Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. Holen eines Schülerausweises. Schulsportveranstaltung
Leitsatz (amtlich)
Zur Bedeutung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule für den Versicherungsschutz eines Schülers (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO) auf einem Weg, den der Schüler ohne Auftrag eines Lehrers zurücklegt.
Orientierungssatz
1. Eine Weisung zur Durchführung einer bestimmten, der Schule dienenden Tätigkeit ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bejahung des Unfallversicherungsschutzes nicht erforderlich (vgl BGH 2.3.1971 VI ZR 146/69 = AP Nr 6 zu § 637 RVO).
2. Für die Entscheidung, daß eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, ist insoweit ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß eine Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen (vgl BSG 28.2.1964 2 RU 30/61 = BSGE 20, 215, 218).
3. Beim Holen eines vergessenen Schülerausweises durch einen Mitschüler für die Teilnahme der kompletten Schulmannschaft an einer Schulsportveranstaltung besteht Versicherungsschutz.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 548 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 12.12.1984; Aktenzeichen L 4 U 31/83) |
SG München (Entscheidung vom 25.08.1982; Aktenzeichen S 22 U 411/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Sozialleistungen, die Kläger und Beklagte aus Anlaß des Verkehrsunfalls des Schülers M. (M.) erbracht haben. Das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) haben hierfür aus verschiedenen rechtlichen Gründen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für M. bejaht.
Der 1960 geborene M. besuchte die Staatliche Realschule L. . Die Schule nahm teil an den vom Bayerischen Ministerium für Unterricht und Kultus veranstalteten Schulsportwettkämpfen 1976/77. Der in diesem Rahmen stattfindende Fußball-Wettkampf I stand Jungen der Jahrgänge 1958 und jünger offen. Die Spieler hatten sich der Identitäts- und Alterskontrolle durch den Schiedsrichter mittels Vorlage eines Lichtbildausweises zu unterziehen. Am Wettkampftag (5. Mai 1977) war in L. für 14.00 Uhr ein Vorrundenspiel angesetzt. Die teilnehmenden Schüler der Realschule, unter ihnen M. und der Mitschüler B., waren ab 12.00 Uhr vom Unterricht freigestellt. Gegen 13.00 Uhr, beim Mittagessen in L. , bemerkte B., daß er seinen Ausweis vergessen hatte. M. erbot sich, B. zum Holen des Ausweises mit seinem Mokick vom Schulgebäude zu dessen ca 6 km entfernt gelegenen Wohnung zu fahren. Auf dieser Fahrt verunglückte M. und erlitt erhebliche Verletzungen.
Der Kläger ist als Unfallversicherungsträger für die Stadt . als Sachkostenträger der Realschule zuständig; er trug die Kosten des vom Durchgangsarzt eingeleiteten Heilverfahrens, unter anderem die der stationären Behandlung vom 5. Mai bis 11. Juni 1977. Durch bindenden Bescheid vom 23. Februar 1978 lehnte der Kläger gegenüber M. die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da M. bei seinem Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Gleichzeitig meldete er bei der Beklagten seinen Ersatzanspruch an. Die Beklagte ist die gesetzliche Krankenkasse des Vaters des M., der als Pflichtmitglied für seinen Sohn Anspruch auf Familienhilfe hatte; sie trug vorerst die Kosten für die weitere stationäre Behandlung des M. vom 23. Januar bis 2. Februar 1979. Mit Klage bzw Widerklage begehrten Kläger und Beklagte vor dem SG von ihrem Gegner die Erstattung der jeweils aus Anlaß des Unfalls am 5. Mai 1977 erbrachten Leistungen.
Das SG hat den Freistaat Bayern als Träger der Personalkostenlast der Realschule L. zum Verfahren beigeladen und ihn verurteilt, der Widerklägerin ihre im Zusammenhang mit dem Unfall des M. aufgewendeten Kosten zu erstatten (Urteil vom 25. August 1982). Es habe ein Arbeitsunfall gemäß §§ 548 Abs 1 Satz 1, 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgelegen; denn M. sei wie ein an der Schule Beschäftigter tätig geworden. Auf die Berufung des Beigeladenen hat das LSG das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als es den Beigeladenen zur Erstattung der von der Beklagten aufgewandten Beträge verurteilt hatte; das LSG hat insoweit den Kläger entsprechend der Widerklage zur Kostenerstattung verurteilt; die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 1984). Es hat einen Arbeitsunfall gemäß §§ 548 Abs 1 Satz 1, 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO bejaht. M. habe wie ein beauftragter Schüler und nicht wie eine Lehrkraft gehandelt. Nach den Umständen des Falles sei es weitaus wahrscheinlicher, daß der durch Spielvorbereitungen in Anspruch genommene Sportlehrer P. einen Schüler mit der Beförderung des B. beauftragt hätte.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 548 Abs 1 Satz 1, 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Er meint, ohne ausdrücklichen Auftrag der Schule stehe die Fahrt des M. außerhalb ihres organisatorischen Verantwortungsbereichs. Im übrigen sei das Mitführen von Schülerausweisen allein Angelegenheit der Schüler und auch durch die Schulveranstaltung nicht zur Aufgabe der Schule geworden. Wenn es derart an den Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO fehle, sei auch kein Raum für eine - grundsätzlich undenkbare - Anwendung von § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Die Fahrt sei als unversicherte Gefälligkeitshandlung unter Klassenkameraden anzusehen.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Bayerischen LSG vom 12. Dezember 1984 und des SG München vom 25. August 1982 aufzuheben, die Beklagte zur Erstattung der ihm anläßlich des Verkehrsunfalls des Schülers Meinelt vom 5. Mai 1977 entstandenen Kosten zu verurteilen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des LSG an und trägt ergänzend vor, § 539 Abs 2 RVO greife dann, wenn die Tätigkeit einer Person derjenigen eines nach § 539 Abs 1 RVO Versicherten entspreche, ohne die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale vollständig zu erfüllen. Vorliegend fehle ein ausdrücklicher Auftrag seitens einer Lehrkraft, doch genüge es, daß der Verletzte wegen des außerordentlichen Interesses der Schule an einer kompletten Schülermannschaft jedenfalls beauftragt worden wäre. M. habe mit seiner Beförderungsfahrt dem mutmaßlichen Willen des "Unternehmers" (Schule) entsprochen. Auf seine - kameradschaftlichen - Beweggründe im übrigen komme es dann nicht an.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nichts vorgetragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Wie das SG und LSG im Ergebnis zutreffend entschieden haben, hat der Kläger den Arbeitsunfall des M. nicht als unzuständiger Leistungsträger entschädigt, sondern ist seinerseits der Beklagten zur Erstattung der M. erbrachten Leistungen verpflichtet.
Der Erstattungsanspruch des Klägers richtet sich nach § 105 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Diese Vorschrift gilt seit dem 1. Juli 1983. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens - wie vorliegend - bereits begonnene Verfahren ergibt sich ihre Anwendbarkeit aus den Überleitungsbestimmungen (s Art II § 21 SGB X vom 4. November 1982, BGBl I, S 1450; vgl BSGE 54, 223). Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne daß die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs 1 Satz 1). Der Kläger hat die stationäre Behandlung des M. vom 5. Mai bis 11. Juni 1977 nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbracht, welche die vorläufige Leistung bestimmen. Er hat das Heilverfahren vielmehr übernommen (§ 565 Abs 2 Satz 1 RVO), nachdem der Durchgangsarzt es eingeleitet hatte. Er hat auch nicht als unzuständiger Leistungsträger geleistet.
M. war als Schüler einer allgemeinbildenden Schule beim Kläger gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO). Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein versicherter Schüler während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule erleidet. Der unfallrechtliche Schutzbereich der Schule bestimmt sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule (ständige Rechtsprechung; BSGE 35, 207, 210; zuletzt Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 54/84 -). Auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen können in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (BSGE 51, 257, 259; 57, 260, 261; SozR 2200 § 539 Nr 102; Urteil vom 26. März 1986 aaO), wie zB der Besuch außerlehrplanmäßiger Veranstaltungen (BSGE 28, 204; 44, 94; BSG, USK 82148). Der Senat hat den Versicherungsschutz ebenso auf den Wegen bejaht, die der versicherte Schüler außerhalb des Schulgeländes zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt (BSGE 51 aaO; BSG, USK 8226; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 481q). Er hat den organisatorischen Veranstaltungsbereich bisher bei Wegen außerhalb der Schule und der Unterrichtszeit für Fälle angenommen, in denen Schüler auf Anordnung eines Lehrers (BSGE 51, aaO; 57, aaO) oder zur Erneuerung bzw Beförderung von Arbeitsgerät (BSGE 57 aaO; BSG SozR 2200 § 549 Nr 2 und Nr 6, § 550 Nr 32) tätig geworden sind.
Die Vorinstanzen und der Kläger gehen zu Unrecht davon aus, daß die Fahrt des M. außerhalb des Organisationsbereichs der Schule stattgefunden hat, weil diese Fahrt nicht von dem zuständigen Lehrer angeordnet war. Sie erfolgte jedoch aus Gründen, die in der organisatorischen Verantwortung der Schule lagen. Das Vorrundenspiel der Bayerischen Schulsportwettkämpfe 1976/77 war nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das Gericht bindend sind (§ 163 SGG), Teil des Schulbesuchs des M. Die Schule hatte das Spiel bei der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport gemeldet, hatte seine Organisation dem Sportlehrer P. übertragen und eine eigene Schülermannschaft aufgestellt. Die mit der Teilnahme der Schule an den Schulsportwettkämpfen zusammenhängenden Aufgaben und sonach ebenso die damit zusammenhängenden Tätigkeiten aller Schüler lagen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Die organisatorische Verantwortung der Schule manifestierte sich gegenüber den teilnehmenden Schülern unter anderem in der Anordnung an die Spieler, ihre Ausweise zur Kontrolle vor Spielbeginn bereit zu halten. Diese Anordnung umschloß ihrer Zielsetzung nach die Mitnahme des Ausweises am Wettkampftag zur Schule ebenso wie das spätere Holen eines vergessenen Ausweises während der Unterrichtsbefreiung. Der organisatorische Verantwortungsbereich war insoweit ebenfalls nicht auf die am Wettkampf teilnehmenden Schüler beschränkt, sondern erfaßte alle erforderlichen Maßnahmen und Tätigkeiten der Schüler dieser Schule, auch zB Hilfsmaßnahmen durch Mitschüler der betroffenen Spieler. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Klägers bedurfte es deshalb unter den gegebenen Umständen für die Einbeziehung der Fahrt des M. in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule in dem Moment, als das Fehlen des Ausweises bemerkt worden war, keiner weiteren aktualisierten Aufforderung eines Lehrers an B., den Ausweis nun schnellstens herbeizuschaffen, und an M., seinen Mitschüler B. zu fahren. Eine Stunde vor Spielbeginn verstand sich das aus von B. und M. erkennbaren objektiven Umständen zudem von selbst. Dies unterstreicht die Aussage des für die Organisation namentlich zuständigen P., auch ihm wäre nichts anderes übrig geblieben, als - sinngemäß - für das Holen des vergessenen Ausweises auf die eine oder andere Weise Sorge zu tragen. Anders als die Revision meint, hat M. seinen Versicherungsschutz mithin nicht durch Unterbrechung der versicherten Tätigkeit infolge Verlassens des schulischen Verantwortungsbereichs verloren.
Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich außerdem, daß die Fahrt des M. eine Betriebsfahrt war; denn sie diente wesentlich dem versicherten Unternehmen. Eine Weisung zur Durchführung einer bestimmten, der Schule dienenden Tätigkeit ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erforderlich (s ua BGH AP Nr 6 zu § 637 RVO mit Anm von Sokoll; Brackmann aaO S 480w). Das Holen des Ausweises diente, wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, wesentlich den Interessen der Schule. Für die Entscheidung, daß eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, ist zudem insoweit ausreichend, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, daß eine Tätigkeit geeignet sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSGE 20, 215, 218; Brackmann aaO S 480 n mwN). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das LSG und die Beklagte sind davon ausgegangen, daß der Ausweis des B. für dessen Teilnahme am Spiel notwendig war und M. mit seiner Fahrt das komplette Auflaufen der Schulmannschaft ermöglichen wollte. Gegen die der Annahme eines Betriebswegs zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat die Revision zulässige und begründete Rügen nicht vorgebracht. Das darin begründete über das individuelle Interesse von B. hinausreichende, im Vordergrund stehende Schulinteresse schließt es entgegen der Auffassung der Revision aus, die Fahrt des M. als unversicherte Gefälligkeitshandlung für einen Klassenkameraden anzusehen. Die Revision meint auch zu Unrecht, das Mitführen von Schülerausweisen sei allein Angelegenheit der Schüler und deren Besorgung also schulfremde Tätigkeit. Zu entscheiden ist hier nicht über den Versicherungsschutz allgemein beim Ausstellen oder bei der Mitnahme eines Schülerausweises, sondern beim Holen eines Schülerausweises zu einem durch schulische Interessen geprägten Zweck, nämlich für die Teilnahme an einer Schulsportveranstaltung. Daß ein Ausweis seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach nicht hauptsächlich für den Schulbesuch gebraucht wird, schließt lediglich den durch § 549 RVO speziell auf Arbeitsgeräte bezogenen Versicherungsschutz aus (vgl RVA EuM 28, 13: Uhr; BSGE 41, 102: Blindenführhund; BSG SozR 2200 § 549 Nr 1: Bademütze). In Abgrenzung zu den grundsätzlich unversicherten Vorbereitungshandlungen (Brackmann aaO S 486g und 480z; BSG USK 8226) hat das BSG bei wesentlicher Betriebsbezogenheit im Einzelfall den Versicherungsschutz auch für Vorbereitungshandlungen bejaht; so zB für das Beibringen einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung (BSG vom 31. Januar 1974 - 2 RU 99/72 -) oder einer Arbeitserlaubnis (BSG USK 83164). Des weiteren wurde der innere Zusammenhang des erneut angetretenen Heimwegs angenommen für das Holen des vergessenen Spindschlüssels (BSG SozR RVO § 543 aF Nr 11), der Brille (BSG SozR 2200 § 550 Nr 25) oder der Zahnprothese (BSG USK 77139). Das Holen des Ausweises für die Schulveranstaltung ist dem vergleichbar (s zum Holen einer Fahrkarte vor einer Dienstreise Brackmann aaO S 481t).
Da der Kläger der zuständige Unfallversicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des M. ist, kann die Revision auch hinsichtlich des Antrags, die Widerklage der Beklagten abzuweisen, keinen Erfolg haben. Der Kläger ist der Beklagten für die vom 23. Januar bis 2. Februar 1979 gewährte Familienkrankenhauspflege erstattungspflichtig. Der von der Beklagten erhobene Erstattungsanspruch richtet sich nach den § 102 Abs 1 SGB X iVm § 43 Abs 1 SGB I. Die Spezialnormen der §§ 1504 Abs 1, 565 Abs 1 RVO sind nicht anwendbar, da M. bei der Beklagten nicht im Sinne der vorgenannten Vorschriften "versichert" war (BSG SozR 2200 § 1510 Nr 1). Der Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers geht zwar gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X dem Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers vor. Die Beklagte hat die Leistung jedoch nicht irrtümlich als unzuständiger Leistungsträger iS des § 105 SGB X erbracht (BSG SozR 1300 § 102 Nr 1; Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, § 105 Anm 2.4; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, § 1504 Anm 10c). Aufgrund der Anmeldung des Ersatzanspruchs vom 23. Februar 1978 hatte sie zur Zeit der Leistungsgewährung positive Kenntnis davon, daß ein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege in Betracht zu ziehen war, der sie nach ihrer zutreffenden Rechtsauffassung gemäß § 205 Abs 1 Satz 1 RVO gegenüber M. von der Leistung befreit hätte. Nach der bindenden Feststellung des LSG hat die Beklagte "vorerst" geleistet, um Nachteile von M. abzuwenden.
Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen