Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsbegründung. Verweisung auf Schriftstücke im Berufungsverfahren
Orientierungssatz
Die Revisionsbegründung gemäß § 164 Abs 2 S 1 muß erkennen lassen, daß sich der Revisionsführer mit der Entscheidung der Vorinstanz auseinandergesetzt hat (vgl BSG 1979-01-02 11 RA 54/78 = SozR 1500 § 164 Nr 12). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn in der Revisionsbegründung lediglich auf Schriftsätze im Berufungsverfahren, auch auf einen besonderen Schriftsatz, Bezug genommen wird (vgl BSG 1964-06-30 3 RK 38/60 = SozR Nr 53 zu § 164 SGG).
Normenkette
SGG § 164 Abs 2 S 1 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
Gründe
Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger und hält sich seit März 1964 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte im Mai 1979 für zwei seiner in Spanien lebenden Kinder das volle Kindergeld nach den Sätzen des § 10 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), weil er nunmehr seit über 15 Jahren in der Bundesrepublik lebe. Unter Hinweis auf die Neufassung des § 2 Abs 5 BKGG lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. November 1980 hat der Kläger die von dem LSG zugelassene Revision form- und fristgerecht eingelegt. Zur Begründung seiner Revision verweist der Kläger "auf seine Schriftsätze erster und zweiter Instanz".
Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß iS von § 164 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet worden ist. Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß sich der Revisionsführer mit der Entscheidung der Vorinstanz auseinandergesetzt hat (BSG SozR 1500 § 164 Nrn 5, 12). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn in der Revisionsbegründung lediglich auf Schriftsätze im Berufungsverfahren, auch auf einen besonderen Schriftsatz, Bezug genommen wird (BSG SozR Nrn 48 und , 53 zu § 164 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl 1981, RdNr 9 zu § 164 mit zahlreichen Nachweisen). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. seit März 1964 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte im Mai 1979 für zwei seiner in Spanien lebenden Kinder das volle Kindergeld nach den Sätzen des § 10 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), weil er nunmehr seit über 15 Jahren in der Bundesrepublik lebe. Unter Hinweis auf die Neufassung des § 2 Abs 5 BKGG lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. November 1980 hat der Kläger die von dem LSG zugelassene Revision form- und fristgerecht eingelegt. Zur Begründung seiner Revision verweist der Kläger "auf seine Schriftsätze erster und zweiter Instanz".
Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß iS von § 164 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begründet worden ist. Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß sich der Revisionsführer mit der Entscheidung der Vorinstanz auseinandergesetzt hat (BSG SozR 1500 § 164 Nrn 5, 12). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn in der Revisionsbegründung lediglich auf Schriftsätze im Berufungsverfahren, auch auf einen besonderen Schriftsatz, Bezug genommen wird (BSG SozR Nrn 48 und , 53 zu § 164 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl 1981, RdNr 9 zu § 164 mit zahlreichen Nachweisen). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen