Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7. behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9. keine Werkstattfähigkeit. Verfassungsmäßigkeit. kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG
Leitsatz (amtlich)
Behinderte Menschen, die wegen fehlender Werkstattfähigkeit im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut werden, sind nicht nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 gesetzlich unfallversichert.
Orientierungssatz
1. Die Formulierung in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB 7 versicherten Tätigkeit.
2. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB 9 einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst, da die Aufnahme in einem Förder- und Betreuungsbereich der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben dient.
3. Der Begriff der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist in § 136 SGB 9 einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer WfbM befassen.
4. Der Ausschluss eines angegliederten Förder- und Betreuungsbereichs (FBB) vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 verstößt weder gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG noch gegen Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
SGB VII § 2 Abs. 1 Nrn. 1-2, 4, Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 136 Abs. 3, § 138 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1, 3 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) B. des Diakoniewerkes O. e.V. betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.
Auf dem Weg zum FBB stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken Schneidezahnes ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).
Das Sozialgericht Dresden (SG) hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 ein Arbeitsunfall ist (Gerichtsbescheid vom 26.6.2008). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.4.2010). Der angegliederte FBB gehöre nicht zur WfbM. Die Aufnahme in eine WfbM setze voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Das sei beim Kläger nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Verwaltungsleiters der WfbM und der Leiterin des FBB sowie der Aussage der Werkstattleiterin gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten nicht der Fall gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Beobachtungs- und Entwicklungsbericht über den Kläger vom 16.12.2004. Danach habe der Schwerpunkt der Förderung des Klägers im lebenspraktischen Bereich gelegen. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim während ergotherapeutischer Maßnahmen und Angehörige eines heilpädagogischen Heimes seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter habe ebenfalls nicht bestanden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach § 136 Abs 3 SGB IX mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung in einer WfbM iS des § 136 Abs 2 SGB IX sei eine nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII versicherte Tätigkeit. Der FBB sei der WfbM angegliedert und gemäß § 1 Abs 1 Werkstättenverordnung (WVO) gelte der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt. Fördergruppen in einer WfbM und in dieser angegliederten Einrichtungen seien gleich zu behandeln. Auf ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung komme es nicht an. Durch das Zusammenlegen von Wäsche und Portionieren von Plastedübeln seien Tätigkeiten mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung verrichtet worden, die dem Willen der Werkstattleitung entsprochen hätten. Das Ausmaß und der Wert der Arbeitsleistung seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) unerheblich. Er sei Gefahren ausgesetzt gewesen, wie sie auch anderen Beschäftigten in der WfbM gedroht hätten. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verrichtung wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeiten fest.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 20.1.2006 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.
Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Zurücklegen des Weges zum FBB - stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Kläger war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu 1.), als Lernender gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII (dazu 2.), als in einer anerkannten WfbM tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII (dazu 3.) und auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII (dazu 4.) versichert. Andere Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (dazu 5.).
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist (vgl Seewald in Kasseler Kommentar ≪KassKomm≫, § 7 SGB IV RdNr 26 ≪Stand: Juli 2010≫; Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Bd 1, § 2 RdNr 24 ≪Stand: September 2010≫). Dabei ist wirtschaftlich nicht iS von erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr 7, Juris RdNr 14; BSG vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 100 = SozR Nr 29 zu § 165 RVO und SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG vom 23.6.1959 - 2 RU 83/57 - BSGE 10, 94, 96; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 1, § 2 RdNr 61 ≪Stand: April 2010≫; Kruschinsky aaO).
Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen einem behinderten Menschen und einer WfbM bestehen (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 245 ff = SozR 4100 § 168 Nr 7). Das belegt § 138 Abs 1 SGB IX, wonach nur für diejenigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist, die nicht Arbeitnehmer sind. Auch nimmt der Rehabilitationszweck der WfbM dieser nicht den Charakter eines Betriebs. Als Betrieb ist eine organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine WfbM ungeachtet des Rehabilitationszweckes (vgl BSG aaO), die nach § 12 Abs 3 WVO (idF des Art 55 Nr 12 Buchst b des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt iS des § 136 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 138 SGB IX zahlen zu können.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der FBB, der nach § 136 Abs 3 SGB IX behinderte Menschen betreut und fördert, überhaupt als Beschäftigungsbetrieb für behinderte Menschen in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht. Er war weder aufgrund eines Arbeitsvertrages noch im fremden Interesse tätig. Seine Verrichtungen, die stets eine intensive Kontrolle und Aufsicht erforderten, dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren lediglich darauf gerichtet, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhöhen. Dadurch sollte vorrangig der lebenspraktische Bereich des Klägers gestärkt und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur gegeben werden.
Die therapeutischen Maßnahmen waren auch nicht auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gerichtet, der nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung gilt. Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs 1 Nr 1 Berufsbildungsgesetz idF des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.3.2005 - BGBl I 931). Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 12). Daran fehlt es beim Kläger, der - wie bereits ausgeführt wurde - zur Förderung seiner Selbstständigkeit und allgemeinen Leistungsfähigkeit lediglich an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hat.
2. Der Kläger war kein Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII.
Es kann offenbleiben, ob der FBB zu den Einrichtungen iS dieser Vorschrift zählt. Die Betreuung und Förderung des Klägers stellt keine berufliche Aus- oder Fortbildung dar. Solche Bildungsmaßnahmen erfordern einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit. Er fehlt ua, wenn die konkret durchgeführte Maßnahme privaten, eigennützigen, nicht wirtschaftlichen Interessen dient (BSG vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 99) oder heilpädagogische Ziele ohne konkreten Bezug zu einem angestrebten oder bereits ausgeübten Beruf verfolgt (BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - SozR 2200 § 539 Nr 60 S 177). Diese berufliche Zweckausrichtung war bei den therapeutischen Maßnahmen des FBB nicht gegeben. Sie waren darauf gerichtet, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern und eine sinnvolle Tagesstruktur zu schaffen. Gegenstand der Therapie war hingegen nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen geplanten Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der WfbM. Eine aus- oder fortbildungsbegleitende Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsrecht (vgl hierzu BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1) lag nicht vor.
Der Auffassung von Wolber (Die Sozialversicherung 2001, 294), Schwerstbehinderte, die sich "mehr therapiemäßig" im Förderbereich aufhielten, würden mit Blick auf Art 3 Abs 3 Satz 2 GG an einer Ausbildung teilnehmen, folgt der Senat nicht. Nach jener Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die berufliche Zweckorientierung einer Aus- oder Fortbildung knüpft indes nicht an das Bestehen einer Behinderung an.
3. Das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt steht auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers als behinderter Mensch in einer anerkannten WfbM iS des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII.
Der schwerstbehinderte Kläger war nicht im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig. Er wurde vielmehr im FBB einer anerkannten WfbM betreut. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (vgl Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII RdNr 9.7 und 9.11 ≪Stand: September 2010≫; Schorn in Soziale Sicherheit 2003, 19, 20, 26; Baur ZFSH/SGB 2002, 707, 711; Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, Stand 2002, § 36 RdNr 14 und § 39 RdNr 10; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14).
Der Begriff der WfbM ist in § 136 SGB IX einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer WfbM befassen (vgl BT-Drucks 7/1515 S 7 f und S 17, zu Nr 47 zur Vorläuferregelung des § 38b Schwerbehindertengesetz ≪SchwbG≫ idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 - BGBl I 981). Er wird ergänzt durch die WVO iS des § 144 Abs 1 SGB IX. Nach § 136 SGB IX ist die WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben iS des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, die eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten hat (Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1). Sie steht allen behinderten Menschen iS des Abs 1 offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs 2 Satz 1). Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in den der Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden (Abs 3). Nicht nur der Wortlaut des § 136 Abs 3 SGB IX, der die Beschäftigung "in einer Werkstatt" der Betreuung und Förderung in "angegliederten" und nicht "eingegliederten" Einrichtungen und Gruppen gegenüberstellt, als auch sein Regelungsgehalt, die Aufnahme in eine WfbM mit einer Mindestleistungsfähigkeit zu verknüpfen, machen deutlich, dass zwischen einer WfbM und einem angegliederten FBB zu unterscheiden ist. In eine WfbM sind nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen, die an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich teilnehmen (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RK 1/93 - SozR 3-2500 § 5 Nr 19 S 73 - zu § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V).
Die Gesetzessystematik bestätigt das. § 136 Abs 1 Satz 1 SGB IX nimmt auf Kapitel 5 des Teils 1 des SGB IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich (§§ 40, 41 und 42 SGB IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind. Dem entsprechen die Regelungen der WVO (idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606). Nach § 1 Abs 1 WVO hat die WfbM lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie behinderte Menschen iS des § 136 Abs 2 SGB IX aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen die Aufnahme der in einem FBB nach § 136 Abs 3 SGB IX betreuten behinderten Menschen. Auch nach der WVO wird allein zwischen dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich differenziert (§ 1 Abs 2 und §§ 3, 4 und 5). Die Aufnahme in einem FBB dient der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben.
Dass der angegliederte FBB nicht Teil der WfbM ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Begriffs der WfbM belegt. Der für alle Gesetze einheitlich geltende Begriff der WfbM geht auf § 38b SchwbG idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 (BGBl I 981) zurück, der mit der Neufassung des SchwbG vom 29.4.1974 (BGBl I 1005) als § 52 SchwbG fortgeführt wurde. Abs 3 der jeweiligen Vorschrift bestimmte, dass die Werkstatt allen Behinderten offen stehen soll, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Mit einer solchen Werkstatt sollte nicht eine allgemeine Sammeleinrichtung für alle Behinderten, sondern eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. In ihr sollten nur diejenigen Behinderten eine Aufnahme finden, bei denen eine erfolgreiche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstatt erwartet werden konnte (vgl BR-Drucks 554/79 S 13).
An dieser berufsbezogenen eingliederungsorientierten Konzeption der WfbM hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Regelungen des § 52 SchwbG sind mit Wirkung zum 1.8.1986 in § 54 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26.8.1986 (BGBl I 1421) übernommen worden. Diese Vorschrift wurde durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr 6 Buchst e des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II 889, 1039) um Abs 4 ergänzt, wonach die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter in der Werkstatt "angegliederten" Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden kann. Mit dieser erstmals eingeführten Vorläuferregelung zu § 136 Abs 3 SGB IX war keine andere Begrifflichkeit verbunden. § 54 Abs 4 SchwbG geht auf die entsprechende Regelung des SchwbG-DDR vom 21.6.1990 (GBl I Nr 35 S 381) zurück, mit der allein der Übergang von behinderten nichtwerkstattfähigen Menschen in die WfbM erleichtert und Missverständnissen vorgebeugt werden sollte, die sich aus dem abweichenden Konzept der geschützten Werkstätten des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR ergeben konnten (vgl Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, LPK-Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 21; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14 mwN).
Der konzeptionelle Unterschied zwischen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung in angliederten Förderstätten ist nochmals im Rahmen der Reform des Sozialhilferechts durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) herausgestellt worden. Dem Antrag des Bundesrates, den Kreis der werkstattfähigen behinderten Menschen zu erweitern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil die Aufnahme in einer WfbM wegen deren Aufgabenstellung als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben "gewisse natürliche Mindestanforderungen" an die Behinderten stelle. Schließe die Behinderung schon eine Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt aus, komme nur die Aufnahme in eine sog Tagesförderstätte als Maßnahme der sozialen Eingliederung in Betracht, die der Werkstatt "räumlich angegliedert" sein könne (vgl BT-Drucks 13/2764 S 7 zu Nr 51).
Mit der Neufassung des § 54 Abs 3 SchwbG durch das Gesetz vom 23.7.1996 (aaO) und der Fortführung dieser Bestimmung als § 136 Abs 3 SGB IX ist die bisherige Regelung des § 54 Abs 4 SchwbG übernommen worden. Dadurch ist die Trennung zwischen einer WfbM und angegliederten Förderstätten nicht aufgegeben worden (vgl BT-Drucks 13/2440 S 32 zu Art 3 Nr 1 und BT-Drucks 14/5074 S 114 zu § 136).
Dass die Teilnahme an Förderungsmaßnahmen in einem der WfbM angegliederten Bereich keine Tätigkeit in einer WfbM darstellt, zeigt schließlich der Gesetzeszweck des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte.
§ 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII schreibt den Unfallversicherungsschutz Behinderter in anerkannten Behinderten- und Blindenwerkstätten fort, der zuvor aufgrund der Rechtsprechung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 (SVBG - BGBl I 1061, aufgehoben zum 1.1.1992 durch Art 83 Nr 24, Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ≪BGBl I 2261, 2393 f≫) bestanden hatte (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1). Nach § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 2 Abs 1 SVBG waren körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in nach dem SchwbG anerkannten Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbrachten, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprach, galten nach § 2 Abs 2 SVBG als beschäftigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 SVBG, der die nach §§ 1 und 2 SVBG Versicherten den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichstellte, hatte das BSG abgeleitet, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) der Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte erstrecke. Es verstoße gegen das Eingliederungsprinzip des SchwbG, Behinderten im Wege der Beschäftigungsfiktion in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubinden, sie aber nicht am Schutz der GUV teilhaben zu lassen (vgl BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 133 S 395).
Die Versicherung nach dem SVBG und damit in der GUV knüpfte aber ua an die Beschäftigung "in" einer nach dem SchwbG anerkannten Werkstatt für Behinderte an. Sie erfasste nicht Behinderte, die nicht werkstattfähig waren und daher in einer räumlich und organisatorisch angegliederten Tagesförderstätte betreut wurden. Die Versicherungspflicht nach dem SVBG konnte nur eintreten, wenn die Behinderten fähig waren, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit auch bei ihnen noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses vorhanden waren, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpft (vgl BSG vom 10.9.1987 - 12 RK 42/86 - BSGE 62, 149, 151 = SozR 5085 § 1 Nr 4 S 11). Diese Anknüpfung des Unfallversicherungsschutzes an die Tätigkeit eines werkstattfähigen behinderten Menschen in einer anerkannten Werkstatt als Institution zur Teilhabe am Arbeitsleben ist mit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge der PDS und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, den Unfallversicherungsschutz auch auf behinderte Menschen in Förder- und Betreuungsgruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM zu erstrecken (vgl BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung - Ausschussdrucks 13/0289 und 13/0568) nicht aufgegriffen. Für Tätigkeiten nicht werkstattfähiger Personen in anderen - wenn auch der WfbM angegliederten - Einrichtungen kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII als Wie-Beschäftigter in Betracht (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1).
Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seinem Urteil vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) ab. Für den damals angenommenen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1 SVBG war ausschlaggebend, dass die Klägerin "im" Arbeitsbereich einer Werkstatt arbeitnehmerähnlich tätig war. Ob sie auch außerhalb des Arbeitsbereichs geschützt gewesen wäre, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.
Der Ausschluss eines angegliederten FBB vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII verstößt nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfG vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 301 f mwN). Der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII knüpft hingegen weder direkt noch mittelbar an die Behinderung, sondern an das Merkmal einer Tätigkeit in einer anerkannten WfbM und damit ua an den Ort der Tätigkeit an.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist nach seiner hier maßgeblichen Prüfungsstufe verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 ua - BVerfGE 100, 104 , 127). Die Ungleichbehandlung der in einer anerkannten WfbM tätigen und in einem FBB betreuten behinderten Menschen ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber zwischen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer zur sozialen Eingliederung unterscheidet, hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. In eine WfbM aufgenommene Personen sind in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, die typischerweise ein abhängiges, entgeltliches Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Die werkstattfähigen behinderten Menschen den Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gleichzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Gleichbehandlungsgebot wäre vielmehr dann verletzt, wenn Teilnehmer von Förder- und Betreuungsgruppen einer der WfbM angegliederten Einrichtung, nicht aber in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen aufgenommene betreuungsbedürftige behinderte Menschen vom Schutzbereich der GUV erfasst würden. Die bloße räumliche und/oder organisatorische Angliederung von Förder- und Betreuungseinrichtungen an eine WfbM vermag ein erhöhtes Schutzbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, angegliederte Fördergruppen seien "Fördergruppen in der WfbM" gleichzustellen, wird übersehen, dass nach der gesetzlichen Systematik in der WfbM keine Fördergruppen gebildet werden, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 SGB IX nicht erfüllen.
4. Schließlich war der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 22). Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der WfbM entsprochen hat, den Kläger wie einen in der Werkstatt Tätigen einzusetzen. Seine Verrichtungen dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren darauf gerichtet, den lebenspraktischen Bereich zu stärken und eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen.
5. An die das hier gefundene Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind.
Die Rüge des Klägers, bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht von einer fremdbestimmten wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit ausgegangen, die dem Willen der WfbM entsprochen hat, ist unzulässig erhoben. Er hätte darlegen müssen, dass das LSG die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat nicht behauptet, das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN). Auch ein Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN), legt die Revision nicht dar. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass das LSG die Aussagen einzelner Zeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen und damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Er setzt im Kern lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 2011, 197 |
DStR 2011, 1090 |
NZS 2011, 8 |
NZS 2011, 870 |
SGb 2011, 158 |
Breith. 2011, 1015 |