Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Verweisungstätigkeit. berufskundliche Ermittlung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Antrag auf Gewährung von Rente ist zugleich als Antrag auf Überprüfung einer früheren Rentenablehungsentscheidung zu werten; erwiese sich die frühere Ablehnung als rechtswidrig, so wäre der Kläger im Hinblick auf die Drei-Fünftel-Belegung so zu behandlen, als hätte er bereits auf der Grundlage des früheren Antrags Rente bezogen.
- Eine Verweisungstätigkeit ist nicht schon deshalb geeignet, weil keine Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der für diese Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist; vielmehr ist die Geeignetheit durch entsprechende Ermittlungen positiv festzustellen.
- Aus dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Recht seines Heimatlands kann ein Kläger nur dann einen Streckungstatbestand gem. § 44 Abs. 4, § 43 Abs. 3 SGB VI herleiten, wenn es zwischen dem Heimatland und der BRD ein entsprechendes Gleichstellungsabkommen gibt.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 103
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 23.09.2003) |
SG Landshut (Gerichtsbescheid vom 22.01.2001) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1943 in Montenegro geborene Kläger war in Deutschland von Mai 1971 bis August 1988 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Kfz-Mechaniker (Schlosser). Ab 1. Juli 1988 war er arbeitsunfähig erkrankt; bis November 1988 bezog er Krankengeld, eine Weitergewährung wurde wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Er ist inzwischen in seine Heimat zurückgekehrt und bezieht dort seit Februar 1989 eine Invalidenrente. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) vom 21. September 1988 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Mai 1990 abgelehnt, weil er als Kfz-Mechaniker noch vollschichtig leistungsfähig sei.
Am 23. Oktober 1998 beantragte er erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 ablehnte, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; auch sei angesichts der bestandskräftigen Ablehnung des seinerzeitigen Rentenantrags mit Bescheid vom 18. Mai 1990 nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits vorher berufs- oder erwerbsunfähig gewesen sei.
Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2001). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 23. September 2003): Zwar sei der Kläger seit 15. September 1998 nicht mehr in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch erfülle er die allgemeine Wartezeit. Jedoch lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dh von September 1993 bis September 1998, seien keinerlei Beiträge entrichtet. Die Zeit des Bezugs der jugoslawischen Invalidenrente stelle keinen Aufschubtatbestand dar, der die Rahmenfrist verlängere. Dies gelte auch für die Arbeitsunfähigkeit (AU) des Klägers. Zwar sei seine Beschäftigung am 1. Juli 1988 durch Krankheit unterbrochen worden und habe der Kläger in der Folgezeit durchgehend nicht mehr als Kfz-Mechaniker arbeiten können. Er sei damit jedoch nicht auch durchgängig bis zum Eintritt der EU arbeitsunfähig krank gewesen. Die AU als Anrechnungszeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung richte sich nach dem Begriff in dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Spätestens nach Ablauf eines Drei-Jahres-Zeitraums seit Beginn der AU könne im Hinblick auf § 48 Abs 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) keine Anknüpfung mehr an das durch die frühere Beschäftigung vermittelte Krankenversicherungsverhältnis erfolgen. Die AU müsse sich ab 1. August 1991 am allgemeinen Arbeitsmarkt orientieren. Hier sei der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig gewesen.
Für den nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegten Zeitraum sei die Zahlung freiwilliger Beiträge auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Bei Abschluss des (ersten) Rentenverfahrens durch Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 1990 sei die Beklagte mit der Übersendung ihres Merkblattes 6 ihrer Hinweispflicht auf die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen EU/BU nachgekommen. Hieraus habe der Kläger zumindest einen Beratungsbedarf erkennen müssen. Der Fünf-Jahres-Zeitraum verlagere sich auch nicht in die Zeit vor 1989 (in denen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten), weil der Kläger nicht bereits ab 1989 berufsunfähig gewesen sei. Zwar genieße er Berufsschutz als Facharbeiter. Zutreffend habe die Beklagte den Kläger jedoch auf den Beruf des Schloss- und Schlüsselmachers verwiesen. Entsprechend der – in einem anderen Verfahren – eingeholten Stellungnahme des Landesarbeitsamtes (LArbA) Sachsen vom 13. September 2002 handele es sich bei diesem Beruf um einen Anlernberuf. Personen mit einem Berufsabschluss und/oder Berufserfahrung durch mehrjährige Tätigkeit in einem Metall verarbeitenden Beruf, wie zB dem des Schlossers, sei eine Ausübung dieses Verweisungsberufes nach einer Einweisungs- bzw Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten möglich. Weil das LArbA eine Einarbeitungsmöglichkeit auch für den vergleichbaren Fall eines Diesellokomotivenschlossers bejaht habe, sei diese Tätigkeit für den Kläger als Kfz-Schlosser ebenfalls in drei Monaten erlernbar. Seine Leistungseinschränkungen seien mit den Anforderungen dieser Tätigkeit vereinbar, denn es handele sich um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit, die vorwiegend in sitzender Körperhaltung und ohne Zwangshaltungen ausgeübt werde. Unzumutbar seien lediglich Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltung, das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Tätigkeiten unter Stresswirkung. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt und insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Feinmotorik seiner Finger gegeben gewesen.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 44 aF iVm § 58 und des § 197 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; das LSG habe außerdem den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Zur Begründung führt er aus: Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff der AU im Rahmen des Streckungstatbestandes bei der Drei-Fünftel-Belegung spätestens nach Ablauf von drei Jahren sich nicht mehr an der Tätigkeit des ursprünglichen Berufs, sondern an der Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt orientiere. Ein Verlust des “Berufsschutzes” komme vielmehr dann in Betracht, wenn sich das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis ändere. Das sei bei ihm, dem Kläger, nicht der Fall gewesen. Das Urteil des Berufungsgerichts widerspreche der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2000 (B 13 RJ 31/99 R), wonach AU auch bei Dauerleiden bestehen könne. Zu Unrecht habe das LSG nicht gemäß den Grundsätzen des § 197 Abs 3 SGB VI eine Nachsichtgewährung in besonderen Härtefällen geprüft. Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, dass der Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 1990 für drei Jahre erfolgt sei. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei er jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe und der politischen Situation in seinem Heimatland an einer Beitragsentrichtung gehindert gewesen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im Zeitpunkt des (ersten) Ablehnungsbescheids mit der Übersendung ihres Merkblattes 6 nicht erfüllt. Die notwendige individuelle Beratung habe gerade nicht stattgefunden. Auch sei das Merkblatt für ihn, den Kläger, nicht verständlich gewesen. Schließlich habe das LSG gegen seine Pflicht verstoßen, den Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen BU bereits seit 1989 von Amts wegen aufzuklären. Die vom LSG in Bezug genommene Stellungnahme des LArbA Sachsen sei nicht geeignet, ihn auf die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers zu verweisen. Die dort gemachten Vorbehalte hätten sich nicht auf die gesundheitliche Einschränkung der Feinmotorik bezogen, sondern aufgrund des erlernten Berufes. Das LSG hätte deshalb ein gesondertes berufskundliches Gutachten einholen müssen, um seine Eignung für den Verweisungsberuf konkret feststellen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2003 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg ( § 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Auf der Grundlage der vom LSG verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen kann nicht entschieden werden, ob dem Kläger die begehrte Rente wegen EU ab 1. Oktober 1998 zusteht oder nicht. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU richtet sich noch nach §§ 43 , 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (aF), weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt ist (vgl § 300 Abs 2 SGB VI ).
Nach § 44 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999: monatlich DM 630,--) übersteigt. Auf der Grundlage der insoweit im Revisionsverfahren nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig - der Kläger jedenfalls ab 15. September 1998 iS von Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 aaO erwerbsunfähig. Der Kläger erfüllt die allgemeine Wartezeit ( § 44 Abs 1 Nr 3 SGB VI aF iVm § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI ) bereits aufgrund der von Mai 1971 bis April 1976 durchgehend entrichteten 60 Pflichtbeiträge.
Ausgehend vom Eintritt der EU am 15. September 1998 liegen jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI aF nicht vor; der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor dem genannten Datum keine Pflichtbeiträge aufzuweisen. Nach § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI aF verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit "um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. - 4. ... ".
Danach könnte der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen EU ab 1. Oktober 1998 auf der Grundlage des Versicherungsfalles vom 15. September 1998 ( § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI : Antrag vom 23. Oktober 1998 und damit innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) dadurch erfüllen, dass er so zu stellen ist, als habe er bereits auf der Grundlage seines Rentenantrags vom September 1988 Rente wegen BU bezogen; Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erweitern die Fünf-Jahres-Rahmenfrist, so dass der Kläger die Pflichtbeitragszeiten der Jahre 1993 bis 1998 nicht aufzuweisen hätte. Denn der Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen EU war zugleich als Antrag auf Überprüfung des ersten Rentenablehnungsbescheides zu werten; im Zweifel muss nämlich auch ein Leistungsträger davon ausgehen, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zustehen könnte (vgl BSG vom 11. November 1987 - 9a RV 22/85 ). Wenn sich die Ablehnung einer entsprechenden Rente durch Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 1990 als rechtswidrig iS von § 44 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erwiese, wäre er so zu behandeln, als hätte er bereits auf der Grundlage des Antrags vom September 1988 Rente wegen BU bezogen. Dies folgt aus dem im Rahmen dieser Vorschrift geltenden Restitutionsgedanken (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr 36 S 104; BSG SozR 1300 § 48 Nr 36 S 109; BSGE 62, 143, 146 ff = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr 5; BSG Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 78/93 -; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119; vgl auch Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 10. August 1999 - 5 B 138/98 = HVBG-Info 1999, 3336) und gilt unabhängig davon, dass eine Nachzahlung der Rente wegen BU (die im vorliegenden Streitverfahren bisher nicht begehrt wurde) der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X unterläge.
Ob dem Kläger jedoch spätestens bis zum 18. Mai 1990 entgegen dem Bescheid der Beklagten von diesem Tage Rente wegen BU zustand oder nicht, kann den verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entnommen werden.
Nach dem damals geltenden § 1246 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhielt ein Versicherter Rente wegen BU, der berufsunfähig war und zuletzt vor Eintritt der BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte, wenn die Wartezeit erfüllt war. Nach Abs 2 der Vorschrift war berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zu dem angenommenen Zeitpunkt erfüllte der Kläger - wie bereits ausgeführt - mit mehr als 60 entrichteten Pflichtbeiträgen die Wartezeit. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen damals vor; der Kläger weist gemäß dem Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 1990 in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum ( § 1246 Abs 2a RVO ) mehr als 36 Monate mit Pflichtbeiträgen auf. Es kommt somit entscheidend auf das Vorliegen von BU in dem damaligen Zeitraum an.
Das LSG hat darauf abgestellt, dass der Kläger zwar durchgehend ab August 1988 nicht mehr in seinem bis dahin ausgeübten Beruf als Kfz-Mechaniker habe arbeiten können (S 7 des Berufungsurteils) und dass er ferner Berufsschutz als Facharbeiter genieße (S 11 aaO). Der BU stehe jedoch entgegen, dass der Verweisungsberuf des Schloss- und Schlüsselmachers für den Kläger nicht nur sozial zumutbar war, sondern auch mit den damals bestehenden Leistungseinschränkungen vereinbar.
Die gegen die letztgenannte Feststellung von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das LSG hat gegen seine Amtsermittlungspflicht ( § 103 SGG ) verstoßen. Der Kläger rügt zu Recht, dass sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, ein gesondertes berufskundliches Gutachten einzuholen, um die Eignung des Klägers für den Verweisungsberuf konkret festzustellen. Denn die vom LSG seiner Beurteilung zu Grunde gelegte - in einem anderen Verfahren eingeholte - Stellungnahme des LArbA Sachsen vom 13. September 2002 zur Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers führt ua - bezogen auf die Konstellation des damaligen Falles - aus: "Ein wichtiges Kriterium für die qualitätsgerechte Erfüllung der Aufgaben eines Schloss- und Schlüsselmachers ist ... auch die Fähigkeit der Präzisionsarbeit, dh es wird eine gut ausgeprägte Feinmotorik benötigt. Ein Diesellokomotivmotorschlosser oder Schlosser für landwirtschaftliche Maschinen und LKW besitzt möglicherweise die Fähigkeit nicht in ausreichendem Maße. Das ist aber persönlichkeitsabhängig und ... im vorliegenden Fall nicht einschätzbar."
Auf dieser Grundlage aber kann dem LSG nicht gefolgt werden, wenn es diese Voraussetzung bereits deshalb als gegeben erachtet, weil beim Kläger "keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Feinmotorik der Finger gegeben waren" (S 12 des Berufungsurteils). Denn es verstößt gegen Denkgesetze, wenn das Vorhandensein einer "gut ausgeprägten Feinmotorik" durch das bloße Nichtvorhandensein von Anhaltspunkten für das Gegenteil festgestellt wird. Diese Feststellung kann im Übrigen auch aus dem sonstigen Akteninhalt schwerlich abgeleitet werden: Zum einen ist in sämtlichen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beigezogenen Gutachten zur Fingerbeweglichkeit nichts gesagt; zum anderen könnte die ausgeprägte Übergewichtigkeit des Klägers (in den in der Verwaltungsakte abgehefteten Gutachten der Jahre 1989 und 1990 ist ein Körpergewicht von 123 bzw 127 kg bei einer angegebenen Körpergröße von 175 bzw 170 cm verzeichnet) auch die Fingerbeweglichkeit negativ beeinflusst haben.
Für die Begründetheit der Verfahrensrüge des Klägers ist unerheblich, dass das von ihm vermisste berufskundliche Gutachten allein kaum etwas zur Eignung des Klägers für die Tätigkeit eines Schloss- und Schlüsselmachers in den Jahren 1988 bis 1990 (und darüber hinaus) wird aussagen können, weil - wie aufgezeigt - gerade keine gutachtlichen Feststellungen zur Feinmotorik vorhanden sind; vielmehr wird ein berufskundlicher Sachverständiger voraussichtlich entsprechende Feststellungen fordern, um seinerseits zur oben genannten Frage Stellung nehmen zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verfahrensrüge deshalb ins Leere geht und unbegründet ist. Denn jedenfalls fehlt die erforderliche berufskundliche Stellungnahme auf der Grundlage der konkret beim Kläger 1988 bis 1990 bestehenden Einschränkungen. Dass, um eine sachgerechte berufskundliche Stellungnahme herbeizuführen, noch ein ärztliches Gutachten oder eine anderweitige Beweisaufnahme erforderlich ist, ändert nichts daran, dass die Aufklärungsrüge auch in der durch die Revision erhobenen Form "greift".
Obwohl eine entsprechende Fallgestaltung eher unwahrscheinlich ist, wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Belegung) auch noch für einen (etwas) späteren Versicherungsfall der BU erfüllen und dies zu einem Leistungsanspruch führen könnte: Wäre nämlich dieser Versicherungsfall erst nach dem Bescheid vom 18. Mai 1990, jedoch bis zum 31. Januar 1991 eingetreten, könnte dies dazu führen, dass der Kläger ab Rentenantrag (Oktober 1998) Anspruch auf Rente zwar nicht wegen EU, jedoch wegen BU hätte: Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen BU wären insoweit nach Feststellung des SG erfüllt, für eine Rente wegen EU hingegen nicht, weil das reine Bestehen von BU keinen Streckungstatbestand nach § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 SGB VI aF, insbesondere keine Anrechnungszeit nach § 43 Abs 3 Nr 1 Alternative 1 iVm § 58 SGB VI darstellt (vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 43).
Da der erkennende Senat im Revisionsverfahren die fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG ), ist das angefochtene Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer es bei der Prüfung der erforderlichen Pflichtbeiträge eine ausreichende Verlängerung des fünfjährigen Rahmenzeitraums gemäß § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI aF wegen einer Anrechnungszeit wegen AU nach § 58 SGB VI verneint hat, mit der durch das Urteil des 5. Senats (vom 25. Februar 2004, BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2) geänderten Rechtsprechung des BSG übereinstimmt. Hiernach entfällt, entsprechend der Neuregelung des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs der AU durch das SGB V, der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" - und damit die AU als Anrechnungszeit - spätestens drei Jahre nach Eintritt der AU, im vorliegenden Fall also mit dem 1. Juli 1991 und damit zu einem Zeitpunkt mehr als fünf Jahre vor Eintritt der EU am 15. September 1998.
Ob der Kläger, der in seinem Heimatland nicht wieder versicherungspflichtig gearbeitet hat, nach dortigen Vorschriften arbeitsunfähig war, kann dahinstehen. Hieraus ließe sich kein Streckungstatbestand herleiten, weil durch die Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (Abk Jugoslawien SozSich) vom 12. Oktober 1968 ( BGBl II 1969, S 1438 ) keine Gleichstellung entsprechender in seiner Heimat verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-2600 § 197 Nr 4).
Allerdings ist aus Anlass der, auch vom LSG zugrunde gelegten, Rechtsänderung durch das Inkrafttreten des SGB V besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Beklagte ihrer Hinweispflicht nach Abschluss des Rentenverfahrens durch den Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 1990 in hinreichendem Umfang nachgekommen ist. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59; SozR 3-2600 § 252 Nr 2, 3; Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 31/99 R ) konnte ein Versicherter bei einer vergleichbaren Fallkonstellation darauf vertrauen, dass mit einer andauernden AU die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für längere Zeit - auch nach Rückkehr in das Heimatland eines ausländischen Versicherten - gesichert waren. Soweit nach der Rechtsänderung zum 1. Januar 1989 (Inkrafttreten des SGB V) eine besondere Hinweispflicht dahingehend bestand, dass mit dem Verlust des krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutzes" auch die Anrechnungszeit der AU bei Versicherten, die nach Eintritt der AU ins Ausland zurückgekehrt sind, spätestens nach drei Jahren entfiel, käme uU ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl dazu allgemein zB BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; BSGE 50, 88 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 39; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2) des Klägers in Betracht. Eine eventuelle Hinweispflicht könnte nicht deshalb verneint werden, weil eine solche nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich gewesen wäre. Auf Verschulden des Versicherungsträgers kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht ("geläuterte Rechtsauffassung", vgl BSGE 92, 182 RdNr 23 = SozR 4-6940 Art 3 Nr 1). Dies wird das LSG bei seiner erneuten Prüfung zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen