Leitsatz (redaktionell)

1. Der im Einzelfall, "speziell" angestrebte Beruf ist dann besonders zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung der Körperbeschädigung nach allgemeinen Grundsätzen, also für das allgemeine Erwerbsleben, nicht ausreicht, um die Nachteile auszugleichen, die dem Beschädigten in dem speziell angestrebten Beruf aus der Versehrtheit erwachsen sind.

2. Kann der Beschädigte zwar nicht den speziell angestrebten Beruf, wohl aber einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben, so ist damit der "Ausgleich" geschaffen, der die besondere Berücksichtigung des angestrebten Berufs - über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben hinaus ausschließt. Aus BVG § 30 Abs 1 S 2 Halb 2 ergibt sich, daß ein solcher "Ausgleich" zu beachten ist, wenn er durch "zumutbare arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen" iS des BVG § 26 erzielt werden kann. Der Gesichtspunkt des "Ausgleichs" ist um so mehr erheblich, wenn der Beschädigte auch ohne solche Maßnahmen auf einen sozial gleichwertigen Beruf verwiesen werden kann.

3. Sozial gleichwertig ist ein Beruf, der sich in gleichem Maße wie der angestrebte Beruf aus dem allgemeinen Erwerbsleben heraushebt; nicht sozial gleichwertig wird in aller Regel ein Beruf sein, der gegenüber dem angestrebten Beruf zu einer erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Einbuße führt; dabei können auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf eine zusätzliche Versorgung, das Bestehen oder Nichtbestehen von Kündigungsschutz und die allgemeine Sicherheit des Arbeitsplatzes ins Gewicht fallen.

Der Beschädigte kann aber auch dadurch beruflich besonders betroffen sein, daß er infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert wird.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Fassung: 1956-06-06, § 26 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 1956 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Durch Bescheid vom 19. September 1951 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA.) Bayreuth dem Kläger - geboren 8. November 1909 - wegen "Lungentuberkulose, Verschwartung nach Pneumothorax links mit alter Mittelfeldeirrhose" vom 1. Februar 1947 an nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte vom 26. März 1947 (KBLG) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v. H. Durch Bescheid vom 20. September 1951 - Umanerkennung - wurde vom 1. Oktober 1950 an wegen desselben Leidens und nach demselben Grad der MdE. Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt, gleichzeitig wurde jedoch vom 1. Juni 1951 an die Rente nach einer MdE. um 30 v. H. festgesetzt, da nach dem "Untersuchungsbefund" des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. G vom 10. Mai 1951 eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Im Berufungsverfahren ließ das Oberversicherungsamt (OVA.) Nürnberg den Kläger durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. A in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1953 untersuchen; Dr. A bewertete die MdE. für "Brustfellschwarte und inaktive Lungentuberkulose" mit 40 v. H. Durch Urteil vom 5. Februar 1953 änderte das OVA. Nürnberg den Bescheid vom 20. September 1951 ab und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger vom 1. Juni 1951 an Rente nach einer MdE. von 40 v. H. zu gewähren; eine weitere Erhöhung der Rente nach § 30 BVG sei nicht möglich, der Kläger sei durch sein Leiden beruflich nicht besonders betroffen. Der Kläger legte Rekurs beim Bayerischen Landesversicherungsamt (LVAmt) ein; er machte im wesentlichen geltend, nach dreijähriger kaufmännischer Lehrzeit und anschließender Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei er 1930 als Berufssoldat in die Wehrmacht eingetreten in der Absicht, später in die Laufbahn der Beamten des gehobenen Dienstes überzutreten, er habe auch die Abschlußprüfung II an einer Wehrmachtsfachschule für Verwaltung und Wirtschaft abgelegt. Infolge seines Lungenleidens haben er weder Offizier noch Beamter werden können. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ging der Rekurs als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) über. Durch Urteil vom 27. September 1956 wurde die Berufung zurückgewiesen: Die MdE. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 40 v. H. zu bewerten; die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG, 2. Halbsatz, seien nicht gegeben; den Beruf des Kaufmanns habe der Kläger aufgegeben, weil er als Berufssoldat in die Reichswehr eingetreten sei; die Laufbahn eines Offiziers sei für den Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schädigungsfolgen eingetreten seien, schon nach den damaligen Voraussetzungen für die Offizierslaufbahn nicht in Betracht gekommen; als erwiesen sei zwar anzusehen, daß der Kläger eine Tätigkeit im gehobenen Dienst angestrebt habe; an der Ausübung dieses Berufs sei der Kläger jedoch nicht durch sein Lungenleiden gehindert; er könne wohl, wie er vorbringe, wegen seines Leidens nicht Lehrer werden, dagegen stünden ihm gleichwertige Stellungen in anderen Bereichen der Staatsverwaltung oder öffentlicher Körperschaften offen; nach einem Schreiben der Allgemeinen Ortskrankenkasse Coburg - bei der der Kläger als Angestellter beschäftigt ist - vom 20. Mai 1953 könne er die "Beförderungsprüfung für den gehobenen Dienst" ablegen; es fehle jeder Nachweis, daß der Kläger hieran durch seinen Gesundheitszustand gehindert sei, es liege nur noch ein verhältnismäßig geringer Befund an der Lunge vor; die Behauptung, der Oberlandesgerichtspräsident in Bamberg habe 1946 in einer mündlichen Unterredung seine Bewerbung für den gehobenen Justizdienst wegen des Lungenleidens als aussichtslos bezeichnet, werde durch das Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. September 1946 nicht getragen, sie sei auch nicht glaubhaft. Wahrscheinlich sei der Kläger durch andere Umstände, vor allem die Sorge für den Unterhalt seiner Familie, davon abgehalten worden, sich einer längeren gründlichen Vorbereitung und der weiteren Prüfung zu unterziehen. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. November 1956 zugestellt. Am 30. November 1956 legte der Kläger Revision ein; er beantragte,

das Urteil des Bayerischen LSG. vom 27. September 1956 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bayerische LSG. zurückzuverweisen.

Die Frist zur Begründung der Revision wurde bis 6. Februar 1957 verlängert. Am 5. Februar 1957 begründete der Kläger die Revision: Das LSG. habe gegen die §§ 153 Abs. 1, 103, 128 SGG verstoßen. Es habe ohne ärztliche Unterlagen festgestellt, daß beim Kläger an der Lunge nur noch ein geringer Befund vorliege; es hätte den behandelnden Arzt insbesondere dazu hören müssen, ob der Kläger ohne gesundheitlichen Schaden an einem längeren Vorbereitungslehrgang für die Beförderungsprüfung hätte teilnehmen können; auch die Allgemeine Ortskrankenkasse Coburg habe gefragt werden müssen, aus welchen Gründen der Kläger an einem solchen Lehrgang nicht teilgenommen habe. Das LSG. habe ferner nicht unter Vorwegnahme des Beweisergebnisses die Angaben des Klägers über die Unterredung mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten als unglaubhaft bezeichnen dürfen, es habe vielmehr den Oberlandesgerichtspräsidenten hierüber hören müssen; schließlich habe das LSG. auch keine Unterlagen für die Annahme gehabt, daß der Kläger sich nur aus finanziellen Gründen nicht zu einem Vorbereitungslehrgang gemeldet habe; es habe klären müssen, ob das Gehalt des Klägers nicht während eines Vorbereitungslehrgangs von seinem Arbeitgeber weitergezahlt worden wäre. Wegen dieser Verfahrensmängel sei die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft, sie sei auch begründet.

Der Beklagte beantragte,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Er berief sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf die Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. August 1956 und vom 20. Februar 1957 zur Durchführung des § 30 Abs. 1 BVG.

II

1. Die Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; der Kläger rügt zu Recht wesentliche Mängel im Verfahren des LSG.

Das LSG. hat festgestellt, der Kläger sei durch sein Lungenleiden, das als Schädigungsfolge anerkannt ist, im allgemeinen Erwerbsleben in der Erwerbsfähigkeit um 40 v. H. gemindert; es hat weiter festgestellt, daß der Kläger eine Beschäftigung als Beamter des gehobenen Dienstes angestrebt und daß er durch die Abschlußprüfung II in der Wehrmachtsfachschule im März 1942 den Nachweis der Befähigung für diese Laufbahn erbracht hat; gegen diese Feststellungen sind Revisionsrügen nicht geltend gemacht, sie sind daher für das Bundessozialgericht (BSG.) bindend (§ 163 SGG). Wenn das LSG. aber weiter nicht als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger durch sein Lungenleiden gehindert gewesen ist, die "Beförderungsprüfung" abzulegen und an dem Vorbereitungslehrgang für diese Prüfung teilzunehmen, und wenn es deshalb festgestellt hat, der Kläger sei in dem nachweislich vor der Schädigung angestrebten Beruf nicht besonders betroffen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1956, BGBl. I S. 469, 637), so hat es die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, nicht eingehalten, sondern überschritten (§ 128 SGG, BSG. 2 S. 236 ff.), und gleichzeitig auch seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 103 SGG), nicht voll erfüllt. Der im Einzelfall, "speziell", angestrebte Beruf ist dann besonders zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung der Körperbeschädigung nach allgemeinen Grundsätzen, also für das allgemeine Erwerbsleben, nicht ausreicht, um die Nachteile auszugleichen, die dem Beschädigten in dem speziell angestrebten Beruf aus der Versehrtheit erwachsen sind (vgl. van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil. S. 17). Kann der Beschädigte zwar nicht den speziell angestrebten Beruf, wohl aber einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben, so ist damit der "Ausgleich" geschaffen, der die besondere Berücksichtigung des angestrebten Berufs - über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben hinaus - ausschließt. Daß ein solcher "Ausgleich" zu beachten ist, wenn er durch "zumutbare arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen" im Sinne des § 26 BVG erzielt werden kann, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, 2. Halbsatz. Der Gesichtspunkt des "Ausgleichs" ist um so mehr erheblich, wenn der Beschädigte auch ohne solche Maßnahmen auf einen sozial gleichwertigen Beruf verwiesen werden kann (vgl. auch Verwaltungsvorschriften zu §§ 29, 30 BVG, Abs. 2 unter Buchst. a). Sozial gleichwertig ist ein Beruf, der sich in gleichem Maße wie der angestrebte Beruf aus dem allgemeinen Erwerbsleben heraus hebt; nicht sozial gleichwertig wird in aller Regel ein Beruf sein, der gegenüber dem angestrebten Beruf zu einer erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Einbuße führt (van Nuis-Vorberg a. a. O. S. 25; vgl. auch die Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur zu § 30 Abs. 1 BVG a. F. a. a. O. S. 21 ff.; Wilke, Die Kriegsopferversorgung, 1956 S. 1 f. und "Der Versorgungsbeamte" 1955 S. 113 ff.; Tichy, VdK-Mitteilungen 1957 S. 195 ff. (199)); dabei können auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf eine zusätzliche Versorgung, das Bestehen oder Nichtbestehen von Kündigungsschutz und die allgemeine Sicherheit des Arbeitsplatzes ins Gewicht fallen. Der Beschädigte kann aber auch dadurch beruflich besonders betroffen sein, daß er infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert wird (ebenso Verwaltungsvorschriften zu §§ 29, 30 BVG, Abs. 2 Buchst. c).

Das LSG. hätte daher zunächst einmal feststellen müssen, welche Tätigkeit der Kläger zur Zeit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Coburg ausübt, wie sie vergütet wird, ob sie Sicherungen gewährt, die der einer Beamtenstellung im wesentlichen entsprechen und ob diese Tätigkeit in sozialer Hinsicht - in dem oben umschriebenen Sinne - hinter der Tätigkeit eines Beamten im gehobenen Dienst zurückbleibt. Hierüber hat das LSG. bisher keinerlei Feststellungen getroffen. Ergibt sich, daß die Tätigkeit, die der Kläger zur Zeit ausübt, ihm eine sozial erheblich schlechtere Stellung gewährt als eine Tätigkeit im gehobenen Dienst oder in einem sozial gleichwertigen Beruf, so wäre weiter zu prüfen, ob der Kläger das angestrebte Berufsziel infolge der Schädigungsfolgen nicht hat erreichen können. Das LSG. hat dies zwar in seinem Urteil verneint, es hat aber auch insoweit nicht Feststellungen getroffen, die seine Überzeugung zu tragen vermögen. Dies gilt schon für die Feststellung, daß der "jetzt" erhobene Befund an der Lunge des Klägers gering sei: Es ist nicht ersichtlich, ob das LSG. damit den Befund im Zeitpunkt seiner Entscheidung oder ob es einen früheren Zeitpunkt gemeint hat; dem Schreiben des Dr. G vom 10. Mai 1951 hat eine Untersuchung nicht zugrunde gelegen, weder Dr. G noch Dr. A der am 5. Mai 1953 ein "Termingutachten" erstattet hat, hat sich zu der Frage geäußert, wie sich das Leiden beruflich für den Kläger auswirkt, weitere ärztliche Unterlagen waren auch im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. im Jahre 1956 nicht vorhanden. Es ist aber auch nicht nur darauf angekommen, ob der Kläger "jetzt" - mag damit das Jahr 1951, 1953 oder 1956 gemeint gewesen sein- der Vorbereitung für eine Prüfung und dieser Prüfung selbst gesundheitlich gewachsen ist; ebenso erheblich ist, ob dies in den Jahren nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft - also seit 1945 - möglich gewesen ist und wie sich das fortschreitende Alter des Klägers neben seinem jeweiligen Gesundheitszustand insoweit ausgewirkt hat. Das LSG. hat sich deshalb bemühen müssen, sich ein Gesamtbild über den Zustand des Klägers seit 1945 zu verschaffen; hierfür haben aber die spärlichen ärztlichen Unterlagen und die allgemeine. Lebenserfahrung des Gerichts nicht ausgereicht. Das LSG. hätte vielmehr hierzu ein fachärztliches Gutachten beiziehen und den Gutachter auch dazu hören müssen, ob der Kläger nach dem Verlauf des Leidens der besonderen gesundheitlichen Beanspruchung gewachsen ist, die durch die Vorbereitung für eine Prüfung und diese Prüfung selbst entsteht. Die weitere Annahme des LSG., der Kläger sei nur durch die Notwendigkeit, zu verdienen und aus dem Arbeitsverdienst den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten, also nicht durch sein Lungenleiden, abgehalten worden, sich der Beförderungsprüfung zu unterziehen und damit die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst zu schaffen, ist zunächst nur eine Vermutung. Das LSG. hat nicht festgestellt, wie lange die Vorbereitung für die Beförderungsprüfung dauert, wie die Vorbereitung durchzuführen ist, welche Aussichten die Ablegung der Beförderungsprüfung dem Kläger für sein Fortkommen eröffnet, welche Mittel dem Kläger während einer Vorbereitungszeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, insbesondere ob, wie er behauptet, sein Gehalt vom Arbeitgeber ganz oder teilweise weitergezahlt würde, oder welche anderen nicht finanziellen Gründe den Kläger etwa davon abgehalten haben, die angestrebte Laufbahn im gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Tätigkeit zu ergreifen. Hierüber hätte zumindest die Allgemeine Ortskrankenkasse Coburg als Arbeitgeberin des Klägers gehört werden müssen, möglicherweise wäre auch eine Auskunft der Justizverwaltung oder einer anderen Verwaltung beizuziehen gewesen; das Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 16. September 1946 besagt nichts über den Inhalt der Unterredung, die der Kläger angeblich mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten geführt hat, das LSG. hat aber nicht schon deshalb die Angaben des Klägers über diese Unterredung als unglaubhaft ansehen dürfen. Die Revision, die der Kläger auch in gehöriger Form und Frist eingelegt hat, ist daher zulässig.

2. Die Revision ist aber auch begründet. Es besteht die Möglichkeit, daß das LSG., wenn es weitere Erhebungen anstellt und den Sachverhalt, wie er sich dann darstellt; verfahrensrechtlich einwandfrei würdigt, zu einem anderen Ergebnis kommt. Diese Möglichkeit reicht aus, um anzunehmen, daß das Urteil auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (§ 162 Abs. 2 SGG; BSG. 2 S. 197 ff. (201)). Das Urteil des LSG. ist daher aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist daher an das LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung über die Kosten ist dem Schlußurteil vorzubehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2387463

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