Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. besonderes berufliches Betroffensein. Berufsschadensausgleich. erfolgversprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahme. Mitwirkung. Belehrung. Leistungsbeginn. Anspruchsaufschub
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen wird nur dann im Sinne von § 29 BVG aufgeschoben, wenn der Beschädigte vorab über die leistungsrechtlichen Folgen fehlender Mitwirkung an erfolgversprechenden und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen belehrt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird der Beschädigte nicht belehrt, so endet der Anspruchsaufschub nach § 29 BVG auch dann, wenn die Rehabilitationsbemühungen sich verzögern oder scheitern, weil der Beschädigte nicht mitgewirkt hat.
2. Die Priorität von Rehabilitationsmaßnahmen gegenüber dem Anspruch auf einkommensabhängige Versorgungsleistungen gilt uneingeschränkt auch in der Zeit, um die sie sich hinauszögern, weil der Beschädigte nicht mitwirkt. Entfallen während dieser Zeit Zumutbarkeit und/oder Erfolgsaussicht, so wirkt der Prioritätsgrundsatz nicht mehr – nur – anspruchsaufschiebend, sondern anspruchsausschließend.
Normenkette
BVG §§ 29-30; SGB 1 § 66; SVG § 80
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über höhere Beschädigtenrente und über Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1963 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er war vom 1.7.1984 bis zum 30.6.1988 Soldat auf Zeit. Im August 1986 erlitt er beim dienstlich angeordneten Sport einen Kreuzbandabriss. Im Anschluss an den Wehrdienst bezog er bis Mai 1989 Versorgungskrankengeld, war dann bis zum 29.7.1990 als Lagerarbeiter beschäftigt und ist seither Straßenbahnfahrer bei der B AG.
Die Wehrverwaltung lehnte 1989 einen Ausgleich nach § 85 SVG mit der Begründung ab, die vorgefundene Gesundheitsstörung "Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Verlust des vorderen Kreuzbandes und Innen- sowie Außenmeniskusentfernung" sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Anschließend lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Ende des Wehrdienstes ab (Bescheid vom 31.10.1990).
Nachdem die Wehrverwaltung einen gerichtlichen Vergleich vom 9.12.1997 mit Bescheid vom 12.2.1998 ausgeführt und dem Kläger unter Anerkennung der og Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Ausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH bis zum 30.6.1988 gewährt hatte, folgte eine entsprechende Entscheidung der Beklagten über die Anerkennung der Schädigungsfolge und über Beschädigtenrente ab 1.7.1988 (Bescheide vom 28.5.1998 und 10.8.1998) mit dem Hinweis, über ein evtl besonderes berufliches Betroffensein (bbB) iS von § 30 Abs 2 BVG werde noch entschieden. Dazu gab der Kläger in dem ihm übersandten Fragebogen zu § 30 Abs 2 bis 4 BVG ua an, er habe seinen vor dem Wehrdienst erlernten und ausgeübten Beruf als Maurer wegen der anerkannten Schädigungsfolge nicht länger ausüben und seinen Berufswunsch, Maurermeister oder Polier zu werden, nicht mehr realisieren können. Das sei bereits in einem Gutachten des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 21.6.1988 festgestellt worden. Er sei nicht bereit, an "Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung (Umschulung uä)" teilzunehmen, weil er bereits vor 8 Jahren ein neues Berufsfeld als Straßenbahnfahrer gefunden habe. Die Beklagte lehnte daraufhin weitere Leistungen ab. Der Kläger sei beruflich nicht besonders betroffen. Als Straßenbahnfahrer übe er einen den Maurerberuf sozial gleichwertigen Beruf aus (Bescheid vom 4.2.1999; Widerspruchsbescheid vom 27.4.1999).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2002). Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger Maurermeister oder Polier habe werden wollen. Der Beruf des Maurergesellen sei dem eines Straßenbahnfahrers gleichwertig. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.2.2006). Der Kläger habe keinen Anspruch auf einkommensabhängige Leistungen, weil hier Maßnahmen zur Rehabilitation Erfolg versprechend und zumutbar gewesen, aber nicht durchgeführt worden seien. Erfolgsaussicht und Zumutbarkeit ergäben sich schon aus dem die Umschulungsfähigkeit des Klägers bejahenden Gutachtens des arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 21.6.1988. In den Jahren 1988/1989 hätten Dienststellen der Kriegsopferfürsorge und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vorbereitende Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation des Klägers in die Wege geleitet. Dabei sei über eine "Weiterbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann mit gewerblicher Ausbildung" gesprochen worden. Diese Pläne seien an mangelnder Motivation des Klägers und damit letztlich deshalb gescheitert, weil er nicht in dem zu erwartenden Maße an seiner Rehabilitation mitgewirkt habe. Das ergebe sich auch aus der verneinenden Antwort auf die 1998 (im Fragebogen) gestellte Frage, ob er bereit sei, an Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung teilzunehmen.
Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung der §§ 29, 30 BVG geltend. Ansprüche auf Höherbewertung der MdE wegen bbB und auf BSchA seien nicht ausgeschlossen, obwohl hier keine Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation durchgeführt worden seien. Sein dahin gehender Antrag sei danach zwischen den beteiligten Behörden (Wehrbereichsgebührnisamt, Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und Arbeitsamt) "versandet", ohne dass ihm vorgeworfen werden könne, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.2.2006 und des SG Bremen vom 5.2.2002 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.1999 zu verurteilen, ihm ab 1.7.1988 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins Beschädigtenrente nach einer MdE um mehr als 30 vH sowie einen Berufsschadensausgleich auf der Basis des Vergleichseinkommens eines Maurermeisters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG) .
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Beschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des BVG. § 30 Abs 2 BVG bestimmt, dass die MdE (seit 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen ≪GdS≫, BGBl I 2904) ua dann höher zu bewerten ist, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in dem vor der Schädigung ausgeübten oder nachweisbar angestrebten Beruf besonders betroffen ist. Nach § 30 Abs 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, einen BSchA. Gibt es für den Beschädigten Erfolg versprechende und zumutbare Maßnahmen zur Rehabilitation (seit 1.7.2001: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, BGBl I 1046), so entstehen gemäß § 29 BVG Ansprüche auf Höherbewertung des GdS und auf BSchA frühestens in dem Monat, in dem solche Maßnahmen abgeschlossen sind.
Damit wird ein zeitliches Nacheinander von Maßnahmen zur Rehabilitation und dem Anspruch auf einkommensabhängige Versorgungsleistungen (unter Einschluss der an eine Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs 2 BVG anknüpfenden Rentenleistungen) vorgeschrieben. Letztere entstehen erst nach erfolgreichem Abschluss oder nach Scheitern zumutbarer und Erfolg versprechender Rehabilitationsmaßnahmen. Ob das auch gilt, wenn die Versorgungsverwaltung Rehabilitationsmaßnahmen unangemessen hinauszögert, hat der Senat offen gelassen (BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3). Die Priorität von Rehabilitationsmaßnahmen gilt aber uneingeschränkt auch in der Zeit, um die sie sich hinauszögern, weil der Beschädigte nicht mitwirkt. Entfallen während dieser Zeit Zumutbarkeit und/oder Erfolgsaussicht, so wirkt der Prioritätsgrundsatz nicht mehr - nur - anspruchsaufschiebend, sondern anspruchsausschließend.
Ob das LSG einen solchen Fall fortdauernden Anspruchsaufschubs oder endgültiger Anspruchsverhinderung zu Recht mit der Begründung angenommen hat, der Kläger habe an seiner geplanten beruflichen Rehabilitation nicht ausreichend mitgewirkt, lässt sich nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), im Revisionsverfahren nicht abschließend entscheiden. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil das dem Kläger ungünstige Berufungsurteil mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen auch nicht aus den weiteren, von der Beklagten und vom SG angeführten Gründen bestätigt werden kann.
Das LSG hat zwar unter Hinweis auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 21.6.1988 festgestellt, dass damals für den Kläger nach Art und Schwere der Schädigungsfolgen, nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Alter und seiner Eignung Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation allgemein Erfolg versprechend und zumutbar gewesen seien. Ebenso hat es festgestellt, dass dies auch für die besondere, in der Zeit vor Mai 1989 geplante "Weiterbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann mit gewerblicher Ausbildung" galt, die sich als berufliche Perspektive aus den Beratungen der von Behörden der Kriegsopferversorgung eingeschalteten Arbeitsverwaltung ergeben hatte.
Eine solche Rehabilitationsaussicht genügt aber nicht, um die anspruchsaufschiebende (und ggf - ausschließende) Wirkung des § 29 BVG bejahen zu können. Der Senat lässt offen, ob dafür ein - hier möglicherweise fehlendes - konkretes, etwa nach Ziel, Zeit, Ort, Inhalt, Dauer und Veranstalter der Rehabilitationsmaßnahme sowie nach begleitenden Leistungen bestimmtes Angebot der Verwaltung zu fordern ist (vgl dazu Böhm, Der Versorgungsbeamte 1987, 100, 112, 113 und - weitergehend - Hansen, Der Berufsschadensausgleich, 1996, 77, der entgegen BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3 eine bewilligende Verwaltungsentscheidung verlangt) . Jedenfalls muss ein Beschädigter, für den es Erfolg versprechende und zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gibt, vorab über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden (in diesem Sinne schon der BMA zur Vorgängervorschrift des § 30 Abs 6 BVG ≪damaliger Fassung≫: Rundschreiben vom 17.10.1968 - V/2 - 5211.1 - 2230/68 - BVBl 1968, 143) . Geschieht das nicht, so endet der Anspruchsaufschub nach § 29 BVG auch dann, wenn die Rehabilitationsbemühungen sich verzögern oder scheitern, weil der Beschädigte nicht mitgewirkt hat.
Das folgt - mangels ausdrücklicher Normierung - aus Ziel, Zweck und Funktion der Vorschrift. Sie beruht zwar weiter auf dem im Versorgungsrecht seit langem geltenden Gedanken, dass nicht mit Rente abgefunden werden soll, wem zB durch Umschulung geholfen werden kann (vgl BSG SozR Nr 22 zu § 30 BVG), zielt aber nicht darauf ab, rehabilitationsunwillige Kriegs- und Wehrdienstopfer durch Vorenthalten einkommensabhängiger Leistungen zu bestrafen und auf diese Weise Haushaltsmittel einzusparen. Kommt es dazu, hat die Vorschrift ihr eigentliches Ziel nicht erreicht. § 29 BVG soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Beschädigte zu seinem eigenen Besten an einer von Amts wegen durchzuführenden beruflichen Rehabilitation (vgl § 26 BVG iVm § 54 Abs 2 Kriegsopferfürsorgeverordnung; BSG, Urteil vom 30.9.1966 - 9 RV 752/65 - insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr 22 zu § 30 BVG) mitwirkt (vgl zu Ziel, Zweck und Sinn der Rehabilitation: Böhm, aaO, S 100; Hansen, aaO, S 75) und so den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" verwirklicht (BSG SozR 3-3100 § 29 Nr 1 S 3; BT-Drucks 7/4653, S 8). Die dazu angedrohte Sanktion (Beginn der in § 29 BVG genannten Leistungen erst nach Abschluss von Rehabilitationsmaßnahmen) kann das Verhalten des Beschädigten (Mitwirkung an den Rehabilitationsbemühungen des Trägers) nur dann dem Normzweck entsprechend steuern, wenn er von dem drohenden Nachteil weiß. Nur so verstanden fügt sich die Vorschrift in die im Sozialrecht allgemein geltenden Regeln über die Folgen fehlender Mitwirkung (vgl § 66 SGB I) ein.
Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, ob überhaupt und ggf wann der Kläger im Zusammenhang mit den 1988/1989 stattgefundenen Rehabilitationsbemühungen über die leistungsrechtliche Bedeutung unausgeschöpfter, Erfolg versprechender und zumutbarer Möglichkeiten zur beruflichen Rehabilitation belehrt worden ist oder ob er etwa ohne Belehrung davon gewusst hat, dass Ansprüche auf Höherbewertung der MdE (des GdS) und auf BSchA bei fehlender Mitwirkung an einer derartigen Rehabilitation nicht würden entstehen können. Dazu wird das LSG den Sachverhalt im wieder eröffneten Berufungsverfahren weiter zu erforschen haben. Im Falle einer späteren Belehrung oder Kenntnis (etwa erst im Laufe des Berufungsverfahrens) wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob es in diesem Zeitpunkt - noch - zumutbare und Erfolg versprechende Rehabilitationsmöglichkeiten gegeben hat.
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen