Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
In jeder Lage des Verfahrens ist zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse fehlt; fehlt es, so ist jede Klage (Feststellungs-, Leistungs- und Gestaltungsklage) abzuweisen.
Orientierungssatz
Das Revisionsgericht hat - in Abweichung von der Regel des ZPO § 561, die nach SGG § 202 im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist - nach dem Erlaß des Berufungsurteils eingetretene neue Tatsachen zu beachten, wenn sie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen sind; hierzu gehören der Wegfall des Feststellungsinteresses und damit das Rechtsschutzbedürfnis.
Normenkette
SGG § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 561 Abs. 1
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 1961 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. April 1959 betrifft. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. April 1959 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und ein Drittel der Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu erstatten. Im Revisionsverfahren hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Gründe
I
Mit Bescheid vom 26. September 1955 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger Rente aus der Angestelltenversicherung mit einem Leistungsanteil aus Versicherungszeiten, die der Kläger vor 1933 in der Invalidenversicherung zurückgelegt hat. Sie teilte dem Kläger in diesem Bescheid und in einem Schreiben vom 28. Oktober 1955 mit, über die Anrechnung von Zeiten der Verfolgung des Klägers durch den Nationalsozialismus werde sie noch entscheiden, sobald das Bayerische Landesentschädigungsamt (Bayer. LEA) die Ansprüche des Klägers nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) überprüft habe; die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern habe eine solche Überprüfung veranlaßt. Das Bayer. LEA hatte dem Kläger in den Jahren 1950 und 1954 Geldentschädigung zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zuerkannt; nachdem der Kläger im Jahre 1956 wegen staatsgefährdender Delikte verurteilt worden war, hatte das Bayer. LEA mit Bescheid vom 20. Juni 1956, gestützt auf die §§ 6, 200 BEG, seine Entschädigungsbescheide widerrufen, sämtliche Ansprüche auf Entschädigung für verwirkt erklärt und die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes erbrachten Leistungen zurückgefordert. Durch Bescheid vom 27. Juli 1956 stellte das Bayer. LEA fest, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung ( VerfolgtenG ) vom 22. August 1949 (WiGBl 263) nicht vorliegen; zur Begründung berief es sich auf die Verwirkung der Entschädigungsansprüche nach dem Bescheid vom 20. Juni 1956. Die BfA lehnte darauf den Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom 3. Oktober 1956 ab.
Im August 1956 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bayer. LEA vom 27. Juli 1956 bei der Entschädigungskammer des Landgerichts München. Die Entschädigungskammer verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) München. Das SG lud die BfA und die LVA O bei, hob durch Urteil vom 27. April 1959 diesen Bescheid auf und verpflichtete den Freistaat Bayern (Bekl.), die vom Kläger geltend gemachten Ersatzzeiten anzuerkennen. Gegen dieses Urteil legten der Beklagte und die LVA Oberbayern Berufung ein.
Im Januar 1957 wandte sich der Kläger mit der Klage beim SG München auch gegen den Bescheid der BfA vom 3. Oktober 1956. Durch Urteil vom 1. April 1960 verurteilte das SG die BfA, "die Zeiten des Auslandsaufenthalts des Klägers vom 1. Februar 1933 bis 31. Mai 1934 und der Haft des Klägers vom 1. November 1934 bis 30. April 1945 als Ersatzzeiten im Sinne von Art. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) auf das mit Bescheid vom 26. September 1955 zugebilligte Ruhegeld anzuerkennen". Gegen dieses Urteil legte die BfA Berufung ein.
Das Landessozialgericht (LSG) München verband beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und erließ am 7. März 1961 folgendes Urteil:
I. Die Berufungen des Freistaates Bayern und der LVA O gegen das Urteil der 10. Kammer des SG München vom 27. April 1959 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ziffer I des Urteils wie folgt neu gefaßt wird:
"Unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesentschädigungsamts vom 27. Juli 1956 wird festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 für die Zeiten des Auslandsaufenthaltes vom 1. Februar 1933 bis 31. Mai 1934 und die Haftzeit vom 1. November 1934 bis 30. April 1945 erfüllt sind."
II. Auf die Berufung der BfA wird die Ziffer I des Urteils der 26. Kammer des SG München vom 1. April 1960 wie folgt gefaßt:
"Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter Abänderung ihres Bescheids vom 26. September 1955 samt Mitteilung vom 3. Oktober 1956 für verpflichtet erklärt, bei der Gewährung des Ruhegeldes ab 1. Juli 1955 die Zeiten vom 1. November 1934 bis 30. April 1945 rentensteigernd im Leistungsanteil aus der Invalidenversicherung zu berücksichtigen."
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Freistaat Bayern, die BfA und die LVA O haben dem Kläger je zu einem Drittel die im Berufungsverfahren vor dem Bayer. LSG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Das LSG führte im wesentlichen aus: In dem Bescheid vom 27. Juli 1956 habe das Bayer. LEA als die im Freistaat Bayern zuständige Entschädigungsbehörde (nur) eine an sich dem Recht der Sozialversicherung fremde Feststellung über die "tatsächlichen Voraussetzungen" der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 NVG getroffen, es habe damit über eine Vorfrage für die etwaige Anrechnung von Ersatzzeiten in der Rentenversicherung entschieden; über die Anrechnung selbst und über die Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung habe es nicht zu entscheiden gehabt. Die Klage gegen den Bescheid des Bayer. LEA sei eine mit einer Feststellungsklage verbundene Aufhebungsklage. Die Befugnis und die Verpflichtung des Bayer. LEA zu derartigen Entscheidungen (vgl. die Bayer. Durchführungsverordnung zum VerfolgtenG vom 8. August 1950 - GVBl 1950, 117 -) seien weder durch das Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 noch rückwirkend durch die am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Renten versicherungs-Neuregelungsgesetze weggefallen; die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zeiten des Auslandsaufenthalts und der Haft des Klägers als Ersatzzeiten im Sinne des VerfolgtenG seien entgegen der Meinung des Bayer. LEA erfüllt, die BfA habe die Berücksichtigung der Ersatzzeiten in dem Bescheid vom 3. Oktober 1956 zu Unrecht abgelehnt.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 19. Mai 1961, der BfA (Beklagte und zugleich im Verfahren gegen den Freistaat Bayern Beigeladene) am 23. Mai 1961, der LVA O (Beigeladene) am 25. Mai 1961 und dem Kläger am 19. Mai 1961 zugestellt.
Am 10. Juni 1961 legte der Beklagte Revision ein, er beantragte, für Recht zu erkennen:
1. Das Urteil des Bayer. LSG München vom 7. März 1961 wird in Ziffer I und - soweit es den Freistaat Bayern betrifft- in Ziffer III aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Am 13. Juli 1961 begründete der Beklagte die Revision: Die in dem Urteil des LSG gegenüber dem Beklagten getroffene Feststellung von Wiedergutmachungsvoraussetzungen solle den Erlaß eines den Kläger begünstigenden Bescheides des Bayer. LEA ersetzen; das LSG habe eine solche Feststellung nur treffen dürfen, wenn der Beklagte selbst nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils diesen Bescheid erlassen dürfe; dies sei nicht der Fall, mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze am 1. Januar 1957 sei die besondere Entscheidung des Bayer. LEA über die "tatsächlichen Voraussetzungen" der §§ 1 ff VerfolgtenG (§ 1 der Durchführungsverordnung) ersatzlos weggefallen, das Bayer. LEA könne seither nur noch unverbindliche gutachtliche Äußerungen über die Verfolgteneigenschaft abgeben, hierüber aber nicht mehr durch Verwaltungsakt entscheiden. Das LSG sei zwar befugt gewesen, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1956 zu entscheiden, es habe aber aus sachlichen Gründen diesen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Das Bayer. LEA habe nach § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht nur die "reinen Tatsachen" zu ermitteln und festzustellen, es habe auch diese Tatsachen unter das Gesetz zu subsumieren und insoweit über Rechtsfragen entschädigungsrechtlicher Natur zu entscheiden, dazu gehöre auch die Frage, ob ein Verfolgter auf Grund allgemeiner Vorschriften des Entschädigungsrechts, insbesondere nach § 6 BEG, von der Wiedergutmachung in der Sozialversicherung ausgeschlossen sei, die Ausschlußgründe des § 6 BEG gälten auch für die Sozialversicherung.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die BfA und die LVA O als in diesem Verfahren Beigeladene stellten keinen Antrag.
Alle Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision des Beklagten ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte ist auch durch das angefochtene Urteil beschwert, weil das LSG seinem Begehren, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, nicht entsprochen hat. Da die Revision auch frist- und formgerecht eingelegt ist, ist sie zulässig.
Die Revision ist im Ergebnis auch begründet, weil für die Feststellung, die das LSG getroffen hat, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht mehr besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozeßvoraussetzung (Sachurteilsvoraussetzung) für jede Art der Rechtsverfolgung, nicht nur für die Feststellungsklage, für die es gesetzlich normiert ist (vgl. §§ 256 ZPO, 55 Abs. 1 SGG), sondern auch für die Leistungsklage und für die Gestaltungsklage; fehlt es, so ist jede Klage abzuweisen. Ob es fehlt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bedarf der Anspruch, der mit der Klage geltend gemacht wird, nicht des gerichtlichen Schutzes, so ist von den Gerichten jeder Instanz nicht zu prüfen, ob dieser Anspruch besteht. "Niemand darf die Tätigkeit der Gerichte unnütz ... in Anspruch nehmen" (RGZ 155, 175). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Sachurteils in dem Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht vor. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1956 festgestellt, daß die "tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 3 Abs. 1 des VerfolgtenG nicht vorliegen", also die Voraussetzungen dafür, daß die Zeiten des Auslandsaufenthalts und der Haft des Klägers als rentensteigernde Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind; das LSG hat diesen Bescheid aufgehoben und festgestellt, diese tatsächlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Das Urteil des LSG ist insoweit ein Feststellungsurteil und zugleich ein Gestaltungsurteil. Ob das LSG in den Urteilsgründen zu Recht ausgeführt hat, der Beklagte habe nach dem VerfolgtenG und der Durchführungs-VO nur die Tatsachen feststellen dürfen, auf die es für die Berücksichtigung der strittigen Zeiten als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung ankomme, er habe nicht darüber entscheiden dürfen und in dem angefochtenen Bescheid auch nicht darüber entschieden, ob die strittigen Zeiten bei der Berechnung und Feststellung der Renten zu berücksichtigen seien, kann hier dahingestellt bleiben. In jedem Fall ist das Interesse des Klägers an der Aufhebung dieser (negativen) Feststellung des Beklagten und an der begehrten (positiven) Feststellung, daß diese "tatsächlichen Voraussetzungen" vorliegen, deshalb nicht mehr rechtsschutzwürdig, weil das LSG in dem gleichen Urteil die BfA zur Gewährung von Rentenleistungen an den Kläger unter Berücksichtigung der strittigen Ersatzzeiten verurteilt hat und weil insoweit das Urteil gegenüber der BfA rechtskräftig geworden ist, da die BfA Revision nicht eingelegt hat. Das Ziel, das der Kläger mit seinem Begehren auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten und auf Feststellung der vom Beklagten in diesem Bescheid negierten "tatsächlichen Voraussetzungen" angestrebt hat, ist damit erreicht gewesen, daß der Teil des Urteils, der die BfA betrifft, rechtskräftig geworden ist. Der Anspruch des Klägers gegen die BfA, der durch diesen Teil des Urteils im Sinne des Klägers festgestellt worden ist, schließt die Feststellung, die vom Kläger in dem Verfahren gegen den Beklagten geltend gemacht worden ist, in sich. Das Urteil des LSG beruht, soweit es die BfA betrifft, auf der Feststellung, die der Kläger im Verfahren gegen den Beklagten erstrebt hat. Zwar ist durch das Urteil des LSG rechtskräftig nur über den Anspruch des Klägers gegenüber der BfA auf die Gewährung höherer Rente durch die Berücksichtigung der rentensteigernden Ersatzzeiten entschieden - die Rechtskraftwirkung dieses Teiles des Urteils erstreckt sich nicht auf das Begehren, das der Kläger gegenüber dem Beklagten verfolgt hat -, die Rechtskraft des Urteils gegenüber der BfA beseitigt aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides des Beklagten und an der Feststellung der vom Beklagten bestrittenen "tatsächlichen Voraussetzungen" für die Berücksichtigung der rentensteigernden Ersatzzeiten, weil diese Ersatzzeiten von der BfA auf Grund des ergangenen Urteils zu berücksichtigen sind, der Bescheid des Beklagten ist damit gegenstandslos geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist allerdings erst in dem Zeitpunkt weggefallen, in dem die Frist zur Einlegung der Revision für die BfA abgelaufen und das Urteil des LSG, soweit es die BfA betrifft, rechtskräftig geworden ist (nämlich am 23.6.1961), also erst nach der Einlegung der Revision des Beklagten. Auch das Revisionsgericht hat aber - in Abweichung von der Regel des § 561 ZPO, die nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist - nach dem Erlaß des Berufungsurteils eingetretene neue Tatsachen zu beachten, wenn sie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen sind; hierzu gehören der Wegfall des Feststellungsinteresses und damit des Rechtsschutzbedürfnisses (ebenso RG 160, 212; BGH in Lindenmaier-Möhring zu § 546 Nr. 21; BGH 18, 98 ff, 106; Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anm. 3 B zu § 561; Wieczorek, ZPO, Anm. A IV zu § 274 und Anm. A II b, B III b zu § 561; aA Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 89 IV 4, 430). Wie der BGH wiederholt (vgl. BGHZ 10, 350, 357 ff; 18, 98 ff, 106) ausgeführt hat, dient der Zivilprozeß der Verwirklichung des materiellen Rechts, die Normen des Prozeßrechts sind nicht Selbstzweck, sie dienen vielmehr der richtigen Urteilsfindung im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens; dasselbe gilt für die Prozeßgesetze der allgemeinen und der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im vorliegenden Fall hat sich der Anspruch, der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden ist, dadurch erledigt, daß das Urteil des LSG, soweit es den weitergehenden Anspruch des Klägers gegenüber der BfA betroffen hat, rechtskräftig geworden ist; ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Feststellung einer Voraussetzung dieses Anspruchs und für die Aufhebung des Bescheides, in dem der Beklagte diese Feststellung abgelehnt hat, besteht damit nicht mehr. Das LSG hat zwar bei der "Neufassung" des Urteils des SG vom 1. April 1960 (unter II) als Zeit, die "rentensteigernd im Leistungsanteil aus der Invalidenversicherung zu berücksichtigen" ist, ausdrücklich nur die Zeit vom 1. November 1934 bis 30. April 1945 (Haftzeit) erwähnt, es hat aber, wie sich aus den Urteilsgründen (unter III) eindeutig ergibt, die BfA auch als verpflichtet angesehen, die Zeit vom 1. Februar 1933 bis 31. Mai 1934 (Auslandsaufenthalt) rentensteigernd in der Invalidenversicherung zu berücksichtigen. Auf die Revision des Beklagten ist deshalb das Urteil des LSG, soweit es den Beklagten betrifft, aufzuheben; auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des SG vom 27. April 1959 aufzuheben. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Da über die materiell-rechtlichen Fragen, die den Beklagten zur Einlegung der Revision veranlaßt haben, nicht entschieden worden ist und völlig offensteht, wer in der Sache materiell-rechtlich obgesiegt hätte, hat der Senat im Rahmen seines sachgemäßen Ermessens (vgl. BSG SozR Nr. 3 und Nr. 4 zu § 193 SGG) im vorliegenden Fall bei der Entscheidung über die Kosten auf Billigkeitserwägungen abgestellt. Der Kläger hat in der ersten und zweiten Instanz in sachlich-rechtlicher Hinsicht im wesentlichen obgesiegt, es erscheint daher billig, über die Kosten der ersten und der zweiten Instanz ebenso zu entscheiden wie die Vorinstanzen. Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Senat berücksichtigt, daß auf die Revision des Beklagten die Klage nur deshalb als unzulässig abzuweisen gewesen ist, weil die BfA gegen den sie betreffenden Teil des Urteils des LSG keine Revision eingelegt hat; andererseits hat der Kläger von der Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft des die BfA betreffenden Teils des Urteils den Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären, keinen Gebrauch gemacht; es erscheint daher billig, daß im Revisionsverfahren der Kläger etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt.
Fundstellen