Leitsatz (redaktionell)
Für die Zeit bis zum 1960-05-31 ist für den Anspruch auf Witwenrente BVG § 42 idF vor dem 1. NOG KOV vom 1960-06-27 - aF - maßgebend.
Die zur Zeit geltenden Vorschriften des EheG sind für die Unterhaltspflicht auch dann maßgebend, wenn der frühere Ehemann zur Zeit der Geltung des EheG 1938 gestorben ist.
Die Gewährung einer Versorgungsrente nach BVG § 42 Abs 1 aF hängt somit für die Zeit bis 1960-05-31 davon ab, ob die geschiedene Ehefrau nach den Vorschriften des EheG im Zeitpunkt der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs unterhaltsberechtigt wäre, wenn ihr früherer Ehemann noch leben würde. Diese Frage haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit selbständig zu beurteilen, sie sind hierbei jedoch an den Schuldausspruch des Ehescheidungsurteils gebunden.
Ist die Ehe der Klägerin nach EheG 1938 § 55 geschieden und enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, dann kommt als Grundlage eines etwaigen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin nur EheG § 61 in Betracht; diese Vorschrift stimmt mit dem EheG 1938 § 69 überein, in dem die Unterhaltspflicht bei Scheidung aus EheG 1938 § 55 geregelt ist. Die Scheidung "verlangt" iS des EheG § 61 Abs 2 hat nur der Ehegatte, der Scheidungsklage oder Widerklage erhoben und damit auch Erfolg gehabt hat, auf dessen Klage oder Widerklage hin die Scheidung also ausgesprochen worden ist.
Für die Zeit nach dem 1960-05-31 richtet sich der Anspruch nach BVG § 42 idF des 1. NOG KOV -nF-.
Hat das LSG die neue Fassung dieser Vorschrift nicht anwenden können, weil sie erst nach Erlaß seines Urteils in Kraft getreten ist, und begehrt die Klägerin Rente auch für die Zeit nach dem 1960-05-31, dann ist das angefochtene Urteil nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechts zu prüfen.
Normenkette
BVG § 42 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; EheG § 55 Fassung: 1938-07-06, § 61 Abs. 2 Fassung: 1946-02-20, § 69 Fassung: 1938-07-06
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin war seit 1922 mit Fridolin L... (L.) verheiratet. Auf ihre Klage wurde die Ehe durch Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg vom 13. Dezember 1938, rechtskräftig seit 7. Februar 1939, wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 -EheG 38- (RGBl I, 807) geschieden. L., der Beklagte des Ehescheidungsprozesses, hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG ebenfalls beantragt; die Ehe zu scheiden. Ein Schuldausspruch ist in der Urteilsformel nicht enthalten, die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander ausgehoben. Nach der Scheidung leistete L. seiner früheren Ehefrau, der Klägerin, keinen Unterhalt mehr. Am 5. April 1944 fiel L. in Krakau.
Im November 1953 beantragte die Klägerin Gewährung von Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das Versorgungsamt Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Mai 1954 ab; der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 16. September 1954 zurückgewiesen. Durch Urteil vom 16. August 1956 hob das Sozialgericht (SG) Freiburg die Bescheide vom 24. Mai 1954 und 16. September 1954 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Urteil vom 6. Februar 1959 das Urteil des SG Freiburg vom 16. August 1956 auf und wies die Klage ab: Der Versorgungsanspruch der Klägerin setze voraus, daß L., wenn er noch leben würde, der Klägerin nach eherechtlichen Bestimmungen Unterhalt zu leisten hätte. Diese Voraussetzung sei: nicht erfüllt. Die Ehe sei nach § 55 EheG 38 ohne Schuldausspruch geschieden worden. Die Unterhaltsansprüche bei Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch nach § 55 EheG 38 - jetzt § 48 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 /EheG 46/ (Amtsblatt des Kontrollrats S. 77) - seien in § 69 Abs. 2 EheG 38 - jetzt § 61 Abs. 2 EheG 46 - geregelt. Danach habe der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Verlangt habe die Scheidung derjenige, der die Scheidungsklage eingereicht oder Widerklage erhoben habe. Im vorliegenden Falle habe die Ehefrau, also die Klägerin, die Scheidungsklage eingereichte. Der Ehemann habe daraufhin zwar ebenfalls den Antrag gestellt, die Ehe zu scheiden; entgegen der Ansicht des SG sei er jedoch nicht als Widerkläger anzusehen, er habe mit seinem Antrag nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er dem Begehren der Klägerin auf Scheidung nicht entgegentrete. Eine Widerklage habe der Ehemann weder ausdrücklich erhoben, noch habe das LG seinen Antrag als Widerklage ausgelegt; im Rubrum, im Tatbestand und in den Gründen des Scheidungsurteils sei nur von der Klägerin und dem Beklagten, nicht aber von dem Widerkläger und der Widerbeklagten die Rede. Aus der Kostenentscheidung des LG könne - entgegen der Auffassung des SG - nicht entnommen werden, daß die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden sei; diese Entscheidung beruhe auf § 93a der Zivilprozeßordnung, danach seien die Kosten gegeneinander aufzuheben., wenn - wie hier - auf Scheidung der Ehe erkannt werde, ohne daß der unterliegende Teil hieran Schuld sei. Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil wurde der Klägerin am 2. März 1959 zugestellt, am 11. März 1959 legte sie Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6. Februar 1959 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Freiburg vom 16. August 1956 zurückzuweisen.
Die Klägerin begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 2. Juni 1959 - am 29. Mai 1959: Bas LSG habe § 42 BVG in Verbindung mit § 61 Abs. 2 EheG 46 verletzt. Es treffe zwar zu, daß der Ehemann der Klägerin im Ehescheidungsverfahren eine formelle Widerklage auf Scheidung der Ehe nicht erhoben habe, er habe jedoch ebenfalls Scheidung der Ehe beantragt. Das bedeute, daß auch der Ehemann der Klägerin die Scheidung im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 "verlangt" habe. § 61 Abs. 2 EheG 46 stelle nur auf das sachliche Begehren des Ehegatten ab, entscheidend sei nicht die formale Rechtsstellung des Ehegatten als Kläger oder Widerkläger im Ehescheidungsverfahren, sondern sein materiell-rechtliches Begehren, sofern es nur, wie hier, in die entsprechende prozessuale Antragsform gekleidet sei. Da die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden sei und beide Ehegatten die Scheidung im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 "verlangt" hätten, sei jeder Ehegatte gegenüber dem anderen unter den weiteren Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 EheG 46 unterhaltspflichtig.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), die Klägerin hat sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet; sie ist damit zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Das LSG ist ohne Verstoß gegen die §§ 42 BVG, 61 EheG 46 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 kein Anspruch auf Versorgungswitwenrente zusteht. Für die Zeit bis zum 31. Mai 1960 ist für diesen Anspruch § 42 BVG in der Fassung vor dem ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 - aF - maßgebend. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 42 Abs. 1 BVG aF erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen im Falle der Scheidung der Ehe Rente, wenn der Verstorbene nach den eherechtlichen Vorschriften Unterhalt au gewähren hätte. Die zur Zeit geltenden Vorschriften des EheG 46 sind für die Unterhaltspflicht auch dann maßgebend, wenn der frühere Ehemann - wie im vorliegenden Falle - zur Zeit der Geltung des EheG 38 gestorben ist (vgl. BSG 9, 86 ff). Die Gewährung einer Versorgungsrente nach § 42 Abs. 1 BVG aF hängt somit für die Zeit bis 31. Mai 1960 davon ab, ob die geschiedene Ehefrau nach den Vorschriften des EheG 46 im Zeitpunkt der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs unterhaltsberechtigt wäre, wenn ihr früherer Ehemann noch leben würde. Diese Frage haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit selbständig zu beurteilen, sie sind hierbei jedoch an den Schuldausspruch des Ehescheidungsurteils gebunden (vgl. BSG 10, 171 ff).
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Freiburg vom 13. Dezember 1938 ist die Ehe der Klägerin, nach § 55 EheG 38 geschieden, das Urteil enthält keinen Schuldausspruch. Danach kommt als Grundlage eines etwaigen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin nur § 61 EheG 46 in Betracht, diese Vorschrift stimmt mit. dem § 69 EheG 38 überein, in dem die Unterhaltspflicht bei Scheidung aus § 55 EheG 38 geregelt ist. Nach § 61 Abs. 2 EheG 46 hat, wenn das Urteil keinen Schuldausspruch enthält, der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 63 EheG 46 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Die Klägerin hätte demnach überhaupt nur dann möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann, wenn auch dieser die Scheidung der Ehe im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 "verlangt" hat. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, ist das nicht der Fall.
Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin die Ehescheidungsklage eingereicht habe, daß auf ihre Klage die Ehe geschieden worden sei und daß ihr damaliger Ehemann keine Widerklage erhoben habe. Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen, sie sind daher für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 SGG). Hat aber der frühere Ehemann der Klägerin weder die Ehescheidungsklage eingereicht noch Widerklage erhoben, dann ist für die Annahme, auch er habe die Scheidung im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 "verlangt", kein Raum. Die Auffassung der Revision, der frühere Ehemann der Klägerin habe dadurch, daß er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG den "Antrag" gestellt hat, die Ehe zu scheiden, ebenfalls die Scheidung im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 "verlangt", ist rechtsirrig. Zwar hat nach § 60 Abs. 3 EheG 38 - ebenso wie nunmehr nach § 53 Abs. 2 EheG 46 - auch ohne Erhebung einer Widerklage unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers an der Scheidung ausgesprochen werden können, einen solchen Antrag hat der Ehemann der Klägerin als Beklagter im Ehescheidungsverfahren auch zunächst gestellt, er hat diesen Antrag aber wieder fallen lassen Einen prozessual erheblichen "Antrag" des Beklagten, ohne Erhebung einer Widerklage "die Ehe zu scheiden", kennt aber weder das EheG 38 noch das EheG 46, Wenn der Ehemann der Klägerin als Beklagter im Ehescheidungsverfahren einen solchen "Antrag" gestellt hat, so hat diese Erklärung nichts anderes bedeuten können, als daß er dem Begehren der Klägerin auf Scheidung nach § 55 Abs. 1 EheG 38 (wegen dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und "objektiver" Ehezerrüttung) nicht widerspreche (§ 55 Abs. 2 EheG 38, ebenso § 48 Abs. 2 EheG 46). Der beklagte Ehemann hat damit im Scheidungsverfahren nicht auch seinerseits die Scheidung "verlangt"; er hat nicht, wie dies bei der Widerklage der Fall ist, auch seinerseits das Begehren auf Scheidung prozessual geltend gemacht; dieser "Antrag" hätte nicht zu einem Scheidungsurteil führen können, er wäre ohne Bedeutung gewesen, wenn nicht die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg gehabt hätte. Es wäre auch nicht einzusehen, warum ein Beklagter im Ehescheidungsverfahren allein deshalb, weil er der Klage nicht widersprochen hat - auch wenn er dies in Form eines "Antrags", "die Ehe zu scheiden", erklärt hat -, dem Kläger möglicherweise unterhaltspflichtig soll werden kennen; der Fall liegt nicht ebenso, wie wenn auch der Beklagte als Widerkläger das Scheidungsbegehren gerichtlich geltend gemacht hat, die Ehe daraufhin auf Klage und Widerklage oder auch nur auf die Widerklage geschieden wird und deshalb auch oder nur der Widerkläger möglicherweise dem anderen Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 EheG 38, jetzt des § 61 Abs. 2 EheG 46, unterhaltspflichtig ist, weil trotz Schuldlosigkeit beider Parteien auch oder nur die Widerklage zu dem Scheidungsurteil geführt hat; auch wenn ein Beklagter der Scheidungsklage nicht widerspricht, kann es zu einen Scheidungsurteil nicht kommen, sofern die Klage unbegründet ist und daher abgewiesen wird.
Die Scheidung "verlangt" im Sinne des § 61 Abs. 2 EheG 46 hat demnach nur der Ehegatte, der Scheidungsklage oder Widerklage erhoben und damit auch Erfolg gehabt hat, auf dessen Klage oder Widerklage hin die Scheidung also ausgesprochen worden ist (vgl. Hoffmann-Stephan, EheH Anm. 4 Ba; Achilles-Greiff, BGB, 21. Aufl. Anm. 4; Soergel, BGB, 8. Aufl. Anm. 4b zu § 61 EheG; ferner BSG in sozialgerichtlicher Entscheidungssammlung, Bd. B II Nr. 2 zu § 42 BVG). Da diese Voraussetzungen auf Seiten des früheren Ehemannes der Klägerin nicht gegeben sind, die Ehe vielmehr allein auf die Klage der Klägerin geschieden worden ist, wäre die Klägerin nicht unterhaltsberechtigt, wenn ihr früherer Ehemann noch leben würde, auch dann nicht, wenn ihr früherer Ehemann dem Scheidungsbegehren nicht widersprochen hat. Damit entfällt aber auch der Anspruch der Klägerin auf Versorgungswitwenrente nach § 42 Abs. 1 BVG aF, es besteht also kein Versorgungsanspruch bis zum 31. Mai 1960. Das LSG, das vor den Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes entschieden hat, hat daher zu Recht das Urteil des SG Freiburg aufgehoben und die Klage abgewiesen; soweit die Klägerin Rente für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 begehrt, ist ihre Revision unbegründet.
Für die Zeit nach dem 31. Mai 1960 richtet sich der Anspruch der Klägerin nach § 42 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes - nF -. § 42 BVG nF ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils des LSG in Kraft getreten, das LSG hat daher die neue Fassung dieser Vorschrift bei seiner Entscheidung nicht anwenden können. Da die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Rente jedoch auch für die Zeit nach dem 31. Mai 1960 begehrt, ist das angefochtene Urteil nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltenden Rechts zu prüfen (vgl. BGHZ 9, 101 ff, BAG in NJW 1956, 53; BVerwGE 4, 161 ff; BSG 2, 188 ff; 5, 238 ff; Urteil vom 16. März 1962 - 11 RV 632/59 -). Voraussetzung des Anspruchs nach § 42 BVG nF ist, daß der frühere Ehemann zur Zeit seines Todes eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau entweder nach eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen gehabt hat oder aber im letzten Jahr vor seinem Tode seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt geleistet hat. Nach den Feststellungen des LSG ist der frühere Ehemann der Klägerin nicht nach eherechtlichen Vorschriften unterhaltspflichtig gewesen, er hat auch nach der Scheidung im Jahre 1938 tatsächlich keinen Unterhalt an die Klägerin geleistet. Mit der Revision ist nicht geltend gemachte daß für den früheren Ehemann der Klägerin eine Unterhaltsverpflichtung "aus sonstigen Gründen", etwa auf Grund eines Unterhaltsvertrags, bestanden habe. Hierfür ergibt sich auch nichts aus dem vom LSG dargelegten Sachverhalt. Die Revision ist daher auch insoweit unbegründet, als die Klägerin vom 1. Juni 1960 an Versorgung nach § 42 BVG nF begehrt.
Die Revision ist deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen, (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen