Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von § 44 Abs 6 AFG in den §§ 50, 48 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ausschließlich auf § 44 Abs 6 AFG gestützte Rückforderung des gewährten Unterhaltsgeldes setzt keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus (Weiterentwicklung von BSG vom 15.10.1985 11b/7 RAr 2/84 = SozR 1300 § 50 Nr 10).

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 44 Abs 6 AFG ist gegenüber §§ 50 Abs 1, 48 SGB 10 als eine lex spezialis zu betrachten, die mit anderem Regelungsinhalt und -zweck als § 48 SGB 10 die Erstattung in das Ermessen stellt und eine solche nicht ausnahmslos gebietet, wie § 50 Abs 1 SGB 10 dies tut. Auch beinhaltet die Rückforderung nach § 44 Abs 6 AFG keinen bloßen Vollzug einer Entziehung; vielmehr erfordert sie die eigenständige Prüfung aller für eine Erstattung beachtlichen Umstände.

 

Normenkette

AFG § 44 Abs 6 S 1; SGB 10 § 50 Abs 1, § 48

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 21.05.1986; Aktenzeichen L 8 Al 62/85)

SG Würzburg (Entscheidung vom 05.12.1984; Aktenzeichen S 8 Al 368/84)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von 2.870,40 DM.

Dem 1939 geborenen Kläger, Diplom-Ingenieur und arbeitslos ohne Leistungsbezug, bewilligte die Beklagte eine Fortbildungsmaßnahme "Digitalelektronik, Mikroprozessoren, Prozeßrechner", die vom 6. April bis zum 21. Juli 1981 durchgeführt werden sollte. Hierfür erhielt der Kläger bis zum 30. Mai 1981 Uhg. Er blieb der Maßnahme vom 21. bis 24. April und ab 16. Mai 1981 unentschuldigt fern. Als Grund hierfür gab er im Dezember 1982 eine - ärztlich nicht behandelte - Erkrankung und eine anschließende Stellungssuche an. Es sei von der Firma Ph. H.AG angestellt und ab 3. August 1981 in Saudi-Arabien zur Arbeit eingesetzt worden; deswegen habe er die Maßnahme nicht beenden können. Das Uhg könne er nicht zurückzahlen, weil er nichts besitze.

Mit Bescheid vom 13. August/Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1984 forderte die Beklagte das für die Zeit vom 6. April bis 30. Mai 1981 gezahlte Uhg (2.870,40 DM) unter Hinweis auf § 44 Abs 6 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zurück. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme könne nicht anerkannt werden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide aufgehoben. Wenn auch ein wichtiger Grund nicht gegeben sei, so lasse sich aus den Bescheiden doch nicht entnehmen, ob die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und sodann das Rückforderungsermessen pflichtgemäß ausgeübt habe (Urteil vom 5. Dezember 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage hingegen abgewiesen. Zwar teile es die Meinung, daß der Kläger keinen wichtigen Grund zur Lehrgangsbeendigung gehabt habe. Jedoch habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen richtig Gebrauch gemacht. Eine Ermessensbetätigung im Einzelfall sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe den Ermessensspielraum durch die Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) ausfüllen dürfen; dort habe sie in § 10 Abs 7 vier Fälle aufgeführt, bei deren Vorliegen auf die Rückforderung zu verzichten sei. Daß sie nur diese Fälle für bedeutsam halte, sei nicht zu beanstanden. Gegen den Grundgedanken aus § 39 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) habe sie damit nicht verstoßen. Beim Kläger sei keiner der Verzichtsfälle gegeben; verjährt sei die Rückforderung nicht (Urteil vom 21. Mai 1986).

Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 39, 44 Abs 6 AFG, § 10 Abs 7 AFuU. Mit der Beschränkung auf vier Verzichtsfälle sei die Ermessensnorm des § 44 Abs 6 AFG gesetzwidrig in eine zwingende Norm umgewandelt worden. Es seien weitere individuelle Gründe denkbar, bei deren Vorliegen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen sei. Ein solcher Grund liege vor. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, die Fortbildungsmaßnahme fortzusetzen, nachdem er ab August 1981 bei der Firma Ph. H.AG in Saudi-Arabien arbeiten konnte. Zuvor habe er zeitlich umfangreiche Dispositionen treffen müssen, auch sei die Maßnahme finanziell und berufspolitisch für ihn kein Gewinn mehr gewesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist von Erfolg.

Zutreffend hat das LSG angenommen, daß die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig ist, denn es steht die Rückerstattung von Leistungen im Werte von mehr als 1.000,-- DM im Streit. Nicht zu folgen ist ihm indes darin, daß der angefochtene Bescheid in seiner gegenwärtigen Form dem geltenden Recht entspricht.

Insoweit pflichtet der Senat dem Berufungsgericht - und auch dem SG - allerdings bei, daß der für eine Fortbildungsmaßnahme iS von §§ 41 ff nach § 44 AFG unterhaltsgeldberechtigt gewesene Kläger die Berechtigung zum Bezug dieser Leistung verloren hat. Diese Folge schreibt § 44 Abs 6 Satz 1 AFG in der am 1. August 1979 in Kraft getretenen Fassung des 5. AFG-Änderungsgesetzes vor, wenn ein Bezieher von Uhg die Teilnahme an der Fortbildung vor deren Beendigung ohne wichtigen Grund abbricht. Ein Abbruch ohne Vorliegen eines derartigen Grundes ist beim Kläger als gegeben zu erachten. Wie das LSG unangefochten festgestellt hat, ist er - abgesehen von unentschuldigtem Fehlen ab 21. bis 24. April 1981 - vom 16. Mai 1981 an nicht mehr zu den Veranstaltungen erschienen, ohne zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen oder andere das Fernbleiben entschuldigende Gründe nachgewiesen zu haben. Im Juni 1981 will er auf Stellungssuche und Mitte dieses Monats auf Vorstellungsreisen gewesen sein, später will er Vorbereitungen für eine ab 3. August 1981 in Saudi-Arabien beginnende berufliche Arbeit getroffen haben. Inwiefern diese persönlichen Verrichtungen es ihm nicht ermöglicht hätten, den nur bis zum 21. Juli 1981 laufenden Kursus, ggfs unter tageweiser genehmigter Versäumung, zum guten Ende zu bringen, hat der Kläger nicht dargetan. Aus dem Ablauf der Dinge und der Einlassung dazu vermag daher auch der Senat keine wichtigen, dh solche Gründe zu erkennen, die es für den Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und Abwägung seiner Interessen sowie derjenigen der Beitragszahler als finanzierender Gemeinschaft unzumutbar erscheinen ließen, die Teilnahme über den 16. Mai 1981 hinaus fortzusetzen (s hierzu BSGE 44, 173 = SozR 4100 § 44 Nr 14). Erst recht gilt das für seine nachträgliche Begründung, der Maßnahmelehrstoff habe mit der in Aussicht stehenden Arbeit "nichts zu tun gehabt". Hierbei verkennt er das in §§ 41, 43 AFG umschriebene Ziel jeder beruflichen Fortbildungsförderung, die individuellen Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu erhöhen. Dazu trägt die Vermittlung zukunftsweisender Technikkenntnisse maßgebend bei. Auf der anderen Seite kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß er nach Beratung durch die Bundesanstalt eine zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung führende Tätigkeit aufgenommen habe (§ 44 Abs 6 Satz 2 AFG). Für diese Ausnahme fehlt es schon an dem Tatbestand einer Beratung jeder Art. Denn nach dem Sachverhalt hat der Kläger für seine Stellungssuche keinen Rat der Beklagten eingeholt; auch ist die Beschäftigung bei der Firma Ph. H.AG nicht arbeitsamtlich vermittelt worden.

Ist hiernach für den Abbruch der Teilnahme kein wichtiger Grund ersichtlich und liegt auch der eine Rückforderung des geleisteten Uhg hindernde Umstand, daß dem Kläger für die mit Uhg belegte Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte (§ 44 Abs 6 Satz 1 letzter Halbsatz AFG), nicht vor, so kann der im Streit befindliche Rückforderungsbescheid gleichwohl nicht aufrechterhalten werden. Maßgebend dafür sind rechtliche Erwägungen verschiedener Natur.

Insoweit ist wesentlich, daß die Rückforderung zwar insgesamt Uhg betrifft, das dem Kläger iS von § 44 Abs 6 Satz 1 AFG vor Beendigung der Maßnahme "gewährt", dh bereits ausgezahlt gewesen ist, der Betrag jedoch die Zeit vom 6. April bis 30. Mai 1981 und damit Zeiten vor sowie nach dem (am 16. Mai 1981 erfolgten) Abbruch der Maßnahme umfaßt. Beide Zeiten sind unterschiedlich zu beurteilen.

Der Senat hat in SozR 1300 § 50 Nr 10 entschieden, für Zeiten der Nichtteilnahme nach dem Abbruch - hier also vom 16. bis 30. Mai 1981 - richte sich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nach § 50 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10); § 44 Abs 6 AFG komme als eine zusätzliche Rückforderungsmöglichkeit für Zeiten vor dem Abbruch, für die der Abbruch eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht rechtfertigen könne, in Betracht; hierfür hat er auch auf die Rechtsprechung des 7. Senats in BSGE 44, 173, 179 = SozR 4100 § 44 Nr 14 S 41, Mitte) hingewiesen. Erläuternd hat der erkennende Senat weiter bemerkt, da es sich (vor dem Abbruch) um Zeiten der Teilnahme an der Maßnahme handele, sei die Rückforderung nur unter den in § 44 Abs 6 AFG beschriebenen Einschränkungen zugelassen; für Zeiten der Nichtteilnahme nach dem Abbruch seien diese Einschränkungen dagegen nicht sinnvoll, hier bilde die Nichtteilnahme als solche für die Rückforderung den ausreichenden Grund. Daran ist für den vorliegenden Fall festzuhalten (s auch Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Anm 8.1.1 zu § 44).

Rechtlich hat das zur Folge, daß es für die nach dem Abbruch liegende Zeit vom 16. bis 30. Mai 1981 in jedem Falle einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides bedarf, ehe zurückgefordert werden kann, denn § 50 Abs 1 SGB 10 setzt für die Rückforderung die Beseitigung des (bewilligenden) Verwaltungsaktes zwingend voraus. Nach dem Sachverhalt ist der das Uhg bewilligende Bescheid indes nicht - auch nicht zum Teil für die Zeit ab dem 16. Mai 1981 - aufgehoben worden; vielmehr geht das LSG für seine Entscheidung gerade davon aus, daß keine Aufhebung erfolgt und (für § 44 Abs 6 AFG) erforderlich sei. Demzufolge fehlt die Grundlage für die Rückforderung (Erstattung) gemäß § 50 Abs 1 SGB 10; sie ist sonach rechtswidrig, soweit das bewilligte und gezahlte Uhg vom 16. bis 30. Mai 1981 in Rede steht. In dem Umfang ist der Revision bereits aus diesem Grunde stattzugeben.

Für die Zeit bis zum Abbruch der Maßnahme ist eine Aufhebung der Bewilligung hingegen nicht zwingend geboten, mag sie aus verwaltungstechnischen Erwägungen hier auch einen Sinn haben. Zu der Frage, ob eine ausschließlich auf § 44 Abs 6 AFG beruhende Rückforderung einer vorausgehenden Beseitigung des Leistungsbescheides bedarf, hat sich der Senat in SozR 1300 § 50 Nr 10 nicht ausdrücklich geäußert; im dortigen Fall war die Aufhebung der Bewilligung erfolgt (ebenso in SozR 4100 § 44 Nrn 14, 22 und 41). Die Frage ist zu verneinen. Daß § 44 Abs 6 AFG keine Aufhebung des bewilligenden Bescheides voraussetzt, folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nur von "zurückfordern" spricht. Wie der Senat in SozR 1300 aaO dargelegt hat, ist mit ihr eine besondere Rückforderungsmöglichkeit begründet worden. Sie ist gegenüber §§ 50 Abs 1, 48 SGB 10 als eine lex spezialis zu betrachten, die mit anderem Regelungsinhalt und -zweck als § 48 SGB 10 die Erstattung in das Ermessen stellt und eine solche nicht ausnahmslos gebietet, wie § 50 Abs 1 SGB 10 dies tut. Auch beinhaltet die Rückforderung nach § 44 Abs 6 AFG keinen bloßen Vollzug einer Entziehung; vielmehr erfordert sie die eigenständige Prüfung aller für eine Erstattung beachtlichen Umstände.

Ob die Beklagte das ab 6. April bis 15. Mai 1981 dem Kläger gewährte Uhg (ohne vorherige Entziehung) von diesem zurückfordern durfte, kann der Senat nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht feststellen. Entgegen dem LSG vermag er sich nicht zu überzeugen, daß die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen - richtig - Gebrauch gemacht hat; daran kann nichts ändern, daß das Ermessen in § 44 Abs 6 AFG an den unbestimmten Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" gekoppelt ist (s hierzu BSGE 44, 173, 180 = SozR aaO und den erkennenden Senat in SozR 1300 § 50 Nr 10) und die Beklagte zu letzterem Stellung bezogen hat.

Die Ausgestaltung der Ermessensausübung ist der Beklagten durch Anordnung gestattet (§ 39 AFG); dabei kann grundsätzlich der Ermessensspielraum durch ihren satzungsmäßigen Anordnungsgeber konkretisiert werden (BSGE aaO S 181 mit Hinweis auf BVerwG DÖV 1969, 500). In einem solchen Fall beschränkt sich, wie das LSG richtig erkannt hat, die gerichtliche Überprüfung des Ermessens an sich nur noch darauf, ob die Tatbestände der Verwaltungsanordnung vorgelegen haben. Voraussetzung ist dafür allerdings, daß in der Anordnung die Grenzen des Ermessensrahmens eingehalten worden sind. Ob das in der in Betracht kommenden Vorschrift - § 10 Abs 7 AFuU idF der 12. Änderungsanordnung vom 16. März 1982 (ANBA S 567) - geschehen ist, ist zu bezweifeln. Wenn für die Ermessensbetätigung ein generelles Verfahren gewählt wird, dann muß nämlich stets Raum für eine Einzelfallentscheidung aufgrund besonderer Umstände des betreffenden Falles gelassen werden (SozR 2200 § 182a Nr 4, S 19; SozR 2200 § 1236 Nr 14, S 25 mwN). Einen solchen Spielraum läßt § 10 Abs 7 Satz 2 AFuU allem Anschein nach vermissen; Härtegesichtspunkte aus anderen als wirtschaftlichen Gründen dürften die Arbeitsämter hiernach wohl nicht berücksichtigen (s Hennig/Kühl/Heuer aaO, Anm 10.1.). Müßte die Gesamtregelung in Satz 2 so verstanden werden, daß der Ermessensspielraum durch die aufgeführten vier Tatbestände abschließend eingegrenzt ist, dann würde der Rahmen für eine Ermessensbetätigung zu weit eingeschränkt sein.

Welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, braucht der Senat vorliegend indes nicht zu entscheiden. Der Fall des Klägers ist dadurch gekennzeichnet, daß die im Verwaltungsverfahren ergangenen zwei Bescheide schon nicht erkennen lassen, ob der Beklagten überhaupt bewußt war, Ermessen walten lassen zu müssen. Darüber hinaus ist eine etwa doch getroffene Ermessensentscheidung jedenfalls nicht in der vom Gesetz geforderten Weise begründet worden.

Hat die Beklagte ohne Ermessensausübung entschieden, ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ohne weiteres deswegen rechtswidrig, weil er den Auftrag des Gesetzes nicht erfüllt hat; allein darum ist er - soweit er die Rückforderung vom 6. April bis 15. Mai 1981 betrifft - aufzuheben. Sollten Ermessenserwägungen in den Entscheidungsvorgang eingeflossen sein, unterliegt der Bescheid im selben Umfang der Aufhebung. Denn das SGB 10 schreibt in § 35 Abs 1, wenn wie hier kein Fall des Abs 2 gegeben ist, die Begründung von Ermessensentscheidungen in der Weise vor (Satz 3), daß die Behörde in der Begründung des Verwaltungsaktes die Gesichtspunkte erkennen lassen muß, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nach § 41 Abs 1 Nr 2 SGB 10 kann "die erforderliche Begründung" zwar noch nachträglich gegeben werden, nach Abs 2 aber nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens (oder bis zur Erhebung der Klage). Eine schriftliche Verlautbarung, die den Mindestanforderungen für die Begründung genügen könnte (s hierzu SozR 1300 § 35 Nrn 3 und 4), ist weder im Bescheid selbst noch im Widerspruchsbescheid enthalten; beide beschränken sich auf die Feststellung, ein wichtiger Grund für den Abbruch könne nicht anerkannt werden und folgern daraus, daß das Uhg zurückzufordern sei.

Die nicht gesetzentsprechende Begründung der Ermessensentscheidung macht die angefochtenen Bescheide im angegebenen zeitlichen Umfang jedenfalls rechtswidrig. Das SG hat sie daher - im Ergebnis - zu Recht aufgehoben, die anderslautende Entscheidung des LSG konnte nicht gehalten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663989

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