Leitsatz (amtlich)
1. Beamte, die früher beitragspflichtig beschäftigt waren, gehören ebenso zum förderungsfähigen Personenkreis iS des AFG § 42 wie Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufnehmen wollen oder müssen.
2. Ein Beamter hat jedoch nur dann Anspruch auf Förderung seiner beruflichen Bildung nach dem AFG, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigen, daß er seine Rechtsstellung als Beamter aufgeben wird oder daß er befürchten muß, diese zu verlieren (AFG § 36).
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 42 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Teilnahme an dem Studienlehrgang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz, Zweigstelle M, zu fördern, den er von 1968 bis 1971 mit Erfolg durchlaufen hat.
Der am 1. Mai 1944 geborene Kläger besuchte nach Abschluß der Volksschule von 1958 bis zum 31. März 1960 die Handelsschule. Seit dem 1. April 1960 war er Verwaltungslehrling beim Landratsamt K. Die Lehrzeit endete am 31. März 1962. Der Kläger blieb nach dem 31. März 1962 in der Kreisverwaltung tätig und erhielt weiter ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsvergütung. Nachdem der Kreisausschuß am 16. April 1962 beschlossen hatte, den Kläger in den Vorbereitungsdienst für die Beamtenlaufbahn zu übernehmen, wurde er am 19. April 1962 als Beamtenanwärter des mittleren Dienstes in das Beamtenverhältnis berufen. Der Landkreis K entrichtete für die Zeit vom 1. bis 18. April 1962 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 15. April 1968 bis Oktober 1971 an dem IV. Studienlehrgang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz, Zweigstelle M, teil mit dem Lehrgangsziel des Verwaltungsdiploms für im öffentlichen Dienst Tätige.
Am 1. Dezember 1969 (also noch vor Beendigung des Lehrganges) wurde der Kläger zum Kreisoberinspektor und am 1. Juni 1971 (ebenfalls vor Beendigung des Lehrganges) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 4. Mai 1970 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Bad K, ihm eine Beihilfe zu den Kosten der Teilnahme an dem Lehrgang (Fahrtkosten, Gebühren, Lernmittel) zu gewähren. In der Zeit davor hatte die Beklagte verschiedene Beamte in dieser Weise gefördert.
Mit Bescheid vom 3. November 1970 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7 der Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe als Beamter keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und werde eine solche auch in Zukunft nicht ausüben. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, daß er in der Zeit vom 1. bis 28. April 1962 in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig gewesen sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 22. Februar 1971).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 1971). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 1972). Es hat ausgeführt:
Die Teilnahme des Klägers am Lehrgang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sei eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung gewesen. Da der Kläger jedoch Beamter sei, sei die Förderung seiner Fortbildung nicht arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig (§ 36 AFG; § 8 AFuU 1969). Die in den §§ 1, 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), 1 AFuU 1969 genannten Ziele der Arbeitsförderung ließen erkennen, daß es um die Sicherung der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt gehe. Was unter sozialpolitisch zweckmäßig zu verstehen sei, könne dahinstehen. Es handele sich jedenfalls um eine Konkretisierung des Begriffs der Zweckmäßigkeit in § 36 AFG. Arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig könne aber nicht die berufliche Fortbildung von Personen sein, für deren Weiterbeschäftigung strukturelle Veränderungen, der Fortschritt von Wissenschaft und Technik, ein Wandel der Produktions- und Arbeitsmethoden, die Entwicklung der Automation oder sonstige, das Auf und Ab des Arbeitsmarktes beeinflussende Faktoren nicht von Belang seien, weil der Staat oder einer seiner Träger grundsätzlich auf Lebenszeit ein öffentlich-rechtliches, nach dem Alimentationsprinzip ausgestattetes Dienstverhältnis garantiere. Das gelte jedenfalls für Beamte auf Lebenszeit.
Der Kläger sei schon bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme Beamter gewesen und erwartungsgemäß nach Vollendung des 27. Lebensjahres Beamter auf Lebenszeit geworden. Ohne Erfolg verweise der Kläger darauf, daß er im Falle eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis bessere Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben würde. Es scheine nicht zweckmäßig, für die bloße Möglichkeit eines Ausscheidens durch Förderung der Fortbildung Vorsorge zu treffen.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß von den Arbeitsämtern anderen Beamten Leistungen zur Förderung beruflicher Fortbildung bewilligt worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG) verlange nicht, daß eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortgesetzt werde.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36 AFG, des § 8 AFuU 1969 und des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das LSG.
Er trägt insbesondere vor:
Als der Lehrgang begonnen habe, sei er noch Beamter auf Probe gewesen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hänge nicht nur, wie das LSG anzunehmen scheine, von der Vollendung des 27. Lebensjahres, sondern auch von der persönlichen und fachlichen Eignung ab. Bei ihm sei die persönliche Eignung zweifelhaft gewesen. Denn auf Grund seines Gesundheitszustandes habe er nicht mit Sicherheit die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erwarten können.
Der Beamte auf Probe gehöre zu dem Personenkreis, der gehalten sei, durch berufliche Fortbildung eine bessere Eignung zu erreichen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Indem das LSG es unterlassen habe festzustellen, warum er zunächst nicht Beamter auf Lebenszeit geworden sei, habe es den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt (§ 103 SGG).
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des SG Koblenz vom 9. Dezember 1971 sowie des Bescheides der Beklagten vom 3. November 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1971 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Juli 1969 Leistungen zur beruflichen Fortbildung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Förderung seines Studienlehrganges an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rheinland-Pfalz verneint.
Die Teilnahme des Klägers an diesem Lehrgang war eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung. Denn der Kläger erstrebte, schon vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und zu erweitern (§ 41 Abs. 1 AFG). Als der Kurs begann, hatte der Kläger seine Lehre nicht nur bereits abgeschlossen, sondern war auch schon mehrere Jahre bei der Kreisverwaltung Bad K tätig gewesen. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) setzte der Lehrgang für die Teilnehmer eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus, so daß die Teilnahme des Klägers an diesem Lehrgang die von § 41 Abs. 1 AFG geforderten Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt.
Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehört - dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid und mit anderer Begründung im Widerspruchsbescheid (hilfsweise) verneint - ist von § 42 AFG auszugehen. Dieser sieht u.a. vor, daß nur solche Personen gefördert werden, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben, oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen. Damit sind Beamte, die vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis beitragspflichtig beschäftigt waren, von der Förderung der beruflichen Fortbildung ebensowenig ausgeschlossen wie diejenigen Beamten, welche - ohne eine frühere beitragspflichtige Beschäftigung - den Willen haben, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Die Frage, ob es für die Erfüllung der ersten Alternative des § 42 AFG ausreichend ist, wenn der Beamte früher einmal unwirksame Beiträge entrichtet hat, weil das (nicht beamtete) Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei war - was die Beklagte annimmt -, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist nämlich schon deshalb nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 36 AFG nicht erfüllt sind.
Nach § 36 AFG dürfen Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung, zu der auch die berufliche Fortbildung gehört, u.a. nur gewährt werden, wenn die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. Der erkennende Senat hat mit eingehender Begründung bereits entschieden, daß der Beklagten durch das Wort "zweckmäßig" in § 36 AFG nicht das Recht eingeräumt wird, über die Gewährung von Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach ihrem Ermessen zu entscheiden; ihr ist insoweit lediglich für den Anwendungsbereich ein Beurteilungsspielraum eröffnet und eingeräumt worden (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 17/73 - noch nicht veröffentlicht). An der Zweckmäßigkeit kann es - unabhängig von den Besonderheiten der angestrebten Bildungsmaßnahme - schon deshalb fehlen, weil der Antragsteller nach seiner Situation im Erwerbsleben zu einer Personengruppe gehört, deren berufliche (Weiter-)Bildung keine Beziehung zum Arbeitsmarkt hat. Voraussetzung für den Anspruch des Klägers ist danach, daß seine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme in einem bestimmten Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zu dem Markt steht, auf welchem eine Person ihre Arbeitskraft als Arbeitnehmer anbietet und auf dem eine solche Arbeitskraft nachgefragt wird. Mit der Förderung der beruflichen Bildung sollen nämlich die Zwecke verfolgt werden, die nach den §§ 1 und 2 AFG als Ziele aller Maßnahmen der Beklagten genannt sind. Es soll ein hoher Beschäftigungsstand angestrebt und aufrechterhalten werden. Die Beschäftigungsstruktur soll verbessert und damit das Wachstum der Wirtschaft gefördert werden (§ 1 AFG). Insbesondere sollen Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung vermieden werden (§ 2 Nr. 1 AFG). Aus diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß die Maßnahmen der Beklagten zum Hauptzweck haben, Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu überwinden. Diese Zielsetzung geht auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum AFG hervor. Dort (BT-Drucks. V/2291, S. 53) heißt es unter anderem: Die Wandlungen in der Wirtschaft, technischer Fortschritt und Automation erforderten in erheblich stärkerem Maße als bisher wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit. Der Arbeitnehmer müsse für den veränderten Ablauf des Arbeitslebens krisensicher gemacht werden. Dem diene in erster Linie eine Stärkung seiner beruflichen Mobilität. Daher erhielten besonders Umschulung, berufliche Aufstiegs- und Leistungsförderung großes Gewicht.
Schon bei der Entstehung des AFG wurde danach die Förderung der beruflichen Bildung wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Arbeitslosigkeit gesehen.
Daraus ergibt sich, daß es nicht Zweck des AFG ist, solche Maßnahmen der beruflichen Bildung zu fördern, die für den Arbeitsmarkt nicht von Bedeutung sind. Ein Beamter hat hiernach nur dann Anspruch auf Förderung seiner beruflichen Bildung nach dem AFG, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluß rechtfertigen, daß er seine Rechtsstellung als Beamter aufgeben wird oder daß er befürchten muß, diese zu verlieren, so daß er deshalb gehalten sein wird, sich wieder auf dem Arbeitsmarkt anzubieten. Das Dienstverhältnis eines Beamten auf Lebenszeit kann gegen seinen Willen nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen besonders schwerwiegender, gesetzlich geregelter Voraussetzungen enden (§§ 28, 48 ff, 77 Bundesbeamtengesetz - BBG -; §§ 5, 11 Bundesdisziplinarordnung - BDO -; §§ 21, 22, 24, 45 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -). Auch gegen eine Schlechterstellung im Amt ist er geschützt (§§ 26, 27 BBG). Der Dienstherr hat auf Grund des Alimentationsprinzips (§ 79 BBG; § 48 BRRG) auch für das sonstige Wohl des Beamten und seiner Familie einschließlich der Ruhestandszeit zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört die Gewährung gesetzlich geregelter Dienst- und Versorgungsbezüge (§§ 82 bis 87a, 105 bis 109 BBG; §§ 49 ff, 63 BRRG).
Diese besonders geregelte und geschützte Stellung rechtfertigt es, den Beamten in der Regel nicht zu den Personen zu zählen, deren Fortbildung normalerweise dazu dient, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beamte nach Abschluß der Bildungsmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wird und eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen will. In diesem Fall kann die Beklagte verlangen, daß der Beamte darlegt, aus welchen konkreten Gründen er sich gegen Arbeitslosigkeit auf dem Arbeitsmarkt durch Bildungsmaßnahmen schützen muß oder will, weshalb seine Fortbildung in diesem Sinn einen Bezug zum Arbeitsmarkt hat. Ist die von dem Beamten ergriffene Maßnahme hingegen - wie im Falle des Klägers - ihrer Art nach gerade darauf angelegt, seine Tätigkeit als Beamter zu fördern, so wird besonders deutlich, daß das Ziel der Fortbildung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder von unterwertiger Beschäftigung zu sehen ist; sie ist folglich nicht arbeitsmarktbezogen im Sinne des § 36 AFG. Daß die Fortbildung als mögliche Nebenfolge dem Kläger auch Kenntnisse vermittelt, auf die er im Falle einer Bewerbung außerhalb des öffentlichen Dienstes hätte hinweisen können, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Ob zwischen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf ein Unterschied zu machen ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalles ab. Auch im Falle eines Beamten auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis vom Dienstherrn widerrufen werden kann (§§ 5 II, 32 BBG, § 3 I 4 BRRG), muß nicht eine Situation gegeben sein, in der der Beamte mit einer Ausübung des Widerrufrechts zu rechnen braucht. Der Kläger, der Beamter auf Widerruf oder auf Probe war (insoweit fehlt es an einer Feststellung des LSG), als er die Fortbildungsmaßnahme begann, hatte - davon ist das LSG ausgegangen, ohne daß das zu beanstanden wäre - nicht zu befürchten, daß er seine Beamtenstellung verlieren werde. Die Tatsache allein, daß sich die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis Jahre davor um nicht ganz einen Monat verzögert hatte, weil angeblich Bedenken gegen seinen Gesundheitszustand bestanden haben sollen, brauchte angesichts des in der Folge "reibungslosen" Fortkommens des Klägers für das LSG kein Anlaß zum Zweifel und zu Ermittlungen sein, ob der Kläger bei Beginn des Lehrgangs Aussichten hatte, Beamter auf Lebenszeit zu werden. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet jedenfalls keinen Anhalt dafür, daß der Kläger an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, weil er in einem absehbaren Zeitraum vor der Gefahr stand oder den Willen hatte, auf dem Arbeitsmarkt - also dem Markt der unselbständig Tätigen - außerhalb des Beamtenverhältnisses seine Arbeitskraft als (nichtbeamteter) Arbeitnehmer in Konkurrenz mit anderen Arbeitnehmern anzubieten.
Schließlich hat das LSG ohne Rechtsfehler die Pflicht der Beklagten verneint, an einer - vom Kläger behaupteten - rechtswidrigen Verwaltungspraxis festzuhalten (vgl. BSG vom 7. August 1974 - 7 RAr 30/73 -).
Da das LSG somit im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen