Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff "Dienst für Zwecke der Wehrmacht iS des BVG § 3 Abs 1 Buchst m und n".
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. m Fassung: 1950-12-20, Buchst. n.F.assung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 1958 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 24. Januar 1945 an einer Lungenentzündung verstorbenen A K. Der Ehemann war technischer Angestellter bei der Verwaltung der Reichsautobahnen; er war jedoch seit September 1944 zur Organisation Todt (OT.) abgestellt und dort beim Stab der OT.-Einsatzgruppe VII in P beschäftigt, wo er auch verstarb.
Das Versorgungsamt (VersorgA.) lehnte die im April 1947 beantragte Gewährung von Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 11. Dezember 1952 sowohl nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab, weil der Verstorbene keinen militärähnlichen Dienst im Sinne dieser Gesetze geleistet habe. Nachdem die von der Klägerin nach altem Recht eingelegte Berufung nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Nürnberg übergegangen war, hat dieses die Klage durch Urteil vom 18. Juni 1954 mit der gleichen Begründung abgewiesen. Die daraufhin beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG.) in München eingelegte Berufung ist durch Urteil vom 20. Februar 1958 zurückgewiesen worden; Der Dienst des Verstorbenen bei der OT. sei kein militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG bzw. des § 4 Abs. 1 Buchst. m der Durchführungsverordnung (DVO) vom 1. Mai 1949 zum KBLG gewesen. Nach dem BVG gelte nur der Dienst in der OT. als militärähnlicher, der "für Zwecke der Wehrmacht" geleistet worden sei. Der Stab der OT.-Einsatzgruppe in P sei nach den Bekundungen des Oberregierungs- und Baurats F des damaligen Vorgesetzten K, für rüstungstechnische und kriegsbedingte Bauvorhaben aufgestellt worden. Knoblich habe zum größten Teil Bürotätigkeit verrichtet, die nur bisweilen Außendienst erfordert habe. Um einen Dienst "für Zwecke der Wehrmacht" handele es sich aber nur dann, wenn im Einzelfall bestimmte Personen auf besonderen Befehl einer militärischen Dienststelle für einen ganz bestimmten Zweck unmittelbar für die Wehrmacht herangezogen worden seien. Der Verstorbene habe aber als Stabsangehöriger dem Einsatzgruppenleiter unterstanden, der seinerseits die Befehle von der OT.-Zentrale in B erhalten habe, sofern sie nicht - was beim Verstorbenen nicht zutreffe - für Einheiten der Front-OT. unmittelbar von der Wehrmacht gegeben worden seien. Die wesentliche Aufgabe der Einsatzgruppe habe der Rüstung und Verteidigung, nicht aber unmittelbaren Zwecken der Wehrmacht gedient und sei nicht auf deren Befehl erfolgt. Daran ändere auch nichts, daß der Verstorbene OT.-Uniform getragen, in einer Gemeinschafts-Unterkunft gewohnt und Gemeinschaftsverpflegung erhalten habe, daß er ferner den Weisungen des Standortkommandanten und den Kontrollen des Wehrmachtsstreifendienstes unterlegen gewesen sei. Im übrigen sei der Dienst des Verstorbenen auch nach den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG kein militärähnlicher Dienst gewesen. Die gleiche Beurteilung ergebe sich nach dem KBLG. Nach diesem Gesetz sei der Dienst der Angehörigen der OT. militärähnlicher Dienst, soweit nicht anderweitige Entschädigungsansprüche gegeben seien. Dies sei aber nur bei dem Dienst der Fall, der unter den besonderen Voraussetzungen, wie sie später in den VV zu § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG aufgeführt seien, geleistet worden sei. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG.) Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt mit näherer Begründung Verletzung des § 3 Abs.1 Buchst. m BVG; Art. 1 Abs. 1 KBLG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 6 der Ersten DVO zum KBLG in der Fassung der Dritten DVO vom 3. März 1947 und § 4 Abs. 1 Buchst. m der DVO vom 1. Mai 1949. Außerdem habe das LSG. den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 103 SGG).
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei und hält auch die Rüge der mangelnden Sachaufklärung für unbegründet.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.
Die Revision ist aber nicht begründet.
Die Klägerin macht Versorgungsansprüche nach dem Bayerischen KBLG und dem BVG geltend. Das Berufungsgericht hat das Bestehen des Versorgungsanspruchs mit der Begründung verneint, der verstorbene Ehemann habe keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet und somit nicht zu dem nach dem KBLG und BVG versorgungsberechtigten Personenkreis - das ist eine der Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung - gehört. Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 4 Abs.1 Buchst. m der DVO vom 1. Mai 1949 zum KBLG und dem § 3 Abs.1 Buchst. m BVG - diese Vorschriften kommen hier neben dem vom Berufungsgericht übersehenen § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DVO vom 27. Januar 1947 (Bayer. GVBl. 1947 S. 136) in der Fassung der Dritten DVO vom 3. März 1947 (a.a.O. S. 140) hinsichtlich der Zugehörigkeit zu dem versorgungsberechtigten Personenkreis allein in Betracht - gegeben hat, ist zwar nicht in allem zuzustimmen; im Ergebnis hat das LSG. aber zu Recht die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes zu dem von diesen Vorschriften erfaßten Personenkreis verneint, die Ansprüche der Klägerin deshalb als ungerechtfertigt angesehen und dementsprechend die Berufung gegen das Urteil des SG. zurückgewiesen.
Das Revisionsgericht hat seiner Entscheidung die vom LSG. getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt. Die Revision hat diese Feststellungen zwar angegriffen und mangelnde Aufklärung des Sachverhalts gerügt; diese Rüge greift aber nicht durch, so daß die Feststellungen für das Revisionsgericht nach § 163 SGG bindend sind. Die Revision rügt, das LSG. habe keine klaren und eindeutigen Feststellungen über die Art des Dienstes des Verstorbenen getroffen. Insbesondere habe das Berufungsgericht klären müssen, ob die Einsatzgruppe überwiegend oder im wesentlichen Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, die unmittelbaren Zwecken der Wehrmacht dienten, und in welchem Verhältnis der Anteil dieser Aufgaben zu den übrigen Aufgaben gestanden habe. Diese Ermittlungen, die vor allem durch nochmalige Anhörung des Zeugen F hätten getroffen werden können, hätten nach Auffassung der Revision ergeben, daß die Einsatzgruppe im wesentlichen für Zwecke der Wehrmacht tätig gewesen sei. Von der Rechtsauffassung des LSG. aus, auf die bei der Prüfung des Verfahrens auf etwaige Mängel hin abzustellen ist (vgl. BSG. 2 S. 84 (87)), war eine weitere Aufklärung in dieser Richtung aber nicht notwendig. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fallen nur solche Verwendungen unter § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG, bei denen im Einzelfall bestimmte Personen auf besonderen Befehl einer militärischen Dienststelle für einen ganz bestimmten Zweck unmittelbar für die Wehrmacht herangezogen worden sind. Das LSG. hat dies schon deshalb verneint, weil der Verstorbene allein dem Einsatzgruppenleiter dienstlich unterstand und dieser seine Befehle - wie auch von der Revision nicht bestritten ist - hinsichtlich der Verwendung des Verstorbenen nicht unmittelbar von der Wehrmacht, sondern von der OT.-Zentrale in Berlin erhalten hat. Von diesem Standpunkt aus war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von der Revision bezeichneten Richtung nicht erforderlich.
Soweit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem KBLG in Frage steht, kommen als Vorschriften, aus denen sich die Zugehörigkeit des Verstorbenen zu dem nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personenkreis ergeben könnte, nur § 3 Abs.1 Nr. 6 der Ersten DVO in der Fassung der Dritten DVO zum KBLG sowie § 4 Abs. 1 Buchst. m der DVO vom 1. Mai 1949 in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DVO in der Fassung der Dritten DVO ist militärähnlicher Dienst der Dienst derjenigen OT.-Angehörigen, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren. Nach § 43 der DVO wurden aber Leistungen nach dem KBLG nicht gewährt, "soweit Ansprüche aus der Unfallversicherung begründet sind". § 4 Abs. 1 Buchst. m der DVO vom 1. Mai 1949 bestimmt, daß militärähnlicher Dienst der Dienst der Angehörigen der OT. von Kriegsbeginn an ist, "soweit nicht anderweitige Entschädigungsansprüche gegeben sind." Der Verstorbene unterlag aber in dem in Frage kommenden Zeitraum - nämlich im Zeitpunkt seines Ablebens - der gesetzlichen Unfallversicherung. so daß grundsätzlich Ansprüche aus dieser Versicherung als "anderweitige Entschädigungsansprüche" gegeben waren. Das ergibt sich aus folgendem: Der Verstorbene unterlag seinerzeit nach § 537 der Reichsversicherungsordnung (RVO) grundsätzlich der Unfallversicherung. Versicherungsfrei waren nach Ziff. 9 des § 541 RVO in der seinerzeit geltenden Fassung die im § 537 RVO aufgeführten Personen hinsichtlich der Unfälle, wegen denen ihnen Fürsorge und Versorgung nach den Wehrmachtversorgungsgesetzen und den Vorschriften, die diese Gesetze für anwendbar erklärten, gewährleistet war. Von den Angehörigen der OT. genossen nach einem Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW.) vom 11. Juni 1943 diejenigen Personen den Schutz der Wehrmachtfürsorgegesetze, die außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzt waren oder innerhalb der Reichsgrenzen für einen solchen Einsatz gesammelt oder ausgebildet wurden, wenn sie
a) kaserniert oder aus besonderem Grunde von der Kasernierung entbunden waren,
b) amtlich verpflegt wurden oder die dafür festgesetzten Vergütungssätze erhielten,
c) uniformiert waren,
d) unter einem Befehl geschlossen eingesetzt wurden
(vgl. Wiedergabe des Erlasses in Wittmann, Wegweiser durch das KB-Leistungsgesetz und die Heimkehrerfürsorge S. 16). Der Dienst des Verstorbenen fällt nicht unter diesen Erlaß. Einmal war der Verstorbene nicht außerhalb der Reichsgrenzen eingesetzt. Wie das LSG. zu den insoweit gleichlautenden VV, zu § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG ausgeführt hat, gehörte das frühere Protektorat nach dem hier maßgebenden damaligen Recht zum Gebiet des sogenannten Großdeutschen Reiches (vgl. "Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen-Mähren vom 16. März 1939" im RGBl. I S. 485). Der Verstorbene gehörte aber auch nicht zu den OT.-Angehörigen, die innerhalb der Reichsgrenzen für einen solchen Einsatz - also für einen Einsatz außerhalb der Reichsgrenzen - gesammelt oder ausgebildet wurden. Nur wenn dies der Fall wäre, würde es darauf ankommen, ob der Verstorbene kaserniert war, amtlich verpflegt wurde usw. Unterlag der Verstorbene somit nach dem o.a. OKW-Erlaß weder unmittelbar noch mittelbar den Wehrmachtversorgungsgesetzen, so war er auch nicht nach § 541 Ziff. 9 RVO in der damals geltenden Fassung versicherungsfrei. War er aber nicht versicherungsfrei, so gehörte er nicht zu dem nach den Durchführungsverordnungen zum KBLG versorgungsberechtigten Personenkreis, weil - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - anderweitige Entschädigungsansprüche gegeben waren. Dabei ist entscheidend, daß überhaupt ein Schutz auf Grund der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung bestand; es ist nicht erforderlich, daß im Einzelfall Leistungen aus diesem Versicherungszweig gewährt wurden. Der Klägerin steht daher auf Grund des KBLG und seiner DVO kein Versorgungsanspruch zu.
Aber auch nach dem BVG kann die Klägerin keine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Auch für diesen Anspruch ist Voraussetzung, daß der Verstorbene zu dem nach dem BVG versorgungsberechtigten Personenkreis gehört hat. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. m - der hier in Betracht kommenden Vorschrift des BVG - gilt als militärähnlicher Dienst "der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht". Die zu dieser Vorschrift erlassenen VV gehen auf den o.a. OKW-Erlaß zurück und stimmen weitgehend mit diesem überein. Der Dienst des Verstorbenen in der OT. wird von diesen VV nicht erfaßt, denn der Verstorbene war -, wie schon ausgeführt - weder außerhalb der damaligen Reichsgrenzen eingesetzt noch ist er innerhalb der Reichsgrenzen für einen solchen Einsatz gesammelt oder ausgebildet worden. Damit steht allerdings noch nicht fest, daß der Verstorbene keinen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG geleistet hat. Einmal können VV der nur dem Gesetz unterworfenen Gerichtsbarkeit keine bestimmte Auslegung des Gesetzes vorschreiben. Zum anderen erfaßt, wie der 9. Senat des BSG. in zwei Entscheidungen (vgl. SozR. BVG § 3 Bl. Ca 7 Nr. 11 sowie das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 16. 12. 1959 - 9 RV 340/56 -) zutreffend ausgeführt hat, die Nr. 9 der VV zu § 3 BVG den Begriff "Einsatz für Zwecke der Wehrmacht" im wesentlichen nur von der Organisationsseite her und erschöpft damit diesen Begriff nicht. Aber auch die unabhängig von den VV vorgenommene Auslegung des Gesetzes kann nicht dazu führen, den Dienst des Verstorbenen in der OT. als Dienst für Zwecke der Wehrmacht anzuerkennen. "Für Zwecke der Wehrmacht" bedeutet, daß der zu beurteilende Dienst ausschließlich oder zumindest überwiegend für militärische Zwecke geleistet sein muß und im wesentlichen durch sie sein Gepräge erhalten hat. Dem LSG. war darin zuzustimmen, daß nicht jede Verwendung im Rahmen der Landesverteidigung und der Rüstung ein Dienst für Zwecke der Wehrmacht im Sinne dieser Vorschrift ist. Bei weitester Auslegung dieses Begriffs ist allerdings praktisch die gesamte Tätigkeit der OT. für Zwecke der Wehrmacht geleistet worden, denn letzten Endes dienten alle Einsätze der OT. zumindest indirekt der Unterstützung der Wehrmacht. Damit hätte der Zusatz "für Zwecke der Wehrmacht" aber seinen Charakter als Einschränkung verloren und somit seinen Sinn, weil er überflüssig wäre (vgl. auch BSG. in SozR. BVG § 3 Bl. Ca 7 Nr. 11). Andererseits ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß ein Dienst für Zwecke der Wehrmacht nur vorliege, wenn im Einzelfall bestimmte Personen auf besonderen Befehl einer militärischen Dienststelle für einen ganz bestimmten Zweck unmittelbar für die Wehrmacht herangezogen worden sei, zumindest mißverständlich. Es ist demnach die Grenze festzustellen, die der Gesetzgeber mit dem Zusatz "für Zwecke der Wehrmacht" ziehen wollte. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung selbst - also nicht nur das Produkt dieser Dienstleistung (vgl. auch hierzu das vorstehend angeführte Urteil des BSG.) - für Zwecke der Wehrmacht bestimmt war, d.h., ob etwas getan worden ist, was sonst die Wehrmacht selbst hätte tun müssen oder was an sich noch innerhalb ihres Aufgabenkreises im weiten Sinne gelegen hätte.
Der Senat verkennt nicht, daß sich dieser Beurteilungsmaßstab nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes allein ergibt. Er entspricht aber dem in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 BVG zum Ausdruck gekommenen Zweck der Vorschriften, diejenigen Personen zu erfassen, deren Einsatz dazu diente, Soldaten für den Fronteinsatz freizumachen, die also im gewissen Sinne an Stelle von Soldaten eingesetzt waren (vgl. Begründung zu § 3 Abs. 1 des Reg. Entwurfs in Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 1333). Einen derartigen Dienst hat aber der Verstorbene nicht geleistet. Dies ist allerdings noch nicht daraus zu folgern, daß der Verstorbene Angehöriger des Stabes war, also nicht unmittelbar zu einem Frontverband der OT. gehörte. Auch ein Stab ist - wenn auch in anderer Art als ein Frontverband - "eingesetzt" und der Dienst in einem solchen Stab kann für Zwecke der Wehrmacht geleistet sein, wenn er den Einsatz von Einheiten, die ihrerseits für Zwecke der Wehrmacht im oben dargelegten Sinne eingesetzt sind, leitet und damit gewissermaßen an Stelle eines Wehrmachtsstabes, z.B. eines Pionierbaustabes, tritt. Nach den eindeutigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die vor allem auf den Bekundungen des damaligen Vorgesetzten des Knoblich, Förster, beruhen, war aber der Stab der Einsatzgruppe in Prag für rüstungstechnische und kriegsbedingte Aufgaben aufgestellt worden. Der Einsatzgruppe unterstanden mehrere 1000 Frontarbeiter der Heeresgruppe Sch. und viele Zehntausende von Arbeitern der rüstungstechnischen Baumaßnahmen - u.a. allein 25000 Arbeiter, die beim Bau des Hauptquartiers in Niederschlesien eingesetzt waren. Aus diesen Feststellungen, insbesondere auch aus dem Größenverhältnis zwischen der Zahl der eigentlichen Frontarbeiter, für die allein nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Befehle unmittelbar von der Wehrmacht gegeben wurden, und den übrigen Arbeitern, hat das LSG. zu Recht gefolgert, daß die wesentliche Arbeit der fraglichen Einsatzgruppe und damit ihres Stabes in Prag der Rüstung und Verteidigung diente, nicht dagegen Zwecken der Wehrmacht im oben aufgezeigten Sinne.
Der Verstorbene hat somit als Angehöriger dieses Stabes keinen Dienst in der OT. für Zwecke der Wehrmacht im Sinne der o.a. Vorschriften geleistet. Damit fehlt aber eine entscheidende Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach dem BVG. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die weitere Frage, ob es sich bei der Lungenentzündung überhaupt um eine Schädigung im Sinne des § 1 BVG gehandelt hat, nicht mehr an.
Das LSG. hat demnach über die geltend gemachten Ansprüche im Ergebnis zutreffend entschieden, so daß die Revision gegen dieses Urteil unbegründet ist; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen