Leitsatz (redaktionell)
Der Einbau einer automatischen Kupplung in ein Motorfahrzeug ist eine Änderung der Bedienungseinrichtungen mit einem Zusatzgerät iS der DV § 13 BVG § 2 Buchst f vom 1956-08-18.
Normenkette
BVG § 13 DV § 2 Buchst. f Fassung: 1956-08-18
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1962 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger, bei dem im Umanerkennungsbescheid vom 13. Dezember 1951 neben anderen Gesundheitsstörungen der Verlust des linken Unterschenkels als Schädigungsfolge anerkannt ist, begehrte mit Antrag vom 21. Februar 1961 die Erstattung der Mehrkosten für den Einbau einer automatischen Kupplung bei seinem Kraftfahrzeug in Höhe von DM 310,-. Ihm ist im Führerschein der Einbau einer automatischen Kupplung zur Auflage gemacht. Unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 14. Juli 1959 (BVBl 1959 S. 98) gewährte ihm das Landesversorgungsamt mit Bescheid vom 22. August 1961 einen Betrag von DM 190,- als Kostenersatz einer andersartigen Kupplungsbedienung und einen Betrag von DM 60,- für angenommene Einbaukosten, die Erstattung des darüber hinausgehenden Betrages in Höhe von DM 60,- lehnte es ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1961).
Das Sozialgericht (SG) hat bei der örtlichen Opel-Ford- und Daimler-Benz-Vertretung Auskünfte über die Höhe der Einbaukosten einer automatischen Kupplung bei diesen Fahrzeugtypen eingeholt, die ergeben haben, daß die Einbaukosten zwischen DM 295,- und 310,- bei fabrikmäßigem Einbau betragen. Das SG hat mit Urteil vom 24. Mai 1962 den Bescheid des Beklagten vom 22. August 1961 abgeändert und den Bescheid vom 29. Dezember 1961 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, einen neuen Bescheid dahingehend zu erteilen, daß dem Kläger für den Einbau eines Saxomats über die bereits übernommenen Kosten hinausgehend DM 60,- erstattet werden. Es hat die Berufung zugelassen. Auf Anfrage des Landessozialgerichts (LSG) hat die Ordnungsbehörde (Verkehrsaufsicht) des Landrates in Steinburg am 27. September 1962 mitgeteilt, sie habe dem Kläger aufgrund von Gutachten des Amtsarztes und der technischen Prüfungsstelle für Verkehr im Führerschein die Auflage erteilt, eine automatische Kupplung einzubauen. Diese Auflage könne nicht durch den Einbau eines anderen Zusatzgerätes erfüllt werden. Das Schleswig-Holsteinische LSG hat mit Urteil vom 18. Dezember 1962 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer des SG Itzehoe vom 24. Mai 1962 zurückgewiesen. Es hat in der Begründung ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den Einbau der automatischen Kupplung richte sich nach § 13 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG vom 6. April 1951 in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1956 - DVO -, da die nach dem 1. NOG erlassene DVO zu § 13 BVG erst nach dem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, in dem der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen erfüllt habe. Nach § 2 Buchst. f der DVO zu § 13 BVG aF werde bei anerkannter Notwendigkeit ein Ersatz der angemessenen Kosten für Änderung an Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte für eigene Kraftfahrzeuge gewährt, soweit die Änderung oder Beschaffung durch Schädigungsfolgen bedingt sei. Gegen die Annahme, daß die automatische Kupplung des Volkswagens des Klägers zu den Zusatzgeräten im Sinne der DVO gehöre, bestünden keine Bedenken. Es müsse gleichgültig sein, ob das Kraftfahrzeug fabrikmäßig mit dem Zusatzgerät hergestellt oder ob das Gerät nachträglich eingebaut werde. Der Ersatz der dafür erforderlichen Kosten hänge davon ab, daß sie angemessen, die Aufwendung notwendig und durch die Schädigungsfolge bedingt sei. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die Angemessenheit der Einbaukosten des Geräts habe die Beweisaufnahme vor dem SG einwandfrei ergeben. Das Zusatzgerät sei auch notwendig und durch die Schädigungsfolge bedingt. Dies ergebe sich aus der Auflage im Führerschein des Klägers. Diese Auflage erfülle die in § 3 Abs. 10 der DVO vorgesehene Voraussetzung. Die von dem Beklagten vorgetragenen Zweifel an der Notwendigkeit des Einbaues einer automatischen Kupplung seien durch die Auskünfte der Verkehrsordnungsbehörde des Landkreises Steinburg vom 29. September 1962 beseitigt. Danach könne der Einbau eines anderen Zusatzgerätes die Auflage der Verkehrsaufsichtsbehörde nicht erfüllen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung des gesamten Betrages in Höhe von DM 310,- gegeben. Soweit der BMA in seinem Rundschreiben vom 14. Juli 1959 eine andere Auffassung vertrete, widerspreche diese dem Wortlaut des Gesetzes und sei somit für die Gerichte nicht bindend. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 21. Januar 1963 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 1963, beim Bundessozialgericht (BSG) am 13. Februar eingegangen, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 1963, beim BSG am 20. März eingegangen, begründet. Er beantragte,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1962 - Az.: L 5 V 176/62 - und das Urteil der 6. Kammer des SG Itzehoe vom 24. Mai 1962 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt eine Verletzung des § 13 BVG und der DVO zu § 13 BVG. Er trägt dazu vor, die Erstattung der Kosten für den Saxomat sei schon deshalb ungesetzlich, weil es sich bei dieser automatischen Kupplung nicht um ein Zusatzgerät im Sinne des § 2 Buchst. f der DVO zu § 13 BVG handele. Zwar sei in dieser Vorschrift der Begriff "Zusatzgerät" nicht näher bestimmt, jedoch ergebe der § 5 Abs. 3 Ziff. 3 der DVO zu § 13 in seiner neuen Fassung, die auf den vorliegenden Fall allerdings keine Anwendung finden könne, einen Hinweis darauf, wie der Begriff "Zusatzgerät" auszulegen sei. Die Kosten für automatische Kupplungen seien danach nicht zu ersetzen. Bei dem Einbau dieser automatischen Kupplung handele es sich auch nicht um eine Änderung der Bedienungseinrichtungen, denn es werde nicht eine vorhandene Bedienungseinrichtung, nämlich die Kupplung, geändert, sondern die bisherige Kupplung werde durch etwas anderes, nämlich den Saxomaten , ersetzt. Folge man dieser Auffassung, so habe der Kläger überhaupt keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Wenn trotzdem der BMA in seinem Rundschreiben vom 14. Juli 1959 eine Kostenerstattung in diesem Falle im Rahmen des § 2 Buchst. f DVO zu § 13 BVG zulasse und diese Kosten der Höhe nach begrenze, so könne nicht gesagt werden, daß die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten unangemessen sei. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18. Dezember 1962 als unbegründet zurückzuweisen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er ist der Auffassung, daß das LSG die materiellen Vorschriften nicht verletzt habe.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den ihm gewährten Betrag von DM 250,- hinaus den Restbetrag von DM 60,- für den Einbau der automatischen Kupplung in das Kraftfahrzeug des Klägers zu erstatten.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß sich der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den Einbau der automatischen Kupplung nach den Vorschriften der DVO zu § 13 BVG in der Fassung vom 18. August 1956 (BGBl I S. 751) richtet. Der Kläger hat nämlich während des zeitlichen Geltungsbereiches dieser DVO die seinen Erstattungsanspruch begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt; abgesehen davon hat er auch während dieser Geltungsdauer im Februar 1961 den Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Die zu § 13 BVG am 6. Juni 1961 erlassene neue DVO (BGBl I S. 669), die am Tage nach ihrer Verkündung (§ 17 der DVO), also erst am 7. Juni 1961 in Kraft getreten ist, findet somit auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Nach § 2 Buchst. f der DVO aF zu § 13 BVG wird bei anerkannter Notwendigkeit Ersatz der angemessenen Kosten für Änderungen an Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen sowie für Zusatzgeräte für eigene Motorfahrzeuge gewährt, soweit die Änderung oder Beschaffung durch Schädigungsfolgen bedingt ist. Nach § 3 Abs. 10 Satz 3 dieser Verordnung ist die Notwendigkeit der Änderung von Bedienungseinrichtungen an Motorfahrzeugen nur anzuerkennen, wenn die Änderung von der Verkehrsbehörde zur Auflage gemacht worden und in den Führerschein eingetragen ist. Das LSG hat festgestellt, daß dem Kläger der Einbau einer automatischen Kupplung von der Verkehrsbehörde zur Auflage gemacht und daß diese Auflage im Führerschein eingetragen worden ist. Es hat weiterhin festgestellt, daß eine andere Änderung der Bedienungseinrichtung diese Auflage der Verkehrsbehörde nicht erfüllt. Diese Feststellungen hat der Beklagte mit Revisionsrügen nicht angegriffen, so daß sie für den Senat gemäß § 163 SGG bindend sind. Daraus ergibt sich zunächst, daß der Einbau der automatischen Kupplung für den Kläger notwendig im Sinne des § 2 Buchst. f i. V. m. § 3 Abs. 10 der DVO aF gewesen ist. Daß ferner eine Änderung der Bedienungseinrichtung durch die anerkannte Schädigungsfolge - Amputation des linken Unterschenkels des Klägers - bedingt war (§ 2 Buchst. f DVO aF), hat das LSG ebenfalls festgestellt. Auch diese Feststellung ist vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Seine Auffassung, daß er zur Erstattung der Einbaukosten von automatischen Kupplungen grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet sei, begründet er damit, daß der Einbau dieser Kupplungen weder eine Änderung von Bedienungseinrichtungen von Motorfahrzeugen darstelle, noch eine derartige automatische Kupplung als Zusatzgerät im Sinne von § 2 Buchst. f der DVO aF gelten könne. Diese Auffassung geht fehl. Wie schon mit dem Eigenschaftswort "automatisch" zum Ausdruck kommt, vollziehen sich die beim Fahren erforderlichen Kupplungsvorgänge bei den mit einer solchen Automatik ausgestatteten Motorfahrzeugen von selbst und in anderer Weise als bei den Kraftfahrzeugen mit üblicher Bedienungseinrichtung, bei denen die Kupplungsvorgänge durch besondere Tätigkeiten von Hand oder Fuß vorgenommen werden müssen. Der Unterschied in der Bedienung von Fahrzeugen mit und ohne automatische Kupplung ist auch für einen technischen Laien augenscheinlich. Die sonst übliche Bedienungseinrichtung im Kraftfahrzeug, das Kupplungspedal oder der Kupplungshebel fällt nämlich bei den Fahrzeugen weg, bei denen eine automatische Kupplung eingebaut ist. Somit wird mit der automatischen Kupplung ein Zusatzgerät eingebaut, nämlich ein Gerät, das üblicherweise das serienmäßig hergestellte Fahrzeug nicht hat; zugleich wird aber auch die Bedienungseinrichtung mit Hilfe dieses Zusatzgerätes geändert. Der Umstand, daß eine automatische Kupplung auch von anderen, nicht beschädigten Personen im Kraftfahrzeug benutzt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach § 4 i. V. m. § 2 Buchst. f der DVO zu § 13 BVG aF ist nicht erforderlich, daß solche technischen Geräte nur als Hilfsmittel für Beschädigte bestimmt oder entwickelt worden sind. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn das Fahrzeug des Klägers bereits in serienmäßiger Herstellung üblich mit einer automatischen Kupplung versehen und dann auch "deren Benutzung durch Nichtbeschädigte üblich" (vergl. § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO nF) wäre, kann dahinstehen, denn im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers nicht schon serienmäßig bei Anlieferung mit einer automatischen Kupplung versehen. Wie auch immer der § 5 Abs. 3 Ziff. 3 der neuen DVO zu § 13 BVG ausgelegt werden mag, so kann der Hinweis des Beklagten auf diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nichts an der Beurteilung der automatischen Kupplung als Zusatzgerät im Sinne des § 2 Buchst. f DVO aF ändern. Folgt man der Auffassung, daß bei Fahrzeugen mit serienmäßig und üblich eingebauter automatischer Kupplung diese Kupplung gar nicht als "Zusatzgerät" angesprochen werden kann und deren Benutzung dann auch durch Nichtbeschädigte üblich ist, so gibt der § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO nF gegenüber dem Rechtszustand nach der DVO aF nur eine ausdrückliche Definition des Begriffs "Zusatzgerät", wie er im gleichen Sinne schon für die alte DVO galt und in diesem Sinne auch im vorliegenden Fall angewandt worden ist. Stellt dagegen die erwähnte Vorschrift der neuen DVO eine Einengung des Begriffs "Zusatzgerät" gegenüber dem Begriff "Zusatzgerät" nach der alten DVO dar, so kann jedenfalls für den vorliegenden Fall, der noch nach der alten DVO zu beurteilen ist, der Begriff mit der erst durch die neue DVO getroffenen Einschränkung keine Anwendung finden.
War somit der Einbau der automatischen Kupplung in das Kraftfahrzeug des Klägers eine Änderung der Bedienungseinrichtung mit Hilfe des Einbaues eines Zusatzgeräts im Sinne des § 2 Buchst. f der DVO aF zu § 13 BVG, die notwendig und durch die Schädigungsfolge erforderlich war, so hängt die Entscheidung darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Betrag von DM 310,- hierfür zu erstatten, davon ab, ob diese Kosten angemessen sind. Der § 2 Buchst. f DVO aF bestimmt, daß die angemessenen Kosten zu ersetzen sind, er besagt nicht, daß die Kosten in einem der Versorgungsbehörde angemessen erscheinenden Umfang zu erstatten sind. Das LSG hat auf Grund der Beweisaufnahme über die Kosten des Einbaues automatischer Kupplungen bei vielgekauften Fahrzeugen festgestellt, daß Einbaukosten in Höhe von DM 310,- angemessen sind. Aus der Revisionsbegründung des Beklagten geht nicht eindeutig hervor, ob er diese Feststellung des LSG mit Revisionsrügen angreifen will. Selbst wenn seinen Ausführungen die Rüge einer Verletzung des § 128 SGG entnommen werden kann, so greift sie nicht durch. Das LSG durfte ohne Überschreitung seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, aufgrund der vom SG eingeholten Auskünfte über die Mehrkosten beim Einbau einer automatischen Kupplung bei anderen Fahrzeugtypen zu der Feststellung gelangen, daß ein Mehrpreis von DM 310,- für den Einbau eines Saxomats in den Volkswagen des Klägers angemessen ist. Jedenfalls hat der Beklagte keine Tatsachen und Beweismittel gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG dafür bezeichnet, daß das LSG insoweit zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen (s. dazu BSG in SozR SGG § 164 Nr. 28). Der Beklagte kann sich für die Angemessenheit der von ihm veranschlagten Einbaukosten nicht auf das Rundschreiben des BMA vom 14. Juli 1959 (BVBl 1959 S. 98 Nr. 35) stützen. Zunächst kann das Rundschreiben nicht in einer für das Gericht verbindlichen Weise den Begriff "angemessen" interpretieren oder gar die "angemessenen Kosten" der Höhe nach festsetzen. Zudem kann aber auch für den vorliegenden Fall dem Rundschreiben nicht entnommen werden, daß der vom Kläger geltend gemachte Betrag von DM 310,- unangemessen hoch oder nur in der vom Beklagten veranschlagten Höhe angemessen ist. Zwar sind in diesem Rundschreiben sogenannte Durchschnittssätze als angemessene Kosten bei der Änderung der Bedienungseinrichtungen von Motorfahrzeugen Beschädigter ermittelt, jedoch ist auch dort abschließend hervorgehoben, daß über diese Durchschnittssätze hinaus geltend gemachte höhere angemessene Kosten nach § 2 Buchst. f der DVO zu § 13 BVG aF ersetzt werden müssen (o. a. Rundschreiben I letzter Absatz). Auch die Ausführungen im Abschnitt II des Rundschreibens vom 14. Juli 1959 rechtfertigen nicht die Auffassung des Beklagten. In diesem Teil des Rundschreibens wird zunächst auf die preisgünstigere Anschaffung eines bereits serienmäßig mit automatischer Kupplung lieferbaren Fahrzeugs gegenüber der Anschaffung eines Fahrzeugs hingewiesen, das serienmäßig noch nicht mit automatischer Kupplung hergestellt wird und in das erst nachträglich die automatische Kupplung eingebaut werden muß. Für diesen Fall befaßt sich das Rundschreiben mit der Erstattung des Aufpreises (für das serienmäßig mit automatischer Kupplung hergestellte Fahrzeug gegenüber dem auch serienmäßig ohne diese Kupplung lieferbaren Fahrzeug) und läßt die Erstattung des Aufpreises im Rahmen der vorgesehenen Höchstbeträge zu, also letztlich auch wieder in Höhe der entstandenen Mehrkosten, wenn sie nur angemessen im Sinne des § 2 Buchst. f der DVO aF sind. Gleichermaßen ist von der Kostenerstattung im letzten Absatz des Abschnitts II des Rundschreibens die Rede, der sich offenbar auf den Fall bezieht, daß ein Beschädigter trotz der Möglichkeit der Anschaffung eines Serienfahrzeugs mit automatischer Kupplung ein Fahrzeug ankauft, in welches erst noch diese Kupplung eingebaut werden muß. Auch aus diesem Rundschreiben ergibt sich somit kein Anhalt gegen die Annahme, daß die Kosten für den notwendigen und durch die Schädigung bedingten Einbau einer automatischen Kupplung in vollem Umfang gem. § 2 Buchst. f DVO aF zu § 13 BVG zu erstatten sind, sofern nur diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.
Das LSG hat somit die erwähnten Vorschriften bei seiner Entscheidung nicht verletzt und zutreffend die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, durch das der Beklagte verurteilt worden war, die gesamten angemessenen Kosten für den Einbau der automatischen Kupplung zu erstatten. Die Revision des Beklagten ist somit unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen