Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Beginn des Anrechnungszeitraumes
Orientierungssatz
Zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 S 3 SGB 10 bei rückwirkender Bewilligung von Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, die nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sind.
Normenkette
SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3; AFG § 138 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.10.1988; Aktenzeichen L 6 Ar 66/88) |
SG Mainz (Entscheidung vom 05.04.1988; Aktenzeichen S 6 Ar 94/87) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu Recht Arbeitslosenhilfe (Alhi) auch für die Zeit vom 1. März 1984 bis 20. Februar 1985 zurückgefordert hat, weil der Kläger rückwirkend ab März 1984 Leistungen aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK) bezogen hat.
Der 1933 geborene Kläger erhielt seit März 1977 - mit Unterbrechungen wegen Krankheit - Alhi. Nachdem ihm mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1985 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) rückwirkend ab 1. April 1984 bewilligt worden war, kürzte die Beklagte die laufenden Alhi-Leistungen um den sich ergebenden Anrechnungsbetrag und ließ sich die für die Vergangenheit erbrachten Mehrleistungen durch die zuständige LVA aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente erstatten. Am 19. März 1985 beantragte der Kläger bei der ZVK die Gewährung von Beihilfen zur Sozialversicherungsrente. Im "Fragebogen zur Arbeitslosenhilfe" vom 3. April 1985 gab der Kläger zwar an, Rente wegen BU zu beziehen, er unterließ jedoch einen Hinweis auf die beantragten Beihilfeleistungen. Erst mit dem Fragebogen vom 10. April 1986 legte der Kläger den Bescheid der ZVK vom 3. Juli 1985 über die Bewilligung von vierteljährlich 120,00 DM Rentenbeihilfe und 210,00 DM Ergänzungsbeihilfe - rückwirkend ab März 1984 - vor. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1987 die Bewilligung der Alhi wegen der Anrechnung dieser Leistungen rückwirkend für die Zeit ab 1. März 1984 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der insoweit überzahlten Leistungen in Höhe von 2.842,49 DM.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 5. April 1988 die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. Oktober 1988 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Bescheide der Beklagten, soweit sie die Zeit vom 1. März 1984 bis 20. Februar 1985 betreffen, aufgehoben; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die ZVK-Leistungen seien zwar im Rahmen des § 138 Abs 1 Nr 1 AFG zu berücksichtigen, jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides der LVA. Dies ergebe sich aus § 138 Abs 1 Nr 1 AFG, wonach dasjenige Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen sei, das er erhalte oder beanspruchen könne. Laut dem von der ZVK vorgelegten "Merkblatt für Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG" trete der Versicherungsfall - und damit die Fälligkeit der Beihilfeleistungen - erst ein, wenn der Versicherte einen Tatbestand erfülle, der gegenüber einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch begründe (Merkblatt, Erläuterung III A1a) und der Versicherte sämtliche Rentenbescheide nebst Anlagen des zuständigen Sozialversicherungsträgers einreiche (Merkblatt, Erläuterung VIII A). Da die Vorlage eines Rentenbescheides voraussetze, daß dieser überhaupt erlassen worden sei und der Sozialversicherungsträger somit über den Rentenantrag entschieden habe, könne die Fälligkeit des Beihilfeanspruchs erst im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides eintreten. Dies sei hier der 21. Februar 1985 gewesen. Erst von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte somit die von der ZVK gewährten Beihilfen bei ihren Alhi-Zahlungen leistungsmindernd berücksichtigen dürfen. Daher habe sie auch erst von diesem Zeitpunkt an ihre Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufheben können. Entsprechend ihren Berechnungen im Widerspruchsbescheid ergebe sich demnach nur ein gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurückzuzahlender Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.556,64 DM.
Mit der zugelassenen Revision macht die Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Satz 3 SGB X iVm § 138 Abs 1 AFG geltend. Sie trägt vor, das LSG habe das Merkblatt für Versicherte der ZVK unzutreffend gewürdigt. Danach sei für die dem Kläger gewährte Rentenbeihilfe vorgesehen: "Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch begründet ..." (Merkblatt, Erläuterung III A1a). Es komme demnach allein darauf an, daß alle im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorlägen. Dagegen sei das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides keine Anspruchsvoraussetzung, sondern stelle vielmehr das Bestehen eines solchen Anspruchs fest. Die ZVK knüpfe bei ihrer Leistungsgewährung (Merkblatt, Erläuterung VIII A) lediglich deshalb an die Vorlage des Rentenbescheides an, weil sie keine andere Möglichkeit habe, zuverlässig darüber Kenntnis zu erlangen, ob der zuständige Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen festgestellt habe oder nicht. Dies erkläre auch, warum die Leistungen der ZVK rückwirkend ab März 1984 bewilligt worden seien, während die BU-Rente (wegen § 1290 Reichsversicherungsordnung -RVO-) erst ab April 1984 bewilligt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG - soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat - aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf das Merkblatt der ZVK, denn darin sei nur festgestellt, wann der Versicherungsfall (Leistungsfall) der ZVK eintrete, nicht jedoch, wann die Leistungen dieser Kasse fällig seien. Da die Leistungen der ZVK nur zusätzlich zu einer Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt würden, sei für die Fälligkeit der Zusatzleistung und damit für die Berücksichtigung im Rahmen des § 138 Abs 1 Nr 1 AFG die Zuerkennung einer Rente durch den Rentenversicherungsträger entscheidend.
Auf Anfrage des Senats teilte die ZVK mit Schreiben vom 31. August und 17. September 1990 mit, es handele sich bei ihr um einen privaten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Eine Zinszahlung komme nicht in Betracht, denn sie sei in den für die Kasse maßgebenden Bestimmungen nicht vorgesehen. Es wurden außerdem die "tarifvertraglichen Bestimmungen über die Zusatzversorgung im Baugewerbe", Stand Januar 1990, vorgelegt (Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Dezember 1979 idF vom 22. Dezember 1989 und Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit im Baugewerbe (TVE) vom 18. November 1985 idF vom 22. Dezember 1989).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie die noch streitige Zeit ab 1. März 1984 bis 20. Februar 1985 betreffen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1987. Er umfaßt den Zeitraum vom 1. März 1984 bis 25. April 1986. Im Revisionsverfahren ist jedoch nur noch der Zeitraum vom 1. März 1984 bis 20. Februar 1985 streitig. Denn nur insoweit hat das LSG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist vom Kläger nicht angegriffen worden und damit rechtskräftig.
Die Beklagte stützt sich in beiden Bescheiden ausdrücklich auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Wie vom 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden worden ist, bezweckt die Vorschrift, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, für den die Änderung der Verhältnisse, zB die Bewilligung einer anderen Leistung, noch nicht eingetreten war. Dies geschieht im Wege der Fiktion ("gilt"). Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift voraus, daß das erzielte Einkommen iS von § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X nach Bestimmungen in besonderen Teilen des SGB anzurechnen ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 19). Eine solche Regelung enthält - wie vom LSG bereits zutreffend ausgeführt worden ist - § 138 Abs 1 Nr 1 AFG.
Nach dieser Vorschrift sind im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von Dritten "erhält oder beanspruchen kann", als Einkommen zu berücksichtigen. Es kommt also darauf an, wann der Kläger die streitigen Beihilfeleistungen der ZVK "beanspruchen" konnte oder - anders ausgedrückt - diese Leistungen fällig und realisierbar gewesen sind (vgl Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Erläuterung zu § 138 Anm 15; Scheller, Komm zum AFG, § 138 Anm 8). Bezieht der Arbeitslose nachgezahltes Einkommen aufgrund von bereits fällig gewesenen Ansprüchen für eine Zeit des Alhi-Bezuges, so ist das Einkommen für diese Zeit zu berücksichtigen, weil es in diesem Zeitraum von vornherein als Anspruch hätte berücksichtigt werden müssen (vgl Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 138 Anm 35).
Nach § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der hier auf den privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegen die ZVK Anwendung findet, kann der Gläubiger, sofern eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen (Abs 1). Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (Abs 2).
Das LSG hat zu der Frage der Fälligkeitsbestimmung lediglich auf das von der ZVK im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Merkblatt für Versicherte der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG" abgehoben und festgestellt, daß danach der Versicherungsfall eintritt, wenn der Versicherte einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch begründet (Merkblatt, Erläuterungen III A1a) und der Versicherte sämtliche Rentenbescheide nebst Anlagen des zuständigen Sozialversicherungsträgers einreicht (Merkblatt, Erläuterungen VIII A). Das LSG hat hieraus gefolgert, daß die Fälligkeit der ZVK-Leistungen erst im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides, hier also am 21. Februar 1985, eingetreten ist, da die laut Merkblatt erforderliche Vorlage des Rentenbescheides erst ab diesem Zeitpunkt möglich war.
Die Auslegung einer privatrechtlichen Willenserklärung - wozu auch die Leistungszeitbestimmung gehört - ist Tatsachenfeststellung, soweit es um die Frage geht, was der Erklärende geäußert hat und was er tatsächlich gemeint hat. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 163 SGG). Hiervon zu unterscheiden ist die - vom Revisionsgericht nachprüfbare - Würdigung der rechtlichen Bedeutung einer Willenserklärung (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1989 - 11 RAr 75/88 - mwN).
Daß hier das LSG den Inhalt der Leistungszeitbestimmung lediglich aus dem Merkblatt der ZVK gefolgert hat, ohne die für die ZVK geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen beizuziehen, ist unschädlich. Aus den im Revisionsverfahren beigezogenen - bundesweit geltenden - tarifvertraglichen Bestimmungen über die Zusatzversorgung im Baugewerbe ergibt sich, daß die vom LSG zitierten Erläuterungen im Merkblatt damit inhaltlich übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2, § 8 Abs 2 TVA).
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von der Revision auch nicht angegriffen worden. Vielmehr wendet sich die Beklagte mit der Revision nur gegen die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen. Indessen ist die Rechtsauslegung des LSG nicht zu beanstanden. Denn aus der im Merkblatt der ZVK enthaltenen Regelung, wonach der Versicherungsfall eintritt,
"wenn der Versicherte einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch begründet ...,"
folgt lediglich, daß die Leistungspflicht der ZVK mit der Begründung eines Rentenanspruchs gegenüber einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger eintritt. Letzterer entsteht nach § 40 SGB I, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung über die Leistungspflicht der ZVK, also über den Eintritt des Versicherungsfalles, besagt jedoch noch nichts darüber, von welchem Zeitpunkt an der versicherte Arbeitnehmer die gemäß § 271 BGB fällige Leistung verlangen kann.
Zwar fehlt eine ausdrückliche Leistungszeitbestimmung sowohl im Merkblatt als auch in den tarifvertraglichen Bestimmungen. Sie ergibt sich jedoch zumindest mittelbar aus den Erläuterungen VIII A des Merkblattes bzw aus § 8 Abs 1 und 2 TVA. Die unter der Überschrift "Antragstellung und Nachweis" enthaltene Erläuterung VIII des Merkblattes enthält in Satz 1 die Regelung, daß die Kasse Leistungen nur nach Antragstellung durch den Versicherten und bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewähren kann, wobei dann unter Abschnitt A für die Festlegung des Versicherungsfalles die Vorlage sämtlicher Rentenbescheide des zuständigen Sozialversicherungsträgers verlangt wird. Damit wird deutlich, daß die Vorlage des Rentenbescheides nicht nur - wie die Beklagte meint - Nachweischarakter hat. Vielmehr ist sie neben der Antragstellung - und dem Nachweis über die Erfüllung der Wartezeit (vgl Abschnitt B des Merkblatts) - Voraussetzung für die Leistungsgewährung der ZVK. Dem widerspricht nicht, daß die ZVK im Fall des Klägers die Leistungen rückwirkend ab Eintritt des Versicherungsfalls, dh ab März 1984, bewilligt hat. Denn der Eintritt der Leistungspflicht ist keineswegs gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Ansprüche. Dementsprechend hat auch die ZVK in ihren Schreiben ausgeführt, daß eine Verzinsung der Ansprüche des Klägers nach den für die Kasse maßgebenden Bestimmungen nicht in Betracht komme. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs 1 BGB würde im übrigen - abgesehen von der erforderlichen Mahnung (§ 284 Abs 1 BGB) - die Fälligkeit des Anspruchs voraussetzen. Daß der Anspruch auf die Leistungen der ZVK nicht bereits mit dem Eintritt ihrer Leistungspflicht (Versicherungsfall), sondern frühestens mit dem Erlaß des Rentenbescheides eingetreten ist, zeigt auch die Verjährungsregelung. In den Erläuterungen III Buchst D des Merkblatts bzw § 10 TVA ist bestimmt, daß die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, "in dem die Leistung verlangt werden konnte". Verlangt werden konnten die Kassenleistungen jedoch - wie bereits dargestellt - erst, als der Versicherte einen entsprechenden Antrag gestellt und die notwendigen Nachweise beigefügt hatte. Demgemäß hat der Kläger auch erst nach Erhalt des Rentenbescheides der LVA die ZVK-Leistungen beantragt.
Für das Ergebnis, daß es zur Fälligkeit der ZVK-Leistungen nicht ausreicht, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch besteht, sondern dem Berechtigten darüber hinaus die zustehende Rente durch den Rentenversicherungsträger bewilligt sein muß, spricht auch der Sinn und Zweck der ZVK-Leistungen. Danach gewährt die Kasse nach Maßgabe der Satzung und der tarifvertraglichen Bestimmungen "zu den Renten im Sinne der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter bzw des Angestelltenversicherungsgesetzes" eine Rentenbeihilfe und eine Ergänzungsbeihilfe (§ 3 Abs 1 TVA bzw § 2 TVE). Die Zubilligung einer Rente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist also Voraussetzung für die Gewährung der ZVK-Leistungen.
Da die ZVK-Leistungen frühestens mit dem Erlaß des Rentenbescheides (21. Februar 1985) fällig gewesen sind (die Frage eines späteren Fälligkeitszeitpunkts stellt sich hier nicht, da der Kläger gegen diese Fälligkeitsbestimmung keine Revision eingelegt hat), konnten diese Leistungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG für die Zeit ab 21. Februar 1985 - die eigentliche Nachzahlung erfolgte mit Bescheid der ZVK vom 3. Juli 1985 - berücksichtigt werden. Die Entscheidung des LSG ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen