Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, wann die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) begonnen hat.
Der 1913 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geborene Kläger durchlief in den USA, deren Staatsangehöriger er ist, eine juristische Ausbildung, kam später als Soldat nach Berlin und blieb hier nach Kriegsende. Er war nach seinen Angaben als Jurist selbständig tätig. Im Januar 1981 stellte er bei der F… U… B… einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft. Am 24. Februar 1981 bestätigte ihm die Universität, daß er im Sommersemester 1981 das Studium beginnen könne. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, weitere Unterlagen und den Nachweis einer Krankenversicherung beizubringen. Am 8. März 1981 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufnahme in die KVdS und zahlte für die Zeit von April bis September 1981 insgesamt 186,-- DM an Beiträgen ein (vgl. § 393 d Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Die Beklagte stellte zur Vorlage bei der Universität eine Bescheinigung aus, wonach der Kläger gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO versichert war. Zur Immatrikulation kam es jedoch zunächst nicht, weil sich der Kläger vom 10. März bis zum 18. Juni 1981 in Krankenhausbehandlung befand. Als die Universität auf Anfrage der Beklagten im Mai 1981 mitteilte, der Kläger sei nicht immatrikuliert, zahlte die Beklagte ihm die Beiträge zurück. Die Universität immatrikulierte den Kläger am 5. August 1981 rückwirkend für das Sommersemester 1981.
Nach längerem Schriftwechsel stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 1982 den Beginn der Mitgliedschaft in der KVdS zum 5. August 1982 fest und lehnte die Feststellung eines früheren Beginns ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 24. Januar 1983, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 1984, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 23. Januar 1985). Das LSG hat dargelegt, für den Beginn der Mitgliedschaft in der KVdS sei allein der Einschreibungsakt entscheidend. Daß die Universität den Kläger am 5. August 1981 rückwirkend für das Sommersemester 1981 immatrikuliert habe, sei krankenversicherungsrechtlich unerheblich.
Gegen das Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 306 Abs. 4 i.V.m. § 514 Abs. 2 RVO und beanstandet eine Benachteiligung gegenüber anderen Pflichtversicherten. Er habe schon vor Beginn des Sommersemesters die Krankenversicherung bei der Beklagten beantragt, die Beiträge gezahlt und bei der Universität alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Unter diesen Umständen beruhe es allein auf seiner von ihm nicht zu vertretenden Erkrankung, daß die Immatriku-lation nicht bereits zu Beginn des Semesters erfolgt sei. Er müsse daher so gestellt werden, wie wenn er zu Semesterbeginn immatriku-liert worden wäre, zumal die Universität die Immatrikulation noch rückwirkend für dieses Semester vorgenommen habe.
Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts vom 23. Januar 1985 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1983 aufzuheben und festzustellen, daß er zum 1. April 1981 Mitglied der Beklagten in der KVdS geworden ist.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Die Mitgliedschaft beginne nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich sei, mit der Einschreibung. Das gelte auch, wenn diese sich wegen Krankheit verzögert habe und hochschulrechtlich zurückwirke.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 306 Abs. 4 RVO, der gemäß § 514 Abs.2 Ersatzkassen entsprechend gilt, beginnt die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Versicherten, also der eingeschriebenen Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen, mit dem Semester, frühestens mit dem Tage der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule. Der Kläger wurde am 5. August 1981 eingeschrieben. Mit diesem Tage begann daher, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, seine Mitgliedschaft in der KVdS, nicht dagegen schon mit Beginn des Semesters am 1. April 1981.
Die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung bestätigt dieses Ergebnis. § 306 Abs. 4 ist durch § 1 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1536) in die RVO eingefügt worden. Schon nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Krankenversicherung der Studierenden sollte die Mitgliedschaft im Interesse einer klaren Abgrenzung mit der Immatrikulation beginnen, um nur die eingeschriebenen Studierenden in den Schutz der gesetzlichen Pflichtversicherung einzubeziehen (BT-Drucks 7/2519, S. 5 unter Nr. 9 Buchst. b nebst Begründung auf S. 8 zu Nr. 9). Dem entsprach im wesentlichen der Entwurf eines KVSG der Fraktionen der SPD und der FDP , nach dem die Mitgliedschaft im Interesse einer klaren Abgrenzung und der verwaltungsmäßigen Praktikabilität mit dem Tage der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnen sollte (BT-Drucks 7/2993, S. 4 unter Nr. 14 Buchst. b nebst Begründung auf S. 10 zu Nr. 14). Während der Beratungen im Bundestagsaus-schuß für Arbeit und Sozialordnung wurden die Entwürfe "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" dahingehend geändert, daß die Mitgliedschaft grundsätzlich mit dem "Verwaltungssemester" begann. Jedoch sollte die Mitgliedschaft erst mit dem Tage der Einschreibung oder Rückmeldung beginnen, wenn sich der Student erst nach dem Semesterbeginn einschrieb oder sich erst dann bei der Hochschule zurückmeldete (BT-Drucks 7/3640, S. 6 zu Nr. 14).
Davon, daß erst die Einschreibung als solche rechtsbegründend wirkt, kann nicht deshalb eine Ausnahme zugelassen werden, weil es beim Kläger wegen Krankheit nicht zu einer Einschreibung schon zu Beginn des Sommersemesters gekommen ist. Das Gesetz läßt nicht erkennen, daß in derartigen Fällen die Mitgliedschaft ausnahmsweise schon vor der Einschreibung beginnen soll. Eine solche Auffassung ließe sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vereinbaren, nach der es zu einer Mitgliedschaft aufgrund des Eintritts in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 306 Abs. 1 RVO) nicht kommt, wenn bereits zu Beginn des Tages, der für den Arbeitsantritt in Aussicht genommen ist, Arbeitsunfähigkeit besteht (SozR 2200 § 306 Nr. 10 m.w.N.), der Beginn der Mitgliedschaft also aus Krankheitsgründen scheitert. Nach der Rechtsprechung zum "mißglückten Arbeitsversuch" (SozR 2200 § 306 Nr. 13 m.w.N.) kommt eine Mitgliedschaft abhängig Beschäftigter in gewissen Fällen sogar trotz Aufnahme der Beschäftigung nicht zustande, wenn der Arbeit-nehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht oder nur begrenzt leistungsfähig ist. Unabhängig davon, ob sich die Grundsätze des mißglückten Arbeitsversuchs auf die KVdS übertragen lassen (verneinend LSG Berlin im Urteil vom 11. Juli 1984 - L 9 Kr 3/84 -), sieht sich der Senat jedenfalls außerstande, bei Studenten, die erst nachträglich in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung - als einer nach Ursprung und Zweck auch heute noch grundsätzlich Arbeitnehmern vorbehaltenen - Versicherung einbezogen worden sind, die Mitgliedschaft vor der Einschreibung beginnen zu lassen, der bei Arbeitnehmern der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung noch am ehesten entspricht. Demnach scheidet für den erst am 5. August 1981 immatrikulierten Kläger der Beginn der Mitgliedschaft in der KVdS schon zum 1. April 1981 aus.
Etwas anderes gilt nicht deswegen, weil die Universität die Immatrikulation rückwirkend zum Beginn des Sommersemesters am 1. April 1981 vorgenommen hat. § 306 Abs. 4 RVO stellte nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien auf "die Einschreibung", also den Einschreibungsakt, ab und nicht darauf, von wann an die Einschreibung hochschulrechtlich wirksam wird. Davon abgesehen ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ein rückwirkender Beginn der Pflichtmitgliedschaft auch sonst fremd (vgl. § 306 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und 6 RVO); er brächte vor allem die Gefahr einer Risikoverschiebung mit sich, der die Versichertengemeinschaft nicht ausgesetzt werden darf; das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber eine solche Gefahr nicht erkennbar hat in Kauf nehmen wollen, was für § 306 Abs. 4 RVO gerade nicht zutrifft.
Hiernach erwies sich die Revision als unbegründet; sie war zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen