Leitsatz (amtlich)
Die einem an Tuberkulose (Tbc) Erkrankten während der Zeit ärztlicher Behandlung vom Sozialhilfeträger gemäß §§ 48 ff BSHG gewährte Tbc-Hilfe beinhaltet die Gewährung von Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation iS von § 3 S 1 Nr 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7.8.1974.
Normenkette
AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b; AlhiV § 3 S 1 Nr 3 Fassung: 1974-08-07; AVAVGDV 5 § 5 Fassung: 1958-05-22; AVAVG § 145; BSHG § 48; SGB 1 § 28 Fassung: 1975-12-11, § 29 Fassung: 1975-12-11; RehaAnglG § 2 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
LSG Bremen (Entscheidung vom 04.03.1982; Aktenzeichen L 5 Ar 28/81) |
SG Bremen (Entscheidung vom 20.11.1979; Aktenzeichen S 9 Ar 109/79) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1924 geborene Kläger, der keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, war von 1951 bis 1954 als selbständiger Schrotthändler tätig und verrichtete in der Folgezeit mit Unterbrechungen verschiedene Tätigkeiten. In der Zeit vom 2. August 1965 bis 13. Januar 1967 mußte sich der Kläger wegen einer Lungen-Tuberkulose (Tbc) einer stationären Behandlung in einer Lungenfachklinik unterziehen. Anschließend stand er bis zum 29. März 1971 in ambulanter lungenfachärztlicher Behandlung. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) bezog der Kläger bis zum Abschluß dieser Behandlung in der gesamten Zeit seitens des Sozialamtes B Tbc-Hilfe. Seit dem 13. Dezember 1978 bezieht der Kläger Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Auf seine Arbeitslosmeldung vom 16. April 1971 bewilligte die Beklagte dem Kläger nach anfänglicher Ablehnung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vom 16. April 1971 an Alhi (Bescheid vom 12. August 1971). Diesen Bescheid hob die Beklagte durch einen Bescheid vom 15. Dezember 1978 mit Wirkung vom 10. November 1978 auf; sie berief sich dazu auf eine Rechtsänderung nach der am 1. September 1974 in Kraft getretenen Alhi-Verordnung (Alhi-VO). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1979 zurück.
Durch Urteil vom 20. November 1979 hat das Sozialgericht (SG) Bremen die Klage abgewiesen. Es ist in der Begründung der Auffassung der Beklagten beigetreten, daß die vom Kläger bezogene Tbc-Hilfe nach den Vorschriften der Alhi-VO nicht mehr ersatzweise einen Anspruch auf Alhi begründe.
Durch Urteil vom 4. März 1982 hat das LSG die angefochtene Entscheidung des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 1978 und 27. April 1979 aufgehoben. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides berechtigt gewesen, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht iS von § 151 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Wegfall geraten seien. Der am 16. April 1971 entstandene Alhi-Anspruch des Klägers habe sich damals auf § 145 Abs 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I S 187) iVm § 5 der 5. Durchführungsverordnung zum AVAVG vom 22. Mai 1958 (BGBl I S 377 - 5. DVO/AVAVG -) gegründet. Die Vorschriften des § 5 der 5. DVO/AVAVG hätten gem § 242 Abs 37 AFG bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 134 Abs 3 AFG weitergegolten. Diese Rechtsverordnung sei in Gestalt der Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl I S 1929) am 1. September 1974 in Kraft getreten. Nach § 3 der Alhi-VO sei eine vorherige entlohnte Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für mindestens 26 Wochen oder 6 Monate bestimmte Ersatztatbestände erfülle. Die vom Kläger bezogene Tbc-Hilfe falle zwar nicht unter § 3 Satz 1 Nr 1 oder Nr 2 der Alhi-VO; denn es habe sich insoweit weder um Leistungen der Sozialversicherung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes noch um Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder entsprechender Gesetze gehandelt. Bei der dem Kläger gewährten Tbc-Hilfe habe es sich jedoch um Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation iS von § 3 Satz 1 Nr 3 der Alhi-VO gehandelt. Daß es sich bei der dem Kläger gem §§ 48ff BSHG bis zum Abschluß der ärztlichen Behandlung seiner Lungen-Tbc am 29. März 1971 gewährten Tbc-Hilfe um eine Leistung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation gehandelt habe, sei nicht zweifelhaft. Diese Leistung sei entgegen der Auffassung des SG auch als die Leistung eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO gewährt worden.
Die Träger der Sozialhilfe seien zwar nicht in § 2 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) erwähnt. Diese Erwähnung sei jedoch nur wegen der besonderen Leistungsprinzipien der Sozialhilfeträger unterblieben. Deshalb ändere deren Nichterwähnung im RehaAnglG nichts daran, daß die Sozialhilfeträger ihrer Aufgabenstellung nach ebenso Rehabilitationsträger seien, wie die in § 2 RehaAnglG aufgezeigten Institutionen. Die Einbeziehung der Sozialhilfeträger ergibt sich nach Auffassung des LSG auch aus der historischen Entwicklung. Die Regelung in § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO gehe auf die Bestimmungen der 5. DVO/AVAVG und der 1. Verordnung zur Durchführung der Arbeitslosenhilfe vom 3.Juli 1956 (BGBl I S 727) zurück. Bereits in § 3 Nr 2 der letztgenannten Verordnung sei bestimmt, daß eine entlohnte Beschäftigung zur Begründung eines Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich sei bei Personen, die darauf angewiesen sind, den Lebensunterhalt künftig berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer zu erwerben und den Leistungsantrag im Anschluß an eine Heilbehandlung oder Berufsförderung gestellt haben, die als Maßnahme für die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der beruflichen Einsatzfähigkeit im Rahmen der sozialen Fürsorge, nach dem BVG, der öffentlichen Fürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der Tbc-Hilfe, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zwecke der Abwendung dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt worden ist. Der § 5 der 5. DVO/AVAVG habe zwar auf die frühere Aufzählung der einzelnen Sozialleistungsträger verzichtet, damit jedoch keineswegs eine Einschränkung des Kreises der dort aufgezeigten Sozialleistungsträger bewirkt. Die ausdrückliche Begünstigung von Leistungen des Sozialhilfeträgers ergebe sich zudem aus § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG. Dafür, daß § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO nunmehr einschränkend auszulegen sei und sich lediglich auf die Sozialversicherung und die der öffentlichen Versorgung angehörenden Einrichtungen beziehen solle, gäbe es keine vernünftigen Gründe. Zu den Leistungen iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO gehörten demgemäß auch die Leistungen, die nach den Vorschriften der §§ 48ff BSHG gewährt werden. Auch rechtssystematische Gesichtspunkte sprächen nicht gegen eine andere Auslegung. Der Gesetzgeber habe die Bekämpfung und Behandlung der Tbc seit jeher nicht nur dem Aufgabenbereich der Einrichtungen der Sozialversicherung, sondern auch den Trägern der Sozialfürsorge bzw der Sozialhilfe zugeordnet, wie die gesetzliche Entwicklung der Tbc-Hilfe beweise, die das LSG im einzelnen darstellt. Die Eigenschaft der Sozialhilfe als Träger von Rehabilitationsmaßnahmen in Form der Zubilligung von Tbc-Hilfe ergäbe sich schließlich nicht zuletzt aus den Vorschriften der §§ 9, 12 und 28 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB 1). Auch daraus folge jedenfalls, daß die Sozialhilfeträger öffentlich-rechtliche Rehabilitationsträger iS des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO geblieben seien. Infolgedessen seien durch das Inkrafttreten dieser Vorschrift die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Alhi nicht weggefallen, so daß die Beklagte nicht befugt gewesen sei, den Bewilligungsbescheid aufzuheben. Da der Kläger vielmehr die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Alhi, nämlich Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitslosmeldung, Antrag und Bedürftigkeit weiterhin erfülle, stehe ihm auch weiterhin der Anspruch auf Alhi zu.
Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO. Sie führt dazu aus: Dem LSG könne nicht gefolgt werden, soweit es den Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger iS des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO betrachtet und die Auffassung vertreten habe, daß eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme vorgelegen habe. Zwar seien die Träger der Sozialhilfe ihrer Aufgabenstellung nach teilweise ebenso Rehabilitationsträger wie die in § 2 des RehaAnglG aufgeführten Institutionen. Sie seien es jedoch nicht iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO. Dies folge aus dem Zusammenhang der Ziffern 1 bis 3 des § 3 Alhi-VO. Der Begriff "öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger" in § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO bedeute keine Erweiterung des Trägerkreises, der durch die Nrn 1 und 2 gezogen worden sei. Dieser Begriff solle lediglich die in den Nrn 1 und 2 genannten Trägergruppen zusammenfassen und in ihrer besonderen Funktion als Rehabilitationsträger herausstellen. Sozialhilfeträger fielen nicht hierunter. Bei anderer Auffassung ergäbe sich das Fehlen eines Ersatztatbestandes hinsichtlich der Leistungen der Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bei Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, denn die Nrn 1 und 2 des § 3 Satz 1 Alhi-VO könnten keinesfalls ausdehnend interpretiert werden. Bei der Formulierung der Alhi-VO sei das Ziel verfolgt worden, den Erwerb von Alhi-Ansprüchen durch den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen, um den Kreis der Personen, die Ansprüche erwerben könnten, obwohl sie zuvor keine Arbeitnehmer gewesen sind, nicht noch weiter als notwendig zu ziehen. Bei Erlaß der 5. DVO/AVAVG im Jahre 1958 sei die Tbc-Hilfe noch nicht originäre Aufgabe der Fürsorgeträger gewesen. Diese seien hierzu erst durch das Tuberkulosehilfegesetz vom 23. Juli 1959 bestimmt worden, welches in das BSHG als §§ 48ff eingearbeitet worden sei. Der Kreis der Personen, denen die Tbc-Hilfe zuteil wurde, sei danach nicht mehr nach der Arbeitnehmereigenschaft abgrenzbar. Die Herausnahme dieses Personenkreises aus der 5. DVO/AVAVG sei lediglich wegen der bereits eingeleiteten Vorarbeiten zum AFG unterblieben. Schließlich habe das RehaAnglG den Anstoß gegeben, von der Verordnungsermächtigung des AFG Gebrauch zu machen und dabei die Bezieher von Sozialhilfeleistungen, für die kein vorrangiger Träger vorhanden war, von der Möglichkeit des Erwerbs eines Alhi-Anspruchs auszuschließen. Dieser Zielsetzung müsse bei der Auslegung der Alhi-VO Rechnung getragen werden.
Unabhängig davon sei jedoch auch das weitere Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift nicht erfüllt, wonach die Leistung wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation bezogen worden sein müsse. Solche Maßnahmen seien früher von § 5 Abs 1 der 5. DVO/AVAVG erfaßt worden. Der Alhi-Anspruch des Klägers stütze sich aber auf die in § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG vorgeschriebene entsprechende Anwendung des Absatzes 1, wenn der Träger laufende wirtschaftliche Leistungen zur Bekämpfung der Tbc nach einer Heilbehandlung für eine Zeit gewährt hat, in welcher der Berechtigte nach seinem Leistungsvermögen nicht imstande war, eine Beschäftigung von mindestens 10 Wochen auszuüben, ohne dadurch den mit der Maßnahme verfolgten Zweck zu gefährden. Es habe sich hierbei um den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt während einer Übergangszeit gem § 55 BSHG gehandelt. Da solche Zeiten nicht zur Heilbehandlung gehörten, könne aus der Tatsache, daß eine dem § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG entsprechende Vorschrift in die Alhi-VO nicht übernommen worden sei, nur geschlossen werden, daß sie nicht mehr zur Erfüllung eines Alhi-Anspruches dienen könnten. Zu ihrer Einbeziehung hätte es daher einer ausdrücklichen Regelung bedurft.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20. November 1979 zurückzuweisen sowie zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der im Revisionsverfahren nicht vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene beantragt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Berufungsgerichts.
Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, die bestandskräftige Bewilligung von Alhi zum Nachteil des Klägers aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides vom 12. August 1971 in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1978 war § 151 Abs 1 AFG idF vor Inkrafttreten des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469 -SGB 10-); danach wurden Leistungsbewilligungen insoweit aufgehoben, als ua die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen sind. Der § 151 Abs 1 AFG wurde zwar durch Artikel II § 2 Nr 1a SGB 10 mit Wirkung ab 1. Januar 1981 aufgehoben. Bis dahin ist er jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Aufhebungsbescheiden der Beklagten im Rahmen von Anfechtungsklagen maßgebend geblieben (vgl Urteil des Senats vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 105/81 -).
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß beim Erlaß des angefochtenen Bescheides die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht weggefallen waren. Von Bedeutung ist insoweit nur das Inkrafttreten der Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl I 1929) und die Frage nach den sich hieraus ergebenden Folgen für den Alhi-Anspruch des Klägers ab 10. November 1978. Aus den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ergibt sich nämlich, daß die davon unberührten übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlagen und vorliegen.
Bei der Bewilligung von Alhi an den Kläger im Bescheid vom 12. August 1971 ergab sich dieser Anspruch aus § 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVAVG idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl I 321, 706) und des Zweiten Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 7. Dezember 1959 (BGBl I 705) iVm § 5 der 5. DVO/AVAVG, wie das LSG tatsächlich und rechtlich zutreffend erkannt hat. Gemäß der in § 242 Abs 37 AFG angeordneten Weitergeltung ua von § 5 der 5. DVO/AVAVG auch nach Inkrafttreten des AFG (1. Juli 1969) erfüllte der Kläger als Folge seiner Arbeitslosmeldung im Anschluß an den Bezug von Tbc-Hilfe weiterhin die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Alhi.
Diese Bestimmung ist zwar mit Inkrafttreten der Alhi-VO am 1. September 1974 außer Kraft getreten (§ 242 Abs 37 AFG). Nach § 13 Alhi-VO erhält noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung Alhi, wer zuvor die Voraussetzungen dafür nach den in § 242 Abs 37 AFG genannten Voraussetzungen erfüllt, nicht aber nach den §§ 1 bis 5 der Alhi-VO. Der Verordnungsgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Regelungen der Alhi-VO auch für alle im laufenden Alhi-Bezug stehenden Arbeitslosen gelten sollten, also eine unmittelbare Auswirkung der Neuregelungen über den Erwerb eines Alhi-Anspruches auf bereits zuvor entstandene Ansprüche anordnen, verbunden mit der Gewährleistung eines einjährigen Besitzstandes im Falle des Fehlens der Voraussetzungen nach dem neuen Recht. Ob dies von Rechts wegen zulässig war und dem Inhalt der Verordnungsermächtigung in § 134 Abs 3 AFG entsprach, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn dem LSG ist darin beizupflichten, daß sich aus dem Inhalt der Alhi-VO nicht ein Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen iS des § 151 Abs 1 AFG zum Nachteil des Klägers ergeben hat. Aus den Feststellungen des LSG folgt nämlich, daß der Kläger zwar im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung (16. April 1971) nicht in entlohnter Beschäftigung gestanden hat, in diesem Zeitraum jedoch für mindestens 26 Wochen wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation Leistungen eines öffentlichen Rehabilitationsträgers bezogen hat und danach solche Leistungen nicht mehr bezogen hat, weil die Maßnahme abgeschlossen war. Damit erfüllte der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen nach § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO.
Die dem Kläger seit August 1965 bis zum 29. März 1971 durch das Sozialamt B gewährte Tbc-Hilfe beinhaltete die Gewährung von Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation iS des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger (auch) im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung an Lungen-Tbc erkrankt war, deswegen bis zum 29. März 1971 in ärztlicher Behandlung stand und infolgedessen Leistungen der Tbc-Hilfe erhalten hat. Soweit die Beklagte bei ihrer Ausführung über die Grundlage für die Entstehung des Alhi-Anspruchs des Klägers aus § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG vortragen wollte, die medizinische Behandlung des Klägers sei schon früher beendet gewesen und er habe nach deren Abschluß zuletzt lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend dem bis zur Änderung des BSHG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) gültigen § 55 BSHG bezogen (jetzt: § 23 Abs 1 Nr 4 BSHG), handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der Senat gem § 163 SGG nicht berücksichtigen kann; denn die Beklagte hat damit die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht in der dafür erforderlichen Weise wirksam angegriffen. Es ist im übrigen ohne Belang, welche Leistungen der Kläger vor seiner Arbeitslosmeldung im einzelnen vom Sozialamt erhalten hat, da es nach den Feststellungen des LSG jedenfalls Tbc-Hilfe-Leistungen während einer bis zum 29. März 1971 fortgeführten medizinischen Behandlung wegen seiner Tbc-Erkrankung waren. Auch eine ihm nach § 55 BSHG aF gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt gehörte aber nach der erst durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz aufgehobenen Fassung des § 48 Abs 2 Nr 3 BSHG ausdrücklich zum Katalog der als Tbc-Hilfe geltenden Maßnahmen.
Unabhängig also von der Leistungsart im einzelnen hat es sich um Leistungen wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation gehandelt. Dies folgt aus § 48 Abs 1 BSHG, wonach es ua Aufgabe der Tbc-Hilfe ist, die Heilung Tbc-Kranker zu fördern und zu sichern. Ziel der Tbc-Hilfe nach dem BSHG ist nicht allein die Heilbehandlung als solche, sondern neben dem Umgebungsschutz die Rehabilitation des Kranken im Sinne der Eingliederung oder Wiedereingliederung (auch) in das Arbeitsleben (vgl BVerwG in Buchholz, 1969 - 1974, 436.0 § 49 BSHG Nr 1 und § 56 BSHG Nr 1). Die medizinische Heilbehandlung ist lediglich ein Teil dieser mit der Tbc-Hilfe verfolgten Rehabilitationsaufgabe (vgl § 48 Abs 2 iVm §§ 48, 50 BSHG); ihre Funktion besteht in der Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes des Erkrankten mit Hilfe der Durchführung medizinischer Maßnahmen. Sie wird ergänzt ua durch die Hilfen zur Eingliederung in das Arbeitsleben gem § 50 BSHG und soll mit diesen möglichst Hand in Hand gehen (vgl § 50 Abs 2 bis 4 BSHG, zur Unterscheidung medizinischer und berufsfördernder Leistungen der Rehabilitation vgl BSGE 50, 156, 159). Daß die Heilbehandlung gleichzeitig in Form der Seuchenbekämpfung Allgemeininteressen, insbesondere dem Schutz der Umgebung des Erkrankten dient, ändert an ihrem Rehabilitationsziel für den Erkrankten selbst nichts (vgl dazu Schaudienst, Der Rehabilitationsgedanke im Recht der Sozialhilfe und in der Kriegsopferfürsorge, Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Schrift 234, 1966, S 81ff, insbesondere S 89; Luber, Tuberkulosehilfe im Rahmen des BSHG, Kommentar, § 48 BSHG, Anm I 2 und II 1). Dies entsprach im übrigen bereits den Zwecken der Tbc-Hilfe nach dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl I 513 - THG), dem Vorläuferrecht der Tbc-Hilfe nach dem BSHG (vgl Luber aaO, vor § 48 BSHG, Nr 8, und die dort wiedergegebenen Auszüge aus der Regierungsbegründung zum THG - BT-Drucks 3/349 -, insbesondere deren Teil A Nr 3).
Der Rehabilitationscharakter von Maßnahmen während einer medizinischen Behandlung von Tbc-Erkrankten wird besonders deutlich in den Regelungen des § 1244a der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des RehaAnglG. Hiernach hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Versicherten und bestimmten Angehörigen bei Erkrankung an aktiver Tbc Maßnahmen nach §§ 1236 - 1244 RVO zu gewähren, also insbesondere auch die ausdrücklich als medizinische Leistungen zur Rehabilitation bezeichneten Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 1237 RVO. Leistungen dieser Art gewährten die Rentenversicherungsträger sogar schon vor Inkrafttreten des THG als medizinische Rehabilitation (vgl BSGE 51, 183, 185 = SozR 2200 § 1244a Nr 19). In der Gegenwart gehören die Rentenversicherungsträger nach § 132 BSHG zu den sonstigen zur Tuberkulosebekämpfung verpflichteten Stellen, so daß auch für sie der Grundsatz des § 48 Abs 1 BSHG gilt (vgl dazu BSGE 43, 279, 280 = SozR 2200 § 1244a Nr 10). Hieran wird deutlich, daß der Charakter der Heilbehandlung eines Tbc-Erkrankten als medizinische Maßnahme der Rehabilitation nach §§ 1244a, 1237 RVO inhaltlich derselbe ist, wie in §§ 48 Abs 2 Nr 1, 49 BSHG; denn § 1244a RVO ist hinsichtlich der Zuweisung der Durchführung der Tbc-Hilfe an die Rentenversicherung eine Kompetenznorm, die deren Charakter als Rehabilitation nicht verändert, ungeachtet der Motive für die Übertragung derartiger Leistungspflichten auf die Rentenversicherungsträger und ungeachtet der sich daraus ergebenden Abgrenzungsfragen (vgl dazu BSGE 47, 7, 10 = SozR 2200 § 1244a Nr 13). Auch aus unterschiedlichen Leistungsmodalitäten ergibt sich nicht, daß zwar eine vom Rentenversicherungsträger erbrachte Leistung bei der Heilbehandlung eines Tbc-Erkrankten als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation anzusehen ist, nicht aber eine entsprechende Leistung des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Tbc-Hilfe nach §§ 48ff BSHG.
Diese Annahme liegt um so ferner, als schließlich der Gesetzgeber selbst in den §§ 28 Abs 1 Nr 2 Buchst d, 29 Abs 1 Satz 1 SGB 1 mit der Klassifizierung der gesamten Tbc-Hilfe nach §§ 48 - 59 BSHG als Leistungen zur Eingliederung Behinderter diese ausdrücklich zu einer Rehabilitationsmaßnahme erklärt hat. Hierunter fallen naturgemäß alle Leistungsarten der Tbc-Hilfe, wie sie in §§ 48 - 59 BSHG aufgeführt sind, insbesondere also auch die medizinische Heilbehandlung nach § 48 Abs 2 Nr 1 iVm § 49 BSHG, aber auch die während einer medizinisch behandlungsbedürftigen Tbc-Erkrankung notwendig werdenden sonstigen Maßnahmen der Tbc-Hilfe.
Handelte es sich nach allem bei der dem Kläger während seiner Tbc-Erkrankung gewährten Tbc-Hilfe (jedenfalls auch) um Leistungen wegen einer medizinischen Rehabilitation, so wird diese von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO anspruchsbegründend erfaßt. Hierfür ist es unbeachtlich, ob insoweit eine Heilbehandlung iS des § 5 Abs 1 der 5. DVO/AVAVG vorlag und der Anspruch des Klägers im Jahre 1971 sich hierauf gründete oder auf die Regelung in § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG, ebenso, ob die Fassung des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO dahin zu verstehen ist, daß der Verordnungsgeber eine im Anschluß an eine abgeschlossene Heilbehandlung zustehende wirtschaftliche Leistung zur Bekämpfung der Tuberkulose nicht mehr als Ersatz einer fehlenden entlohnten Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zulassen wollte, bzw zugelassen hat. Der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO ist eindeutig; er erfaßt jede wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation erbrachte Leistung, sofern sie von einem öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger erbracht wurde, mithin auch die dem Kläger während seiner medizinischen Behandlung wegen Tbc-Erkrankung für mehr als 26 Wochen im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosmeldung gewährte Tbc-Hilfe.
Das leistende Sozialamt ist dabei auch als öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO tätig geworden. Da es sich bei der dem Kläger gewährten Tbc-Hilfe um eine Leistung wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation handelte, ist diese Voraussetzung schon nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt; denn das Sozialamt war der dafür zuständige und seiner Rechtsnatur nach öffentlich-rechtliche Träger dieser Rehabilitationsleistungen, ohne daß es dafür einer weiteren Begründung bedarf.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht weder die Rechtsentwicklung noch der Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 3 Satz 1 Nrn 1 - 3 Alhi-VO für eine (andere) Auslegung gegen den Wortlaut der Nr 3 aaO; dies folgt auch nicht aus Bestimmungen des RehaAnglG.
Das LSG hat zutreffend dargestellt, daß bereits die aufgrund von §§ 141 Abs 3, 141a Abs 3 AVAVG idF vom 16. April 1956 (BGBl I 243) ergangene Erste Verordnung zur Durchführung der Arbeitslosenhilfe vom 31. Juli 1956 (BGBl I 727) ua die von der öffentlichen Fürsorge als Rehabilitationsmaßnahme getragene Tbc-Hilfe als Ersatztatbestand zum Erwerb eines Anspruchs auf Unterstützung ausdrücklich zuließ. Ihm ist zuzustimmen, daß § 5 Abs 1 der 5. DVO/AVAVG daran nichts änderte, wenn er - nun allgemein - dem von einem öffentlich-rechtlichen Träger erfolgreich (medizinisch oder beruflich) Rehabilitierten, der keine 10 Wochen entlohnte Beschäftigung im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung aufweisen konnte, den Unterstützungsanspruch einräumte. § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG bezog Zeiten des Bezuges laufender wirtschaftlicher Leistungen zur Bekämpfung der Tuberkulose nach Abschluß einer Heilbehandlung oder einer arbeits- oder berufsfördernden Leistung in diese Vergünstigung mit ein, wenn der Berechtigte dabei noch nicht eine entlohnte Beschäftigung iS von § 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVAVG ausüben konnte. Solche Leistungen, die bei Erlaß der 5. DVO/AVAVG nach § 17 Abs 3 THG erbracht wurden, seit dem BSHG nach dessen (früheren) § 55, sollten dem Genesenden und seiner Familie einen Ausgleich für fehlendes oder unzureichendes Arbeitseinkommen gewähren und standen im Zusammenhang mit der nachgehenden Hilfe iS von § 49 Abs 2 Nr 8, § 50 Abs 2 Satz 1 BSHG (früher: § 3 Nr 4 THG; vgl Luber aaO, Anm 1 zu § 55 BSHG). Ersichtlich lag den oa Regelungen die Erwägung zugrunde, Personen, die durch eine Rehabilitationsmaßnahme gehindert waren, den Anspruch auf Alhi durch entlohnte Beschäftigung zu erwerben, den Zugang zur Unterstützung nach Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Weder war mit dem § 5 der 5. DVO/AVAVG eine konzeptionelle Veränderung gegenüber dem Vorläuferrecht beabsichtigt oder erfolgt (so schon Ohle in BABl 1958, 291, 295), noch wurde eine solche Absicht in § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO verwirklicht. Dabei kann es dahinstehen, ob wirtschaftliche Leistungen der Tuberkulose nach Abschluß der eigentlichen Heilbehandlung iS von § 5 Abs 2 der 5. DVO/AVAVG nicht mehr in den Kreis der Ersatztatbestände einbezogen sind; denn die dem Kläger bis unmittelbar vor seiner Arbeitslosmeldung gewährten Tbc-Hilfe-Leistungen erfolgten nach den Feststellungen des LSG noch während der medizinischen Heilbehandlung. Immerhin ist bemerkenswert, daß § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO alle Leistungen wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation begünstigt, was nicht notwendigerweise bedeuten muß, daß nur solche gemeint waren, die während der medizinischen Maßnahme erfolgten. Entgegen der Auffassung der Beklagten könnte aus der Zugehörigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Tbc-Hilfe (§ 48 Abs 2 Nr 3, § 55 BSHG aF), aus ihrem Zusammenhang mit der nachgehenden Hilfe (§ 49 Abs 2 Nr 8 BSHG) und demgemäß aus ihrer in der Rehabilitationsmaßnahme beruhenden Kausalität gefolgert werden, daß es sich dabei ebenfalls noch um Leistungen handelt, die wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. Der Senat braucht dies hier aber nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ersichtlich, daß der Verordnungsgeber die Bezieher von Sozialleistungen generell aus dem Kreis der durch § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO Begünstigten ausgeschlossen hat. Ob dies in bezug auf Leistungen der Sozialhilfe während einer ausschließlich berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme geschehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung; denn hier handelt es sich um Leistungen der Tbc-Hilfe wegen und während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, damit um solche iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO. Bezieht man im übrigen auch spätere Rechtsentwicklungen in die Erforschung gesetzgeberischer Absichten ein, so fällt es auf, daß nach § 134 Abs 3 Nr 3 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1390) die fehlende entlohnte Beschäftigung nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG durch alle Leistungen (bestimmten Umfanges) eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wegen einer Maßnahme der Rehabilitation ersetzt wird, also sowohl medizinisch als berufsfördernder Art und seitens jedes öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers. Nach dieser Regelung, die an die Stelle von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO getreten ist (vgl Art 16 § 1 AFKG), kommt es ersichtlich nicht darauf an, daß der Arbeitslose vor seiner Arbeitslosmeldung zum Kreis der Arbeitnehmer gehört hat, wenn er in seiner Person nur bis zur Arbeitslosmeldung einen bestimmten anspruchsauslösenden Sachverhalt verwirklicht und nunmehr die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, wie sie insbesondere in den Voraussetzungen der Verfügbarkeit nach § 103 AFG zum Ausdruck kommt. Gerade § 1244a RVO belegt, daß klassische Rehabilitationsleistungen nicht nur Personen zustehen, die bisher schon zum Kreis der Arbeitnehmer gehören. Im übrigen traf ein solches Erfordernis als Voraussetzung für die Begründung eines Alhi-Anspruchs durch einen Ersatztatbestand schon für die Regelungen der Alhi-VO über Ersatztatbestände nicht allgemein zu (vgl § 1 Nr 3, § 2 Nrn 1 und 2, § 3 Nr 2 Alhi-VO). Bei dieser Sachlage läßt es die Fassung des § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO nicht zu, ihr eine dem klaren Wortlaut entgegenstehende Einschränkung dieser Art beizulegen und Leistungen wegen einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation durch den Sozialhilfeträger als öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger von seiner den Leistungsempfänger begünstigenden Wirkung auszunehmen.
Daß schon iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO auch der für die Tbc-Hilfe zuständige Sozialhilfeträger ein öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger war, wird schließlich nicht durch § 2 RehaAnglG widerlegt, wenn dort lediglich die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, der Altershilfe für Landwirte, der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie der Arbeitsförderung erwähnt sind. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das RehaAnglG zum Ziel hatte, auf eine Angleichung der Rechtsgrundlagen der Rehabilitation hinzuwirken und insoweit allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl Begründung zum Entwurf des RehaAnglG, BR-Drucks 517/73, Teil A Nr 4). Die Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe wurden bewußt und aus besonderen Gründen ausgeklammert (aaO Nr 6), ohne dabei in Zweifel zu ziehen, daß die Sozialhilfe Rehabilitationsleistungen erbringt und zum Kreis der fünf großen Trägergruppen der Rehabilitation gehört (aaO Nr 2; vgl auch Jung-Preuß, Rehabilitation, 2. Auflage, Erläuterung Nrn 2 und 3 zu § 1 und Nr 2 zu § 2 RehaAnglG). Mithin ist dem § 2 RehaAnglG nichts dafür zu entnehmen, daß der Sozialhilfeträger bei seiner Gewährung von Rehabilitationsleistungen nicht ebenfalls öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger iS von § 3 Satz 1 Nr 3 Alhi-VO ist, wie es hier folglich auch das Sozialamt B bei der Gewährung von Tbc-Hilfe an den Kläger wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme war.
Die Revision der Beklagten muß deshalb ohne Erfolg bleiben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen