruhegeldes für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vom Hundert (vH) der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. Diese wiederum ist der Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge gestanden hat (§ 32 Abs 1 AVG). Nach § 32 Abs 2 AVG in der bis zum 4. Dezember 1981 geltenden Fassung des Art 2 § 2 Nr 10 Buchst a) des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) verändert sich die allgemeine Bemessungsgrundlage, die für das Jahr 1977 20.161,-- DM beträgt, in den folgenden Jahren jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Abs 1) in den drei Kalenderjahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber den Summe dieser Durchschnittsentgelte in den drei Jahren vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen ist, verändert hat. Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift für das folgende Kalenderjahr wird durch die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 31. Dezember jeden Jahres bestimmt (§ 33 Abs 1 Buchst a AVG). Sie ist für Versicherungsfälle des Jahres 1978 in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten zunächst auf 21.608,-- DM festgesetzt worden (§ 2 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1978). Durch Art 2 § 11 Abs 4 AnVNG in der Fassung des 21. RAG ist sodann abweichend von § 32 Abs 2 AVG für die Berechnung der Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21.068,-- DM, für das Jahr 1980 auf 21.911,-- DM und für das Jahr 1981 auf 22.787,-- DM festgesetzt worden. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft getreten (Art 4 § 3 des 21. RAG).
Die Berechnung des dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 1978 bewilligten Altersruhegeldes entspricht diesen Vorschriften. Der zugrundeliegende Versicherungsfall ist am 30. November 1978 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat bereits Art 2 § 11 Abs 4 AnVNG in der Fassung des 21. RAG gegolten. Die Beklagte hat entsprechend dieser Vorschrift der Berechnung des Altersruhegeldes eine allgemeine Bemessungsgrundlage von 21.068,-- DM zugrundegelegt. Das ist vom einfachen Recht her nicht zu beanstanden. Aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers können nicht durchgreifen.
Das Berufungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG in erster Linie unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Regelung mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei. Dem kann im Lichte der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr gefolgt werden. Erstmals im Urteil vom 28. Februar 1980 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2 f) hat das BVerfG ausgesprochen, daß auch Rentenanwartschaften als vermögenswerte Güter die konstituierenden Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums aufwiesen und deswegen dem Schutz des Art 14 GG unterlägen. Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie sei es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit habe der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Die Eigentumsgarantie erfülle daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (BVerfGE 53, 257, 309 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 16). Bereits hiernach scheidet bei einem Eingriff in bestehenden Rentenanwartschaften das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Vertrauensgrundsatz als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab aus. Diese Rechtsauffassung hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 zur Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG in der Fassung des 20. RAG (BVerfG EuGRZ 1981, 532, 537) bekräftigt und ausgeführt, in Art 14 Abs 1 GG habe der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Eine Regelung, welche für die Zukunft allen verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 14 Abs 1 GG entspreche, könne unter dem Gesichtspunkt desselben Grundrechts verfassungswidrig sein, soweit sie in Rechtspositionen eingreife, die in der Vergangenheit entstanden seien. Dazu bedürfe es nicht eines Rückgriffs auf Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, aus dem in anderen Fällen unechter Rückwirkung eines Gesetzes ein Vertrauensschutz hergeleitet werde.
Demnach kommt Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG als Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung des Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG nicht in Betracht. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vorschrift mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar ist.
Das ist zu bejahen. Allerdings greift Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG durch die Herabsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 zugehende Renten auf 21.068,-- DM rechtsmindernd in eine dem Kläger entstandene Rentenanwartschaft ein. Der Kläger hatte bereits vor dem 1. Juli 1978 eine Anwartschaft auf flexibles Altersruhegeld und auf dessen Berechnung unter Zugrundelegung einer allgemeinen Bemessungsgrundlage von 21.068,-- DM erworben. Nach § 25 Abs 1 AVG in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Umfange erhält Altersruhegeld auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs 7 Satz 1 AVG erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind. Der am 11. April 1914 geborene Kläger hat sein 63. Lebensjahr im April 1977 vollendet. Ausweislich des Versicherungsverlaufes (Anlage 2 zum Bescheid vom 25. Oktober 1978) hat er die Wartezeit des § 25 Abs 7 Satz 1 AVG erfüllt. Damit hat es zur Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes ab 1. Mai 1977 (vgl § 67 Abs 1 Satz 2 AVG) lediglich eines entsprechenden Antrages bedurft. Die demnach bestehende Rentenanwartschaft hat seit dem 1. Januar 1978 die Aussicht auf eine Berechnung des Altersruhegeldes auf der Basis einer allgemeinen Bemessungsgrundlage von 21.608,-- DM umfaßt. In dieser Höhe ist sie für Versicherungsfälle, die im Jahre 1978 eintreten, durch § 2 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1978 festgesetzt worden.
Ihre Herabsetzung auf 21.068,-- DM durch Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG führt zu einem Eingriff in die Rentenanwartschaft des Klägers. Dieser Eingriff verletzt jedoch nicht die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 Satz 1 GG). Er hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verliehenen Befugnis zur Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen des Eigentums.
Der Umfang dieser Befugnis kann nicht abstrakt und ohne Rücksicht auf die Art des in Frage stehenden Eigentumsobjektes generell festgelegt werden. Vielmehr wird er maßgebend dadurch geprägt, ob die dem Eigentumsschutz unterliegende Rechtsposition einen personalen oder aber mehr einen sozialen Bezug hat. Rentenansprüche und -anwartschaften weisen zwar insofern einen personalen Bezug auf, als sie im Regelfall jedenfalls zu einem wesentlichen Teil auf eigenen Beitragsleistungen des Versicherten beruhen. Zugleich aber stehen Rentenansprüche und -anwartschaften infolge ihrer Einbettung in ein auf die Prinzipien des Solidarausgleichs und des Generationsvertrages gegründetes Leistungssystem auch in einem ausgeprägten sozialen Bezug. Aufgrund dessen steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhaltes und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Zwar müssen für den konkreten Eingriff in eine dem Eigentumsschutz unterfallende rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition legitimierende Gründe gegeben sein. An sie sind dest strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Rechtsposition das Ergebnis einer eigenen Leistung des Versicherten ist und damit einen personalen Bezug aufweist. Überdies muß der Eingriff in eine vom Eigentumsschutz erfaßte rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck stehen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber gemäß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG befugt, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken und Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen und Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (vgl zu alledem BVerfGE 53, 257, 290 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4 f; BVerfG EuGRZ 1981, 532, 534).
Legitimierende Gründe für zu einem Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften führende gesetzliche Regelungen sind insbesondere dann gegeben, wenn diese Regelungen dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfG EuGRZ 1981, 532, 534). Ein solcher Grund ist auch für die Herabsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die zweite Hälfte des Jahres 1978 durch Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG maßgebend gewesen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des 21. RAG in seiner Gesamtheit. Das Gesetz geht zurück auf einen zunächst von der Bundesregierung (BR-Drucks 135/78; BT-Drucks 8/1734) und sodann als Initiativantrag von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drucks 8/1601). Nach der allgemeinen Begründung des Entwurfes hat die Wirtschaftsentwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung einen ungünstigeren als den den mittelfristigen Annahmen der Bundesregierung zu Beginn des Jahres 1977 entsprechenden Verlauf genommen. Unter Zugrundelegung der mittelfristigen Wirtschaftsannahmen von Anfang 1978 hat sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre bis 1982 eine zusätzliche Finanzlücke von rd. 32 Mrd. DM ergeben. Zwar hat das im Jahre 1978 entstehende Defizit noch aus der Rücklage abgedeckt werden können. Hingegen sind zur Schließung der ab 1979 entstehenden Finanzlücke Maßnahmen des Gesetzgebers als unerläßlich angesehen worden. Die Gesetzesinitiatoren haben deswegen vorgeschlagen, zwecks Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung ua übergangsweise für die Jahre 1979 bis 1981 den Zuwachs bei den Rentenausgaben zu verlangsamen und deswegen in Abweichung von dem bisher praktizierten Anpassungsverfahren die Renten im Jahre 1979 um 4,5 vH und in den Jahren 1980 und 1981 um je 4 vH zu erhöhen (vgl BR-Drucks 135/78 und BT-Drucks 8/1734, jeweils S 24 f; BT-Drucks 8/1601, S 22 f). Davon sind allerdings zunächst nur die ab 1. Januar 1979 anzupassenden Bestandsrenten erfaßt worden. Um auch die neu zugehenden Renten zukünftig auf demselben Niveau wie die Bestandsrenten zu halten, ist vorgesehen worden, die allgemeine Bemessungsgrundlage für die Zugangsrenten abweichend von der Grundregel des § 1255 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO- (= § 32 Abs 2 AVG) in den Jahren 1979 bis 1981 so festzusetzen, daß sich die Zugangsrenten entsprechend den Anpassungssätzen für die Bestandsrenten erhöhen (vgl BR-Drucks 135/78 und BT-Drucks 8/1734, jeweils S 25 und 35 f; BT-Drucks 8/1601, S 23 und 33 f; vgl auch Abg. Glombig, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, 81. Sitzung am 16. März 1978, S 6366 B sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/1842, S 2 Ziff A I 2, S 3 Ziffer B I 2, S 42). Hierbei ist es von der Mehrheit als notwendig erachtet worden, die Vorschriften über die Festsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft treten zu lassen, um die Gleichstellung von Zugangs- und Bestandsrenten alsbald zu erreichen und die Zahl der Renten, die aufgrund einer im Vergleich zu den übrigen Renten überhöhten Bemessungsgrundlage berechnet werden, möglichst niedrig zu halten. Die Zugangsrenten des ersten Halbjahres 1978 haben bei den Anpassungen ab 1981 geringer angepaßt werden sollen, um ihren Vorsprung gegenüber den bisherigen Renten zu beseitigen (vgl BT-Drucks 8/1842, S 42, 46). Diese Vorstellungen der Gesetzesinitiatoren und der Mehrheit des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung haben sich durchgesetzt und Eingang in das 21. RAG gefunden. Durch Art 2 § 11 Abs 3 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art 2 § 11 Abs 4 AnVNG in den Fassungen des Art 2 § 4 Nr 2 und § 5 Nr 2 des 21. RAG ist die allgemeine Bemessungsgrundlage in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 21.068,-- DM, für das Jahr 1980 auf 21.911,-- DM und für das Jahr 1981 auf 22.787,-- DM festgesetzt worden. Das bedeutet eine Erhöhung um 4,5 vH ab 1. Juli 1978 (allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 20.161,-- DM; vgl § 2 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1977 vom 1. Dezember 1976; BGBl I S 3276) und um jeweils 4 vH ab 1. Januar 1980 und 1981. Die Zugrundelegung einer im Vergleich zu ersten Halbjahr niedrigeren Bemessungsgrundlage bei den ab 1. Juli 1978 neu zugehenden Renten ist demnach eine der Maßnahmen gewesen, mit denen nach dem Willen und den Vorstellungen des Gesetzgebers die Konsolidierung der Rentenversicherung hat erreicht und eine weitere defizitäre Entwicklung der Rentenfinanzen hat ausgeschlossen werden sollen. Ein derartiges auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf die Wahrung der Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten gerichtetes gesetzgeberisches Motiv stellt einen legitimierenden Grund für einen Eingriff in eine bestehende Rentenanwartschaft dar. Von daher hält sich Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG im Rahmen der Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG).
Der durch die Vorschrift bewirkte Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften ist nicht unverhältnismäßig. Gegenüber der Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 ist diejenige ab 1. Juli 1978 immer noch um 4,5 vH höher. Auf der Basis der für das erste Halbjahr 1978 festgesetzten Bemessungsgrundlage von 21.608,-- DM ist sie zwar um 2,5 vH niedriger. Um eben diesen Prozentsatz ist jedenfalls nach der Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 14. Juli 1980) das ihm effektiv gewährte gegenüber einem Altersruhegeld geringer, welches sich bei Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 21.608,-- DM ergeben hätte. Eine Differenz von 2,5 vH ist jedoch zu gering, um die ihr zugrundeliegende gesetzliche Regelung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (EuGRZ 1981, 532, 536) ausgesprochen, daß eine gesetzliche Regelung, die in typischen Fällen jedenfalls nicht zur Minderung einer Rentenleistung um über 10 vH führe, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Versicherten darstelle, wenn die Regelung den Zielen der Beseitigung eines Defizits in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ausgleichs zwischen Einnahmen und Ausgaben diene. Für die Verringerung einer Rentenanwartschaft um lediglich 2,5 vH muß dies erst recht gelten.
Der Senat hält nach alledem Art 2 § 5 Nr 2 des 21. RAG für mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar. Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nicht festzustellen.
Allerdings hat die Regelung zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Neurenten des Jahres 1978 geführt. War der Versicherungsfall bis zum 30. Juni 1978 eingetreten, so ist der Berechnung der Rente die höhere Bemessungsgrundlage von 21.608,-- DN zugrundegelegt worden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 30. Juni 1978 hingegen ist eine Bemessungsgrundlage von lediglich 21.068,-- DM berücksichtigt worden. Dies ist indes das Ergebnis einer vom Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung. Die jeder derartigen Regelung innewohnenden Härten müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG EuGRZ 1981, 532, 538 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist es im Gesetzgebungsverfahren für notwendig angesehen worden, die Vorschriften des 21. RAG über die Neufestsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage bereits am 1. Juli 1978 in Kraft zu setzen, um alsbald eine Gleichstellung von Zugangs- und Bestandsrenten zu erreichen und die Zahl der Renten, die aufgrund einer im Vergleich zu den übrigen Renten überhöhten Bemessungsgrundlage berechnet werden, möglichst gering zu halten. Andererseits hat der Gesetzgeber des 21. RAG berücksichtigen müssen, daß bei Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens und Verkündung des Gesetzes die bis einschließlich Juni 1978 anstehenden Versicherungsfälle bereits eingetreten und die entsprechenden Leistungsansprüche bereits entstanden waren. Nach dem damaligen Erkenntnisstand war nicht auszuschließen, daß eine Herabsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1978 auch für die bis zum 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfälle als verfassungswidrig angesehen werden könnte. Denn erstmals in seinem Urteil zum Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4 f) hat das BVerfG in dieser Deutlichkeit ausgesprochen, daß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG auch die Befugnis umfasse, (bereits entstandene) Rentenansprüche zu beschränken, zu kürzen und ihren Umfang zu vermindern. Von einer solchen Befugnis hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des 21. RAG nicht ohne weiteres ausgehen können und deswegen zulässigerweise die Herabsetzung der Rentenbemessungsgrundlage für das Jahr 1978 auf die ab 1. Juli 1978 neu eintretenden Versicherungsfälle beschränken dürfen.
Davon abgesehen kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Besserstellung derjenigen Rentner, deren Versicherungsfälle in der ersten Hälfte des Jahres 1978 eingetreten sind, im Wege einer mehrjährigen Übergangsregelung zunächst verringert und inzwischen völlig aufgehoben worden ist. Das ergibt sich aus Art 1 § 2 Abs 1 Satz 2 des 21. RAG und aus Art 1 § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205; RAG 1982). Nach erstgenannter Vorschrift sind die Renten aus Versicherungsfällen vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 zum 1. Januar 1981 lediglich um 3 vH und nicht wie die übrigen Renten um 4 vH erhöht worden. Nach Art 1 § 3 Satz 2 RAG 1982 ist bei der Rentenanpassung zum 1. Januar 1982 für Renten, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrundlage des Vorjahres in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23.146,-- DM zugrundezulegen. Demgegenüber beträgt bei allen anderen Renten die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1981 22.787,-- DM (§ 1255 Abs 2 Satz 1 RVO und § 32 Abs 2 Satz 1 AVG in den Fassungen des Art 2 Nr 25 und Art 3 Nr 1 des RAG 1982). Für im Jahre 1982 eintretende Versicherungsfälle beläuft sich die allgemeine Bemessungsgrundlage auf 24.099,-- DM (§ 2 der RV-Bezugsgrößenverordnung 1982 vom 18. Dezember 1981; BGBl I S 1459). Sie ist somit gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1981 (22.787,-- DM) um 5,76 vH gestiegen, während sich ihre Steigerung gegenüber einem Betrag von 23.146,-- DM für die vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versicherungsfälle lediglich auf 4,12 vH beläuft. Die Renten aus diesen Versicherungsfällen sind somit für die Bezugszeit ab 1. Januar 1982 um nur 4,12 vH gegenüber einem allgemeinen Anpassungssatz von 5,76 vH (vgl Art 1 § 2 Abs 1 RAG 1982) erhöht worden. Damit ist eine Gleichstellung aller Zugangsrenten des Jahres 1978 erreicht worden. Der Gesetzgeber hat somit anstelle einer verfassungsrechtlich möglicherweise nicht unbedenklichen sofortigen Gleichstellung aller Zugangsrenten des Jahres 1978 im 21. RAG den Weg einer schrittweisen Annäherung unter Wahrung der bis zum 30. Juni 1978 erworbenen Besitzstände gewählt und damit die sich aus der Festsetzung des 1. Juli 1978 als Stichtag ergebenden Ungleichheiten letztlich beseitigt. Ein derartiges Vorgehen ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) nicht zu beanstanden.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1978 erweist sich nach alledem als rechtmäßig. Das Urteil des LSG trifft zu. Dies führt zur Zurückweisung der Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen