Leitsatz (amtlich)

In einem Sägewerk beschäftigte Sägemüller gehören nicht zum Mitgliederkreis der Hamburgischen Zimmererkrankenkasse.

 

Normenkette

RVO § 517 Fassung: 1924-12-15; ErsKV Fassung: 1938-10-26; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Fassung: 1935-12-24

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine im Jahre 1877 gegründete Zimmererkrankenkasse, die später als Arbeiterersatzkasse zugelassen worden ist; im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung hat sie sich mit anderen Ersatzkassen für Dachdecker, Buchbinder und Feintäschner vereinigt. Es konnten bei ihr u. a. Mitglieder werden ... nach der ursprünglichen Satzung

"Zimmerer und jeder im Baufach beschäftige Holzarbeiter",

mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 (§ 1 Nr. 3 der Satzung)

"alle Zimmerer, Dachdecker und im Baufach beschäftigte Holzarbeiter",

mit Wirkung ab 1. Februar 1955 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung):

"alle Zimmerer und Zimmererhelfer, Bautischler, Parkettmacher, Gerüstbauer, Rammer, Dachdecker und Dachdeckerhelfer; aus den Berufen der Sägemüller und Holzmaschinenarbeiter die im Katalog Genannten, sofern sie in Bauunternehmungen, auf Baustellen, Zimmerplätzen oder in Zimmereibetrieben beschäftigt werden, aus dem Beruf der Betonbauhelfer die im Katalog einzeln Aufgeführten".

Die Firma K. R KG in Bingen-Gaulsheim betreibt ein Imprägnier-, Diakyanisier-, Säge- und Hobel-Werk. Der Betrieb gehört zu dem Gewerbezweig Wald und Holz, Fachgruppe Sägewerk, Imprägnier- und Kyanisierwerke, und ist bei der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft, Sektion Südwestdeutschland, gemeldet.

Im Dezember 1952 nahm die Klägerin die vier Beigeladenen, die bei der genannten Firma beschäftigt waren, als Mitglieder auf. Von diesen sind die Beigeladenen St und K ungelernte Arbeiter. Der Beigeladene D bezeichnet sich als gelernter Sägewerker. Der Beigeladene B hat zwar in Polen als Zimmerer gelernt, aber keine Gesellenprüfung abgelegt und auch später in Deutschland eine ordnungsgemäße Lehrzeit im Zimmererhandwerk nicht nachgeholt. Die vier Beigeladenen arbeiten ausschließlich im Sägereibetrieb, und zwar je nach Arbeitsanfall und Arbeitseinteilung auf dem Platz, am Gatter und an der Kreissäge; der Beigeladene D wird außerdem als Holzeinteiler beschäftigt.

Die Klägerin hielt sich für berechtigt, die Beigeladenen als Mitglieder aufzunehmen. Sie war der Auffassung, ihr Mitgliederkreis dürfe nicht nach dem buchstäblichen Sinn des Wortlautes ihrer Satzung abgegrenzt werden; vielmehr müsse der in der Satzung ausgesprochene Wille erforscht und berücksichtigt werden. Danach sei aber auch die Aufbereitung des beim Bauen verwendeten Bauholzes in einem Sägewerk ein Teil der im Baufach zu verrichtenden Arbeiten, so daß die Beigeladenen als im Baufach beschäftigte Holzarbeiter ihre Mitglieder sein könnten.

Die Beklagte als die örtlich zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) sah die Mitgliedschaft der vier Beigeladenen bei der Klägerin als unzulässig an, da es sich bei dem Betrieb der Firma R KG weder um ein Bauunternehmen noch um einen Betrieb des Baufaches handele, sondern um einen Großbetrieb der Holzverwertung. Die Beigeladenen seien auch nicht Zimmerer, sie hätten Platzarbeiten und ähnliche Tätigkeiten zu verrichten. Die Beklagte wandte sich deshalb im Jahre 1953 an das Versicherungsamt Bingen, das ihr Recht gab. Gegen dessen Entscheidung rief die Klägerin das Oberversicherungsamt Speyer an. Von diesem ging das Verfahren auf das Sozialgericht (SG) Speyer über, das wiederum das Verfahren an das SG Hamburg abgab. Zur Begründung ihrer Klage auf Feststellung, daß die vier Beigeladenen zu Recht ihre Mitglieder seien, hat die Klägerin weiter vorgetragen, bei der Auslegung der genannten Satzungsbestimmungen müsse vor allem die historische Entwicklung der einzelnen Berufszweige berücksichtigt werden. Zur Zeit der Gründung der Zimmererkrankenkasse im Jahre 1877 habe man Sägewerke in der heutigen Form noch nicht gekannt. Damals sei die Zimmerei der alles umfassende Holzbearbeitungsbetrieb gewesen. Der Zimmermann habe das Holz selbst geschlagen, hergerichtet und schließlich auf der Baustelle verarbeitet. Die zunehmende Industrialisierung Ende des 19. Jahrhunderts habe eine Aufspaltung der Zimmereibetriebe mit sich gebracht. Die Sägerei- und Zimmereibetriebe seien aber über diese Aufspaltung hinaus bis in die heutige Zeit auf das engste miteinander verbunden geblieben. Diese Verschiebung der Begriffsbestimmungen sei bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises zu beachten. Wenn man unter Außerachtlassung des früheren Sprachgebrauchs die Beigeladenen nicht zu den Zimmerern rechnen wollte, würde damit der beitrittsberechtigte Mitgliederkreis der Klägerin in unzulässiger Weise eingeengt. Hinzu komme, daß die Firma R KG zu einem großen Teil Bauhölzer fertige. Diese Arbeiten seien zumindest mittelbar dem Baufach zuzurechnen. Deshalb gehörten die Arbeiter einer solchen Sägerei auch aus diesem Grunde als im Baufach beschäftigte Holzarbeiter zu ihrem, der Klägerin, Mitgliederkreis.

Das SG Hamburg hat nach Anhörung der Beigeladenen die Klage durch Urteil vom 18. September 1957 abgewiesen, da die beigeladenen Sägereiarbeiter nicht zu dem satzungsmäßig festgelegten Mitgliederkreis der Klägerin gehörten. Sie seien keine Zimmerer, weil es sich bei diesen um einen fest umrissenen Berufszweig gelernter Arbeiter handele. Die Beigeladenen könnten auch nicht deshalb als Zimmerer angesehen werden, weil entsprechende Holzarbeiten früher einmal in Zimmereibetrieben ausgeführt worden seien. Ebensowenig dürften die Beigeladenen zu den Holzarbeitern gerechnet werden, "die im Baufach beschäftigt werden". Dies setze voraus, daß die Arbeiten unmittelbar im Rahmen der Bautätigkeit geleistet würden. Das treffe auf Sägereiarbeiten nicht zu. Diese Auffassung werde durch den Wortlaut der vom 1. Februar 1955 an geltenden Neufassung der Satzung bestätigt, die eine den heutigen Verhältnissen angepaßte Erläuterung der in Frage kommenden Berufsgruppen und Betriebe bringe.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. In seinem Urteil vom 9. Juni 1959 hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg im einzelnen folgendes ausgeführt:

1. Die Klägerin dürfe nur solche Personen als Mitglieder aufnehmen, für welche sie als Ersatzkasse zugelassen sei. Auszugehen sei von den Satzungsbestimmungen, die für die Zulassung der Ersatzkasse maßgebend waren. Stichtag hierfür sei der 1. April 1909 (§ 503 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF). Es bestehe in der Rechtsprechung und Literatur kein Zweifel, daß auch nach Wegfall des § 503 RVO durch § 18 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (AufbauVO) vom 24. Dezember 1935 - RGBl I 1537 - eine Ersatzkasse ihren Mitgliederkreis nicht über den versicherungspflichtigen Personenkreis hinaus erweitern dürfe, für den sie im Jahre 1909 zugelassen gewesen sei (§ 4 Abs. 1 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO vom 1. April 1937, RGBl I 439). Eine durch Satzungsänderung etwa vorgenommene Erweiterung sei schon im Hinblick auf § 516 Abs. 2 RVO unbeachtlich. Die Klägerin habe denn auch eingeräumt, daß ihre späteren Satzungsänderungen, in denen ihr Mitgliederkreis neu festgelegt wurde, nur aus Anlaß der Vereinigung mit anderen Ersatzkassen (für Dachdecker, Buchbinder und Feintäschner) genehmigt worden seien.

2. Bei der Auslegung der Satzung sei nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (RVA) diejenige Verkehrsanschauung und derjenige Sprachgebrauch zu Grunde zulegen, der zur Zeit der Zulassung der Krankenkasse als Ersatzzeit maßgebend gewesen sei. Zwar sei es denkbar, daß durch die wirtschaftliche und technische Entwicklung innerhalb bestimmter Berufe eine Spezialisierung eintrete, die sich noch im Rahmen der früheren Berufsbezeichnung der Kassensatzung halte, Es sei aber nicht angängig, den Mitgliederkreis einer Ersatzkasse nachträglich auf Berufsgruppen auszudehnen, die, wie im vorliegenden Fall, dadurch entstanden seien, daß die Industrialisierung nicht nur zu einer berufsmäßigen Trennung der Arbeitsvorgänge, sondern auch zur Entwicklung eines neuen, eigene Wege gehenden Gewerbezweiges geführt habe. Durch die Bezeichnung eines bestimmten Handwerkerberufs einerseits (nämlich den der Zimmerer) und durch die Bezeichnung eines bestimmten Gewerbezweiges andererseits (nämlich Holzarbeiter im Baufach) seien einer extensiven Auslegung des Mitgliederkreises von vornherein Grenzen gesetzt. Abgesehen hiervon sei eine Veränderung der den Mitgliederkreis bestimmenden Satzungsbegriffe durch wirtschaftliche Umschichtungsvorgänge nach dem 1. April 1909 nicht festzustellen und auch nicht von der Klägerin dargelegt worden. Diese habe lediglich darauf hingewiesen, daß schon gegen Ende des 19. Jahrhunderts durch die beginnende Industrialisierung eine Spaltung der Zimmererbetriebe in Sägewerke und Zimmereien eingetreten sei. Die Sägereiarbeiter verrichteten jetzt Arbeiten, nämlich die Aufbereitung des rohen Holzes, die früher nur von gelernten Zimmerern ausgeübt worden seien. Aus dieser Aufspaltung der Holzarbeiterberufe und der holzverarbeitenden Betriebe habe die Klägerin aber bis zum Zeitpunkt ihrer Zulassung als Ersatzkasse keine Folgerungen gezogen. Vielmehr sei ihr Mitgliederkreis damals eindeutiger und klarer als in den späteren Fassungen durch die Art des Gewerbezweiges (Baufach) abgegrenzt worden.

3. Die Beigeladenen seien keine Zimmerer. Diese seien von jeher handwerksmäßig ausgebildete Holzfacharbeiter im Baugewerbe gewesen. Zu ihnen gehörten somit nur die Personen, die durch eine ordnungsmäßige Lehrzeit das Zimmererhandwerk erlernt hätten. Dieser Begriff habe sich gegenüber dem Jahre 1909 nicht gewandelt. Die Klägerin behauptet denn auch selbst nicht, daß die vier Beigeladenen Zimmerer im Sinne ihrer Satzung seien.

4. Die beigeladenen Sägereiarbeiter seien aber auch keine "im Baufach beschäftigten Holzarbeiter". Zwar trage die Klägerin vor, daß ihrer Ansicht nach die Satzung eine im Wege der Auslegung zu schließende Lücke aufweise; entscheidend müsse nach Meinung der Klägerin sein, ob die Betriebe und die dort zu verrichtenden Arbeiten dem Baufach irgendwie dienlich seien, weil ungelernte Holzarbeiter immer weniger auf Baustellen beschäftigt würden; sonst würden die in Sägewerken beschäftigten Arbeiter von einer Mitgliedschaft bei ihr, der Klägerin, ausgeschlossen sein, was sich bei dem zunehmenden Betonbauverfahren sehr zu ihrem Nachteil auswirken würde. Damit wolle die Klägerin jedoch nach der Auffassung des LSG Betriebe erfassen, die nicht zum Baugewerbe zählten, sondern einem anders gearteten Gewerbezweig angehörten. Eine dahingehende Auslegung der Satzung sei nicht möglich. Man könne den Begriff "im Baufach beschäftigte Holzarbeiter" nicht im Wege der Auslegung auf alle Arbeiter ausdehnen, die in Betrieben arbeiten, welche irgendwie dem Baufach dienlich seien. Die Industrialisierung habe zwar zu den besonderen Sägereibetrieben geführt, jedoch seien diese nicht Spezialbetriebe für typische Zimmererarbeiten. In ihren Grundlagen sei diese Entwicklung schon 1909 abgeschlossen gewesen. Der Betrieb der Firma R gehöre somit nicht zum Baufach. Das Baugewerbe zähle nur zu ihrem - sehr verschiedenartigen - Abnehmerkreis.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des LSG Hamburg vom 9. Juni 1959 und das Urteil des SG Hamburg vom 18. September 1957 sowie die Entscheidung des Versicherungsamts für den Landkreis Bingen vom 25. September 1953 aufzuheben, ferner festzustellen, daß die Versicherten

Jo. H,

Ku. St,

Ka. D,

Ka. B,

sämtlich beschäftigt bei der Firma R KG, Bingen-Gaulsheim, berechtigt sind, die Mitgliedschaft nach § 2 der Versicherungsbedingungen bei der Klägerin zu erwerben, und demzufolge von ihrem Recht auf Befreiung von der Mitgliedschaft bei der beklagten Pflichtkrankenkasse gemäß §§ 517, 519 RVO Gebrauch machen können.

Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie sei als Zimmererkrankenkasse gegründet worden. Der traditionelle Zimmererberuf habe jedoch entgegen der Auffassung des LSG stets alle Zimmerer umfaßt und nicht nur die handwerksmäßig ausgebildeten Holzfacharbeiter im Baugewerbe. Sie, die Klägerin, sei auch als Ersatzkasse für alle diese Zimmerer zugelassen worden, wie das Wort "alle" Zimmerer in ihrer vom 1. Oktober 1952 an geltenden Satzung bestätige. Der traditionelle Zimmererberuf habe indes seine frühere Bedeutung und zahlenmäßige Stärke verloren. Wenn diese Entwicklung fortgehe, würde schließlich sie, die Klägerin, ihren Betrieb aus Mangel an Mitgliedern einstellen müssen. Einer solchen Gefahr müsse vorgebeugt werden durch eine weite Auslegung des Begriffs der "im Baufach beschäftigten Holzarbeiter", für die sie, die Klägerin, ebenfalls als Ersatzkasse zugelassen worden sei. Deshalb seien zu diesem Personenkreis alle diejenigen Holzarbeiter zu zählen, deren holzbearbeitende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar den Zwecken des Baufaches diene. Dabei dürfe es entgegen der Auffassung des LSG auch nicht lediglich auf die Art der Betriebe ankommen, in welchen die Holzarbeiter tätig sind, sondern allein auf die dort von ihnen verrichtete Tätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

da das angefochtene Urteil richtig sei.

Die Beigeladenen haben zwar keine bestimmten Anträge gestellt, jedoch vorgetragen, daß im Betrieb der Firma R überwiegend Bauhölzer hergestellt würden, und daß sie deshalb Mitglieder der Klägerin sein könnten.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.

In rechtlicher Hinsicht geht das LSG davon aus, die Klägerin dürfe nur solche Personen aufnehmen, die im Jahre 1909 zu ihrem versicherungspflichtigen Mitgliederkreis gehört hätten, und für die Auslegung ihrer Satzung sei die damalige Verkehrsanschauung und der damalige Sprachgebrauch zugrunde zu legen. Zur Begründung hierfür beruft sich das Berufungsgericht einerseits auf § 503 RVO aF, andererseits auf die 12. und 15. Aufbau-VO. Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1962 (BSG 16, 165, 169) des näheren ausgeführt hat, ist jedoch nach der Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen der Krankenversicherung ( MitgliederVO ) vom 26. Oktober 1938 (RGBl I 1519, AN 1938, 433) als Mitgliederkreis i. S. des § 4 der 12. Aufbau-VO idF der 15. AufbauVO der Personenkreis anzusehen, der in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung festgelegt ist, wobei es der Senat jedoch offengelassen hat, ob der MitgliederVO eine formal heilende Wirkung dergestalt zukommt, daß eine von der Aufsichtsbehörde erteilte Satzungsgenehmigung inhaltliche Mängel der Satzung allgemein - also nicht nur für die schon beigetretenen Mitglieder - deckt. Maßgebend ist nach Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung die Satzung, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten in die Ersatzkasse in Kraft war. Bei der hiernach maßgebenden Satzungsbestimmung der Klägerin handelt es sich um revisibles Recht, da sie sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 Abs. 2 SGG). Die Auslegung der Satzung durch das LSG unterliegt mithin der Nachprüfung durch den Senat.

Da die Beigeladenen im Dezember 1952 von der Klägerin als Mitglieder aufgenommen worden sind, ist somit zunächst von der vom 1. Oktober 1952 an gültigen Satzung auszugehen. Nach § 1 Nr. 3 dieser Satzung konnte die Klägerin als Mitglieder aufnehmen "alle Zimmerer, Dachdecker und im Baufach beschäftigten Holzarbeiter". Daß die Beigeladenen nicht unter die Dachdecker fielen, bedarf keiner Darlegung. Es fragte sich jedoch, ob sie etwa zu den Zimmerern oder den im Baufach beschäftigten Holzarbeitern zu zählen sind.

Zimmerer i. S. der Satzung von 1952 sind diejenigen Arbeitnehmer, die das Zimmererhandwerk - wenn auch vielleicht ohne Abschlußprüfung - erlernt haben und als Zimmerer beschäftigt werden. Dabei ist unerheblich, in welchem Betrieb diese Beschäftigung stattfindet. Auch sog. Brückenbauzimmerer, Fabrikzimmerer, Werftzimmerer sowie Schiffszimmerer sind somit Zimmerer i. S. des § 1 Nr. 3 der Satzung von 1952, auch wenn sie nicht in Zimmereibetrieben tätig sind. Von den Beigeladenen könnte hiernach jedoch allenfalls der Beigeladene B. als Zimmerer angesehen werden, da er in Polen als Zimmererlehrling beschäftigt war, allerdings ohne eine Gesellenprüfung abzulegen. Indessen ist er gleichwohl kein Zimmerer i. S. der Satzung von 1952, weil er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG in der Sägewerk der Firma K. R jedenfalls nicht überwiegend mit Zimmermannsarbeiten beschäftigt worden ist; er hat vielmehr ebenso wie die übrigen Beigeladenen je nach Arbeitsanfall an der Gatter- oder Kreissäge oder auf dem Holzplatz gearbeitet.

Alle Beigeladenen können auch nicht als im Baufach beschäftigte Holzarbeiter i. S. des § 1 Nr. 3 der Satzung von 1952 angesehen werden, da der Betrieb der Firma K. R KG nicht dem Baufach zuzurechnen ist. Daß deren Produktion mittelbar dem Bauwesen dient, reicht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu aus, um die im Sägewerk tätigen Beigeladenen als im Baufach beschäftigte Holzarbeiter betrachten zu können. Wäre die dahingehende Auffassung der Klägerin richtig, würde das zu einer kaum übersehbaren Ausweitung ihres ursprünglichen Mitgliederkreises führen, wie das LSG mit Recht dargelegt hat.

Gehören demnach die Beigeladenen nicht zu dem in der Satzung von 1952 abgegrenzten Mitgliederkreis, so ist doch weiter zu fragen, ob sie etwa nach der Satzung von 1955 zum Beitritt berechtigt waren. In diesem Falle könnte ihre Mitgliedschaft jedenfalls seit 1955 zu Recht bestehen. Indessen zählen die Beigeladenen auch nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung von 1955 aufgeführten Personenkreis. Daß sie keine Zimmerer sind, ist bereits oben dargelegt. Sie sind aber auch keine Zimmererhelfer i. S. dieser Satzung, weil sie jedenfalls in dem Betrieb der Firma R keine Zimmermannsarbeiten verrichtet haben, sondern nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG je nach Arbeitsanfall und Arbeitseinteilung auf dem Platz, am Gatter und an der Kreissäge oder - so der Beigeladene D. - als Holzeinteiler tätig waren. Die Klägerin hat denn auch in der Revisionsverhandlung selbst vorgetragen, daß sie nicht habe behaupten wollen, die Beigeladenen seien Zimmerer oder Zimmererhelfer i. S. der angeführten Satzungsbestimmung von 1955.

Nach der Art ihrer Beschäftigung in dem Betrieb der Firma R sind die Beigeladenen vielmehr als Sägemüller anzusehen - vgl. Berufsgruppe Nr. 3012 der 1949 vom Bundesministerium für Arbeit in Bonn herausgegebenen Amtlichen Systematik der Berufe (Berufsverzeichnis für die Arbeitsstatistik) -. Sie könnten somit nur dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung von 1955 zum Mitgliederkreis der Klägerin rechnen, "sofern sie in Bauunternehmungen, auf Baustellen, Zimmererplätzen oder in Zimmereibetrieben beschäftigt werden". Sie sind jedoch, wie dargelegt, in einem - zur Süddeutschen Holzberufsgenossenschaft gehörenden - Sägewerk tätig, das zudem nicht nur Holz für das Baugewerbe herrichtet, und können daher auch als Sägemüller nicht Mitglieder der Klägerin sein.

Da somit die Beigeladenen weder zu dem in der Satzung von 1952 noch in der Satzung von 1955 aufgeführten Mitgliederkreis der Klägerin gehören, bedarf es keiner Prüfung, ob diese Satzungsbestimmungen etwa eine nach der 12. und 15. AufbauVO unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Mitgliederkreises enthalten und ob eine solche Erweiterung etwa nach der MitgliederVO von 1938 doch zulässig wäre (vgl. BSG 16, 165, 169).

Das LSG hat somit die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht als unbegründet angesehen. Ihre Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379902

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