Leitsatz (redaktionell)
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Oktober 1991 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1991 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Urteil vom 29.10.1991) |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen.
Der 1953 geborene Kläger hatte bereits im November 1974 für 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Er blieb – mit kurzen Unterbrechungen – versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung beschäftigt und führt sein landwirtschaftliches Unternehmen weiter. Ab 1. Oktober 1977 war er als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Mit Bescheid vom 14. September 1987 befreite ihn die Beklagte auf seinen Antrag mit Wirkung ab 1. Oktober 1977 gemäß § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) von der Beitragspflicht zur LAK und erstattete die ab Januar 1983 gezahlten Beiträge; für die Zeit von Oktober 1977 bis Dezember 1982 berief sie sich auf Verjährung. Unter dem 29. Februar 1988 beantragte der Kläger erneut Erstattung auch der von Oktober 1977 bis Dezember 1982 gezahlten Beiträge. Die LAK lehnte dies mit Bescheid vom 25. Juli 1988 ab.
Am 17. Oktober 1990 beantragte der Kläger einen Zuschuß zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, dem die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 1991 nach § 47 GAL in Höhe von 238,-- DM stattgab. Sie teilte ihm durch ein weiteres Schreiben vom 13. Februar 1991 mit, daß er kraft Gesetzes (§ 48 Abs 1 GAL) aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sei. Die Erstattung der Beiträge für die Zeit vom Oktober 1977 bis Dezember 1982 gemäß § 48 Abs 2 GAL lehnte sie mit dem streitigen Bescheid vom 13. Mai 1991 ab, weil diese Beiträge infolge der Beitragsbefreiung nach § 14 Abs 2 GAL zu Unrecht entrichtet worden seien. Nach § 48 Abs 2 GAL könnten jedoch nur rechtswirksam entrichtete Beiträge erstattet werden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1991).
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg stattgegeben (Urteil vom 29. Oktober 1991). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Nach § 48 Abs 2 GAL würden Personen, die nach § 48 Abs 1 GAL aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden seien, die Beiträge, die sie als beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer entrichtet hätten, von Amts wegen erstattet. Ausscheiden im Sinne von § 48 Abs 1 GAL bedeute, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehörend anzusehen sei. Die bis zum Ausscheiden iS dieser Vorschrift geleisteten Beiträge seien rechtmäßig entrichtet und würden im Wege des Bereicherungsausgleiches erstattet, der Anspruch unterliege gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der 30-jährigen Verjährung. Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses von Beginn an bei Inanspruchnahme des Zuschusses nach § 47 GAL unterscheide sich von der rückwirkenden Beitragsbefreiung nach § 14 Abs 2 GAL und begründe eine stärkere Rechtsposition. Die iS von § 48 GAL zu Recht entrichteten Beiträge für die Zeit von Oktober 1977 bis Dezember 1982 seien dem Kläger daher zu erstatten.
Mit der vom SG zugelassenen (Sprung-) Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 48 Abs 2 GAL. Diese Vorschrift regele die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, während bei einer Erstattung von Beiträgen aufgrund einer Beitragsbefreiung nach § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a GAL die ursprünglich rechtswirksam entrichteten Beiträge im nachhinein als zu Unrecht entrichtet anzusehen seien (Hinweis auf BSG SozR 5850 § 27a Nr 1 und BSGE 61, 226 = SozR 1200 § 39 Nr 5). Aus den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden unterschiedlichen Ergebnissen für die Beitragserstattung könne bei Anwendung des § 48 Abs 1 GAL nicht auf eine sich aus dieser Vorschrift angeblich ergebende stärkere Rechtsposition geschlossen werden. Vielmehr stünden § 14 Abs 2 GAL und § 48 Abs 1 GAL gleichrangig nebeneinander und ergänzten sich. Der rückwirkenden Befreiung nach § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a GAL komme nur insofern gegenüber dem Ausscheiden nach § 48 Abs 1 GAL eine andere Bedeutung zu, als der Befreite erst mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheide, während Berechtigte, die einen Zuschuß nach § 47 GAL in Anspruch nähmen, immer von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse gehörend anzusehen seien. § 14 Abs 2 GAL und § 48 Abs 1 GAL sowie die damit einhergehenden Erstattungsbestimmungen des § 26 Abs 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und § 48 Abs 2 GAL müßten als sich ergänzende Bestimmungen in dem Sinne angesehen werden, daß einem Beitragsbefreiten, der einen Nachentrichtungszuschuß in Anspruch genommen habe, zwei Erstattungsansprüche mit unterschiedlichem Charakter zustünden. Der Anspruch nach § 26 Abs 2 SGB IV umfasse die ab Wirksamwerden der Beitragsbefreiung als zu Unrecht gezahlt anzusehenden Beiträge, während sich die Erstattung vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Eintritt der Befreiung nach § 48 Abs 2 GAL richte. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, daß der Beginn der Mitgliedschaft und der Befreiungszeitpunkt zusammenfielen und daher keine rechtmäßig entrichteten Beiträge mehr vorhanden seien, die gemäß § 48 Abs 2 GAL erstattet werden könnten. Wären allerdings noch erstattbare Beiträge vorhanden, richte sich deren Verjährung entgegen der Auffassung des SG nach § 45 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Oktober 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Die Auflösung des Versicherungsverhältnisses nach § 48 Abs 2 GAL von Beginn an ziehe eine umfassendere und damit rechtlich stärkere Wirkung nach sich als eine rückwirkende Befreiung von der ursprünglich bestehenden Beitragspflicht. Der Gesetzgeber habe dies sowohl mit der Formulierung der entsprechenden Rechtsvorschrift als auch der Rechtsfolge, nämlich der Erstattung von Amts wegen, zum Ausdruck gebracht. § 48 Abs 2 GAL sei die spezielle Rechtsgrundlage für die Beitragserstattung in allen Fällen, in denen ein Zuschuß nach § 47 GAL gewährt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige (Sprung-) Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge, die er im Zeitraum von Oktober 1977 bis Dezember 1982 an die Beklagte entrichtet hat.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Sozialleistung der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge kommt nur § 48 Abs 2 Satz 1 GAL (eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 1971 durch Art 1 § 1 Nr 8 des 1. Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes ≪ASEG≫ vom 21. Dezember 1970 ≪BGBl I S 1774≫ in der hier anzuwendenden Fassung des 3. ASEG vom 20. Dezember 1985 ≪BGBl I S 2475≫) in Betracht. Der in § 27a GAL geregelte Anspruch auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge ist schon deswegen nicht gegeben, weil dessen Voraussetzungen (ua Beiträge an die LAK für 180 Kalendermonate) offenkundig nicht erfüllt sind. Über das – hier nicht streitige – Begehren des Klägers, die Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten, hat die Beklagte durch die bindend (§ 77 SGG) gewordenen Bescheide vom 14. September 1987 und vom 25. Juli 1988 ablehnend entschieden. Darüber haben die hier streitigen Verwaltungsentscheidungen keine Regelung getroffen.
Gemäß § 48 Abs 2 Satz 1 GAL werden den Personen, die nach Abs 1 aaO aus der LAK ausgeschieden sind, die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet haben, – vorbehaltlich der in Abs 2 Satz 3 bis Satz 5 aaO getroffenen Regelungen – erstattet. Der Anspruch steht dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er nicht “nach Abs 1 aus der LAK ausgeschieden ist”.
Nach dieser Vorschrift scheiden Personen, die einen Zuschuß nach § 47 GAL in Anspruch genommen haben, aus der LAK aus. Die letztgenannte Vorschrift bestimmt, daß “landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 3 GAL” auf Antrag einen Zuschuß aus Bundesmitteln zu den Beiträgen erhalten, die sie ua nach Art 2 § 52a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) nachentrichten. Zwar hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die den Senat binden (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG), nach Zulassung durch die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken gemäß Art 2 § 52a Abs 1a ArVNG Beiträge an diese LVA nachentrichtet und hierzu den gesetzlichen (§ 47 Abs 3 GAL) Zuschuß in Höhe von 70 vH des Nachentrichtungsbetrages von der beklagten LAK erhalten. Gleichwohl ist er nicht iS von § 48 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 GAL aus der LAK ausgeschieden. Er hat nämlich diesen Zuschuß erst 1991 “in Anspruch genommen”. Zu diesem Zeitpunkt war er aber – und zwar schon seit September 1987 (mit rückwirkender Beitragsbefreiung ab 1. Oktober 1977) – nach § 14 Abs 2 Satz 1 Buchst a und Sätze 3 und 4 GAL “unwiderruflich” und “endgültig” aus der LAK ausgeschieden. Die Rechtsfolge von § 48 Abs 1 GAL konnte deswegen 1991 nicht mehr eintreten.
Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Hinweis darauf, mit dem Wort “Ausscheiden” könne – über dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehend oder davon abweichend – im Kern etwas anderes gemeint sein als mit demselben Wort in § 14 Abs 2 Satz 4 GAL, das dort unzweifelhaft die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses (einschließlich der Beitragspflicht) zur LAK meint. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 3-5850 § 48 Nr 2; vgl auch SozR aaO Nr 1 und Urteil vom 25. April 1990 – 4 RLw 5/89), bedeutet der Begriff des Ausscheidens iS von § 48 Abs 1 GAL, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe gehörend “anzusehen” ist. Diese fiktiv rückbezügliche Auflösung des Versicherungsverhältnisses setzt voraus, daß dieses im Zeitpunkt der “Inanspruchnahme des Zuschusses nach § 47 Abs 1 GAL” noch bestanden hat.
Der Senat (aaO) hat mehrfach darauf hingewiesen, daß der Wortlaut von § 48 Abs 2 Satz 1 und von § 47 Abs 1 GAL ungenau ist. Da der Zuschuß iS von § 47 Abs 1 GAL ausschließlich “ehemaligen” (Art 2 § 52a Abs 1 ArVNG) oder zwar – wie hier – “aktiven”, aber von der Beitragspflicht befreiten (Art 2 § 52a Abs 1a ArVNG) landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt werden kann, letztgenannte aber bereits endgültig aus der LAK ausgeschieden sind, ist der persönliche Anwendungsbereich von § 48 Abs 1 GAL auf die Gruppe der ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer begrenzt, die ihr Unternehmen (abgesehen von § 48 Abs 1a GAL) abgegeben (§ 2 Abs 3 bis 7 GAL) haben und deswegen der Beitragspflicht nicht mehr unterliegen. Nur sie könnten durch Wiederaufnahme des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens sogar nach der Zuschußgewährung iS von § 47 GAL unter Berücksichtigung ihres früher begründeten und noch nicht “aufgelösten” Versicherungsverhältnisses Ansprüche nach dem GAL (neu) erwerben. Nehmen diese Personen den Zuschuß zu den Nachentrichtungsbeiträgen in Anspruch, soll ihr – latentes – Versicherungsverhältnis so behandelt werden, als habe es nie bestanden. Deswegen zieht (wie der Senat gesagt hat: SozR 3-5850 § 48 Nr 2) die – fiktiv rückbezügliche – Auflösung dieses Versicherungsverhältnisses auf der Beitragsseite die Erstattung der früher zur LAK zu Recht entrichteten Beiträge nach sich. Demgegenüber ist in § 27a GAL für die aus anderen Gründen als der Inanspruchnahme eines Zuschusses iS von § 47 GAL der Beitragspflicht zur LAK nicht mehr unterliegenden (ehemaligen) landwirtschaftlichen Unternehmer ein eigenständiger Beitragserstattungsanspruch ausgestaltet worden, in dem die wechselseitigen Interessen einerseits des (nicht beitragspflichtigen bzw ehemaligen) landwirtschaftlichen Unternehmers an der Erstattung sogar zu Recht entrichteter Beiträge und andererseits der Versichertengemeinschaft, für das von ihr – auch beim Ausbleiben eines Leistungsfalles – getragene Versicherungsrisiko den Beitrag zu behalten, angemessen ausgestaltet worden sind.
Für diese Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden auf die Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge (BSG SozR 5850 § 27a Nr 1) gerichteten Anspruchsgrundlagen spricht auch deren Zweck: Während § 27a GAL als Grundregel ausgestaltet, daß ein nicht nach § 14 GAL beitragspflichtiger (ehemaliger oder aktiver) landwirtschaftlicher Unternehmer Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge nur unter engen Voraussetzungen beanspruchen kann, begünstigt § 48 Abs 2 Satz 1 GAL ausschließlich den ehemaligen, jedoch latent versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer, der im Gegenzug zur Zuschußgewährung zwecks Vermeidung von Doppelleistungen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks VI/1384, Allgemeines, S 3, zu Nr 8) die – fiktiv rückbezügliche – Auflösung seines Versicherungsverhältnisses hinnehmen muß. Die Gefahr solcher Doppelleistungen (Zuschuß nach § 47 GAL und Ansprüche nach dem GAL aus wiederaufgelebter Beitragspflicht) besteht hingegen bei den nach § 14 Abs 2 GAL von der Beitragspflicht befreiten (ehemaligen oder aktiven) landwirtschaftlichen Unternehmern von vornherein nicht; denn sie sind bereits “endgültig” aus der LAK ausgeschieden. § 48 Abs 2 GAL verdrängt mithin als Spezialvorschrift nur im vorgenannten engen Umfang die Grundregel von § 27a GAL.
Für dieses Verständnis der Konkurrenzlage beider Vorschriften spricht auch die systematische Stellung im Gesetz. Während § 27a GAL Bestandteil des 5. Abschnitts des GAL ist, der die Themen “Weiterversicherung, Erstattung und Nachentrichtung von Beiträgen” regelt, steht § 48 GAL im 3. Teil dieses Gesetzes, der speziell und ausschließlich der “Zuschußgewährung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten” gewidmet ist und insgesamt die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft unterstützen soll (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks VI/1384, Allgemeines, S 2). Die Entstehungsgeschichte der §§ 47, 48 (vgl dazu den vorgenannten Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung) gibt ebensowenig wie diejenige der Einfügung von Abs 1a in Art 2 § 52a ArVNG (durch das 7. Änderungsgesetz zum GAL vom 19. Dezember 1973 – BGBl I S 1937 – mit Wirkung ab 1. Januar 1974; dazu BT-Drucks 7/934 S 12 f) keinen Anhalt, im Gesetzgebungsverfahren sei ein hiervon abweichendes Verständnis des Verhältnisses der beiden Beitragserstattungsvorschriften erörtert worden. Da § 48 Abs 1 GAL somit auf den Kläger nicht anwendbar ist, steht ihm die hier allein streitige Sozialleistung (Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge nach § 48 Abs 2 Satz 1 GAL) nicht zu.
Der vorliegende Fall zwingt den Senat nicht dazu, das Verhältnis von §§ 27a, 48 Abs 2 Satz 1 GAL zu dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 2 SGB IV zu erörtern und zu prüfen, ob Beiträge, die im Zeitpunkt ihrer Zahlung und Entgegennahme kraft Gesetzes geschuldete Pflichtbeiträge waren, allein deswegen “rückwirkend” als zu Unrecht entrichtet zu qualifizieren sind, weil sich der landwirtschaftliche Unternehmer später hat gemäß § 14 Abs 2 GAL von der Beitragspflicht befreien lassen (hierzu: BSG SozR 5850 § 27a Nr 1; Urteil vom 16. Dezember 1987 – 11a RLw 2/87; BSGE 61, 226 = SozR 1200 § 39 Nr 5). Über das Begehren auf Erstattung dieser Beiträge als zu Unrecht entrichtet liegen – wie ausgeführt – bindende Verwaltungsentscheidungen vor.
Da nach alledem der Kläger durch die Inanspruchnahme des Zuschusses zu nachentrichteten Beiträgen nicht iS von § 48 Abs 1 GAL aus der LAK ausgeschieden ist, ein Anspruch auf die begehrte Sozialleistung der Beitragserstattung nach § 48 Abs 2 Satz 1 GAL also nicht besteht, war der (Sprung-) Revision der Beklagten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen