Leitsatz (amtlich)
Die nach Vorl SudetenV SV § 7 für die Monate Oktober bis Dezember 1938 noch nach den tschechoslowakischen Gehaltsklassen berechneten, aber in Reichsmark an die RfA abgeführten Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung sind reichsgesetzliche Beiträge (AVG § 27 Abs 1 Buchs a). Sie sind bei der Berechnung einer Rente nach der seit 1957-01-01 geltenden Rentenformel als Beiträge derjenigen unter AVG § 32 Abs 3 Buchst a fallenden Gehaltsklasse zu berücksichtigen, deren Wert sie erreichen, höchstens jedoch bis zur Gehaltsklasse G.
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteher einer kleinen Bankfiliale mit 4 bis 5 Angestellten ist in die Leistungsgruppe 3 für Angestellte nach dem FRG einzustufen.
Normenkette
AVG § 27 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25, § 32 Abs. 3 Buchst. a Fassung: 1957-02-23; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25, § 1255 Abs. 3 Buchst. a Fassung: 1957-02-23; FRG § 22 Anl 1 Buchst. B Nr. 3 Fassung: 1960-02-25; SVSudetenDV § 7
Tenor
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1968 dahin geändert, daß der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1938 drei Beiträge der Klasse G zugrunde zu legen sind.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes.
Der ... 1900 geborene Kläger war nach bestandenem Abitur am 1. August 1921 in die Dienste der Deutschen Agrar- und Industrie-Bank in P eingetreten und wurde zunächst als Buchhalter und Kassenbeamter beschäftigt. Vom 1. April 1930 bis 31. Dezember 1938 war er an der neugegründeten Filiale in T., einer Stadt mit etwa 30.000 Einwohnern, eingesetzt. Bis 1933 wurde die Filiale, eine kleinere unter den übrigen der Bank, von einem Prokuristen geleitet. Die Filiale war mit 4 bis 5 Angestellten besetzt. Dem Kläger oblag das Kassenwesen und die Vertretung des Prokuristen. Nach dessen Ausscheiden übernahm der Kläger, der Handlungsvollmacht besaß, die Leitung der Filiale. Bei Zeichnungen wurde die zweite Unterschrift von dem Leiter der größeren Filiale Bodenbach geleistet, dem formell auch die Oberaufsicht über die Filiale T oblag.
Vom 1. Januar 1939 an war der Kläger zunächst bei der Deutschen Bank und später bei der Deutschen Reichsbank beschäftigt. Zum 1. Juni 1942 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen. Später ist er von der Bayerischen Landeszentralbank als Oberinspektor in den Ruhestand versetzt worden.
Als Angehöriger der Deutschen Agrar- und Industrie-Bank entrichtete der Kläger Beiträge zum Pensionsverein der Deutschen Sparkassen in P. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1938 führte sie die Bank entsprechend der damaligen tschechischen Gehaltsklasse 8 nach Umrechnung in Reichsmark (RM) in Höhe von 34,19 RM monatlich an die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) ab.
Durch Bescheid vom 17. Dezember 1964 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Januar 1965 an. Dabei berechnete sie die Rente nach dem vom 1. Januar 1959 an geltenden Recht und stufte sie den Kläger für die Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1929 in die Leistungsgruppe (LG) B 4 (M) der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) und für die anschließende Zeit bis zum 30. September 1938 in die LG B 3 (M) ein. Um zu ermitteln, wie die drei Sudetenbeiträge jetzt zu bewerten sind, nahm die Beklagte von den Verdienstgrenzen für die Gehaltsklasse 8 von 24000,- bis 30000,- Kronen den Mittelwert von 27000,- Kronen und stellte diesen im Verhältnis 1 : 0,12 auf Reichsmark um (= jährlich 3.240,- RM = monatlich 270,- RM). Das ergab ein Bruttoarbeitsentgelt von 3 x 270,- = 810,- RM, dem Werteinheiten von 41,60 v. H. entsprechen.
Wegen der Einstufung in die Leistungsgruppen und der Berechnung der Rente aus den Sudetenbeiträgen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München. Dieses verpflichtete die Beklagte, den Kläger schon für die Zeit vom 15. August 1924 bis 31. Dezember 1929 in die LG 3 einzustufen, wies jedoch im übrigen die Klage auf Einstufung in die LG 2 für die Zeit vom 1. April 1930 bis 30. September 1938 und auf andere Bewertung der 3 Beitragsmarken zu je 34,19 RM für Oktober bis Dezember 1938 mit dem Urteil vom 22. September 1966 ab.
Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landessozialgericht (LSG) München in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Bescheides vom 17. Dezember 1964 die Beklagte, der Rentenberechnung für die Zeit vom Oktober bis Dezember 1938 die Markenwerte zugrunde zu legen, die den Monatsbeiträgen von je 34,19 RM entsprechen. Im übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück, soweit er nunmehr für die Zeit vom 1. Januar 1930 bis 30. September 1938 in die LG B 2 eingestuft sein wollte. Zur Begründung führte das LSG aus, der Kläger erfülle für die noch streitige Zeit vom 1. Januar 1930 bis 30. September 1938 nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die LG B 2. Lediglich hinsichtlich der Bewertung der 3 sogen. Sudetenbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1938 sei ihm zu folgen.
Das LSG hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1968 die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen, da die Frage, wie die Sudetenbeiträge zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung habe. Beide Beteiligte haben Revision eingelegt. Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG München vom 22. September 1966 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, in weiterer Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 1964 der Rentenberechnung für die tschechoslowakischen Beitragszeiten vom 1. April 1930 bis 30. September 1938 die LG B 2 zugrunde zu legen.
Dazu vertritt er die Auffassung, als Handlungsbevollmächtigter und zunächst stellvertretender und dann hauptamtlicher Leiter der Zweigstelle T. der D. A.- und I.-Bank gehöre er in die LG B 2 (Schriftsatz vom 8. April 1968).
Die Beklagte beantragt,
1. die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen,
2. unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 22. September 1966 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Das LSG habe die Revision nur hinsichtlich der Frage der Anrechnung der Sudetenbeiträge zugelassen. Insoweit könne ihm nicht gefolgt werden. Es verkenne Sinn und Zweck des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).
Der Kläger tritt dieser Rechtsauffassung entgegen (Schriftsatz vom 8. Mai 1968) und bittet um Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Die Revision des Klägers ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Das LSG hat das Rechtsmittel im Urteilstenor unbeschränkt zugelassen. Die am Ende der Urteilsgründe hierfür gegebene Begründung stellt keine Einschränkung der Revisionszulassung dar.
Die Revision des Klägers kann jedoch keinen Erfolg haben. Für ihn sind Beiträge zu einem Ersatzinstitut der tschechischen Pensionsversicherung entrichtet worden. Da es sich dabei um den Pensionsverein der Deutschen Sparkassen in Prag gehandelt hat, kommt wegen der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Buchst. c FRG nicht dessen Absatz 1 in Betracht. Vielmehr ist von den allgemeinen Vorschriften der §§ 15 und 22 FRG auszugehen. Die Auffassung des LSG, daß der Kläger als Bankangestellter für die Zeit vom 1. April 1930 bis 30. September 1938 in die LG B 3 (M) der Anlage 1 zu § 22 FRG einzustufen sei, ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beansprucht der Kläger die Einreihung in die LG B 2 (M). Zur Auslegung der allgemeinen Definition der Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis im ersten Satz der LG 2 ist auch der beigefügte Berufsgruppenkatalog heranzuziehen. Danach fallen aber in diese LG fast ausschließlich männliche Angestellte über 45 Jahre. Der Kläger war damals jedoch 5 bis 15 Jahre jünger. Außerdem kann man bei der Tätigkeit als Vorsteher einer kleinen Bankfiliale mit 4 bis 5 Angestellten nicht von einer selbständigen verantwortlichen Tätigkeit, wenn auch mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, sprechen, wie das LSG mit Recht ausgeführt hat. Selbst angestellte Obermeister usw. mit hohem Berufskönnen und besonderer Verantwortung gehören nur dann in die LG 2, wenn sie größeren Werkstätten oder Abteilungen vorstehen (vgl. den 2. Satz der Definition der LG 2 aaO). Eine kleine Bankfiliale kann man aber einer größeren Werkstatt oder Abteilung nicht gleichstellen. Ob damit der heimatvertriebene Angestellte schlechter gestellt wird als der einheimische, wie der Kläger meint, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das zuträfe, könnten die Gerichte dem nicht dadurch abhelfen, daß sie den Kläger entgegen den Begriffsbestimmungen in der Anlage 1 höher einstufen. Es kann sogar sein, daß die Bankangestellten in vielen Ländern besonders gut bezahlte Arbeitskräfte waren und im Durchschnitt höhere Verdienste gehabt haben, als den Jahresverdiensten der einzelnen Leistungsgruppen der Anlage 1 zugrundegelegt worden ist. § 22 FRG beruht jedoch auf einer pauschalierenden Durchschnittsbetrachtung und Durchschnittsberechnung. Dabei ist es unvermeidlich, daß gewisse Berufsgruppen besser und andere schlechter gestellt werden, als ihnen eigentlich zukommt. Da es das Gesetz indes allein auf die Merkmale der ausgeübten Tätigkeit abstellt, kann deshalb das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden. An diesen Erwägungen scheitern die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. April 1968.
Dagegen ist die Revision der Beklagten, soweit sie die Bewertung der Beiträge des Klägers für die Zeit von Oktober bis Dezember 1938 betrifft, zum Teil begründet. Die Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Oktober 1938 (RGBl I 1437; AN 1938, 414) hat im damaligen Sudetenland die Reichsversicherung vom 1. Oktober 1938 an eingeführt. Nach § 7 der Verordnung waren bis zum 31. Dezember 1938 die Beiträge noch nach dem bis zum 1. Oktober 1938 geltenden Recht, d. h. nach den bisherigen tschechoslowakischen Gehaltsklassen zu berechnen, aber (umgerechnet in Reichsmark) an die neuen zuständigen Versicherungsträger - hier die RfA - abzuführen. Wie diese Beiträge nach dem heute geltenden Recht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind, ist weder im AVG noch in sonstigen Gesetzen ausdrücklich geregelt. Die §§ 15, 22 FRG i. V. m. den Tabellen der Anlage 1 zu diesem Gesetz können nicht angewandt werden, weil es sich nicht um Beitragszeiten handelt, die "bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind". Vielmehr liegen hier, wie auch die Beklagte annimmt, reichsgesetzliche Beiträge i. S. von § 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG idF von Art. 3 Nr. 1 FANG vor.
Die Beklagte meint allerdings, damit stehe lediglich die Anrechnung dieser Beiträge dem Grunde nach fest. Im Rahmen der Vorschrift des § 32 AVG, die das Berechnungsverfahren regele, fehle aber eine ausdrückliche Bestimmung, wie derartige Beiträge bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien. Insoweit könne jedoch entgegen der Auffassung des LSG § 32 Abs. 3 Buchst. a) AVG nicht entsprechend angewendet werden, weil das im Ergebnis den mit § 32 Abs. 1 AVG verfolgten Zweck des Gesetzes durchkreuzen würde. In der genannten Vorschrift sei der allgemeine Grundsatz niedergelegt, daß es für die Berechnung der maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage wesentlich auf die der Beitragsleistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelte ankomme. Das in § 32 Abs. 3 Buchst. a) AVG vorgeschriebene Verfahren solle die Durchführung dieser Grundvorschrift für Zeiten ermöglichen, in denen Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet wurden. Die den einzelnen Beitragsklassen zugeordneten Tabellenwerte orientierten sich daher auch an den Bruttoarbeitsentgelten. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 Buchst. a) AVG bei Beiträgen der vorliegenden Art käme danach allenfalls dann in Betracht, wenn die nach tschechoslowakischem Recht entrichteten Beiträge und die ihnen zugrunde liegenden Gehaltsklassen wenigstens annähernd der Höhe nach den deutschen Beiträgen und Gehaltsklassen entsprochen hätten. Das sei aber in jener Zeit nicht der Fall gewesen. Deshalb sei eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 Buchst. a) AVG mit der Grundvorschrift des Abs. 1 nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr werde man dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur dann gerecht, wenn man für die streitige Zeit den Mittelwert der tschechischen Gehaltsklasse 8 zugrunde lege, in die der Kläger damals gehört habe.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Da es sich um reichsgesetzliche Beiträge i. S. von § 27 Abs. 1 Buchst. a) AVG handelt, sind sie wie sonstige in der damaligen Zeit nach Gehalts- und Beitragsklassen entrichtete AV-Beiträge grundsätzlich mit ihrem Reichsmarkwert zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des LSG sieht deshalb auch der erkennende Senat keine Notwendigkeit, für diese wenigen Beiträge eine besondere, von der Regel des § 32 Abs. 3 Buchst. a) AVG abweichende Berechnungsamt zu entwickeln und dabei auf § 32 Abs. 1 AVG als einen übergeordneten Grundsatz zurückzugreifen. Richtig ist zwar, daß die nach dem tschechoslowakischen Recht geleisteten Beiträge in ihrer Höhe nicht den Beiträgen und Gehaltsklassen im Altreich entsprachen. Dies war aber ebenso der Fall bei den Beiträgen, die im Sudetenland vom 1. Oktober 1939 an zu leisten waren, wie sich aus § 18 der 2. VO zur Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 9. Februar 1939 (RGBl I 181; AN 1939, 75) und aus § 52 der VO über die endgültige Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten vom 27. Juni 1940 (RGBl I 957; AN 1940, 228) ergibt. Danach wurden die in den eingegliederten Gebieten beschäftigten versicherungspflichtigen Angestellten vom 1. Januar 1939 an in höhere Beitragsklassen eingestuft als im Altreich. Dies geschah, um sie hinsichtlich ihrer Beitragsbelastung und ihrer Rentenhöhe dem tschecho-slowakischen Recht mehr anzugleichen und sie nicht auf die niedrigere Beitrags- und Rentenhöhe der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung herabzudrücken (vgl. Dobbernack, Die Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten, AN 1940, 286, 301, 304).
Dieser Grundsatz der gewollten Besserstellung der Angestellten in den eingegliederten Gebieten verbietet es, die für sie in den Monaten Oktober bis Dezember 1938 noch in der bisherigen Höhe berechneten, aber bereits an die RfA abgeführten Angestelltenversicherungsbeiträge jetzt etwa nur in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie nach Umrechnung ihres Gehaltes von Kronen auf Reichsmark nach den §§ 169, 171 AVG damaliger Fassung hätten entrichtet werden müssen. Selbst § 7 Abs. 2 der VO vom 12. Oktober 1938, wonach Zeiten, die nach Abs. 1 mit Beiträgen belegt sind, so berücksichtigt werden, als ob für sie die nach Reichsrecht erforderlichen Beiträge entrichtet wären, gebietet ein solches Vorgehen nicht. Diese Verordnung ist bereits durch § 72 der VO vom 27. Juni 1940 aufgehoben worden. Desgleichen kann damit aber auch nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, es müsse der Mittelwert der tschechischen Gehaltsklasse 8 zugrunde gelegt werden, in die der Kläger damals gehörte. Damit würde sich die erhöhte Beitragsleistung im letzten Vierteljahr von 1938 überhaupt nicht auswirken. Außerdem würde damit entgegen der in § 32 Abs. 3 Buchst. a) und b) AVG vorgesehenen, auf den 1. Juli 1942 abgestellten Zäsur, die mit der damaligen Einführung des Lohnabzugsverfahrens durch die zweite Lohnabzugs-Verordnung vom 24. April 1942 (RGBl I 252; AN 1942, 290) zusammenhängt, nicht auf die vor dem 1. Juli 1942 vorgesehene Beitragsentrichtung nach Lohn- oder Gehaltsklassen abgestellt, sondern bereits auf das erst für spätere Zeiten vorgeschriebene, in der Versicherungskarte eingetragene Arbeitsentgelt.
Allerdings können die zuvor genannten Erwägungen nicht dazu führen - worüber das LSG im übrigen keine Ausführungen gemacht hat -, daß dem Kläger entsprechend seiner Beitragsleistung von 102,57 RM jetzt etwa 3 Beiträge der Klasse H zu je 30,- RM oder gar 2 Beiträge der Klasse H zu je 30,- RM und ein Beitrag der Klasse J zu 40,- RM angerechnet werden. Für Pflichtversicherte war sowohl im Altreich als auch in den eingegliederten Gebieten der damals zulässige Höchstbeitrag der der Klasse G zu 25,- RM monatlich (im Altreich für Arbeitsverdienste von mehr als 500,- RM, in den eingegliederten Gebieten für Arbeitsverdienste von mehr als 300,- RM). Über diese Gehaltsklasse kann bei der Bewertung der damaligen Pflichtbeiträge nicht hinausgegangen werden. Daß sich der die jeweils erreichte Gehaltsklasse übersteigende Mehrbetrag an Beitragsleistung auch nicht als Höherversicherung alten Rechts rentensteigernd auswirken kann, hat der Senat bereits entschieden (BSG 19, 237). Der über den entsprechenden reichsdeutschen Monatsbeitrag hinausgehende Betrag steht einem freiwilligen Beitrag im Sinne des Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht gleich.
Somit muß die Revision der Beklagten den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, daß selbst bei einem vollen Erfolg der Revision der Beklagten die Höhe der Rente sich nur unwesentlich verändert hätte, während dies nicht zutrifft, falls der Kläger für die streitige Zeit vom 1. Januar 1930 bis 30. September 1938 eine höhere Eingruppierung erreicht hätte.
Fundstellen