Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob als Voraussetzung für die Neuberechnung einer umgestellten Rente nach AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 S 4 (= ArVNG Art 2 § 38 Abs 3 S 4) der Rentenempfänger in der Zeit vom Inkrafttreten des AnVNG für mehr als zwölf Monate Beiträge geleistet hat, können zur israelischen Nationalversicherung entrichtete Beiträge nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 37 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1965-06-09; ArVNG Art. 2 § 38 Abs. 3 S. 4 Fassung: 1965-06-09; SozSichAbk ISR Art. 20 Fassung: 1973-12-17
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 26.02.1980; Aktenzeichen L 12 An 118/79) |
SG Berlin (Entscheidung vom 07.08.1979; Aktenzeichen S 10 An 262/78) |
Tatbestand
Streitig ist eine Neuberechnung der vom Kläger bewilligten Rente für die Zeit ab Vollendung seines 65. Lebensjahres.
Der am 14. Oktober 1912 geborene Kläger ist deutscher und israelischer Staatsangehöriger und Verfolgter des Nationalsozialismus. Bis zum Jahre 1937 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sodann wanderte er nach Israel aus. Dort entrichtete er in der Zeit von April 1954 bis Juli 1977 für 280 Monate Pflichtbeiträge zur israelischen Nationalversicherung.
Entsprechend einem in einem früheren Rechtsstreit abgegebenen Anerkenntnis nahm die Beklagte beim Kläger das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ab 31. Dezember 1956 an und bewilligte ihm mit Bescheid vom 7. Februar 1969 eine nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Vorschriften in Verbindung mit Art 2 §§ 30 ff des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 88) berechnete Rente. Mit dem weiteren Bescheid vom 23. Januar 1978 erhöhte sie diese Rente aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers für die Zeit ab 1. November 1977 gemäß Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages.
Mit der Klage wegen dieses Bescheides begehrte der Kläger eine Neuberechnung seiner Rente gemäß Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG, weil er nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur israelischen Nationalversicherung für mehr als 12 Monate Beiträge geleistet habe. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. August 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. Januar 1978 verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1977 eine gemäß Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG festgestellte Rente zu gewähren (Urteil vom 26. Februar 1980). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf die Neufeststellung seiner Umstellungsrente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG. Er habe die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten und auch die weitere Voraussetzung der Leistung von mehr als 12 Monatsbeiträgen nach Inkrafttreten des AnVNG erfüllt. Diesem Erfordernis sei durch die Entrichtung von Beiträgen zur israelischen Nationalversicherung entsprochen worden. Die entsprechenden Beitragszeiten seien im anderen Staat anrechnungsfähige Versicherungszeiten, welche nach Art 20 Abs 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246) (im folgenden: DISVA) "für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Vorschriften" - hier nach Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG - vom deutschen Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden müßten. Die Neufeststellung der Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG sei im Wege der Umwandlung vorzunehmen. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, daß die Bestimmung lediglich die Berechnung und nicht den Erwerb einer Leistung regele. Eine Rentenumwandlung im Sinne des § 31 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) setze voraus, daß ein anderer Versicherungsfall eingetreten, ein darauf beruhender neuer Leistungsanspruch entstanden sei und damit der Anspruch auf die alte Rente nicht mehr bestehe. Die Umstellung bzw Neuberechnung der Rente setze neben dem Eintritt des Versicherungsfalles die Erfüllung der beitragsrechtlichen Tatbestände wie insbesondere der Wartezeit voraus. Für ein Altersruhegeld seien die maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen und damit die Erfordernisse für den "Erwerb" des Leistungsanspruchs in § 25 AVG normiert. Bei der Neufeststellung der Rente eines Beziehers von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, lege § 31 Abs 2 AVG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Abs 5 AVG zugrunde. Damit verweise gleichsam "spiegelbildlich" § 25 Abs 5 AVG auf § 31 Abs 2 AVG. Dasselbe gelte für Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG als eigenständige und insoweit dem § 25 Abs 5 AVG gleichartige Rechtsgrundlage für den Erwerb eines Anspruchs. Damit erweise sich ungeachtet dessen, ob die nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG neu berechnete Rente als Altersruhegeld im Sinne des § 25 AVG gewährt werde oder gelte, die gegenüber § 25 Abs 5 AVG zusätzliche beitragsrechtliche Voraussetzung als ein mit der Erfüllung der Wartezeit gleichrangiges und gleich zu qualifizierendes Tatbestandsmerkmal und betreffe mithin "Versicherungszeiten", die "für den Erwerb des Leistungsanspruchs" notwendig seien. Im übrigen beziehe sich letzterer Begriff ohnehin nicht allein auf die Erfüllung der Wartezeit. Er erfasse vielmehr auch Fälle, in denen es um besondere Voraussetzungen für die Begründung von Leistungsansprüchen nach innerstaatlichen Vorschriften gehe. So könnten zB im Rahmen des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 2 AnVNG die besonderen Voraussetzungen des flexiblen Altersruhegeldes allein mit israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden, obgleich es sich hierbei eher um die bloße Berechnung einer in ihren Grundlagen unveränderten Leistung handele. Daß es sich bei der zusätzlich erworbenen Beitragszeit von wenigstens 13 Monaten ausschließlich um eine solche in der deutschen Rentenversicherung handele, sei dem Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG angesichts der grundlegenden Gleichstellungsnorm des Art 20 Abs 1 DISVA nicht zu entnehmen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen des Art 20 Abs 1 DISVA und des Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG. "Erwerb des Leistungsanspruchs" im Sinne des Art 20 Abs 1 DISVA könne nur das Entstehen des Leistungsanspruchs selbst sein. Hingegen erfasse die Vorschrift nicht einzelne die Höhe des Anspruchs beeinflussende Voraussetzungen. Bei der Feststellung der Höhe der Leistung und damit auch bei der Berechnung der Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG blieben deswegen israelische Versicherungszeiten außer Betracht. Sie würden zwar auch dann berücksichtigt, wenn es etwa um die Erfüllung der Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersruhegeldes für weibliche Versicherte oder eines flexiblen Altersruhegeldes und somit um andere Voraussetzungen als die Erfüllung der Wartezeit gehe. Stets jedoch handele es sich um Voraussetzungen, welche das Entstehen des Anspruchs betreffen. Entgegen der Auffassung des LSG gehe es bei der Anwendung des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG nicht um den Erwerb eines Anspruchs, sondern um eine davon unabhängige Berechnung nach der neuen Rentenformel. Sozialversicherungsabkommen seien als völkerrechtliche Verträge in ihrem Wortlaut eng auszulegen. Deswegen dürfe die Formulierung "Erwerb eines Leistungsanspruchs" nicht erweiternd im Sinne von "Erwerb eines Anspruchs auf Neufeststellung" oder ähnlich ausgelegt werden. Anderenfalls sei eine klare Abgrenzung der einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht mehr möglich. Auch die neuere Entwicklung im Bereich des Abkommensrechtes spreche dafür, bei Anwendung des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG die israelischen Beiträge außer Betracht zu lassen. Das entspreche im übrigen den Voraussetzungen des Gesetzgebers, wie sie sich aus dem Aufbau des DISVA ergäben. Das Abkommen vermeide weitgehend eine Vermengung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung von Leistungen. Seien ausnahmsweise bei der Berechnung der deutschen Leistung israelische Zeiten zu berücksichtigen, so sei dies im Abkommen ausdrücklich geregelt worden. Für die Anwendung des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG fehle eine Ausnahmeregelung. Schließlich seien die innerstaatlichen Motive dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Ihr Zweck sei, zur Vermeidung der Härte eines entschädigungslosen Unterganges von Beiträgen diejenigen Rentner, die eine zusätzliche Beitragszeit von mindestens 13 Monaten zurückgelegt hätten, bei dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nocht den Genuß der Vorteile dieser zusätzlichen Beitragsleistung gelangen zu lassen. Israelische Beiträge würden nicht in der deutsche Rente abgegolten. Der Leistungsanspruch aus diesen Beiträgen richte sich allein gegen den israelischen Rentenversicherungsträger. Deswegen könne es bei diesen Beiträgen nicht zu einem entschädigungslosen Untergang infolge der Eigenart des deutschen Rechts kommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Februar 1980
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 7. August 1979 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die nach seiner Ansicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG.
Vollendet ein Rentenempfänger, der nach dem 31. Dezember 1891 geboren ist und dessen Rente nach Art 2 § 31 AnVNG das 65. Lebensjahr, so ist seine Rente ohne Kinderzuschuß auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als Altersruhegeld im Sinne des § 31 AVG (Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG). Sind für den Rentenempfänger in der Zeit vom Inkrafttreten des AnVNG an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet, so ist die Rente nach den Vorschriften der §§ 31 bis 39 AVG neu zu berechnen; die neue Rente ohne Kinderzuschuß darf den nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten (Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG in der Fassung des Art 2 § 2 Nr 8 Buchst b des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes -RVÄndG- vom 9. Juni 1965; BGBl I S. 476).
Die Voraussetzungen letzterer Vorschrift für eine Neuberechnung der Rente des Klägers sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht in der Zeit vom Inkrafttreten des AnVNG an Beiträge für mehr als zwölf Monate geleistet. Die von ihm in der Zeit nach dem 1. Januar 1957 (Inkrafttreten des AnVNG) zur israelischen Nationalversicherung entrichteten Beiträge können insoweit nicht berücksichtigt werden.
Art 20 Abs 1 DISVA läßt entgegen der Ansicht des LSG und des Klägers eine Berücksichtigung der zur israelischen Nationalversicherung entrichteten Beiträge im Rahmen des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG bei der Frage, ob nach dem Inkrafttreten des AnVNG für mehr als zwölf Monate Beiträge geleistet worden sind, nicht zu. Nach dieser Abkommensvorschrift werden, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Art 20 Abs 1 DISVA ermöglicht demnach eine Zusammenrechnung deutscher und israelischer Versicherungszeiten nur für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Erwerbs eines Leistungsanspruchs. Hingegen erfolgt die Rentenberechnung selbst grundsätzlich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und damit unter Außerachtlassung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten und anrechnungsfähigen Versicherungszeiten. Lediglich in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen sind die in dem einen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten auch bei der Berechnung der Leistung aus der Rentenversicherung des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen. Das gilt einmal dann, wenn in dem ersten Vertragsstaat für die Berechnung der Rente eine Versicherungszeit von weniger als zwölf Monaten anzurechnen ist. Diese kurze Versicherungszeit steht einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeit gleich (Art 20 Abs 2 DISVA). Zum anderen gilt speziell für den deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit den nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleichstehen (Art 22 Nr 3 DISVA; vgl dazu Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1). Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmeregelungen. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, so sind die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates anrechnungsfähigen Versicherungszeiten für die Berechnung der Leistung aus der Rentenversicherung des anderen Vertragsstaates ohne Bedeutung (vgl Schieffer/Martin, Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1975, 279, 287; Kania DRV 1975, 358, 362; Säuberlich/Költzsch DAngVers 1976, 181, 186 ff; ferner Zielke/Reinhard DAngVers 1977, 193, 195, 203).
Dieser Grundsatz steht auch vorliegend im Rahmen der Frage, ob der Kläger im Sinne des Art 2 § 37 abs 3 Satz 4 AnVNG in der Zeit vom Inkrafttreten des AnVNG an für mehr als zwölf Monate Beiträge geleistet hat, einer Gleichstellung seiner zur israelischen Nationalversicherung geleisteten Beiträge mit Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entgegen. Hinsichtlich des Erfordernisses der mehr als zwölfmonatigen Beitragsleistung regelt Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG nicht eine Voraussetzung "für den Erwerb des Leistungsanspruchs" im Sinne des Art 20 Abs 1 DISVA. Zwar werden nach dieser Vorschrift die in beiden Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nicht nur für die Erfüllung einer durch das innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Wartezeit für eine bestimmte Rentenleistung zusammengerechnet (so anscheinend Kania, aaO, S 361). Vielmehr kommt eine solche Zusammenrechnung beispielsweise auch im Rahmen des § 25 Abs 3 AVG hinsichtlich der dort für die Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes an eine weibliche Versicherte festgelegten Voraussetzung, daß die Versicherte in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, in Betracht (BSG SozR 2200 § 1248 Nr 27 S. 60; Säuberlich/Költzsch, aaO, S. 186). Zeiten der Pflichtversicherung im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen der Regelung des Art 2 § 55a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) über die sog "Rente nach Mindesteinkommen" bei der Frage berücksichtigt werden, ob der Versicherte mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt hat (so für in anderen EWG-Staaten zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten BSGE 45, 138, 140 ff = SozR 5750 Art 2 § 56a Nr 2 S. 4 f; Urteil vom 14. April 1981 - 4 RJ 9/80 -; für österreichische Pflichtversicherungszeiten vor dem 1. Januar 1973 BSG SozR 5750 (Art 2 § 55a Nr 3 S. 6 f und Nr 5 S. 10f). Wie der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BSGE 22, 27, 30 = Sozr Nr 5 zu Art 2 § 38 ArVNG; BSGE 26, 247, 249 f = SozR Nr 8 zu Art 2 § 38 ArVNG) entschieden hat, ist für eine Neuberechnung der Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG bzw dem gleichlautenden Art 2 § 38 Abs 3 Satz 4 ArVNG die Erfüllung der sog großen Wartezeit von 180 Kalendermonaten erforderlich (BSGE 32, 85, 86 f = SozR Nr 13 zu Art 2 § 38 ArVNG; vgl auch BSG SozR 5750 Art 2 § 38 Nr 3 S. 6). Möglicherweise sind auch insoweit - worüber im vorliegenden Fall die Beteiligten jedoch nicht streiten und deswegen nicht zu entscheiden ist - israelische Versicherungszeiten den nach deutschem Recht anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gemäß Art 20 Abs 1 DISVA gleichgestellt und daher mit ihnen zusammenzurechnen. Für das Erfordernis der mehr als zwölfmonatigen Beitragsleistung kann dies jedenfalls nicht gelten. Insoweit legt Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG lediglich eine Voraussetzung für die Neufeststellung eines bereits bestehenden Anspruchs fest. Nicht hingegen regelt er in diesem Umfange eine Voraussetzung "für den Erwerb des Leistungsanspruchs" im Sinne des Art 20 Abs 1 DISVA.
Dies ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG als Berechnungsvorschrift. Die nach dem bis zum Inkrafttreten des AnVNG geltenden Recht festgestellten oder noch festzustellenden Renten sind für Bezugszeiten vom Inkrafttreten des AnVNG an nach den Vorschriften des Art 2 §§ 31 bis 36 AnVNG umzustellen gewesen (Art 2 § 30 Abs 1 AnVNG). Die Umstellung speziell der Versichertenrente ist nach näherer Maßgabe des Art 2 § 31 AnVNG erfolgt. Sie hat dazu geführt, daß bei nach dem 31. Dezember 1891 geborenen Versicherten die umgestellte Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs 2 AVG gilt (Art 2 § 37 Abs 2 Satz 1 AnVNG). Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neuen Rechts beläuft sich der Jahresbetrag auf 1,5 vH der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 30 Abs 2 Satz 1 AVG). Demgegenüber ist die Umwandlung der Bestandsrenten nach art 2 § 31 AnVNG unter Zugrundelegung eines mittleren Umstellungsfaktors von 1,3 vH erfolgt. Das ist eine Konsequenz dessen, daß dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht die Unterscheidung zwischen Rente wegen Berufsunfähigkeit und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit ihrer Differenzierung in der Höhe der Leistung (Jahresbetrag der Renten wegen Berufsunfähigkeit lediglich 1 vH der persönlichen Bemessungsgrundlage; vgl § 30 Abs 1 AVG) unbekannt gewesen ist. Eine dieser Differenzierung entsprechende Umstellung der Bestandsrenten hätte daher in jedem Einzelfall die Feststellung erfordert, ob der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Dies hätte zu unüberwindbaren Schwierigkeiten geführt. Der Gesetzgeber hat deswegen eine individuell auf den einzelnen Versicherten bezogene Umstellung der Bestandsrenten ausgeschlossen und statt dessen generalisierend ihre Umstellung auf de Grundlage eines mittleren Umstellungsfaktors von 1,3 vH vorgeschrieben (vgl Urteil des Senats in BSGE 46, 73, 76 f = SozR 2200 § 1253 Nr 6 S. 5 mwN). Dieser Faktor hat jedoch für die Bezieher umgestellter Renten nicht auch für die Zeit nach der Vollendung des 65. Lebensjahres gelten sollen. Vielmehr haben sie von diesem Zeitpunkt an eine Rente erhalten sollen, die der Höhe nach dem Altersruhegeld neuen Rechts entspricht. Dessen Jahresbetrag beläuft sich auf 1,5 vH der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 31 Abs 1 AVG). Zwecks Angleichung an diesen Steigerungssatz ist nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG dann, wenn der nach dem 31. Dezember 1891 geborene Empfänger einer nach Art 2 § 31 AnVNG umgestellten Rente das 65. Lebensjahr vollendet, seine Rente auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen monatlichen Zahlbetrages zu erhöhen; die so erhöhte Rente gilt als Altersruhegeld im Sinne des § 31 AVG. Hierdurch werden in Ergänzung zu § 31 AVG auch die Altrenten beitragsgerecht gestaltet und dem für die Neurenten geltenden Berechnungssystem entsprechend angepaßt (BSGE 8, 118, 121; 13, 61, 63 f = SozR Nr 2 zu art 2 § 38 ArVNG; BSG SozR Nr 3 zu Art 2 § 38 ArVNG S. Aa 3). Die Erhöhung einer Bestandsrente auf 15/13 des bisherigen Zahlbetrages gemäß Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG stellt keine Bewilligung einer selbständigen Rentenleistung aus Anlaß eines neuen Versicherungsfalles (Vollendung des 65. Lebensjahres) unter Fortfall der bisher gewährten Umstellungsrente dar. Vielmehr handelt es sich um die bloße Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages der Rente, durch welche ohne deren Neuberechnung die "Wertung" der umgestellten Rente nach den Grundsätzen des neuen Rechts, die am 1. Januar 1957 wegen des noch nicht ausreichenden Alters des Berechtigten lediglich zu einer "Wertung" als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt hat, zum Abschluß gebracht wird (so BSG SozR Nr 11 zu Art 2 § 38 ArVNG S. Aa 18 R f). Art 2 § 37 Abs 3 Satz 1 AnVNG ist damit eine reine Berechnungsvorschrift (BSG SozR Nr 22 zu § 1262 RVO S. Aa 15; BSGE 32, 85, 87 = SozR Nr 13 zu Art 2 § 38 ArVNG; BSGE46, 73, 76 = SozR 2200 § 1253 Nr 6 S. 5).
Für Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 (vor der Neufassung durch das RVÄndG: Satz 2) AnVNG kann nichts anderes gelten. Bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1963 (BSG SozR Nr 4 zu Art 2 § 38 ArVNG S. Aa 5) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Vorschrift (lediglich) eine "Berechnung" nach neuem Recht unter Garantie des Weiterbezuges mindestens der umgestellten Rente vorschreibe. In seinem weiteren Urteil vom 8. Oktober 1964 (BSGE 22, 27, 29 = SozR Nr 5 zu Art 2 § 38 ArVNG) hat der Senat zwar entschieden, daß aus Anlaß eines neuen Versicherungsfalles die "originäre Rentengewährung" an den Empfänger einer nach Art 2 § 37 abs 2 AnVNG als Erwerbsunfähigkeitsrente geltenden Bestandsrente nicht ausgeschlossen sei (vgl aber nunmehr Art 2 § 37 Abs 3 Satz 2 AnVNG, eingefügt durch das RVÄndG und neugefaßt durch das RRG vom 16. Oktober 1972; BGBl I S. 1965). Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß die Bestimmung zu dem Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres Sondervorschriften für die Bezieher umgestellter Renten enthalte und insofern lediglich eine Umwandlung der bisherigen Rente in Betracht komme. Im Urteil vom 9. Mai 1967 (BSGE 26, 247, 249 f = SozR Nr 8 zu Art 2 § 38 ArVNG) hat der Senat dann allerdings Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG dahin interpretiert, daß bei der Neuberechnung so zu verfahren sei, als habe der Versicherte bei Vollendung seines 65. Lebensjahres keine Rente bezogen und als sei nach Wegfall der bisherigen Rente erneut eine andere zu gewähren. Von dieser Rechtsansicht ist der Senat im Urteil vom 17. November 1970 (BSGE 32, 85, 88 f = SozR Nr 13 zu Art 2 § 38 ArVNG; vgl auch das weitere Urteil in SozR 5750 Art 2 § 38 Nr 3 S. 6) indes abgerückt und zu dem Ergebnis gelangt, das Gesetz sehe in Art 2 § 38 Abs 3 Satz 4 ArVNG (= Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG) eine Neufeststellung der Rente im Wege der Umwandlung aufgrund der Vorschriften des Neuregelungsgesetzes und aufgrund des Versicherungsfalls des Alters im Sinne des neuen Rechts vor (vgl auch BSGE 46, 73, 78 = SozR 2200 § 1253 Nr 6 S. 8: "Fall der Neuberechnung von Umstellungsrenten bei EU"). Bereits vorher hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ausgesprochen, ebenso wie Satz 1 sei auch Satz 2 (jetzt Satz 4) des Art 2 § 38 Abs 3 ArVNG (= Art 2 § 37 Abs 3 AnVNG) eine Berechnungsvorschrift (BSG SozR Nr 22 zu § 1262 RVO S. Aa 15). Auch nach Meinung des 11. Senats regelt die Vorschrift einen Fall der Rentenumwandlung im Sinne einer Neuberechnung der Leistung (BSGE 48, 184, 186 = SozR 5750 Art 2 § 38 Nr 5 S. 9).
Eine Rentenumwandlung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend damit, daß ein neuer Leistungsanspruch entsteht und der bisherige Leistungsanspruch wegfällt. Dies läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den Urteilen des 11. Senats vom 25. April 1967 (BSGE 26, 206, 208 = SozR Nr 7 zu § 1254 RVO) und 12. Senats des BSG vom 28. September 1967 (BSGE 27, 167, 168 = SozR Nr 46 zu § 1248 RVO) nicht entnehmen. Nach letzterem Urteil kennzeichnet der Begriff der Umwandlung den Übergang von einem Leistungsanspruch zu einem anderen dergestalt, daß ein neuer Leistungsanspruch entstanden und festzustellen ist, wobei der alte Anspruch nach bindender Feststellung in dem neuen aufgeht. Bereits danach ist Umwandlung im hier verwendeten Sinne nicht die erstmalige Entstehung eines Leistungsanspruchs, sondern der Übergang eines bereits bestehenden in einen neuen Anspruch. Dies wird verdeutlicht im Urteil des 11. Senats vom 25. April 1967 (aaO). Hiernach bedeutet die Bezeichnung "Umwandlung" (im Sinne der §§ 30, 31 AVG) nichts anderes, als daß nunmehr ein neuer, auf einem anderen Versicherungsfall beruhender Leistungsanspruch besteht und damit der Anspruch auf die alte Rente nicht mehr besteht. Ergänzend dazu hat der 11. Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1970 (BSGE 48, 184 185 = SozR 5750 Art 2 § 38 Nr 3 S 9) ausgeführt, im Falle einer Umwandlung werde die neue Rente ohne zeitliche Lücke in unmittelbaren Anschluß an die vorhergehende Rente gewährt. Damit übereinstimmend hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. Dezember 1977 (BSG SozR 5750 Art 2 § 38 Nr 3 S 7) hervorgehoben, bei der Rentenumwandlung sei ein Wegfall der bisherigen Rente begrifflich ausgeschlossen.
Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG stellt nach alledem eine Berechnungsvorschrift dar. Das Erfordernis einer Beitragsleistung für mehr als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des AnVNG ist Voraussetzung nicht für den Erwerb eines neuen Leistungsanspruchs, sondern lediglich für die Umwandlung (im Sinne der Neuberechnung) einer aufgrund eines bestehenden Anspruchs gewährten Leistung. Dies schließt die Berücksichtigung der zur israelischen Nationalversicherung entrichteten Beiträge des Klägers aus. Sie können nach Art 20 Abs 1 DISVA ausschließlich für den Erwerb eines Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Rente nach Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb eines Leistungsanspruchs.
Zu Unrecht glaubt der Kläger, Gegenteiliges aus dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1980 (BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1) herleiten zu können. Nach diesem Urteil setzt die Gleichstellung israelischer mit deutschen Pflichtbeiträgen nach Art 22 Nr 3 DISVA nicht voraus, daß wenigstens ein Pflichtbeitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist. Das gilt jedoch nur insoweit, als es um die Voraussetzungen für die Anrechnung von nicht pauschal gewährten Ausfallzeiten und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit geht. Daraus folgern zu wollen, daß generell und somit auch im Rahmen des Art 2 § 37 Abs 3 Satz 4 AnVNG israelische Beiträge den deutschen Beiträgen gleichstehen, wäre verfehlt. Wie vorstehend erwähnt, ist Art 22 Nr 3 DISVA eine der beiden Ausnahmeregelungen, nach denen in Durchbrechung des Grundsatzes des Art 20 Abs 1 DISVA die in einem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten auch bei der Berechnung der Leistung aus der Rentenversicherung des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen sind. Diese Ausnahmeregelung ist einer erweiternden Auslegung und Verallgemeinerung nicht zugänglich (vgl auch Urteil des 11. Senats des BSG vom 19. November 1981 - 11 RJz 3/81 -).
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1978 erweist sich als rechtmäßig. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG zu einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen