Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügbarkeit. Erreichbarkeit des Arbeitslosen. Begriff "grobe Fahrlässigkeit". erneuter Antrag nach Aufhebung der Entscheidung
Orientierungssatz
1. Eine Beschäftigung bzw eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes kann nur ausüben, wer eine ihm vermittelte Beschäftigung in angemessener Zeit tatsächlich aufnehmen kann. Es ist dazu nicht erforderlich, daß der Arbeitslose jederzeit imstande ist, die Arbeit sofort anzutreten. Grundsätzlich muß er aber für das Arbeitsamt mindestens täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar und zum Antritt der Beschäftigung in der Lage sein, sobald dies von den in Betracht kommenden Arbeitgebern erwartet werden kann (vgl BSG 1977-07-21 7 RAr 38/76 = SozR 4100 § 103 Nr 8).
2. Das Erfordernis, um Arbeitslosenhilfe zu beziehen, für das zuständige Arbeitsamt zZt des Eingangs der Briefpost erreichbar und in der Lage zu sein, alsbald Beschäftigungen anzutreten, berührt nicht die Freizügigkeit, dh das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl BVerfG 1958-07-23 1 BvL 1/52 = BVerfGE 8, 95).
3. Eine Ortsabwesenheit steht der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt von vornherein für eine bestimmte Zeit auf die Möglichkeit des Arbeitslosen verzichtet, auf eine Arbeitsvermittlung ohne Verzögerung zu reagieren (vgl BSG 1977-07-21 7 RAr 38/76 = SozR 4100 § 103 Nr 8).
4. Ist die Bewilligung bindend ganz aufgehoben worden, dh die Leistung gänzlich oder doch von einem bestimmten Zeitpunkt an in vollem Umfange versagt worden, ist ein erneuter Antrag selbst dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung nicht gegeben waren; es ist der Antrag erneut zu stellen, der für die begehrte Leistung vorgesehen ist (vgl BSG 1976-09-22 7 RAr 149/74 = SozR 4100 § 151 Nr 5).
5. § 151 Abs 2 AFG stellt die ganze Aufhebung der Bewilligung hinsichtlich ihrer den Antrag verbrauchenden Wirkung der Ablehnung gleich. Entsprechend verbraucht erst der Aufhebungsbescheid den Antrag. Erst für laufende Leistungen für die Zeit nach der Eröffnung des Aufhebungsbescheides ist daher ein erneuter Antrag erforderlich.
6. Grob fahrlässig handelt derjenige der das nicht beachtet, was im gegebenen Falle jedem einleuchten mußte, oder wenn er schon einfachste naheliegende Überlegungen unterläßt.
Normenkette
AFG § 103 Abs 1 S 1 Fassung: 1969-06-25, § 103 Abs 1 S 1 Nr 3 Fassung: 1979-07-23, § 151 Abs 2 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1969-06-25; GG Art 11 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi), ua in der Zeit vom 2. Dezember 1975 bis 3. Mai 1976. Durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 1977 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 2. Dezember 1975 auf und forderte die bis zum 3. Mai 1976 gezahlten 2.332,50 DM zurück. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1977; Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 24. Januar 1978). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 2. bis 11. Dezember 1975 aufgehoben worden ist und die für diese Zeit gewährten Leistungen zurückgefordert werden; im übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, der Beklagten ein Fünftel der klägerischen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge auferlegt und die Revision zugelassen (Urteil vom 9. Januar 1980).
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung hat das LSG in seinem Urteil ausgeführt, ab 12. Dezember 1975 habe die Beklagte zu Recht die Alhi-Bewilligung nach § 151 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgehoben, da die Voraussetzung der Verfügbarkeit weggefallen sei. Der Kläger habe am 12. Dezember 1975 zu einem mehrmonatigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) seinen Wohnort verlassen. Seitdem sei er nicht mehr in der Lage gewesen, eine ihm zu vermittelnde Arbeit tatsächlich aufzunehmen. Selbst wenn der Kläger, wie er behaupte, für eine rasche Weiterleitung von Arbeitsangeboten gesorgt haben sollte, habe er schon gegen der Entfernung nicht so rasch auf Angebote antworten und sich ggf vorstellen können, wie dies auf dem Arbeitsmarkt erwartet werde. Die für den Kläger in Frage kommenden Arbeitsplätze würden rauch besetzt und müßten in der Regel sofort angetreten werden. Einen Anspruch auf Urlaub von der Verfügbarkeit gebe es nicht. Trotz Ortsabwesenheit sei der Arbeitslose zwar verfügbar, wenn die Beklagte ihm ausdrücklich bestätige, daß eine Vermittlung während einer vorgesehenen Ortsabwesenheit nicht möglich sei. Eine solche Bestätigung liege jedoch nicht vor. Eine Zusage des Inhalts, der Amerikaaufenthalt stehe der Weiterzahlung der Alhi nicht entgegen, habe der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht erhalten. Ob dem Kläger während seiner Ortsabwesenheit eine Stelle hätte vermittelt werden können, sei rechtlich unerheblich. Der Arbeitslose habe sich unabhängig von der fehlenden Vermittlungsmöglichkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, was der Kläger während seines Amerikaaufenthalts nicht getan habe. Er sei nicht bereit und in der Lage gewesen, jede zumutbare Beschäftigung mit der erforderlichen Schnelligkeit anzunehmen. Seine mangelnde Arbeitsbereitschaft habe er dadurch zu erkennen gegeben, daß er den Auslandsaufenthalt ohne Genehmigung des Arbeitsamtes angetreten habe. Dem Entziehungsbescheid stehe ein Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Der Kläger habe entgegen seinen Behauptungen die Beklagte von seiner Reiseabsicht nicht unterrichtet. Der Beklagten sei daher nicht vorzuwerfen, zum Nachteil des Klägers nicht geprüft zu haben, unter welchen Umständen eine Reise für den Bezug der Alhi unschädlich sei. Darüber hinaus könne nicht unterstellt werden, daß der Kläger bei entsprechender Aufklärung die Dauer seiner Reise auf ein daß von zwei bis drei Wochen beschränkt hätte. Die demnach zutreffend erfolgte Aufhebung der Alhi ab 12. Dezember 1975 habe gem § 151 Abs 2 AFG zur Folge, daß dem Kläger nach seiner Rückkehr, die am 21. April 1976 erfolgt sei, Alhi erst wieder zugestanden habe, nachdem sie erneut beantragt sei. Da der Kläger einen neuen Antrag nicht vor dem 3. Juni 1976 gestellt habe, habe ihm, obwohl er nun wieder zur Verfügung gestanden habe, auch für die Zeit vom 21. April bis 3. Mai 1976 Alhi nicht zugestanden. Gem § 152 Abs 1 Nr 1 AFG sei der Kläger auch zur Rückzahlung der in der Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 3. Mai 1976 gewährten Alhi verpflichtet, weil er es grob fahrlässig unterlassen habe, die Beklagte vom dem bevorstehenden mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu unterrichten, wozu er nach § 148 AFG bzw Art I § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB 1) verpflichtet gewesen sei. Der Kläger sei durch ein Merkblatt ua ausdrücklich davon unterrichtet worden, daß eine Anzeige insbesondere dann erforderlich sei, wenn er seinen Wohnort nicht nur kurzfristig (zB wegen einer Urlaubsreise) verlasse. Unabhängig von diesem Merkblatt sei die Pflicht des Alhi-Empfängers, einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt anzuzeigen, eine für jedermann ersichtliche Selbstverständlichkeit. Der Kläger sei sich dieser Verpflichtung auch bewußt gewesen. Das zumindest grob fahrlässige Unterlassen dieser Anzeige habe die Gewährung der Leistung ab 12. Dezember 1975 herbeigeführt.
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von §§ 103, 134, 151, 152 AFG sowie Art 1, 2 und 11 des Grundgesetzes (GG) und bringt hierzu vor: Es treffe nicht zu, daß §§ 134, 103 AFG eine mehr als kurzfristige Entfernung vom Wohnort verböten. Eine solche Bindung des Alhi-Empfängers verstoße gegen die Würde des Menschen, behindere den Arbeitslosen in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und nehme ihm die Freizügigkeit im Bundesgebiet; sie sei auch unverhältnismäßig. Da die persönliche Vorstellung beim Arbeitsamt nicht mehr gefordert werde, erfolge die Benachrichtigung des Arbeitslosen über offenstehende Arbeitsstellen mit der Post. Eine Frist von drei Tagen sei daher angemessen. In drei Tagen hätte der Kläger an einer ihm angebotenen Stelle erscheinen können. Dem Alhi-Anspruch ab 21. April 1976 stehe das Fehlen eines erneuten Antrags nach § 151 Abs 2 AFG nicht entgegen, da die Bewilligung nicht ganz, sondern nur teilweise aufgehoben worden sei. Im übrigen gehe das Gesetz davon aus, daß der Leistungsempfänger nach Aufhebung der Bewilligung die Möglichkeit habe, einen neuen Antrag zu stellen. Diese Möglichkeit sei dem Kläger verwehrt gewesen, da die Aufhebung erst 1977 erfolgt sei. Unbegründet sei auch die Rückforderung, da keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Das Merkblatt gestatte dem Alhi-Empfänger eine kurzfristige Abwesenheit von seinem Wohnort ohne Anzeige und nenne als Beispiel ausdrücklich die Urlaubsreise. Urlaubsreisen dauerten zwei bis drei Wochen, mindestens aber eine Woche. Die Ansicht, daß der binnen 24 bis 36 Stunden zur Rückkehr befähigte Kläger weniger verfügbar sei als der Alhi-Empfänger, der sich zwei bis drei Wochen an unbekanntem Ort aufhalte, verstoße gegen alle Denkgesetze. Jedenfalls könne dem Kläger der Vorwurf, die Anzeige unterlassen zu haben, nicht mehr gemacht werden, nachdem er an seinen Wohnort zurückgekehrt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG, soweit es die Berufung
zurückgewiesen hat, aufzuheben, das Urteil des SG
abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom
21. Februar 1977 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1977 ganz
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, in dem Merkblatt (Fassung Mai 1975) sei die Urlaubsreise als Beispiel für eine anzeigepflichtige nicht nur kurzfristige Abwesenheit genannt worden. Selbst bei einem Mißverständnis des Merkblatts lasse sich ein Amerikaaufenthalt von über vier Monaten, wie allgemein verständlich sei, nicht mehr als kurzfristige Ortsabwesenheit infolge Urlaubs begreifen. Der Hinweis des Klägers auf die Grundrechte gehe fehl. Es könne nicht beanstandet werden, wenn im Interesse der Versichertengemeinschaft demjenigen Leistungen versagt würden, der durch eigene Handlung seine Verfügbarkeit unterbreche. Zu § 151 Abs 2 AFG werde eine Entscheidung des Senats gewünscht.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist in vollem Umfange statthaft. Das LSG hat die Revision dem Urteilstenor zufolge uneingeschränkt zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 160 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Grund, den das LSG für die Zulassung angegeben hat, betrifft zwar nur den Streit um die Alhi vom 21. April bis 3. Mai 1976. Den Ausführungen des LSG kann jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl BVerwG MDR 1978, 251; Urteil des Senats vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 107/78 -, insoweit in SozR 4100 § 119 Nr 12 nicht abgedruckt) entnommen werden, daß das LSG die Zulassung der Revision beschränkt hat (vgl BSGE 3, 135; SozR 1500 § 144 Nr 2).
In der Sache ist die Revision teilweise begründet, zum überwiegenden Teil jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung des Bescheides vom 21. Februar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1977, soweit das LSG diesen Bescheid nicht schon aufgehoben hat. Strittig ist demnach noch, ob die Beklagte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 3. Mai 1976 aufheben durfte und ob sie die für diese Zeit gezahlten Leistungen zu Recht zurückgefordert hat. In diesem Umfange ist aufgrund der Revision des Klägers der Streitgegenstand der Überprüfung durch das Revisionsgericht angefallen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage gegen die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 20. April 1976 abgewiesen. Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, sind nach § 151 Abs 1 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben. Diese Vorschrift ist zwar durch Art II § 2 Nr 1 Buchst a des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 -SGB 10- (BGBl I 1469) gestrichen worden. Das SGB 10 ist jedoch gem Art II § 40 Abs 1 SGB 10 erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Die Rechtmäßigkeit der vor dem 1. Januar 1981 erfolgten Aufhebungen von Bewilligungsbescheiden im Arbeitsförderungsrecht richten sich daher weiterhin nach § 151 Abs 1 AFG. Dessen Voraussetzungen sind für die hier strittige Zeit im Falle des Klägers gegeben.
Anspruch auf Alhi hat, wer ua arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (§ 134 Abs 1 Nr 1 AFG). Wie das LSG zutreffend entschieden hat, stand der Kläger während seines Amerikaaufenthalts nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Nach § 103 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit), sowie 2. bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann (subjektive Verfügbarkeit). Durch Art 1 § 1 Nr 23 Buchst a des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStrukt-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) ist seit dem 1. Januar 1976 in § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG vor dem Wort "Beschäftigung" das Wort "zumutbare" eingefügt worden. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nach den Feststellungen des LSG in der Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 20. April 1976 nicht; er war weder objektiv noch subjektiv verfügbar.
Eine Beschäftigung bzw eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes kann nur ausüben, wer eine ihm vermittelte Beschäftigung in angemessener Zeit tatsächlich aufnehmen kann. Es ist dazu nicht erforderlich, daß der Arbeitslose jederzeit imstande ist, die Arbeit sofort anzutreten. Grundsätzlich muß er aber, wie der Senat für § 103 Abs 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung schon entschieden hat (BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr 8), für das Arbeitsamt mindestens täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar und zum Austritt der Beschäftigung in der Lage sein, sobald dies von den in Betracht kommenden Arbeitgebern erwartet werden kann. Örtlich muß die Verfügbarkeit grundsätzlich am Wohnort des Arbeitslosen gegeben sein; die Arbeitsämter bemühen sich nämlich in erster Linie um Vermittlung an diesem Ort oder in dessen erreichbarer Umgebung.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Der § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung des Art 1 Nr 31 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. ÄndG-AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) bestimmt inzwischen, daß der Arbeitsvermittlung zur Verfügung nur steht, wer ua das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Diese Vorschrift, von der durch Anordnung der Beklagten Ausnahmen zugelassen werden können (vgl § 103 Abs 5 AFG idF des 5. ÄndG-AFG), steht in keinem Widerspruch zu der vom Senat für das bisherige Recht vertretenen Ansicht. Der § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG nF sollte nämlich lediglich eine schon nach bisherigem Recht bestehende entsprechende Voraussetzung klarstellend verdeutlichen (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. ÄndG-AFG, BT-Drucks 8/2624, S 26 zu Nr 26a). Diese Anforderungen an den Arbeitslosen verletzen entgegen der Ansicht der Revision nicht die Art 1, 2 und 11 GG. Das Erfordernis, um Alhi zu beziehen, für das zuständige Arbeitsamt zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar und in der Lage zu sein, alsbald Beschäftigungen anzutreten, berührt nicht die Freizügigkeit, dh das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 273; 8, 95, 97). Die objektive Verfügbarkeit dient der alsbaldigen Vermittlung in Arbeit. Sie entspricht den Anforderungen, die der Arbeitsmarkt an jede Arbeitsvermittlung stellt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher gewahrt, so daß diese Alhi-Voraussetzung weder der freien Entwicklung dessen, der auf Alhi angewiesen ist, über Gebühr entgegensteht, noch seine Würde als Mensch verletzt.
In tatsächlicher Hinsicht hat das LSG festgestellt, der Kläger sei seit seiner Abreise in die USA nicht in der Lage gewesen, eine ihm vermittelte Arbeit tatsächlich aufzunehmen, da er sich wegen der Entfernung nicht rasch genug äußern und sich ggf nicht so rasch vorstellen könne, wie dies auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt im Baugewerbe erforderlich sei, wo Arbeitsplätze in der Regel sofort angetreten werden müssen. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden. Die Revision trägt zwar vor, es müsse ausreichen, wenn der Kläger innerhalb von drei Tagen nach einer Benachrichtigung sich bei einem Arbeitgeber vorstelle, wozu er mit Hilfe von Telefon und Flugzeug in der Lage gewesen sei. Damit würdigt die Revision den Sachverhalt anders; zulässige und begründete Revisionsgründe iS des § 163 SGG sind damit nicht dargetan. Angesichts der Entfernung und des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das LSG insoweit hinsichtlich der erforderlichen Schnelligkeit den Begriff der Verfügbarkeit falsch ausgelegt haben könnte.
Eine Ortsabwesenheit steht der objektiven Verfügbarkeit zwar nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt von vornherein für eine bestimmte Zeit auf die Möglichkeit des Arbeitslosen verzichtet, auf eine Arbeitsvermittlung ohne Verzögerung zu reagieren (vgl dazu BSG aaO). Einen solchen Verzicht hat die Beklagte jedoch nicht erklärt. Er könnte, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, in der Zusage gesehen werden, trotz mehrmonatigen Aufenthalt in den USA Alhi zu gewähren. Doch hat das LSG unangegriffen und damit bindend festgestellt, daß eine solche Zusage, wie sie vom Kläger in den Vorinstanzen behauptet worden ist, nicht erteilt worden ist. Der Kläger ist daher nicht objektiv verfügbar gewesen.
Ebenso fehlt es während des Amerikaaufenthaltes an der subjektiven Bereitschaft des Klägers, jede Beschäftigung anzunehmen. Sie erfordert, daß der Arbeitslose bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung, die er ausüben kann, auch mit der gebotenen Schnelligkeit anzunehmen (BSG aaO). Eine solche Bereitschaft des Klägers hat das LSG ausdrücklich verneint. Diese Feststellung hat der Kläger ebenfalls nicht gerügt, so daß der Senat an sie gebunden ist.
Einen Anspruch auf Alhi für Zeiten, in denen der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung urlaubsbedingt nicht zur Verfügung steht, sieht das Gesetz nicht vor. Aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann der Kläger einen Alhi-Anspruch nicht herleiten. Die entsprechenden Ausführungen des LSG, die die Revision nicht beanstandet, ergeben keine Rechtsverletzung. Die Beklagte hat daher zutreffend die Alhi-Bewilligung für die Zeit der Abwesenheit des Klägers, dh für die Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 20. April 1976 aufgehoben.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage ferner abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung der für die Zeit vom 12. Dezember 1975 bis 20. April 1976 gezahlten Alhi wendet.
Nach § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG ist, soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist, die Leistung insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er eine Anzeige nach § 148 Abs 1 AFG vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Der § 152 AFG ist zwar durch Art II § 2 Nr 18 SGB 10 geändert worden; die Änderung ist jedoch erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten, so daß sich die Rechtmäßigkeit der bis dahin ausgesprochenen Rückforderungen noch nach dem bisher geltenden Recht richtet. Nach § 148 Abs 1 AFG, der bis zum 31. Dezember 1975 galt (vgl Art II § 3 Nr 1 und § 23 des SGB 1 vom 11. Dezember 1975, BGBl I 3015) war, wer eine laufende Leistung wie die Alhi (§ 143 Abs 1 AFG) bezog, ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich anzuzeigen. Seit dem 1. Januar 1976 ergibt sich die Verpflichtung des Sozialleistungsempfängers zur Anzeige solcher Änderungen nach Art I § 60 Abs 1 Nr 2 SGB 1. Entfiel durch die Reise mit der Verfügbarkeit der Alhi-Anspruch des Klägers, war er somit verpflichtet, seine Abreise in die USA der Beklagten anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG, die die Revision nicht angegriffen hat, nicht nachgekommen.
Daß der Kläger die Anzeige vorsätzlich unterlassen hat, hat das LSG nicht festgestellt, obwohl der Kläger sich seiner Anzeigepflicht bewußt gewesen ist. Das ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des LSG, der Kläger habe die Anzeige zumindest grob fahrlässig unterlassen, läßt nämlich einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfall grob ist, ist vornehmlich Sache der Tatsacheninstanz; sie kann vom Revisionsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden (BSG SozR 2200 § 1301 Nr 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr 11; BGHZ 10, 14; BGH LM § 932 BGB Nr 9; BVerwG ZBR 1963, 89; BVerwG AP § 78 BBG Nr 1; BAGE 7, 290, 301 f; vgl BAGE 23, 151, 154 ff). Ob die Entscheidung der Tatsacheninstanz eine Tatsachenfeststellung ist (so BGHZ 10, 14, 16 f; BVerwG aaO), oder ob die Tatsacheninstanz lediglich einen Rechtsbegriff anwendet, der einen irrevisiblen Beurteilungsspielraum enthält (so BAGE 7, 290, 301), ist streitig. Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung; sowohl nach der einen als auch nach der anderen Ansicht ist die Entscheidung des LSG nicht zu beanstanden. In beiden Fällen obliegt dem Revisionsgericht die Prüfung, ob das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist (BGHZ 10, 14, 16 f; BAGE 7, 290, 301; BVerwG AP § 78 BBG Nr 1). Insofern bestehen gegen das Urteil des LSG keine Bedenken. Es hat nämlich seiner Entscheidung unter Berufung auf ein Urteil des Senats den allgemein anerkannten Begriff der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt, wonach derjenige grob fahrlässig handelt, der das nicht beachtet, was im gegebenen Falle jeden einleuchten mußte, oder wenn er schon einfachste naheliegende Überlegungen unterläßt (vgl BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3). Auch wenn darüber hinaus vom Revisionsgericht zu prüfen wäre, ob der Tatrichter den Begriff "grob" in vertretbarer Weise angewendet hat (vgl BAGE 7, 290, 301), ist die Entscheidung des LSG unbedenklich. Wie der Senat entschieden hat, ist dem Leistungsempfänger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, soweit es ihm ohne jede weitere Überlegung klar sein mußte, daß er eine Veränderung dem Arbeitsamt anzuzeigen hat, weil die Veränderung für seinen Anspruch erheblich ist (SozR 4100 § 152 Nr 10). Erst recht liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn, wie das nach der Überzeugung des LSG hier der Fall gewesen ist, dem Kläger die Anzeigepflicht bewußt war. Ob dem Kläger aufgrund des Merkblattes diese Verpflichtung hätte bekannt sein müssen, ist unter diesen Umständen unerheblich. Die Erkenntnis des LSG liegt daher keinesfalls außerhalb des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Schließlich ist nicht erkennbar, daß das LSG bei der Feststellung und Würdigung des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes gegen Verfahrensvorschriften, gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat. Das LSG hat seine Überzeugung, daß dem Kläger die Anzeigepflicht bewußt war, nicht auf das Merkblatt, sondern auf eine sich jedermann aufdrängende Erkenntnis gestützt, daß während eines Amerikaaufenthaltes eine Arbeitsvermittlung in der Bundesrepublik nicht möglich sei und deshalb auch keine Pflicht zur Leistungsgewährung bestehe. Diesen Umstand läßt die Revision außer acht, wenn sie lediglich in Frage stellt, ob der Kläger die Ausführungen im Merkblatt über die Anzeigepflicht bei nicht nur kurzfristigem Verlassen des Wohnortes so verstehen mußte, wie das LSG es zusätzlich angenommen hat. Einen Verstoß gegen Denkgesetze, der das Ergebnis des LSG erschüttern könnte und deshalb beachtlich wäre, hat die Revision daher nicht geltend gemacht.
Nach den vom Kläger nicht gerügten Feststellungen des LSG wäre die Zahlung der Alhi ab 12. Dezember 1975 unterblieben, wenn der Kläger seiner Anzeigepflicht genügt hätte; der für die Rückforderung nach § 152 Abs 1 Nr 1 AFG schließlich gesetzlich geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Zahlung (BSGE 47, 28 = SozR 4100 § 152 Nr 6) ist daher gegeben.
Ist die Revision demnach in diesem Umfange unbegründet, erweist sie sich im Sinne der Zurückverweisung als begründet, soweit es um die Aufhebung der Alhi-Bewilligung und Rückforderung für die Zeit vom 21. April bis 3. Mai 1976 geht. Das LSG hat angenommen, für diese Zeit fehle es an dem erneuten Antrag, der nach § 151 Abs 2 AFG erforderlich sei. Das ist unrichtig.
Nach § 151 Abs 2 AFG darf, wenn die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden ist, die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist. Ein erneuter Antrag ist, wie der Senat schon entschieden hat, nur erforderlich, wenn die Bewilligung durch Bescheid aufgehoben worden ist; stellt die Beklagte zum Beispiel Alg-Zahlung lediglich ein, weil der Arbeitslose Krankengeld bezieht, bedarf es für die Weiterzahlung des bewilligten Alg nach Ablauf des Krankengeldbezugs keines erneuten Antrags (BSG FEVS 25, 41 = Dienstblatt BA C Nr 1939a AFG § 118; BSGE 21, 286 = Dienstblatt BAVAV C Nr 1086a AVAVG § 77; vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Breithaupt 1974, 801). Ist dagegen die Bewilligung bindend ganz aufgehoben worden, dh die Leistung gänzlich oder doch von einem bestimmten Zeitpunkt an in vollem Umfange versagt worden (vgl Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 151 Anm 11, 11. Ergänzungslieferung; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 151 RdNr 10, Stand August 1973), ist ein erneuter Antrag selbst dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung nicht gegeben waren; es ist der Antrag erneut zu stellen, der für die begehrte Leistung vorgesehen ist (BSGE 42, 199 = SozR 4100 § 151 Nr 5). Maßgebend ist die Aufhebung, die durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat. Das Erfordernis des erneuten Antrages tritt somit nicht ein, bevor dieser Verwaltungsakt erlassen ist. Der 1977 erlassene Aufhebungsbescheid bewirkt daher für Bezugszeiten im Jahre 1976 nicht nachträglich ein erneutes Antragserfordernis. Das LSG hat ferner übersehen, daß ein erneuter Antrag nach § 151 Abs 2 AFG nur erforderlich ist, wenn die Leistung "von neuem" gewährt werden, dh wiederbewilligt werden soll (vgl Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 151 Anm 11, 11. Ergänzungslieferung). Der Kläger begehrt jedoch nicht die Neugewährung der Alhi für die Zeit vom 21. April bis 3. Mai 1976; es geht vielmehr darum, ob die ausgesprochene Bewilligung für diese Zeit gem § 151 Abs 1 AFG aufhebbar ist. Auch aus diesem Grunde findet § 151 Abs 2 AFG hier keine Anwendung.
Dieses Ergebnis, zu dem schon der Wortlaut des Gesetzes zwingt, ist eine Folge des Antragsprinzips. Wird eine laufende Leistung abgelehnt, ist der Antrag verbraucht; es ist daher ein erneuter Antrag erforderlich, soll die Leistung später dennoch gewährt werden. Gleiches gilt, wenn eine laufende Leistung zwar bewilligt, gleichzeitig aber von einem bestimmten Zeitpunkt an abgelehnt wird. Der Verbrauch des Antrages tritt jeweils mit dem Ablehnungsbescheid ein; erst die dem Antragsteller eröffnete Entscheidung vermag zu verdeutlichen, daß der gestellte Antrag gänzlich erledigt ist und der Antragsteller ggf einen erneuten Antrag stellen muß. Der § 151 Abs 2 AFG stellt die ganze Aufhebung der Bewilligung hinsichtlich ihrer den Antrag verbrauchenden Wirkung der Ablehnung gleich. Entsprechend verbraucht erst der Aufhebungsbescheid den Antrag. Erst für laufende Leistungen für die Zeit nach der Eröffnung des Aufhebungsbescheides ist daher ein erneuter Antrag erforderlich.
Die gegenteilige Ansicht des LSG hätte zur Folge, daß das Antragserfordernis, sobald nur für einen Tag in der Vergangenheit die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, für die nachfolgende Bezugszeit rückwirkend einträte. Soweit Anträge nicht mit rückwirkender Kraft gestellt werden können, müßten daher Leistungsbewilligungen für die nachfolgende Bezugszeit allein in Ermangelung eines erneuten Antrages regelmäßig aufgehoben werden, obwohl entsprechende Anträge in der Regel im Vertrauen auf die ausgesprochene Bewilligung nicht gestellt worden sind. Das Ausmaß der Leistungsverweigerung wegen Fehlens eines erneuten Antrages wäre umso größer, je später die Beklagte die Bewilligung aufhebt. Es liegt auf der Hand, daß solche Folgen außerhalb des Regelungsbereiches des § 151 Abs 1 und 2 AFG liegen. Daß im Gegensatz zum Kläger der Arbeitslose, der seiner Anzeigepflicht genügt, ggf einen neuen Antrag stellen muß, wenn er der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung steht, um erneut Leistungen zu beziehen, muß in Kauf genommen werden.
Die Revision ist daher insoweit begründet. Ob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 21. April bis 3. Mai 1976 zu Recht aufgehoben hat und die für diese Zeit gewährten Leistungen vom Kläger zurückfordern durfte, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Für die Rückforderung ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung vorgreiflich. Diese hängt wiederum davon ab, ob die Voraussetzungen für die Alhi vorgelegen haben. Das LSG hat zwar ausgeführt, der Kläger sei in dieser Zeit (objektiv) verfügbar gewesen; es hat jedoch, wozu es von seiner Rechtsauffassung her nicht veranlaßt war, keine Feststellungen darüber getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Alhi nach § 134 Abs 1 AFG, insbesondere Arbeitslosigkeit, subjektive Verfügbarkeit und Bedürftigkeit gegeben waren. Das Urteil des LSG ist daher gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG in diesem Umfange aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Erstattung aller im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu entscheiden haben wird.
Fundstellen