Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung zur Lieferberechtigung und Rechnungslegung für Leistungen der Zahntechniker
Leitsatz (amtlich)
Zur Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über die Vergütung und Rechnungsregelung für Leistungen der Zahntechniker.
Orientierungssatz
1. Die Ermächtigung des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen sowie des Verbandes der Arbeiter-Ersatzkassen zu einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit der Zahntechniker-Innung Berlin (mit Wirkung vom 1.1.1984) über die Lieferberechtigung von zahntechnischen Leistungen ergibt sich aus dem Sicherstellungsauftrag des Gesetzes.
2. Die Verbindung der Rechtsmaterien - zur Rechnungsregelung und zur Lieferberechtigung - in einer Vereinbarung ist unschädlich und wegen der Verwobenheit der Materien sogar zweckmäßig.
3. Die Regelungen zur Lieferberechtigung verstoßen nicht gegen Art 12 GG, weder formell noch materiell; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, die Regelung geht nicht über die Handwerksordnung hinaus.
Normenkette
RVO § 368g Abs 5a S 2; GG Art 12 Abs 1 S 2
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.05.1985; Aktenzeichen S 71 Ka 24/84) |
Tatbestand
Die Beklagten haben mit Wirkung vom 1. Januar 1984 eine "Vereinbarung über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung" getroffen. Die Klägerin hält diese Vereinbarung insoweit für nichtig, als sie Regelungen über die "Lieferberechtigung" der Zahntechniker enthält. Das Sozialgericht (SG) hat (durch Feststellungsurteil) antragsgemäß entschieden und ausgeführt, die Vereinbarung enthalte insoweit eine die Berufsausübung einschränkende Regelung im Sinne des Art 12 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und bedürfe daher der gesetzlichen Grundlage, die hier fehle. Gegen dieses Urteil richten sich die Sprungrevisionen der Beklagten Ziffer 1. und 2.. Sie beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 1985 - S 71 Ka 24/84 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind begründet.
1. Die Klägerin kann ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung nicht auf ihr (erstinstanzliches) Vorbringen stützen, sie habe durch die in der Vereinbarung erfolgten Regelungen unmittelbare Pflichten auferlegt bekommen, daß nämlich ihre Mitglieder in dem Auftrag an den Zahntechniker den jeweiligen Kostenträger anzugeben hätten (§ 1 Nr 2 Satz 2), die Mitglieder die Abrechnungsnummer des lieferberechtigten Zahntechnikers berücksichtigen müßten (§ 3 Nr 5) und sie (selbst) das Verzeichnis der lieferberechtigten Mitglieder entgegenzunehmen und den Mitgliedern bekanntzumachen verpflichtet sei (§ 4 Nrn 1, 2; § 6 Nr 6). Wie sich aus der Klagebegründung (Blatt 8) ergibt, wird die Vereinbarung gerade nicht wegen dieser Abrechnungsformalien angegriffen, sondern deshalb, weil die Vereinbarungen über diesen Rahmen hinausgehen würden. Soweit die Klägerin ihr berechtigtes Interesse damit begründet, daß der gemeinsame Ausschuß (§ 8) ohne ihre (echte) Mitwirkung Beschlüsse fassen könne (und sie nur mit beratender Funktion teilnahmeberechtigt sei), sind Anhaltspunkte dafür, daß ihr ein volles Mitwirkungsrecht zustehen könnte, nicht ersichtlich und sie hat solche auch nicht vorgetragen. Soweit sie weiter geltend macht, ihre Mitglieder würden durch die Zugangsbeschränkungen der lieferberechtigten Zahntechniker in ihrer bisher freien Wahl des Zahntechnikers beschränkt, hat sie nicht dargelegt, inwiefern durch die Vorschriften der Vereinbarung zur Lieferberechtigung von Zahntechnikern auch solche Zahntechniker für ihre Mitglieder als Vertragspartner auszuscheiden hätten, die den Anforderungen, die an die Leistungen des Zahntechnikers im Interesse der ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgung zu stellen sind, voll entsprechen. Soweit aber damit vorgebracht sein will, daß einzelne Zahntechniker trotz ihrer Eignung dem Rahmenvertrag möglicherweise nicht beitreten, so kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung der Beklagten Ziffer 1. und 2., auch weiterhin Rechnungen von Zahntechnikern zu vergüten, die nach dem Handwerksrecht zur Führung eines zahntechnischen Betriebes befugt waren, der Vereinbarung aber nicht beitreten, dem Rechtsschutzinteresse entgegensteht.
Jedenfalls ist ein rechtliches Interesse aus folgenden Gründen zu bejahen: Ginge der Streit nicht um die Zulassungsbedingungen, sondern allein um Vergütungs- und Rechnungsregelungsbestimmungen, so wäre ein rechtliches Interesse ohne weiteres anzunehmen, da diese Bestimmungen auch Rechtspflichten für die Mitglieder der Klägerin mit sich bringen und dementsprechend in § 368g Abs 5a Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ihre Verbindlichkeit "für die Gesamtverträge" (richtigerweise: "für die Partner der Gesamtverträge" oder: "im Rahmen der Gesamtverträge") ausdrücklich vorgeschrieben wird. Zwar schaffen die (streitigen) Regelungen über die Zulassung der Zahntechniker keine solchen Rechtspflichten für die Mitglieder der Klägerin (wobei sie ihre Konsequenzen freilich hinnehmen müssen). Da die Beklagten aber diese (rahmenvertragliche) Materie zusammen mit den Vergütungs- und Rechnungsregelungsbestimmungen geregelt haben und beide Regelungsmaterien fließende Übergänge zueinander haben, erscheint die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses gerechtfertigt.
2. Nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Vertreter der Innungen oder Innungsverbände im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker besondere Vereinbarungen über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen. Diese am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Bestimmung beruht (insoweit) auf Art 1 § 1 Nr 34 des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069). Sie hat mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch Art 1 Nr 15 des Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1578) eine Ergänzung dahin erfahren, daß die abzuschließenden Vereinbarungen "auf der Grundlage des einheitlichen Verzeichnisses für zahntechnische Leistungen" zu treffen sind. Entsprechend jener Vorschrift des § 368g Abs 5a Satz 2 idF des KVKG (vom 27.7.1977) war durch das KVKG die Vorschrift des § 368f RVO in seinem Absatz 8 dahin bestimmt worden, daß für die Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen mit Zahnersatz und Zahnkronen "die Verträge über die kassenärztliche Versorgung (§ 368g) besondere Bestimmungen über die Vergütung der zahntechnischen Leistungen sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen enthalten" müssen. Aber auch der mit dem KVEG (vom 22.12.1981) in § 368g Abs 5a Satz 2 RVO eingefügten Bestimmung ("auf der Grundlage des einheitlichen Verzeichnisses für zahntechnische Leistungen") ist durch dasselbe Gesetz (KVEG) eine Parallelbestimmung, nämlich in Absatz 4 Satz 1, (ergänzend) vorangestellt worden: "Als Bestandteil der Bundesmantelverträge vereinbaren die Vertragspartner ... durch den Bewertungsausschuß für die zahnärztlichen Leistungen im Benehmen mit dem Bundesinnungsverband der Zahntechniker ein einheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen".
3. Soweit die Beklagten inhaltlich in der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO, nämlich zum Abschluß einer Vereinbarung über die Vergütung und Rechnungsregelung der Zahntechnikerleistungen gehandelt haben, waren sie formell zuständig. Die Kompetenz der Beklagten Ziffer 3. als Zahntechniker-Innung ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift und die der Beklagten Ziffer 1. und 2. beruht auf derselben Bestimmung in Verbindung mit § 525c Abs 2 Satz 2 RVO ("Im übrigen nehmen die in diesen Vorschriften den Bundesverbänden und Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben die Verbände der Ersatzkassen wahr; ..."). Diese Kompetenz wird von der Klägerin auch gar nicht bestritten. Soweit aber beim Abschluß einer solchen Vereinbarung die Vertragspartner ein "Benehmen mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" herstellen müssen, steht die Wirksamkeit der streitigen Vereinbarung nicht in Frage. Die Ausführung des SG, daß ein Benehmen mit der Klägerin nicht habe hergestellt werden können (- dies jedoch der Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht entgegenstehe -), läßt zwar verschiedene Auslegungen zu. Da jedenfalls aber unstreitig ist, daß vergeblich versucht wurde, die Klägerin an den Verhandlungen zu beteiligen und die Klägerin auch gar nicht rügt, daß ihr das in dem "Benehmen" liegende (beschränkte) Mitwirkungsrecht verweigert worden sei, ist insoweit keine Fehlerhaftigkeit festzustellen.
4. Der gesetzliche Auftrag nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO geht dahin, für die zahntechnischen Leistungen der Zahntechniker besondere Vereinbarungen "über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung nach einheitlichen Grundsätzen" abzuschließen (und dabei das einheitliche Verzeichnis für die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen - gemäß Absatz 4 Satz 1 - zugrundezulegen). Daher entspricht die streitige Vereinbarung in materieller Hinsicht - was den Inhalt der Ermächtigung und damit die materielle Zuständigkeit der Beklagten angeht - dem Gesetzesauftrag ganz eindeutig insoweit, als sie Regelungen über die Formalien der Rechnungslegung (Kennzeichnung, Listenführung; § 1 Nr 2 Satz 2, § 3 Nr 5, § 4 Nrn 1, 2) und über die zeitliche Geltung der Vergütungsbedingungen (§ 1 Nr 5) enthält. Soweit sie darüber hinaus - abgesehen von den vom SG für nichtig erklärten Regelungen zur Lieferberechtigung - einen Katalog von Teilnahmepflichten aufführt (Verbot versteckter Vorteilsgewährung, § 1 Nr 7 Satz 2; Verbot der Beeinflussung bei der Technikerauswahl, § 4 Nr 3; Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Werkstoffe, § 1 Nr 8), mag auf den ersten Blick zwar fraglich erscheinen, ob diese Materie noch zu dem Komplex "Vergütung und Rechnungsregelung" gehört. Jedoch bestehen insoweit keine Bedenken, da es auch hier, wenn auch in einem weiteren Sinne, noch um die Festlegung grundsätzlicher Voraussetzungen der Vergütung geht. Dies gilt umso mehr, als es in der Begründung des Bundesrates zur Einfügung des Absatzes 5a in den § 368g RVO durch das KVKG (vom 27.6.1977) heißt, daß die Vereinbarung (als Folge aus § 368f Abs 8 RVO) auch die "Voraussetzungen" zu regeln haben werde, die bei der zahntechnischen Leistung "als Grundlage des Vergütungsanspruchs" erfüllt sein müssen (BT-Drucksache 8. Wahlperiode, 8/173 S 6).
5. Dagegen wird die Regelungsmaterie "Lieferberechtigung" von dem Gesetzesauftrag des § 368g Abs 5a Satz 2 RVO nicht abgedeckt. Insoweit handelt es sich um Bestimmungen über die Voraussetzungen der Lieferberechtigung (Meisterprüfung, Eintrag in die Handwerksrolle, persönliche Eignung, ausreichende Betriebsstätte, Antragstellung), den Gegenstand (persönliche und örtliche Beschränkung - § 3 Nr 3, § 5 -; Ende der Berechtigung - § 6 -), über Rechte und Pflichten (Leistungsherkunft - § 1 Nr 6 -, Mitteilungspflichten - § 3 Nr 4 -, Überprüfungen - § 3 Nr 2 -, Sanktionen - § 7 -) sowie über die Organisation (§ 3 Nr 1, Nr 6; § 3 Nr 2; § 7; § 8). Da es hierbei, insbesondere bei der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen, nicht mehr im eigentlichen Sinne, wie der Klägerin einzuräumen ist, um Bestimmungen über die "Vergütung" und "Rechnungsregelung" geht, war zu prüfen, ob die beklagten Kassenverbände mit der beklagten Zahntechniker-Innung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften solche Regelungen ohne volle Mitwirkung der Klägerin treffen konnten und ob die Verbindung beider Materien (- die nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO geregelten Vorschriften einerseits und die Lieferberechtigungsbestimmungen andererseits -) in einer einzigen Vereinbarung rechtlich unschädlich ist. Das ist zu bejahen. Die Regelungsbefugnis der Beklagten Ziffer 1. und Ziffer 2. ergibt sich aus dem allgemeinen Sicherstellungsauftrag des Versicherungsträgers. Zur Sicherstellung der zahnärztlichen Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst d RVO), wobei der Versicherungsträger zu den Kosten für zahntechnische Leistungen Zuschüsse zu gewähren hat (§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst g, § 182c Abs 1 Satz 1 RVO), gehört auch der Auftrag, für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Erbringung der von Zahntechnikern erbrachten zahntechnischen Leistungen, soweit sie also der Zahnarzt nicht selbst erbringt, Sorge zu tragen. Das ergibt sich zwingend aus den obengenannten Bestimmungen der §§ 368f Abs 8, 368g Abs 4 Satz 1, 368g Abs 5a RVO, die gerade eine solche Einbeziehung der von Zahntechnikern erbrachten zahntechnischen Leistungen zum Gegenstand haben. Im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages durften die Beklagten Ziffer 1. und 2. entsprechende Regelungen auch mit der Beklagten Ziffer 3. als Vertragspartner treffen. Nach § 414e Buchst c RVO haben die Landesverbände der Krankenkassen auch die Aufgabe, mit anderen Trägern der Sozialversicherung, mit Vereinigungen oder Verbänden von Heilberufen, mit Kranken- und Heilanstalten sowie mit Lieferanten Verträge abzuschließen oder zu ändern. Das gilt auch von den Verbänden der Ersatzkassen (§ 525c Abs 2 Satz 2 RVO). Der genannte Sicherstellungsauftrag der Krankenversicherungsträger in Verbindung mit der zitierten Kompetenzvorschrift des § 414e Buchst c RVO lassen demnach keinen Zweifel an der Befugnis der Beklagten Ziffer 1. und 2., mit der Beklagten Ziffer 3. als einer Zahntechniker-Innung (und Körperschaft des öffentlichen Rechts) entsprechende (öffentlich-rechtliche) Verträge (nach § 53 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren) abzuschließen, wie sie schon durch § 368g Abs 5a Satz 2 RVO ausdrücklich gegenüber Zahntechniker-Innungen zu Vertragsabschlüssen ermächtigt worden sind. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß eine solche Vereinbarung Vorschriften über die Voraussetzung, den Gegenstand, über Rechte und Pflichten sowie über die Organisation der Teilnahme enthält. Die beteiligten Ersatzkassen waren daher - entgegen der Ansicht des SG - gesetzlich ermächtigt, mit der Beklagten Ziffer 3. Rahmenverträge über entsprechende Modalitäten von Lieferberechtigungen zu schließen, wie dies bisher auch beim Abschluß von Rahmenverträgen über die Einbeziehung von Hilfsmittellieferanten üblich war. Eine volle Mitwirkung der Klägerin war dabei jedenfalls nicht erforderlich; auf ein fehlendes "Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung" kann sich die Klägerin aus den obengenannten Gründen aber nicht berufen. Der Wirksamkeit des Rahmenvertrages steht auch nicht der Umstand entgegen, daß er mit den Bestimmungen "über die Vergütung sowie die Rechnungsregelung" nach § 368g Abs 5a Satz 2 RVO in einer einzigen Vereinbarung verbunden ist. Beide Materien ergänzen einander derart, daß ihre Verbindung miteinander wenn nicht gar notwendig, so doch jedenfalls in äußerstem Maße zweckmäßig ist. Die Bestimmungen über "Vergütung" und "Rechnungsregelung" setzen eine Regelung der Modalitäten der Lieferberechtigung voraus, und die Zulassung als Lieferberechtigter ist rechtlich auf das engste verbunden mit den entsprechenden Regelungen zur "Vergütung" und "Rechnungsregelung". Dieser innere Zusammenhang läßt angesichts der für beide Materien vorhandenen gesetzlichen Ermächtigung und ihres gemeinsamen Zweckes der Sicherstellung sogar die Frage aufkommen, ob die in § 368g Abs 5a Satz 2 RVO genannten Begriffe der "Vergütung" und "Rechnungsregelung" nicht durch die Worte "und der Lieferberechtigung" (analog) zu ergänzen sind, was jedoch wegen der Ergebnisgleichheit dahingestellt bleiben kann. Die Vorschrift des § 368g Abs 5a Satz 3 zweiter Halbsatz RVO, wonach die Vereinbarungen (über "Vergütung" und "Rechnungsregelung") für die Gesamtverträge verbindlich sind, steht einer gemeinsamen Regelung nicht entgegen. Soweit durch die Festlegung der Voraussetzungen einer (zahntechnischen) Lieferberechtigung eine Verbindlichkeit gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ihren Mitgliedern rechtlich überhaupt möglich ist, sind letztere schon kraft übergreifender rechtlicher Gesichtspunkte an die vom Versicherungsträger mit den Innungen geschaffenen, durch die Ermächtigung des Gesetzgebers legalisierten Institutionalisierungen gebunden.
6. Entgegen der Ansicht des SG ist die genannte Ermächtigung auch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage insoweit, als die streitige Vereinbarung für die Zahntechniker eine Regelung der Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Abs I GG enthält. Nach dieser Bestimmung kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Durch den oben beschriebenen allgemeinen Sicherstellungsauftrag, der inhaltlich einerseits von dem Gebot der ausreichenden Leistung und andererseits vom Wirtschaftlichkeitsgebot (mit-) bestimmt wird (§ 182 Abs 2 RVO), und durch die ebenfalls beschriebene, gesetzlich geregelte Kompetenz sind die streitigen Vorschriften nicht nur insoweit, als es sich um die einzelnen Rechte und Pflichten und ihre Auswirkungen (Leistungsherkunft, Mitteilungspflichten, Überprüfungen, Sanktionen, Organisation) sowie um das Erfordernis einer zweckentsprechend ausreichenden Betriebsstätte handelt, sondern auch insoweit, als es um die persönlichen Zugangsvoraussetzungen - den Status - geht (Meisterprüfung; Eintrag in die Handwerksrolle, persönliche Eignung), ausreichend bestimmt, wenn man berücksichtigt, daß, wie noch auszuführen sein wird, die letztgenannten Beschränkungen über die gesetzlichen Bestimmungen der Handwerksordnung (HandwO) nicht hinausgehen.
7. Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt die Regelung nicht gegen Artikel 12 Abs 1 GG. Die Sicherung der Qualität der Leistungen und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung lassen die genannten Bestimmungen nicht unverhältnismäßig erscheinen; sie sind zur Verwirklichung der genannten Zwecke geeignet und erforderlich. Die Regelungen sind dem einzelnen Zahntechniker auch zumutbar. Sie gehen über die Regelungen der Handwerksordnung nicht hinaus. Nach § 7 Abs 1 HandwO wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer eine entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat. Für die Eintragung ist aber nach § 7 Abs 2 HandwO auch ausreichend, daß eine vergleichbare Prüfung abgelegt wurde. Zudem ist nach § 8 Abs 1 HandwO eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn "die zur selbständigen Ausübung des ... Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" nachgewiesen werden. Daß die streitigen Zugangsregelungen über diese gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen würden, wird von der Klägerin auch gar nicht dargelegt. Tatsächlich wird unter § 2 der Vereinbarung ausdrücklich gesagt, die Lieferberechtigung habe zur Voraussetzung, daß der Antragsteller die Meisterprüfung abgelegt hat oder nach der Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Zahntechniker-Handwerks berechtigt ist. Da jeder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker schon nach der Handwerksordnung persönlich und fachlich geeignet sein muß, das Handwerk auszuüben, bleibt auch die in der Vereinbarung geforderte persönliche Eignung (§ 2 Buchst c) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Handwerksordnung, deren Verfassungsmäßigkeit nicht zweifelhaft ist und von der Klägerin auch gar nicht in Zweifel gezogen wird. Die genannten Regelungen, welche die Lieferberechtigung nicht von einem Beitritt zur Innung abhängig machen, laufen lediglich darauf hinaus, die Gesetzlichkeit der zu erbringenden Leistungen zu erfüllen; sie entsprechen daher dem im Rahmen des Art 12 Abs 1 GG zu prüfenden Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daß sie für die Klägerin und ihre Mitglieder, deren eigene zahntechnische Labors unberührt bleiben, rechtlich unzumutbar seien, ist nicht ersichtlich.
8. Auf die Revisionen war das Urteil des SG daher aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen