Leitsatz (amtlich)

Die "zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte" gemäß DV § 33 BVG § 3 Abs 1 S 1 idF vom 1964-07-22 sind die "jeweils letzten Festsetzungen" der Sachbezugswerte durch die zuständigen Landesregierungen nach RVO § 160 Abs 2.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderungen der rechtlichen Grundlagen eines Anspruchs durch Gesetz oder Rechtsverordnung lassen ohne weiteres die Anwendung des BVG § 62 Abs 1 zu. (Vergleiche BSG 1959-07-28 11/9 RV 10/57 = BSGE 10, 202 und BSG 1956-11-08 2 RU 236/55 = SozR Nr 1 zu § 145 SGG und BSG 1957-10-15 3 RK 80/55 = SozR Nr 2 zu § 160 RVO und BSG 1961-11-03 8 RV 593/59 = SozR Nr 14 zu § 62 BVG).

2. Mit den im Abs 1 S 1 des DV § 33 BVG § 3 idF vom 1964-07-22 gebrauchten Worten "zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte" können nur die "jeweils" zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte gemeint sein, dh diejenigen, die nach der zuletzt gültigen Sachbezugs-Verordnung festgesetzt sind. Wenn also die Sachbezugswerte nach einer früheren Sachbezugs-Verordnung festgesetzt worden sind, dann sind sie bei einer Änderung neu nach der zuletzt gültigen Sachbezugs-Verordnung festzusetzen.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 2 Fassung: 1961-07-12; BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, § 33 Fassung: 1964-02-21, § 33 DV § 3 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-07-22

 

Tenor

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. Juli 1966 aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1966 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheid vom 22. Februar 1965 wurde die Rente neu berechnet. Hierbei wurde als sonstiges Einkommen das der Klägerin vertraglich zustehende Recht auf freie Wohnung mit DM 20,25 berechnet. Diese Höhe ergab sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 22. Juli 1964 (BGBl I 438 - DVO zu § 33 BVG) in Verbindung mit der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die Festsetzung des Wertes der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1965 vom 15. Dezember 1964 (Bayer. GVBl 1964, 256 - Sachbezugs-VO aF). Mit Bescheid vom 14. September 1965 gewährte die Versorgungsbehörde der Klägerin einen Schadensausgleich, bei dem hinsichtlich der Höhe der freien Wohnung wie im Bescheid vom 22. Februar 1965 als sonstiges Einkommen ebenfalls DM 20,25 monatlich berechnet wurden. Beide Bescheide, aus denen sich ein monatlicher Rentenbetrag von DM 229,- ergab, sind verbindlich geworden. Nach Verkündung der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die Festsetzung des Wertes der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1966 vom 14. Dezember 1965 (Bayer. GVBl 1965, 353 - Sachbezugs-VO nF) berechnete die Versorgungsbehörde die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 7. Februar 1966 neu und setzte dabei den Wert der Sachbezüge (freie Wohnung) für die Zeit ab 1. Januar 1966 mit DM 35,10 monatlich fest. Dadurch verminderte sich die Rente der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1966 auf DM 217,- monatlich. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. März 1966).

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 6. Juli 1966 unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 1966 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1966 den Beklagten verurteilt, auch über den 31. Dezember 1965 hinaus Versorgungsbezüge in Höhe von DM 229,- monatlich an die Klägerin zu zahlen. Es hat ausgeführt, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG sei hinsichtlich der Sachbezüge tatsächlich und rechtlich nicht eingetreten, die Beklagte bewerte lediglich die freie Wohnung der Klägerin anders. Eine nachträgliche anderweitige abweichende Beurteilung eines objektiv unveränderten tatsächlichen Zustandes rechtfertige aber nicht eine Neufeststellung im Sinne des § 62 BVG. Es sei auch keine andere rechtliche Grundlage der früheren Bewertung der Sachbezüge gegenüber den Bescheiden vom 22. Februar und 14. September 1965 vorhanden. Die Sachbezugs-VO nF habe nur die in der Sozialversicherung geltenden Sachbezugswerte gemäß § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für das Jahr 1966 geändert; sie betreffe nicht die Kriegsopferversorgung. Diese VO diene nur den Zwecken der Sozialversicherung und sei Landesrecht. Die in dieser VO enthaltenen Werte seien weder unmittelbar noch mittelbar Bestandteile des BVG geworden. Soweit in § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG auf die nach § 160 Abs. 2 RVO von den Landesregierungen festgesetzten Sachbezugswerte Bezug genommen sei, gebe der Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Recht, die nach Inkrafttreten der DVO zu § 33 BVG erlassenen Rechtsverordnungen gemäß § 160 Abs. 2 RVO zur Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 33 BVG heranzuziehen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG seien für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sachbezüge), die auf Grund des § 160 Abs. 2 RVO für die Sozialversicherung "zuletzt" festgesetzten Sachbezugswerte maßgebend. Das Wort "zuletzt" könne mehrfach gedeutet werden. Mit den Worten "zuletzt festgesetzte Sachbezugswerte" könnten nur diejenigen gemeint sein, die bei Erlaß oder beim Inkrafttreten der DVO zu § 33 BVG in ihrer Fassung vom 22. Juli 1964 bereits festgesetzt gewesen seien. Somit müßten alle nach dem Inkrafttreten dieser DVO durch Rechtsverordnung der Landesregierungen gemäß § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte bei der Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 33 BVG außer Betracht bleiben. Wollte man der Auffassung des Beklagten folgen, daß die jeweils von der Bayerischen Staatsregierung zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG bei der Berechnung des sonstigen Einkommens zu berücksichtigen seien, so würde es keine "letzte" Festsetzung von Sachbezügen geben. Im übrigen sei eine derartige Auslegung des Wortes "zuletzt" in § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG mit Art. 80 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar, weil die Bundesregierung dann das ihr gewährte Recht zum Erlaß einer Durchführungsverordnung insoweit unzulässigerweise auf den Landesgesetzgeber weiter übertragen hätte. Eine solche Subdelegation des Verordnungsrechtes verstoße aber gegen Art. 80 GG.

Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen dieses ihm am 26. Juli 1966 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. August 1966, beim Bundessozialgericht (BSG) am 25. August 1966 eingegangen, unter Beifügung der Einwilligungserklärung der Klägerin vom 11. August 1966 Sprungrevision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 1966 mit einem am 18. Oktober 1966 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1966 begründet.

Er beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 6. Juli 1966 - S 10 V 198/66 - aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 1966 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1966 abzuweisen.

Der Beklagte rügt die unrichtige Anwendung des § 62 BVG sowie des § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG idF vom 22. Juli 1964 durch das SG und trägt hierzu vor, das SG habe verkannt, daß eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 BVG ua auch dann vorliegen könne, wenn sich die für die Ausgleichsrente maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Auch eine Änderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne. Bei der Klägerin sei mit den Bescheiden vom 22. Februar und 14. September 1965 der Wert der Sachbezüge auf Grund der Sachbezugs-VO aF mit DM 20,25 monatlich bindend festgesetzt worden. Durch die Sachbezugs-VO nF in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG hätten sich aber die wirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Bewertung des freien Wohnrechts der Klägerin geändert. Der Wert der Sachbezüge der Klägerin betrage nunmehr DM 35,10 monatlich. Hieraus ergebe sich das Recht der Versorgungsbehörde, eine Neufeststellung gemäß § 62 BVG, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen sei, vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des SG sei das Wort "zuletzt" in § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG so auszulegen, daß die jeweils zuletzt gemäß § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte für die Berechnung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 33 BVG berücksichtigt werden müßten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG. Die Sachbezüge unterlägen einem gewissen Preisanstieg, da sie im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung im Werte steigen. Damit würden derartige Sachbezüge einem echten Wertzuwachs zugeführt. Unter diesem Gesichtspunkt handle es sich daher auch um eine Einkommenssteigerung hinsichtlich der Sachbezüge und somit um eine wesentliche wirtschaftliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG. Dieser Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wolle aber § 3 der DVO zu § 33 BVG Rechnung tragen, indem er im Interesse einer Gleichbehandlung des in Betracht kommenden Personenkreises auf die Bewertung der Sachbezüge in der Sozialversicherung verweise. Wollte man der Auffassung des SG folgen, so würden die Empfänger von Sachleistungen besser gestellt werden als diejenigen, die ein sich steigerndes Einkommen in Geld erzielten. Eine derartige unterschiedliche Behandlung wolle aber gerade § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG vermeiden. Es sei auch unzutreffend, daß diese Auffassung nicht mit Art. 80 GG zu vereinbaren sei. Diese Bestimmung habe vornehmlich zum Ziele, eine verschleierte Übertragung des Gesetzgebungsrechtes auf Regierung oder Verwaltung zu verhindern. Die der Bundesregierung in § 33 Abs. 5 BVG gewährte Ermächtigung sei aber klar und eindeutig. Eine Subdelegation dieses Verordnungsrechtes auf Landesrecht werde mit § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG nicht vorgenommen.

Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 6. Juli 1966 als unbegründet zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des ersten und dritten Rechtszuges zu erstatten.

Sie bezieht sich auf die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Oktober 1966 verwiesen.

Da das Urteil des SG nach § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit der Berufung anfechtbar ist, die Klägerin in die Sprungrevision eingewilligt und der Beklagte die Einwilligungserklärung der Klägerin seiner Revisionsschrift beigefügt hat, sind die Voraussetzungen für die Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1 SGG erfüllt. Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie ist auch begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1966, mit dem der Beklagte die Witwenrente der Klägerin gemäß § 62 BVG neu berechnet hat, rechtmäßig ist. Die Versorgungsbehörde hat als sonstiges Einkommen die der Klägerin vertraglich zustehende freie Wohnung gemäß § 41 Abs. 3 i. V. m. § 33 BVG in den bindend gewordenen Bescheiden vom 22. Februar und 14. September 1965 mit DM 20,25 berechnet. Diese Berechnung ergab sich aus der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG in der damals anzuwendenden Fassung vom 22. Juli 1964 in Verbindung mit der Sachbezugs-VO aF. In dieser Sachbezugs-VO waren die Werte der Sachbezüge gemäß § 160 Abs. 2 RVO für das Kalenderjahr 1965 festgesetzt worden. In der erneuten Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für das Kalenderjahr 1966 durch die Sachbezugs-VO vom 14. Dezember 1965 hat die Versorgungsbehörde eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG gesehen und nunmehr in dem angefochtenen Bescheid den Wert der Sachbezüge der Klägerin mit DM 35,10 als sonstiges Einkommen monatlich berücksichtigt. Nach § 62 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG) ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Leistungen, deren Höhe von dem Einkommen oder den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängig ist, kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG darin liegen, daß sich das anzurechnende Einkommen oder die für die Berechnung der Rente sonst maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ändern; ebenso greift § 62 Abs. 1 BVG ein, wenn sich die der Rentenberechnung zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften geändert haben. Die Änderungen der rechtlichen Grundlagen des Anspruchs durch Gesetz oder Rechtsverordnung lassen ohne weiteres die Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG zu (BSG 10, 202, 203; vgl. auch BSG in SozR SGG § 145 Nr. 1, RVO § 160 Nr. 2 und BVG § 62 Nr. 14). Diese Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Rente der Klägerin gemäß § 62 Abs. 1 BVG sind erfüllt. Als rechtliche Grundlage für die Bewertung der Sachbezüge bei der Berechnung des Einkommens, durch welches die Höhe des Versorgungsanspruchs selbst beeinflußt wird, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 33 BVG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Juli 1964) die gemäß § 160 Abs. 2 RVO für die Sozialversicherung festgesetzten Sachbezugswerte bestimmt worden, d. h. die Sachbezugsverordnungen der betreffenden Landesregierungen, in denen die Sachbezüge gem. der erwähnten Vorschrift der RVO bewertet sind. Daß sich die Sachbezugs-VO, also die Grundlage für die Berechnung des Einkommens und damit für die Höhe des Anspruchs der Klägerin, in der Zeit zwischen dem Erlaß der Bescheide vom 22. Februar 1965 und 14. September 1965, bei denen noch die Sachbezugs-VO aF für 1965 anzuwenden war, bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 7. Februar 1966 geändert hat, indem in der für das Jahr 1966 geltenden neuen Sachbezugs-VO andere Werte eingesetzt worden sind, bedarf keiner Begründung. Insoweit hat auch die Klägerin nicht bestritten - wie aus ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hervorgeht -, daß mit der Änderung der Sachbezugs-VO auch eine Änderung der rechtlichen Grundlagen für die Berechnung des Einkommens und damit für die Berechnung der Höhe des Versorgungsanspruchs eingetreten ist. Die Klägerin meint nur, diese Änderung sei nur bei Erstbewilligungen von Versorgungsleistungen zu beachten, habe aber keine Änderung der Grundlagen "ihres" bereits bestehenden Versorgungsanspruchs mit sich bringen können, weil dafür unverändert weiterhin die Sachbezugs-VO für 1965 maßgebend sei, welche die "zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte" enthalte. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Versorgungsamt war vielmehr auf Grund des Erlasses der Sachbezugs-VO nF, in der die Werte der Sachbezüge für die Zeit vom 1. Januar 1966 an neu festgesetzt wurden, verpflichtet und berechtigt, eine Neufeststellung im Sinne des § 62 BVG vorzunehmen.

Nach § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG vom 22. Juli 1964, die von der Bundesregierung auf Grund der ihr in § 33 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen ist, sind für die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sachbezüge), die auf Grund des § 160 Abs. 2 RVO für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte maßgebend. Es ist dem SG zuzugeben, daß die Worte "zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte" mehrdeutig sein können. Das Wort "zuletzt" kann in diesem Zusammenhang einmal bedeuten, daß die zuletzt vor Erlaß oder Inkrafttreten der DVO zu § 33 BVG vom 22. Juli 1964 festgesetzt gewesenen Sachbezugswerte für die Bewertung maßgebend sein sollten; zum anderen kann das Wort "zuletzt" bedeuten, daß die vor der ersten Bescheiderteilung zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte gemeint sind; schließlich kann das Wort "zuletzt" aber auch dahin gedeutet werden, daß die "jeweils letzte Festsetzung" von Sachbezugswerten für die Berechnung der einkommensabhängigen Rententeile maßgebend sein soll.

Nach dem Sinn und Zweck der in § 3 der DVO zu § 33 BVG getroffenen Regelung können mit den Worten "zuletzt festgesetzte Sachbezugswerte" nicht die zuletzt vor Inkrafttreten dieser VO festgesetzten Sachbezugswerte angesprochen sein. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß bei einer solchen Auslegung die Empfänger von Sachleistungen, deren Wert auf die Rente angerechnet werden muß, gegenüber denjenigen Personen bevorzugt würden, deren Einkünfte in Geld bestehen.

Die Bevorzugung der Empfänger von Sachbezügen bestünde darin, daß bei der Tendenz des Gesetzgebers - wie sie aus den ständigen Änderungen des BVG hervorgeht und wie sie neuerdings auch im Gesetz selbst (§ 56 BVG idF des 3. NOG) ihren Niederschlag gefunden hat -, nämlich alle Leistungen zeitlich der jeweiligen Preis- und Einkommenslage anzupassen, eine Änderung des Wertes der Sachbezüge, die mit der Änderung der Preislage einhergeht, unberücksichtigt bleiben müßte, so daß den erhöhten Versorgungsleistungen gegenüber nur verminderte Einkommenswerte anzurechnen wären; dagegen müssen bei den Versorgungsberechtigten mit Geldeinkünften, deren Höhe sich in der Regel der allgemeinen Wirtschaftslage anpaßt, auf die erhöhten Versorgungsleistungen auch die jeweils höheren Einkünfte angerechnet werden. Bei der vom Gesetz gewollten Gleichbehandlung aller Einkünfte, gleichgültig ob sie in Geld oder nur in Geldeswert bestehen, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber durch die von ihm in § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG gewählte Fassung die Empfänger von Sachbezügen insoweit bei der Anrechnung ihres Einkommens bevorzugen wollte. Diese in keiner Beziehung gerechtfertigte Bevorzugung der Sachwertempfänger gegenüber den Empfängern von Geldleistungen würde auch dann eintreten, wenn unter den zuletzt festgesetzten Sachbezugswerten die zuletzt vor dem ersten Bescheid über die betreffende Versorgungsleistung festgesetzten Sachbezugswerte zu verstehen wären. Eine solche Auslegung würde zudem noch zu einer Ungleichheit der Versorgungsleistungen innerhalb der Bezieher von Sachwerten führen, weil trotz eines gleichen Umfanges von Sachbezügen bei Bescheiden, die zu verschiedenen Zeiten ergangen sind, verschiedene Sachbezugswerte eingesetzt werden müßten, nämlich die jeweils im Zeitpunkt der Bescheiderteilung festgesetzten, so daß später die laufenden Versorgungsleistungen - trotz aller sonstigen Gleichheit der Voraussetzungen - unterschiedlich hoch wären. Eine solche Auslegung des Wortes "zuletzt" in § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG, die zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen führt, abhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung, verbietet sich schon auf Grund der vom GG erforderten Gleichbehandlung der Berechtigten. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 der DVO zu § 33 BVG können mit den im Abs. 1 Satz 1 gebrauchten Worten "zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte" nur die "jeweils" zuletzt festgesetzten Sachbezugswerte gemeint sein, d. h. diejenigen, die nach der zuletzt gültigen Sachbezugs-VO festgesetzt sind. Wenn also die Sachbezugswerte nach einer früheren Sachbezugs-VO festgesetzt worden sind, dann sind sie bei einer Änderung neu nach der zuletzt gültigen Sachbezugs-VO festzusetzen. Nur bei einer solchen Auslegung wird die vorher (bei einer anderen Auslegung) erwähnte Bevorzugung der Sachwertempfänger und eine Ungleichheit innerhalb der Sachwertempfänger vermieden. Diese Auslegung wird auch der Tendenz des Gesetzgebers gerecht, alle Versorgungsleistungen und Berechnungsfaktoren der Preis- und Einkommenslage anzupassen, wenngleich auch zu bemerken ist, daß die Anpassung der Sachbezüge in jährlichen Zeitabständen erfolgt, dagegen die Anpassung der Versorgungsleistung selbst bisher in größeren Abständen erfolgt ist und künftig in zweijährigen Abständen erfolgen soll. Diesen an sich wohl wünschenswerten Gleichschritt bei der Anpassung (der Leistungen einerseits und der Anrechnungswerte bei Sachbezügen andererseits) herbeizuführen, ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und kann nicht im Wege der Auslegung des § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG durch die Gerichte erfolgen. Diese Vorschrift bezieht sich im Abs. 1 auf § 160 Abs. 2 RVO; nach dieser Vorschrift haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert "für jedes Kalenderjahr" im voraus für die Bemessung des "Entgelts" im Sinne des § 160 Abs. 1 RVO festzusetzen. Die Bemessung des Entgelts hat also nach der jeweils gültigen und jährlich neu zu erlassenden Sachbezugs-VO zu erfolgen. Wenn aber der Gesetzgeber des BVG die Berechnung des Entgelts bei Sachbezügen nach der RVO zur Grundlage der Bemessung des anrechenbaren Einkommens gemacht hat, dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß ebenso wie das Entgelt bei Sachbezügen stets mit jeder Änderung der Sachbezugs-VO neu zu berechnen und bei entgeltabhängigen Leistungen zu berücksichtigen ist, auch das anrechenbare Einkommen bei Sachbezügen stets mit jeder Änderung der Sachbezugs-VO neu bemessen und bei einer einkommensabhängigen Leistung berücksichtigt werden soll. Für eine Regelung in diesem Sinne spricht auch die geschichtliche Entwicklung des auszulegenden § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG. In dem Vorläufer dieser Bestimmung, dem § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG idF vom 13. November 1961 (BGBl I 1925), war gesagt, daß die Bewertung der Sachbezugswerte nach den auf Grund des § 3 Abs. 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung vom 22. Juli 1959 von den zuständigen Steuerbehörden festgesetzten Sachbezugswerten vorzunehmen ist. Diese Festsetzungen fanden in gewissen Zeitabständen statt. Aus der Übung der Versorgungsbehörden wie aus dem Schrifttum sind für die Geltungszeit des § 3 der DVO aF niemals Bedenken dagegen bekannt geworden, daß eine sich aus einer neuen Festsetzung ergebende Werterhöhung der Sachbezüge eine Neufeststellung der Rente unter den Voraussetzungen des § 62 BVG zur Folge hatte. Da nichts dafür spricht, daß mit der Neufassung des § 3 der DVO zu § 33 BVG (durch die VO vom 22. Juli 1964) eine grundlegende Änderung der bisherigen Regelung eintreten sollte, vielmehr ersichtlich im Vordergrund der Änderung nur steht, daß an die Stelle der im Steuerrecht gegebenen Maßstäbe nunmehr die für das Sozialversicherungsrecht gültigen Maßstäbe für die Bewertung von Sachbezügen treten sollen, ist anzunehmen, daß im übrigen die Einfügung des Wortes "zuletzt" nur eine Klarstellung der auch schon bisher geübten Regelung bringen sollte. Nach alledem ist somit davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG vom 22. Juli 1964 für die Bewertung der Sachbezüge die jeweils letzte Festsetzung durch die zuständige Landesregierung gemäß § 160 Abs. 2 RVO bei der Berechnung der einkommensabhängigen Rentenbestandteile maßgebend ist.

Diese Auslegung verstößt auch nicht - wie das SG weiterhin meint - gegen Art. 80 GG. Die Bundesregierung ist nach § 33 Abs. 5 BVG ermächtigt, in der Rechtsverordnung u. a. auch näher zu bestimmen, "wie" das Nettoeinkommen zu ermitteln ist (§ 33 Abs. 5 Buchst. b BVG). Mit der in § 3 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG vorgenommenen Verweisung auf die Sachbezugswertfestsetzung für die Sozialversicherung gemäß § 160 Abs. 2 RVO hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Ermächtigung nach § 33 Abs. 5 Buchst. b BVG nur bestimmt, "wie das Nettoeinkommen" beim Bezug von Sachwerten "zu bestimmen ist". Insoweit liegt also nicht - wie das SG meint - eine unzulässige Subdelegation des Verordnungsrechts der Bundesregierung an die Landesregierungen vor, denn die Landesregierungen werden nicht etwa ermächtigt, "an Stelle" der Bundesregierung die Rechtsverordnung gemäß § 33 Abs. 5 BVG zu erlassen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG werden die Landesregierungen überhaupt nicht ermächtigt, irgendwelche Rechtsverordnungen im Rahmen des BVG zu erlassen, vielmehr hat die Bundesregierung selbst für die Berechnung des Nettoeinkommens, soweit es in Sachbezügen besteht, eine Bestimmung getroffen, indem sie insoweit die für die Sozialversicherung bestehende Regelung auch für das BVG als maßgebend erklärt hat. Das verstößt aber weder gegen die der Bundesregierung in § 33 Abs. 5 BVG erteilte Ermächtigung noch gegen Art. 80 GG. Ist also davon auszugehen, daß gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG die jeweils zuletzt von den Landesregierungen nach § 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte für die Berechnung des sonstigen Einkommens gemäß § 33 BVG maßgebend sind, so ist die Änderung dieser Sachbezugswerte durch die Sachbezugs-VO nF eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG.

Das SG hat somit die §§ 33 und 62 BVG sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 der DVO zu § 33 BVG verletzt; die Sprungrevision der Beklagten ist somit begründet. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

Da die Klägerin die Neufeststellung ihrer Versorgungsbezüge auch in der Revisionsinstanz ausdrücklich nur dem vorher erörterten Rechtsgrunde nach angreift, gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom Versorgungsamt festgesetzten Sachbezugswerte der Höhe nach aber keine Einwendungen erhebt und diese im übrigen auch der gesetzlichen Regelung entsprechen, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Diese Entscheidung konnte nach den obigen Ausführungen nur dahin gehen, daß eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß § 62 BVG in dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist. Somit war die Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1966 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324310

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