Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen, nicht aber von besonders gefährdeten Berufsgruppen oder Tätigkeiten.
2. Zum Versorgungsschutz eines Marinesoldaten, der abends nach Beendigung seines Wachdienstes an Bord die im verdunkelten Hafenbereich liegende Wehrmachtskantine aufsucht und auf diesem Wege einen Unfall erleidet.
Leitsatz (redaktionell)
1. Das bei einem abendlichen Landgang eines Marinesoldaten zu einer im Hafengelände liegenden Wehrmachtskantine eingetretene Unfallgeschehen ist dann den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen, wenn diese allein sich aus den Besonderheiten des Wehr- bzw Kriegsdienstes erklären, sie somit grundsätzliche Unterscheidungsmerkmale zum Zivildienst aufweisen.
2. Ein auf einem Schiff diensttuender Soldat ist in seiner Freizeitgestaltung und Bewegungsfreiheit so stark eingeschränkt, daß der der Entspannung dienende Aufenthalt in einer Wehrmachtskantine im Hafengebiet und der damit verbundene Landgang den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen ist. Die mit diesem Landgang typischerweise verbundenen Gefahren werden vom Versorgungsschutz erfaßt (siehe auch RVO § 838 Nr 2).
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; SVG § 81 Abs. 1 Fassung: 1971-09-01
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die in der Revisionsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der am 9. April 1921 geborene Kläger erlitt während des zweiten Weltkrieges als Angehöriger einer Marinebordflakeinheit einen Bruch des inneren und äußeren Fußknöchels links. Der Unfall ereignete sich am 9. April 1942 im Hafen von Nantes, als der Kläger nach Beendigung seines Wehrdienstes gegen 22.30 Uhr von Bord des Schiffes ging, um in der an Land befindlichen Wehrmachtskantine noch etwas zu trinken. Auf diesem Weg trat er in ein Loch im verdunkelten Schienenbereich und knickte mit dem linken Fuß um.
Der Kläger beantragte im Oktober 1973 erstmals Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In einem versorgungsärztlichen Gutachten wurden die Veränderungen und Beschwerden im linken Sprunggelenk auf den Knöchelbruch zurückgeführt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. bewertet. Mit Bescheid vom 22. März 1974 lehnte der Beklagte jedoch die Gewährung einer Versorgungsrente ab, weil sich der Unfall ausweislich der beigezogenen Krankenunterlagen nach Dienst beim "Vonbordgehen" ereignet habe und daher keine Wehrdienstbeschädigung (WDB) vorliege.
Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1974) hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten am 12. Mai 1975 verurteilt, die Versteifung am linken oberen Sprunggelenk als Schädigungsfolge anzuerkennen und Beschädigtenrente nach einer MdE um 40 bzw. 30 v.H. zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 18. November 1975 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG ging im Hinblick auf die Aufzeichnungen im Krankenblatt davon aus, daß der Kläger das Schiff nach dem Dienst verlassen hatte, um zur Kantine zu gehen. Gleichwohl hielt es den Anspruch auf Versorgung für begründet, weil der Unfall durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse im Sinne der dritten Alternative des § 1 Abs. 1 BVG herbeigeführt worden sei. Diese seien hier durch den eintönigen Dienst eines Flaksoldaten auf eng umgrenztem Raum mit dem damit verbundenen ständigen Zusammenleben mit fremden Menschen gekennzeichnet gewesen. Die dadurch geschaffene Atmosphäre verlange geradezu nach Entspannung an Land. Aus diesem Grund seien auch die im engeren Hafengebiet befindlichen Wehrmachtskantinen geschaffen worden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, daß der Kläger nach dem Dienst an Bord keine Getränke mehr vorgefunden habe, um seinen Durst zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit für einen evtl. Alarm zu löschen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Gefahr, in fremden Häfen bei völliger Dunkelheit in Löcher zu treten oder über Schienen, Poller und Trossen zu fallen, kriegsbedingt hervorgerufen sei. Dieser Tatbestand sei durchaus versorgungswürdig und entspreche in etwa den Fällen, für die die Rechtsprechung bei Unfällen während einer Dienstreise Versicherungsschutz bejaht habe.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 30. Januar 1976 zugestellt, der hiergegen am 9. Februar 1976 Revision eingelegt und diese am 23. Februar 1976 begründet hat.
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, das LSG habe den Begriff der "dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse" verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und der in Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 1 BVG enthaltenen Definition sei eine Schädigung nur dann durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt, wenn sie den besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnissen des militärischen Dienstes zuzurechnen sei. Das sei hier nicht der Fall; auch Zivilmatrosen erhielten keinen Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer Freizeit einen vergleichbaren Unfall erlitten. In ein Loch treten und den Knöchel brechen sei überdies etwas derart Alltägliches, daß daran auch bei weitester Auslegung nichts Wehrdiensteigentümliches zu finden sei. So habe auch das BSG in seinem Urteil vom 26. November 1975 (- 10 RV 129/75 -) in einem gleichgelagerten Fall den Knöchelbruch eines nachts in die Kaserne heimkehrenden Soldaten als WDB abgelehnt, weil dieser auf einer Gefahrenquelle beruhe, die sich in gleicher Weise auch im zivilen Leben auswirke. Im übrigen sei die Bezugnahme auf unfallrechtliche Entscheidungen des BSG unzutreffend, denn bei Dienstreisen handele es sich nicht um dem militärischen Dienst vergleichbare Situationen. Dafür, daß der Kantinenbesuch des Klägers der Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit gedient habe, fehle es im gesamten Verfahren an Anhaltspunkten.
Der Beklagte und Revisionskläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 1975 und das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 1975 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Wiesbaden vom 22. März 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1974 abzuweisen.
Der Kläger und Revisionsbeklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG habe er die Kantine aus militärischen Gründen, nämlich zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit, aufgesucht. Außerdem habe das LSG zahlreiche weitere Umstände festgestellt (kriegsbedingte Verdunkelung im Hafengebiet, verborgene Gefahrenquellen des Hafengeländes in der Umgebung des Schiffes), die den Unfall als dem Wehrdienst eigentümlich erscheinen ließen.
Entscheidungsgründe
Die vom LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist von dem Beklagten frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Versorgung zu Recht bejaht.
Der Kläger hat seinen Antrag auf Beschädigtenversorgung im Oktober 1973 gestellt. Sein Anspruch ist daher nach dem BVG idF der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (BGBl I S. 141) und den seither erfolgten Änderungen zu beurteilen. Nach § 1 Abs. 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die geltend gemachte gesundheitliche Schädigung weder durch eine militärische Dienstverrichtung noch durch einen während der Ausübung des militärischen Dienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls eine militärische Obliegenheit erfüllt hat, die ihm durch soldatische Pflicht und militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder durch besonderen Befehl auferlegt worden war (vgl. hierzu BSGE 8, 264; 10, 251; BSG SozR SVG 1967, § 81 Nr. 1; BSG Urteil vom 26. November 1975 - 10 RV 129/75 -). Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte, daß der Kläger gezwungen war, die Kantine aufzusuchen, um seinen Durst zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit zu löschen. Vielmehr hat der Kläger den Unfall während seiner Freizeit erlitten, als er sich nach Beendigung seines Wachdienstes von Bord des Schiffes zur Wehrmachtskantine an Land begeben wollte. Unfälle dieser Art haben sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht während der tatsächlichen "Ausübung" des militärischen Dienstes ereignet (vgl. BSGE 7, 75; 8, 264; 13, 16; 33, 141; SozR BVG § 1 Nr. 32, 49 und 50; Urteile des BSG vom 18. März 1965 - 10 RV 403/63 -, vom 27. August 1965 - 8/11 RV 164/63 -, vom 25. Januar 1974 - 10 RV 7/73 -, vom 26. November 1975 - 10 RV 129/75 -), sondern sind der außerdienstlichen privaten Betätigung zuzurechnen. Der Kläger konnte und wollte die verbleibende Zeit des Abends frei gestalten, z.B. seinen Geburtstag mit Kameraden in der Kantine feiern. Die Freizeit des Soldaten wird aber vom Versorgungsschutz regelmäßig nicht erfaßt. Auch die dabei zurückgelegten Wege fallen nicht unter die von § 4 Abs. 1 Buchst. b und c BVG geschützten Wege (vgl. BSG SozR SVG 1967, § 81 Nr. 1).
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung ist jedoch begründet, weil die Schädigung durch die "dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse" herbeigeführt worden ist. Diese hat das BSG als Verhältnisse umschrieben, die zeitlich und örtlich nicht immer gleichmäßig bestimmbar sind, die aber den Eigenarten des Dienstes entsprechen, im allgemeinen eng mit ihm zusammenhängen und die sonst nicht oder nicht in dem Maße wie beim militärischen Dienst wirksam und erfahrungsgemäß den besonderen Umständen dieses Dienstes zuzurechnen sind (vgl. BSGE 10, 251; 33, 141; 33, 239; 37, 282; zuletzt Urteil vom 26. November 1975 - 10 RV 129/75 -). Es muß sich um solche Verhältnisse handeln, die sich grundsätzlich von denjenigen des zivilen Lebens unterscheiden, die also für die Eigenarten des Wehr- bzw. Kriegsdienstes typisch sowie in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind (vgl. BSGE 10, 251, 255; 18, 199; 20, 266; 33, 141; 37, 282, 285). Bei diesem Vergleich ist der allgemeine zivile Bereich maßgebend, aus dem der Soldat - generell betrachtet - durch die Ableistung des Wehrdienstes herausgerissen worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist von den normalen Umständen und durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. BSG SozR 3200 SVG § 81 Nr. 1), nicht aber von besonders gefährdeten Berufsgruppen oder Tätigkeiten. Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden, eine vergleichbare Situation müsse im Zivilleben ausgeschlossen sein, sondern vielmehr darauf abgestellt, was für den einen oder anderen Bereich "typisch" ist hinsichtlich äußerer Umstände, Verhaltensweise und Gefahrenlage, und worin die grundsätzlichen Unterschiede liegen (vgl. BSGE 37, 282).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das LSG den Unfall des Klägers zu Recht als wehrdiensteigentümlich angesehen. Der Kläger hatte als Angehöriger einer Marinebordflakeinheit seinen Dienst auf einem Schiff zu versehen, welches auch gleichzeitig seine Unterkunft darstellte. Er war deshalb nicht nur während des Dienstes, sondern auch in seiner Freizeitgestaltung und Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt (vgl. BSG SozR BVG § 1 Nr. 80). Die räumliche Enge verbunden mit dem ständigen Zusammenleben mit einer Vielzahl fremder Menschen schafft - ganz abgesehen von der kriegsbedingten Spannungslage - eine Atmosphäre, die nach Entspannung an Land sucht. Der 8. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1970 (vgl. BSG SozR BVG § 1 Nr. 80) für einen Wehrpflichtigen der Bundeswehr entschieden, daß der Aufenthalt in einer Kasernenkantine auf Verhältnissen beruhen kann, die dem Wehrdienst eigentümlich sind. Das muß wegen der beschriebenen Raumnot auf einem Schiff in erhöhtem Maße für Marinesoldaten gelten. Aus diesem Grunde sind auch die im Hafengebiet befindlichen Wehrmachtskantinen geschaffen worden, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat. Gehören aber der Besuch und der Aufenthalt in Kantinen im Hafengebiet zu den kriegsdiensteigentümlichen Verhältnissen, so kann der "Landgang" eines Marinesoldaten zu diesem Zweck nicht ohne jede versorgungsrechtliche Bedeutung sein.
Der Senat verkennt dabei nicht, daß nicht jedes Ereignis auf dem Hin- und Rückweg zu entschädigen ist, weil Wege in der Freizeit grundsätzlich versorgungsrechtlich nicht geschützt sind. Jedoch müssen die mit einem Landgang typischerweise verbundenen Gefahren vom Versorgungsschutz erfaßt werden. Das sind bei Marinesoldaten insbesondere auch Gefahren, die einem Hafen eigentümlich sind, wie z.B. Unfallgefahren, die durch die Hafenanlagen und -einrichtungen (Kräne, Gleisanlagen, Poller, Trossen und ähnliches) hervorgerufen werden (vgl. Bl. 6 des LSG-Urteils). Das gilt in besonderem Maße, wenn das Hafengelände aus kriegsbedingten Gründen verdunkelt oder jedenfalls nicht beleuchtet ist, so daß etwaige Hindernisse und Gefahrstellen nicht zu erkennen sind. Zwar mag es auch für einen Zivilisten zu den "Alltäglichkeiten" gehören, in ein Loch zu treten und sich dabei den Knöchel zu brechen. Nicht "alltäglich" waren jedoch die Gesamtumstände, die den Kläger veranlaßten, abends nach dem Dienst die im Hafenbereich liegende Wehrmachtskantine aufzusuchen. Die dabei drohenden hafeneigentümlichen Gefahren sind für Soldaten der Kriegsmarine daher auch militärdiensteigentümlich. Anderenfalls würde sich eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Marinesoldaten gegenüber Soldaten anderer Waffengattungen ergeben, die auf den Wegen im Kasernenbereich und zur Kantine nicht annähernd gleich großen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
Ist aber, wie oben dargelegt, bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen von den normalen Umständen und durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen, dann kommt es nicht darauf an, ob ein Zivilmatrose in einer vergleichbaren Situation - jedenfalls nach Auffassung des Beklagten - keinen Unfallversicherungsschutz genießen würde. Im übrigen scheint der Beklagte die Vorschrift des § 838 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) übersehen zu haben. Danach gilt in der Seeschiffahrt als Arbeitsunfall auch ein Unfall, der im Hafengebiet durch die "einem Hafen eigentümlichen Gefahren" eingetreten ist. Diese Regelung zeigt gerade, daß auch in der Seeschiffahrt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz gegen die im Hafenbereich drohenden Unfälle besteht. Dieser erweiterte Unfallversicherungsschutz ist gerade mit der Begründung eingeführt worden, daß den Beschäftigten bei der Seefahrt nicht nur Gefahren auf hoher See drohen, sondern auch innerhalb des zum Teil recht unübersichtlichen Hafengebietes (vgl. BT-Drucks. IV/120 S. 75 zu § 835 Nr. 2); er erstreckt sich auch auf Verhaltensweisen, welche sonst allgemein dem privaten Lebensbereich des Beschäftigten zugerechnet werden (vgl. BSG SozR 2200 RVO § 548 Nr. 22). Angesichts der Eigenart und besonderen Gefährdung der Schiffahrtsberufe ist diese Regelung auch für die Binnenschiffahrt maßgebend (s. auch BSGE 14, 197; SozR RVO § 537 aF Nr. 46). Eben diesen Gefahren ist typischerweise auch ein im Einsatz befindlicher Marinesoldat ausgesetzt, nicht aber ein Zivilist oder ein Soldat im üblichen Kasernenbereich. Aus diesem Grunde kann sich die Revision auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1975 (- 10 RV 129/75 -) berufen. Dort wurde ein Versorgungsschutz gerade deshalb verneint, weil der damalige Kläger ein zwar durchaus verständliches, aber typischerweise auch im Zivilleben geübtes Verhalten gezeigt hatte, indem er statt der beleuchteten Fahrstraße den unbeleuchteten Fußweg gewählt hatte, um die Wegstrecke etwas abzukürzen.
Da für den Unfall des Klägers nach den Feststellungen des LSG keine anderen Ursachen als die besonderen, dem Kriegsdienst eigentümlichen Verhältnisse maßgebend waren, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach § 1 Abs. 1 BVG gegeben. Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen