Leitsatz (amtlich)
Bescheide, durch die in der ehemaligen britischen Zone zwischen dem 1953-01-01 und dem 1955-04-01 begünstigende Verwaltungsakte in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zurückgenommen worden sind, sind nicht nach SVAnO 11 11 Nr 26 oder KOV-VfG § 41 zu beurteilen, sondern nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Danach können solche Verwaltungsakte wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden, wenn die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die der Begünstigte zu verantworten hat (Fortführung BSG 1958-02-12 11/9 RV 948/55 = BSGE 7, 8, Fortführung BSG 1958-03-12 11/9 RV 1122/55 = BSGE 7, 51 und Fortführung BSG 1958-05-14 11/9 RV 866/55).
Normenkette
SVAnO 11 Nr. 26; KOVVfG § 41 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1955 wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des bei einem Luftangriff am 26. Oktober 1944 getöteten Paul G... der bei den Farbenfabriken Bayer AG. beschäftigt war. Sie erhielt vom 1. Juni 1949 an Witwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD Nr. 27). Durch Umanerkennungsbescheid vom 11. Januar 1952 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA.) Wuppertal vom 1. Oktober 1950 an Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); bei der Berechnung der Ausgleichsrente wurde das Arbeitsentgelt der Klägerin berücksichtigt, sonstiges Einkommen hatte sie nicht angegeben. Am 7. November 1953 gab die Klägerin an, sie erhalte außerdem von den Farbenfabriken Bayer AG. eine Werkszulage von monatlich DM 24,-. In den Bescheinigungen vom 2. und 24. November 1953 bemerkte die Firma, es handele sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestehe; sie falle weg, wenn sie von dritter Seite angerechnet werde, sie werde gezahlt seit dem 1. April 1951.
Durch Bescheid vom 27. November 1953 stellte das VersorgA. unter Hinweis auf § 62 BVG die Witwenrente neu fest und rechnete vom 1. Mai 1951 an auch die Werkszulage an. Gleichzeitig errechnete es, daß in der Zeit vom 1. Mai 1951 bis zum 31. Dezember 1953 Versorgungsbezüge in Höhe von DM 647,50 überzahlt worden seien und verfügte, daß zur Tilgung dieses Betrages monatliche Raten von DM 20,-- einzubehalten seien. Vom 1. Januar 1954 an stellten die Farbenfabriken Bayer AG. die Werkszulage ein, da sie von dritter Seite angerechnet worden sei. Auf die Beschwerde der Klägerin vom 4. Dezember 1953, die vom 1. Januar 1954 an als Widerspruch behandelt worden war, bewilligte das Landesversorgungsamt Nordrhein durch Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1954 vom 1. Januar 1954 an eine Ausgleichsrente von DM 44,--. Die Werkszulage sei als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen; obwohl die Klägerin das gewußt habe, habe sie die Zulage nicht angegeben und dadurch die Überzahlung verschuldet. Nach dem Wegfall der Zulage sei nur noch der Arbeitslohn zu berücksichtigen; daraus und aus der Erhöhung der Einkommensgrenze ergebe sich vom 1. Januar 1954 an eine Ausgleichsrente von DM 44,--. Die Klage wies das Sozialgericht (SG.) Düsseldorf durch Urteil vom 12. Mai 1955 ab, die Berufung ließ es zu. Das Landessozialgericht (LSG.) wies die Berufung durch Urteil vom 15. September 1955 zurück: Auch freiwillige betriebliche Zuwendungen seien als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. auf die Ausgleichsrente anzurechnen, die Ausgleichsrente sei insoweit zu Recht entzogen worden und die Rückforderung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die Revision wurde zugelassen.
Das Urteil des LSG. wurde der Klägerin am 20. Oktober 1955 zugestellt, am 28. Oktober 1955 legte sie Revision ein. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen; hilfsweise beantragte sie, den Beklagten zu verurteilen, vom 1. Mai 1951 bis zum 31. Dezember 1953 Ausgleichsrente ohne Anrechnung der Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG. zu zahlen und festzustellen, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung von DM 647,50 nicht zusteht. In der Begründung führte die Klägerin aus: Das LSG. hätte nach den §§ 33 Abs. 2 und 41 Abs. 4 BVG a.F. freiwillige betriebliche Zuwendungen nicht als sonstiges Einkommen berücksichtigen dürfen, wenn sie nach Prüfung der Bedürftigkeit gewährt worden seien; da sie nur einen geringen Lohn gehabt habe, sei die Zuwendung der Firma lediglich aus fürsorgerischen Gründen gewährt worden. Außerdem gelte nach § 52 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 2. Mai 1955 für die weitere Beurteilung der anhängigen Sache § 47 VerwVG; für die Entscheidung darüber, ob die Rückforderung nach dieser Vorschrift berechtigt ist, reichten aber die vorliegenden Feststellungen nicht aus.
Der Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG. zurückzuverweisen.
II.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
1) Der Bescheid vom 11. Januar 1952 ist für die Beteiligten bindend geworden; eine teilweise Rückforderung der nach diesem Bescheid gewährten Leistungen ist nur möglich, wenn der Beklagte den Bescheid hat zurücknehmen dürfen und wenn die Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl. Urteile des erkennenden Senats v. 12.2.1958, 11/9 RV 948/55, vom 12.3.1958, 11/9 RV 1122/55 und vom 14.5.1958, 11/9 RV 866/55). Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27.11.1953 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 1952 stützen kann.
a) Auf § 62 BVG ist der Bescheid vom 27. November 1953 zu Unrecht gestützt worden. Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11. Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1. April 1951 an. Selbst wenn daher die Werkszulage nach § 41 Abs. 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 1. Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne Berücksichtigung der Werkszulage festgesetzt wurde. Um eine "Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind " (§ 62 BVG), hätte es sich nicht gehandelt; denn es kommt nur auf die Verhältnisse an, die beim Erlaß des Verwaltungsakts (objektiv) vorgelegen haben, nicht aber darauf, von welchen Verhältnissen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ausgegangen ist, was also subjektiv für sie beim Erlaß des Verwaltungsakts maßgebend gewesen ist. § 62 Abs. 1 BVG ermächtigt also nur zur Rücknahme solcher Verwaltungsakte, die nach ihrem Erlaß, wenn auch nur für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Dauerwirkung erstreckt, fehlerhaft geworden sind. Verwaltungsakte, die schon in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden sind, ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtswidrig gewesen sind, können nicht auf Grund des § 62 Abs. 1 BVG zurückgenommen werden (vgl. Urteil v. 12.2.1958, 11/9 RV 948/55, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
b) Der Bescheid vom 27. November 1953 kann auch nicht auf Ziff. 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 vom 5. Juli 1947 (Amtsbl. für die brit. Zone 1947 S. 234) gestützt werden, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden konnte, wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen. Zwar galt diese Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten des BVG zunächst weiter; denn nach § 84 Abs. 3 BVG verblieb es hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschriften; eine Vorschrift des "Verwaltungsverfahrens" ist auch Ziff. 26 der SVA 11, jedenfalls insoweit, als sie eine Ermächtigung für das Verwaltungshandeln enthält (Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55), jedoch galt sie nicht mehr, als der Beklagte den Bescheid vom 27. November 1953 erlassen hat. Die zeitliche Geltungsdauer der Ziff. 26 der SVA 11 ist bis 31. Dezember 1952 befristet gewesen (Ziff. 26 Abs. 2 SVA Nr. 11). Rechtssätze, deren Geltungsdauer befristet ist, treten mit Ablauf der Frist außer Kraft. Die Frist der Ziff. 26 Abs. 2 SVA Nr. 11 wurde auch durch § 84 Abs. 3 BVG nicht ausdrücklich verlängert (Urteil des BSG. vom 12.3.1958, 11/9 RV 1122/55, Urteil des LSG. Hamburg vom 15.9.1954, Breithaupt 1955 S. 87); vielmehr wurden lediglich hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die bisherigen Vorschriften für anwendbar erklärt. Dem § 84 Abs. 3 BVG kann daher nicht entnommen werden, daß die Geltungsdauer von Vorschriften, die nur befristet gelten sollten, verlängert werden sollte. Der Inhalt der "bisherigen Vorschriften" wurde durch § 84 Abs. 3 BVG nicht berührt. Zum Inhalt der Ziff. 26 der SVA 11 gehört aber auch die Befristung, die in dieser Vorschrift enthalten ist.
c) Dem Bescheid vom 27. November 1953 kann auch nicht § 41 VerwVG zugrunde gelegt werden, da dieser erst am 1. April 1955 in Kraft getreten ist. Zwar hat das Bundessozialgericht hinsichtlich des § 47 Abs. 1, 2, 3 VerwVG entschieden, daß diese Vorschriften nicht nur für die nach dem Inkrafttreten des VerwVG von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung geltend gemachten Rückforderungen maßgebend sind, sondern auch in Fällen, in denen ein Streit um derartige Forderungen beim Inkrafttreten des VerwVG anhängig ist. Jedoch sind die für die Anwendbarkeit des § 47 VerwVG maßgeblichen Erwägungen nicht maßgebend für die zeitliche Anwendbarkeit des § 41 VerwVG (vgl. BSG. 3 S. 234 [237]; 5 S. 267 [268]; 6 S. 11 [15]; Urteil vom 6.2.1958, 8 RV 449/56). Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Bescheid, durch den ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von einem bestimmten Zeitpunkt an als rechtswidrig zurückgenommen worden ist, ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung; ob dieser Bescheid ("Zuungunstenbescheid") rechtmäßig ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt seines Erlasses gegolten hat (vgl. Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55). Auf § 41 VerwVG kann daher ein solcher Bescheid nur gestützt werden, wenn bei seinem Erlaß § 41 VerwVG bereits galt. Da gemäß § 51 VerwVG der § 41 wie grundsätzlich auch die sonstigen Vorschriften des VerwVG erst mit dem 1. April 1955 in Kraft getreten ist, so kann § 41 VerwVG nicht auf Zuungunstenbescheide angewendet werden, die vor dem 1. April 1955 erlassen worden sind. Mithin kann auch nicht der Bescheid vom 27. November 1953, durch den der Bescheid vom 11. Januar 1952 zuungunsten des Klägers zurückgenommen wurde, auf diese Vorschrift gestützt werden.
d) Galt somit in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. März 1955 die Ziff. 26 SVA Nr. 11 nicht mehr und § 41 VerwVG noch nicht, so muß die Rechtswirksamkeit von Bescheiden der Versorgungsbehörden, durch welche in der britischen Zone in jener Zeit vorhergehende begünstigende Bescheide aufgehoben wurden, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beurteilt werden. Dieses gilt für alle Verwaltungsakte der Behörden der Kriegsopferversorgung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Besonderheiten des Rechts der Kriegsopferversorgung eine andere Regelung verlangen. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts können begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die rechtswidrig - aber nicht nichtig - geworden sind, zurückgenommen werden, sofern die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die in den "Verantwortungsbereich" der Klägerin fallen; § 77 SGG 1. Halbsatz steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen (vgl. auch dazu Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55); diese Vorschrift gilt nach § 77 SGG 2. Halbsatz nur insoweit, als "durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist". "Gesetz" ist, wie schon Art. 2 EGBGB sagt, jede Rechtsnorm. "Rechtsnormen" in diesem Sinne sind ebenso wie "Normen" des Gewohnheitsrechts auch "anerkannte Rechtsgrundsätze" des allgemeinen Verwaltungsrechts.
2) Danach kommt es für die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 27. November 1953 zunächst darauf an, ob der Bescheid vom 11. Januar 1952 rechtswidrig war. Das LSG. hat zunächst zutreffend geprüft, ob die Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG. bei der Berechnung der Witwen-Ausgleichsrente als "sonstiges Einkommen" nach § 41 Abs. 4 BVG zu berücksichtigen waren und ob wegen der Nichtberücksichtigung der Bescheid vom 11. Januar 1952 teilweise rechtswidrig war. Die vom LSG. hierzu getroffene Entscheidung kann aber nicht gebilligt werden. Wegen des Begriffs des sonstigen Einkommens verweist § 41 Abs. 4 BVG auf § 33 Abs. 2 BVG. Danach gelten als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, sind nach der - hier maßgebenden - Fassung des § 33 BVG vor dem 1. Januar 1955 (Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG) freiwillige und widerruflich gezahlte betriebliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an einen Rentenberechtigten als sonstiges Einkommen bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigen, sofern sie ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden (BSG. 2, 10; 3, 246; ferner Urteile vom 6.12.1956 - 8 RV 359/55 -, vom 12.3.1958 - 11/9 RV 1122/55 - und vom 14.5.1958 - 11/9 RV 866/55). Das LSG. hat aber nicht festgestellt, ob die freiwilligen betrieblichen Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG. an die Klägerin nur nach Prüfung der Bedürftigkeit gewährt worden sind. Fest steht nur, daß diese Firma dem Beklagten erklärt hat, es handele sich um freiwillige Zuwendungen, und daß sie die Zahlung der Zuwendungen eingestellt hat, nachdem diese auf die Witwenrente der Klägerin angerechnet worden waren. Daraus allein ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Zuwendungen von der Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin abhängig gewesen sind. Das LSG. hätte ermitteln müssen, nach welchen Grundsätzen die Werkszulagen bewilligt werden, es hätte die dafür maßgebenden Unterlagen beiziehen und würdigen müssen. Die bisherigen Feststellungen des LSG. genügen nicht, um die Anwendung des § 33 BVG und als Folge davon die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. Januar 1952 und dessen Aufhebung durch den Bescheid vom 27. November 1953 für gerechtfertigt zu halten. Das Urteil des LSG. ist deshalb aufzuheben. Da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, kann das BSG. nicht selbst entscheiden, die Sache ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ergibt sich, daß die betrieblichen Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG. ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden und somit nach den §§ 33, 41 Abs. 4 BVG anzurechnen sind und erweist sich der Bescheid vom 11. Januar 1952 deshalb vom 1. April 1951 an als rechtswidrig, so ist weiter zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die von der Klägerin zu verantworten sind (vgl. Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55).
Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 1952 möglich war, so wird das LSG. weiterhin zu prüfen haben, ob auch die im Bescheid vom 27. November 1953 ausgesprochene Rückforderung gerechtfertigt ist. Das LSG. wird in diesem Fall, falls es der Rechtsprechung des BSG. hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 47 VerwVG auf alle am 1. April 1955 anhängigen Fälle folgt, zu entscheiden haben, ob die Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG in gleicher Weise möglich ist, wenn die Rücknahme des Bescheides nicht auf den §§ 41, 42 VerwVG, sondern auf Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beruht.
3) Die Entscheidung über die Kosten ist dem abschließenden Urteil vorzubehalten.
Fundstellen
BSGE, 11 |
NJW 1958, 1700 |
DVBl. 1959, 521 |