Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterzahlung von Übergangsgeld nach Abbruch einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG
- ergibt sich der Anspruch des Betreuten auf Übergangsgeld in der Zeit bis zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Ende der Maßnahme aus § 1240 S 1 RVO und endet erst mit dem rechtswirksamen Abbruch der Maßnahme,
- ist das Übergangsgeld nach § 1241e Abs 2 RVO für längstens 6 Wochen, nicht aber über das planmäßige oder vorgesehene Ende der Maßnahme hinaus weiterzuzahlen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an der berufsfördernden Maßnahme nicht weiter - mit Erfolgsaussicht - teilnehmen kann,
- ist dieses Ergebnis mit dem nicht eindeutigen Wortlaut des § 1241e Abs 2 RVO vereinbar und widerspricht auch nicht den gleichfalls nicht völlig klaren Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/1237, S 60),
- ist diese Auslegung aus dem systematischen Zusammenwirken der für den Anspruch auf Übergangsgeld maßgeblichen Grundregel des § 1240 S 1 RVO mit den Konkretisierungsnormen der §§ 1241 bis 1241f RVO, hier: § 1241e Abs 2 RVO,
- und aus der Regelungsthematik des § 1241e RVO, nämlich der Gewährung von Übergangsgeld nach Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen,
- und nicht zuletzt aus Sinn und Zweck des Übergangsgeldes herzuleiten, den Betreuten durch den zuständigen Rehabilitationsträger auch nach Abschluß der Maßnahme für eine begrenzte Phase bis zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben umfassend - und vorrangig vor anderen Sozialleistungssystemen (vgl zB § 183 Abs 6 RVO - wirtschaftlich zu sichern.
2. Ferner ist abschließend geklärt, daß
- nur diese Auslegung des Gesetzes den Schutz der Versicherten gewährleistet, die - ohne arbeitsunfähig zu sein oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben - gesundheitsbedingt die Maßnahme nicht abschließen können,
- das später sichtbar werdende Fehlen oder der Fortfall der subjektiven Bereitschaft des Versicherten, an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mitzuwirken, über die sich aus § 66 Abs 2 SGB 1 ergebenden Befugnisse hinaus zur Aufhebung der Bewilligung der Maßnahme ermächtigt und
- der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13.5.1980 - 12 RK 40/79 (SozR 2200 § 381 Nr 40) über einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders gelagerten Fall entschieden hat.
Normenkette
RVO § 1241e Abs 2, § 1240 S 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 25.04.1986; Aktenzeichen L 13 J 816/85) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 14.06.1985; Aktenzeichen S 1 J 408/83) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin 3.863,13 DM zu erstatten hat.
Die Beklagte gewährte dem Versicherten Alwin L. als berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation eine Umschulung für den Beruf des Elektrogerätemechanikers und Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahme (Bescheid vom 28. November 1981), die am 6. Juli 1982 begann und 18 Monate dauern sollte. Nachdem der Versicherte wegen Arbeitsunfähigkeit ua ab 20. Juni 1983 nicht an der Ausbildung hatte teilnehmen können, brach die Beklagte die Maßnahme durch Bescheid vom 17. August 1983 mit dem 20. August 1983 ab. Zugleich stellte sie fest, der Anspruch auf Übergangsgeld habe "gemäß § 1241e Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO)" am 31. Juli 1983 geendet.
Die Klägerin zahlte dem weiterhin arbeitsunfähigen Versicherten für die Zeit vom 1. August 1983 bis einschließlich 1. Oktober 1983 Krankengeld in Höhe von insgesamt 3.863,13 DM.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Darmstadt vom 14. Juni 1985; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 25. April 1986). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei weder nach § 1240 RVO noch nach § 1241e Abs 2 RVO gegenüber dem Versicherten verpflichtet gewesen, über den 31. Juli 1983 hinaus Übergangsgeld zu zahlen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nur für die tatsächliche Dauer der berufsfördernden Maßnahme, dh während der tatsächlichen Teilnahme des Betreuten (Hinweis auf Eicher/Haase/Rauschenbach, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1240 RVO RNr 3; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd III, S 665x, Kommentar des Verbandes der Rentenversicherungsträger, § 1241e RVO, RdNr 7; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 1983 - L 16 Kr 110/83). Wenn - wie vorliegend - der Fall des § 1240 RVO eintrete, daß der Betreute wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der berufsfördernden Maßnahme teilnehme und somit an sich den Anspruch auf Übergangsgeld verliere, verpflichte § 1241e Abs 2 RVO den Sozialleistungsträger - wie den Arbeitgeber im Lohnfortzahlungsgesetz -, weitere sechs Wochen Übergangsgeld zu zahlen. Diese Vorschrift regele den Fall, daß die Maßnahme wegen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend unterbrochen werde. Der Fortzahlungszeitraum beginne mit der gesundheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung. Unerheblich seien das planmäßige Ende oder der planwidrige Abbruch der Maßnahme. Unter "Beendigung der Maßnahme" iS des § 1241e Abs 2 RVO sei das planwidrige Ende der Maßnahme, also nicht das ursprünglich geplante Ende zu verstehen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 60). Für eine Fortzahlung des Übergangsgeldes nach dem Abbruch der Maßnahme sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, zumal der Betreute dann den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung genieße.
Die Klägerin hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie trägt vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit überzeugender Begründung entschieden (Hinweis auf Urteile vom 28. Oktober 1982 in USK 82155 und vom 28. November 1985 in USK 85119), daß § 1241e Abs 2 RVO erst mit dem planwidrigen Ende der Maßnahme eingreife, während der Dauer der Maßnahme aber § 1240 RVO anzuwenden sei.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. April 1986 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juni 1985 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.863,13 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Die Klägerin stütze sich auf die Rechtsauffassung des BSG, die auf erhebliche Kritik gestoßen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 1983 - L 16 Kr 110/83). Die Rechtsprechung des 4a Senates und des 8. Senates des BSG stehe nicht im Einklang mit der Entscheidung des 12. Senates des BSG vom 13. Mai 1980 (12 RK 40/79 - SozR 2200 § 381 Nr 40), der für die den §§ 1240, 1241e Abs 2 RVO vergleichbaren Regelungen der §§ 568 Abs 1, 568a Abs 2 RVO die Fälle der gesundheitsbedingten Nichtteilnahme an der Berufshilfemaßnahme ausdrücklich den Fällen des endgültigen Abbruches, in denen der Anspruch auf Übergangsgeld endet, gegenübergestellt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, weil ihr nach §§ 103 bis 105 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht.
Einer Sachentscheidung des Senats stand nicht entgegen, daß der Versicherte nicht beigeladen worden ist. Dies war nicht notwendig iS des § 75 Abs 2 SGG, da der Versicherte an dem streitigen Erstattungsrechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, daß die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn sie greift nicht unmittelbar in seine Rechtssphäre ein. Dem Versicherten stehen nämlich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2) - in der durch §§ 103 bis 105 SGB 10 geregelten Rechtsbeziehung zwischen den Leistungsträgern keine Mitwirkungsrechte zu. Im Erstattungsrechtsstreit wird lediglich um die rechtlich zutreffende Verteilung der Kostenlast unter den Leistungsträgern gestritten. In solchen Fällen ist die Beiladung des Versicherten nicht etwa wegen § 107 Abs 1 SGB 10 geboten, wonach der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Vorschrift dient lediglich dazu, im materiellen Recht nicht vorgesehene Doppelleistungen auszuschließen (BSG Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 33/85 in: VdK-Mitteilungen 1987, Nr 1, S 16). Ob ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten, daß durch die Entscheidung über den Erstattungsstreit unmittelbar betroffen sein könnte, dann vorliegt und eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Regelung 1 SGG erforderlich macht, wenn der auf Erstattung verklagte Leistungsträger nach materiellem Recht grundsätzlich eine für den Anspruch des Versicherten konstitutive Ermessensentscheidung (§ 40 Abs 2 SGB 1) zu treffen hat (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 60; Kummer, Das neue Erstattungsrecht in der Bewährung, in: Die Angestelltenversicherung 1986, 397, 404 f), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auf Übergangsgeld besteht kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch, sobald dessen im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs 1 SGB 1, §§ 1240 ff RVO).
Die Klägerin, die nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochtenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 1. Oktober 1983 Krankengeld in Höhe von 3.863,13 DM gezahlt hat, kann von der Beklagten Erstattung dieses Betrages verlangen, weil dem Versicherten für denselben Zeitraum Übergangsgeld zu zahlen war, bei dessen Bezug der Anspruch auf Krankengeld nach § 183 Abs 6 RVO ruht. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 103 Abs 1 SGB 10 (so BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2 mit kritischer Besprechung von Seewald in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, 133 ff; BSG Urteil vom 29. November 1985 - 4a RJ 63/84 in: USK 85175) oder nach §§ 104 Abs 1 Satz 1 bzw 105 Abs 1 SGB 10 richtet (vgl dazu Seewald und Kummer jeweils aaO mwN). Denn nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ist die Beklagte, die für den vorgenannten Zeitraum keine Leistungen erbracht hat, der Klägerin aus einer dieser Anspruchsgrundlagen erstattungspflichtig: Da sie - wie noch darzulegen ist - dem Versicherten bis zum 1. Oktober 1983 Übergangsgeld hätte zahlen müssen, besteht der Anspruch der Klägerin unabhängig davon, ob das in § 183 Abs 6 RVO an den "Bezug" des Übergangsgeldes geknüpfte Ruhen des Krankengeldanspruches erstattungsrechtlich als "nachträgliches Entfallen" iS des § 103 Abs 1 SGB 10, als "nachrangige Verpflichtung" der Klägerin iS des § 104 Abs 1 SGB 10 oder als Zuständigkeitsausschluß iS des § 105 Abs 1 SGB 10 zu verstehen ist.
Gemäß § 1240 Satz 1 RVO hat die Beklagte dem Versicherten während der berufsfördernden Maßnahme Übergangsgeld - nach Maßgabe der §§ 1241 bis 1241f RVO - ua auch dann zu gewähren, wenn der Betreute arbeitsunfähig ist. Demgemäß hatte sie ihm mit dem bindend (§ 77 SGG) gewordenen Bescheid vom 28. November 1981 Übergangsgeld "für die Dauer der Maßnahme" bewilligt, die sie durch Bescheid vom 17. August 1983 mit dem 20. August 1983 abgebrochen hat. Da der Versicherte nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des LSG ab 20. Juni 1983 durchgehend bis zum 1. Oktober 1983 arbeitsunfähig war, stand ihm für die Dauer der Maßnahme bis einschließlich 20. August 1983 Übergangsgeld nach § 1240 Satz 1 RVO zu. Für die Zeit vom 21. August 1983 bis zum 1. Oktober 1983 hatte die Beklagte die Leistung nach § 1241e Abs 2 RVO zu gewähren. Nach dieser Bestimmung wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weitergewährt, wenn der Betreute an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen kann, wie es vorliegend bei dem arbeitsunfähigen Versicherten der Fall war.
Die Rechtsansicht der Beklagten (vgl auch Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 4. und 5. Buch, 6. Aufl, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Loseblatt, Stand: 1. Januar 1986, § 1241e/§ 18e AVG RNr 7) und des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie das BSG in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl nur: Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 33/85 in: VdK-Mitteilungen 1987, Nr 1, S 16; Urteil vom 20. Februar 1986 - 4a RJ 59/84 in: USK 8608 = Die Leistungen 1987, 51; BSG SozR 2200 § 1241e Nr 17; BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2; BSGE 54, 146 = SozR 5090 § 17 Nr 2; siehe auch: BSG SozR 2200 § 1241e Nr 2, jeweils mwN) zur Auslegung und Anwendung der §§ 1240 Satz 1, 1241e Abs 2 RVO eingehend dargelegt und klargestellt hat, - ergibt sich der Anspruch des Betreuten auf Übergangsgeld in der Zeit bis zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Ende der Maßnahme aus § 1240 Satz 1 RVO und endet erst mit dem rechtswirksamen Abbruch der Maßnahme, - ist das Übergangsgeld nach § 1241e Abs 2 RVO für längstens sechs Wochen, nicht aber über das planmäßige oder vorgesehene Ende der Maßnahme hinaus weiterzuzahlen, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an der berufsfördernden Maßnahme nicht weiter - mit Erfolgsaussicht - teilnehmen kann, - ist dieses Ergebnis mit dem nicht eindeutigen Wortlaut des §1241e Abs 2 RVO vereinbar und widerspricht auch nicht den gleichfalls nicht völlig klaren Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/1237, S 60), - ist diese Auslegung aus dem systematischen Zusammenwirken der für den Anspruch auf Übergangsgeld maßgeblichen Grundregel des §1240 Satz 1 RVO mit den Konkretisierungsnormen der §§ 1241 bis 1241f RVO, hier: § 1241e Abs 2 RVO, - und aus der Regelungsthematik des § 1241e RVO, nämlich der Gewährung von Übergangsgeld nach Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen, - und nicht zuletzt aus Sinn und Zweck des Übergangsgeldes herzuleiten, den Betreuten durch den zuständigen Rehabilitationsträger auch nach Abschluß der Maßnahme für eine begrenzte Phase bis zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben umfassend - und vorrangig vor anderen Sozialleistungssystemen (vgl zB § 183 Abs 6 RVO) - wirtschaftlich zu sichern.
Ferner hat das BSG abschließend geklärt, daß - nur diese Auslegung des Gesetzes den Schutz der Versicherten gewährleistet, die - ohne arbeitsunfähig zu sein oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben - gesundheitsbedingt die Maßnahme nicht abschließen können (BSGE 54, 146 = SozR 5090 § 17 Nr 2), - das später sichtbar werdende Fehlen oder der Fortfall der subjektiven Bereitschaft des Versicherten, an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mitzuwirken, über die sich aus §66 Abs 2 SGB 1 ergebenden Befugnisse hinaus zur Aufhebung der Bewilligung der Maßnahme ermächtigt (BSG SozR 1300 § 48 Nr 1) und - der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. Mai 1980 (SozR 2200 § 381 Nr 40) über einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders gelagerten Fall entschieden hat (Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 33/85 in: VdK-Mitteilungen 1987, Nr 1, S 16; Urteil vom 20. Februar 1986 - 4a RJ 59/84- in: USK 8608 = Die Leistungen 1987, 51).
An dieser Rechtsprechung, gegen die neue und bessere Argumente nicht vorgebracht worden sind, ist festzuhalten.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen