Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und gegen die Rückforderung der gewährten Leistungen.
Der 1921 geborene Kläger war zuletzt als technischer Angestellter über Tage bei der Bergbau-AG N… beschäftigt. Nachdem er Ende 1973 infolge von Rationalisierungsmaßnahmen des Unternehmens entlassen worden war, bezog er ab 1. Januar 1974 gem. Bescheid des Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete in B… vom 29. März 1974 ein Anpassungsgeld (APG). Diese Leistung fiel mit der Zuerkennung der - höheren - Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Juni 1975 an weg. Seit 1. Dezember 1976 bezieht der Kläger eine Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Nach Beschäftigungen außerhalb des Bergbaus bezog der Kläger vom 9. Oktober bis 20. November 1975 und vom 31. Mai bis 9. September 1976 Alg. Mit Bescheid vom 13. Juli 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1977 hob das Arbeitsamt seine Entscheidungen über die Bewilligung von Alg für die vorgenannten Zeiträume mit der Begründung auf, daß das Alg wegen des zuerkannten APG geruht habe, und forderte von dem Kläger das gezahlte Alg in Höhe von insgesamt 3.300,40 DM zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Duisburg vom 26. April 1978).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18. Oktober 1979 das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei zulässig und begründet. Das SG habe zu Unrecht ein Ruhen des Alg nach § 118 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bejaht. Ob die Anwendung dieser Bestimmung bereits daran scheitere, daß dem Kläger zwar ein Anspruch auf APG zuerkannt worden sei, diese Leistung aber - seit 1. Juni 1975 - wegen der anzurechnenden Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr ausgezahlt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Bei der Gewährung von APG handele es sich jedenfalls nicht um die Erfüllung eines "Anspruchs" auf öffentlich-rechtliche Bezüge i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG, denn es fehle bereits an der wesentlichen Voraussetzung solcher Ansprüche, nämlich einer gesetzlichen Grundlage. Das APG werde nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern entsprechend den "Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus" vom 13. Dezember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 233 vom 15. Dezember 1971, 1 - RL -) geleistet. Der Annahme eines Anspruchs stehe auch die ausdrückliche Regelung in § 1 Satz 2 RL entgegen, wonach ein Rechtsanspruch auf APG nicht bestehe. Zur Frage der Vergleichbarkeit des Anspruchs auf APG mit dem Anspruch, auf solche Leistungen, die normalerweise den Lebensabend eines aus dem Versicherungsleben Ausgeschiedenen endgültig abzusichern bestimmt seien, sei der Zeitpunkt zu beachten, ab welchem üblicherweise der "Versicherungsfall" des APG im Ablauf des Versicherungslebens eines Bergmanns eintrete. Nach den vorgenannten Richtlinien werde dieser Versicherungsfall im Vergleich zu den Versicherungsfällen des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 RKG oder der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a RKG gewissermaßen um fünf Jahre vorverlegt; er treffe somit in der Regel einen Versicherten, der durchaus noch nicht eine, die volle Rentenhöhe absichernde Versicherungszeit zurückgelegt habe, wie dies auch beim Empfänger von Berufsunfähigkeitsrente normalerweise der Fall sei; für diesen komme aber ein Ruhen nach § 118 AFG nicht in Betracht.
Jedenfalls sei die Rechtsposition des Empfängers von APG viel zu unsicher und schwach, als daß es gerechtfertigt wäre, von einer den in § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG genannten Leistungen ähnlichen Leistung sprechen zu können.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 118 (Abs. 1) Nr. 4, 151 Abs. 1 und 152 Abs. 1 Nr. 3 AFG. Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liege ein ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art i.S. von § 118 (Abs. 1) Nr. 4 AFG vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger bei Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt werde. Das APG erfülle diese Voraussetzungen. Die Gewährung sei vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig, denn sie beginne nach § 3 Nr. 2 RL längstens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Bezug der dort genannten Leistungen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Beschäftigung erfüllt wären. Dieser Zeitpunkt werde jeweils durch eine Altersgrenze bestimmt, die zwischen 35 und 65 Jahren liege, so daß sich für das APG eine Altersgrenze von 50 bis 60 Jahren ergebe. Schließlich werde das APG zum Zwecke der Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt, denn es bemesse sich entsprechend den Regeln für die Knappschaftsausgleichsleistung bzw. das Knappschaftsruhegeld nach der Rentenanwartschaft des Arbeitnehmers (S. 4 Abs. 1 RL) und stelle damit gleichsam eine vorgezogene Altersrente dar.
Entgegen der Auffassung des LSG sei dem Kläger in der Zeit seines Alg-Bezuges mit dem Anspruch auf APG ein Anspruch i.S. von § 118 (Abs. 1) Satz 1 AFG zuerkannt gewesen. Eine gesetzliche Grundlage findet die Zuerkennung des APG in den Haushaltsgesetzen, durch die die erforderlichen Mittel bewilligt worden seien. Für den Begriff des Anspruchs i.S. von § 118 (Abs. 1) Satz 1 AFG müsse die Bindungswirkung des rechtmäßigen bewilligenden Verwaltungsakts genügen; auf den Ausschluß eines Rechtsanspruchs in § 1 Satz 2 RL könne es nicht ankommen.
Dem Ruhen des Anspruchs auf Alg stehe auch nicht entgegen, daß das APG in den maßgebenden Zeiträumen wegen Anrechnung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht gezahlt worden sei. Der Anspruch auf das APG sei dem Grunde nach von dieser Anrechnung unberührt und auch i.S. von § 118 (Abs. 1) Satz 1 AFG zuerkannt geblieben, da der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben worden sei.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1979 aufzuheben und die Berufung des Klägers, gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. April 1978 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezug und trägt ergänzend vor, das LSG habe dahingestellt bleiben lassen, ob das Ruhen des Anspruchs auf Alg nicht nur bei Leistungen bewirkt werden soll, die auch tatsächlich dem Berechtigten gezahlt würden. Dies treffe seiner Meinung nach zu. Hierfür sprächen auch die Entscheidungsgründe im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. November 1976 (SozR 4100 § 118 Nr. 3), worin hervorgehoben sei, daß das Alg nur dann ruhe, wenn der Antragsteller eine Leistung "erhalte", die ihrer Art nach dazu bestimmt sei, den Lebensunterhalt zu sichern. In der hier streitigen Zeit habe er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, eine Rente also, die gerade kein Ruhen des Alg-Anspruchs bewirke, weil Bezieher dieser Rentenart nicht dem als versorgt angesehenen Personenkreis zugerechnet würden. Weil ihm APG wegen des Bezugs der - höheren - Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr gewährt worden sei, könne die Ruhenswirkung des § 118 AFG nicht eingetreten sein.
Würde der Auffassung des LSG nicht gefolgt, ergäbe sich die Frage, ob er zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet sei. Sei der Arbeitsverwaltung - wovon hier auszugehen sei - zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bereits bekannt gewesen, daß ihm ein APG zuerkannt worden sei, so könne das ihm gewährte Alg aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zurückgefordert werden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie die Aufhebung der Bewilligung von Alg betrifft, nur für die Zeit vom 9. Oktober bis 20. November 1975, nicht aber für die weitere Bezugszeit vom 31. Mai bis 9. September 1976 begründet. Hinsichtlich der Rückforderung der gewährten Alg ist die Revision i.S. der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet.
Das LSG hat die Berufung des Klägers, deren Zulässigkeit bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. statt vieler BSG SozR 1500 § 150 Nrn. 11 und 18) zu Unrecht als in vollem Umfange zulässig erachtet. Sie betrifft drei prozessuale Ansprüche, nämlich den Anspruch auf Alg für die Zeit vom 9. Oktober bis 20. November 1975, einen weiteren Anspruch auf Alg für die Zeit vom 31. Mai bis 9. September 1976 und einen Anspruch auf Rückforderung von 3.300,40 M. Soweit die Berufung den prozessualen Anspruch auf Alg für die zeit vom 9. Oktober bis 20. November 1975 betrifft, greift der Berufungsausschliessungsgrund des § 144 Abs. 1. Nr. 2 SGG ein. Danach ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (drei Monaten). Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, daß die Berufung des Klägers auch die - im gleichen Bescheid ausgesprochene - Aufhebung der Bewilligung von Alg für die weitere Zeit vom 31. Mai bis 9. September 1976 betrifft. Eine Zusammenrechnung der beiden Zeiträume zwecks Feststellung der Zulässigkeit der Berufung ist hier nicht zulässig, weil mit der erneuten Arbeitslosigkeit am 31. Mai 1976 ein neuer Anspruch auf Alg entstanden ist, der mit dem vorhergehenden Anspruch in keinerlei rechtlichem Zusammenhang steht.
Der § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG läßt zwar in Ausnahme von der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regel, daß die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der Bezugszeiten verschiedener prozessualer Ansprüche auf gleichartige wiederkehrende Leistungen zu (BSGE 11, 102; 108 a SozR Nr. 16 zu § 144 SGG; SozR 1500 § 144 Nr. 1; SozR 4100 § 119 Nr. 12). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber, um das Berufungsgericht von Bagatellstreitigkeiten zu entlasten, die Statthaftigkeit der Berufung von einer bestimmten Beschwer abhängig gemacht, die durch die Länge des Zeitraums, für den wiederkehrende Leistungen in Streit stehen (Bezugsdauer), zum Ausdruck gebracht ist. Besteht nach der materiell-rechtlichen Gestaltung der Rechtslage ein Zusammenhang zwischen den in Streit stehenden wiederkehrenden Leistungen derart, daß sie im wesentlichen auf demselben Rechtsverhältnis (Stammrecht) beruhen bzw. denselben Entstehungsgrund haben, so kann es hinsichtlich der geforderten Beschwer, die auf die Bezugsdauer abstellt, keinen Unterschied machen ob, diese Leistungen durch einen oder mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden müssen oder ob die streitigen Bezugszeiten durch unstreitige Bezugszeiten unterbrochen sind (vgl. hierzu zuletzt BSG Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 72/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob hiernach eine Zusammenrechnung verschiedener - prozessualer - Ansprüche auf Alg, die durch eine zwischenzeitliche Beschäftigung unterbrochen sind, in Betracht kommt, wenn die - weitere - Gewährung des Alg wegen der geringen Dauer der zwischenzeitlichen Beschäftigung auf die gleiche Anspruchsberechtigung, nämlich die Erfüllung der Anwartschaftszeit i.S. des § 104 AFG zurückzuführen ist, die die Entstehung des vorhergehenden Anspruchs begründet hat (vgl. BSGE 47, 101 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 48, 109 = SozR 4100 § 119 Nr. 8), kann hier dahingestellt bleiben. Eine Zusammenrechnung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Falle - zwei materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche auf Alg im Streit stehen. Der Kläger hat nach Beendigung der ersten Arbeitslosigkeit am 20. November 1975 ausweislich der Akten in der Zeit vom 24. November 1975 bis 30. Mai 1976, also mehr als 26 Wochen lang, in versicherungspflichtiger Beschäftigung gestanden und damit eine neue Anwartschaftszeit i.S. von § 104 Abs. 1 AFG erfüllt. Dadurch ist - nach erneuter Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Antragstellung - ein neuer Anspruch auf Alg entstanden und gleichzeitig der alte Anspruch erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG). Der durch den neuen Leistungsfall, ausgelöste Leistungsanspruch richtet sich, daher nicht mehr nach der bisherigen Anspruchsberechtigung aus der alten Anwartschaft, sondern ausschließlich nach der neuen Anwartschaft. Daß die Dauer des neuen Anspruchs durch die restliche Dauer des vorherigen Anspruchs beeinflußt werden kann, wenn seit der Entstehung des vorherigen Anspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind (§ 106 Abs. 2 AFG in der bis 1. August 1979 geltenden ursprünglichen Fassung) begründet keinen rechtlichen Zusammenhang im oben genannten Sinne, denn diese Regelung bewirkt nicht eine Verlängerung des vorhergehenden Anspruchs, sondern begründet hinsichtlich der Anspruchsdauer ein besonderes Tatbestandsmerkmal des neuen Anspruchs. Eine Zusammenrechnung von Bezugszeiten des Alg auch auf derartige Fälle materiell selbständiger Ansprüche auszudehnen, widerspreche der Zweckbestimmung des § 114 Abs. 1 SGG. Der Gesetzgeber hat für Ansprüche von bestimmter - minderer - Bezugsdauer nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stellen wollen. Insoweit kann hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung nichts anderes gelten, als wenn die streitigen Ansprüche ihrem Gegenstand nach unterschiedlicher Natur wären; die Gleichartigkeit der wiederkehrenden Bezüge allein vermag, keinen sachlichen Grund abzugeben, der eine einheitliche Ermittlung der Beschwer rechtfertigt.
Mithin war die Berufung des Klägers hinsichtlich der vom SG bestätigten Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 9. Oktober bis 20. November 1975 unzulässig und daher die Aufhebung insoweit für das Berufungsgericht bindend.
Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Beklagten ergibt sich aus § 149 SGG. Unerheblich ist insoweit, daß sich der, von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsbetrag, aus verschiedenen Einzelbeträgen zusammensetzt, die durch die Aufhebung von Entscheidungen über verschiedene Leistungen entstanden sind und die - möglicherweise - für sich allein den Beschwerdewert von 1.000 DM nicht erreichen. Nach § 149 SGG kommt es nicht auf den Wert des einzelnen Anspruchs an, sondern auf den Beschwerdewert des Rückforderungsanspruchs insgesamt, der allenfalls durch den angefochtenen Bescheid begrenzt sein kann (vgl. BSG SozR 1500 § 149 Nr. 3 m.w.N.).
Hinsichtlich der weiteren Bezugszeit des Alg vom 31. Mai bis 9. September 1976 hat das LSG der - zulässigen - Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben und insoweit die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligung des Alg zu Recht aufgehoben.
Entscheidungen, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, werden nach § 151 Abs. 1 AFG i.d.F. vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 582) insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Diese Vorschrift ist trotz ihrer Streichung durch Art II § 2 Nr. 1 Buchst a des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X), vom 18. August 1980 (BGBl. I 1469) für die vor dem 1. Januar 1981 erfolgten Aufhebungen von Bewilligungsbescheiden maßgebend, denn das SGB X ist erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten (Art 11 § 40, Abs. 1 SGB X). Danach konnte die Beklagte die Bewilligung des Alg nicht aufheben, da dem Kläger in der hier streitigen Zeit ein Anspruch auf Alg zugestanden hat und dieser Anspruch nicht nach § 118 AFG geruht hat.
Nach § 118 Nr. 4 AFG in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1969 (jetzt § 118 Abs. 1 Nr. 4) ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannt ist.
Obwohl dem Kläger mit Bescheid des Bundesbeauftragen für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete vom 29. März 1974 ein Anspruch auf APG zuerkannt worden ist, ruht sein Anspruch auf Alg während der hier streitigen Zeit nicht. Hierbei läßt der Senat dahingestellt, ob es bereits an den Merkmalen eines "Anspruchs" auf eine Leistung i.S. von § 118 AFG deshalb fehlt, weil das APG nicht aufgrund eines formellen Gesetzes gewährt, sondern, nach Maßgabe von Richtlinien erbracht wird, deren gesetzliche Legitimation lediglich darauf beruht, daß im Haushaltsplan - als Bestandteil des Haushaltsgesetzes - entsprechende Mittel eingesetzt und dort eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist (vgl. hierzu BVerwGE 18, 352, 353; zur Problematik des Gesetzesvorbehalts im Subventionsbereich allgemein Ossenbühl in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, S. 57 ff., 60, 80, 185/186).
An den Voraussetzungen des § 118 AFG fehlt es bereits deshalb, weil während der hier streitigen Zeit ein Anspruch auf AFG nicht mehr zu erfüllen war. Dem Kläger ist ab 1. Juni 1975 nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 RKG zuerkannt worden. Gem. § 4 Abs. 2 RL ist der Betrag dieser Rente auf das APG anzurechnen. Da die Berufsunfähigkeitsrente höher war als das APG, verblieb von diesem ab 1. Juni 1975 kein Auszahlungsbetrag mehr; deshalb hat der Kläger seitdem kein APG mehr bezogen. Daß ein Anspruch auf APG für die hier streitige Zeit "dem Grunde nach" (richtigerweise nur: als Anspruchsberechtigung) fortbestanden hat und insoweit mangels einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung zuerkannt geblieben ist, reicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus, um die Ruhenswirkung des § 118 AFG auszulösen. Diese Bestimmung fordert als Voraussetzung für das Ruhen des Alg nicht nur, daß ein Anspruch auf eine der dort genannten Leistungen zuerkannt ist, sondern sie verlangt auch, daß die zuerkannte Leistung während der Zeit, in der Anspruch auf Alg besteht, (noch) gewährt wird. Dies mag zwar aus der Verwendung des Begriffs "zuerkennen" nicht ohne weiteres ersichtlich sein, ergibt sich jedoch sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus Sinn und Zweck der Ruhensregelung.
In § 118 Nr. 1 und 2 AFG wurde die frühere Regelung des § 77 AVAVG übernommen und ergänzt; in Nrn. 3 und 4 des § 118 AFG wurden hinsichtlich des weggefallenen § 87 Abs. 5 AVAVG für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Neuregelung eingeführt. Während bei § 77 AVAVG (i.d.F. des Gesetzes vom 3. April 1957, BGBl. I 321) der Ruhenstatbestand eintrat, wenn der Arbeitslose nur einen Anspruch auf eine der dort genannten Leistungen (z.B. Krankengeld) hatte, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch bereits geltend gemacht bzw. zuerkannt war (vgl. Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG, Anm. 9 zu § 77), ist die Anwendung des § 118 AFG ausdrücklich davon abhängig, daß die Leistung, die das Ruhen bewirken soll, "zuerkannt" ist. Diese Formulierung geht auf § 87 Abs. 5 AVAVG (i.d.F. des Zweiten Änderungsgesetzes zum AVAVG vom 7. Dezember 1959, BGBl. I 705) zurück, wonach der Anspruch auf Alg über 156 Tage hinaus ruhte während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen eine der aufgeführten Versicherten- und Altersrenten oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt war. Diese Vorschrift bezweckte, den Doppelbezug öffentlich-rechtlicher Leistungen jedenfalls über die Regeldauer des Alg-Anspruchs hinaus zu verhindern. Deshalb wurde es hier nicht für ausreichend angesehen, daß die Rente, zwar "an sich" zusteht, aber nicht beantragt oder bewilligt ist. Andererseits sollte der Beginn der Ruhenswirkung nicht davon abhängen, daß die Rente bereits gezahlt wird, sondern es sollte genügen, daß sie zuerkannt ist; als maßgebend für den Beginn der Ruhenswirkung wurde daher der Tag bestimmt, von dem an die genannten Leistungen zuerkannt bzw. bewilligt wurden (frühestens der Tag nach Ablauf des 156. Wochentags mit Anspruch auf Alg; vgl. Krebs, AVAVG, Rd.Nr. 37 zu § 87). Damit sollte insbesondere erreicht werden, daß in Fällen rückwirkender Bewilligung der Rente die Ruhenswirkung rückwirkend eintreten konnte, ohne daß es darauf ankam, ob für diese Zeit bereits Rente gezahlt bzw. bezogen worden ist. Dies ermöglichte es, die Bewilligung von Alg rückwirkend aufzuheben und die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückzufordern.
Das Abstellen auf die "Zuerkennung des Anspruchs" hatte daher im wesentlichen Bedeutung für den Ruhensbeginn; die Zuerkennung bestimmte den Zeitpunkt, von dem an die Ruhenswirkung eintrat, unabhängig von dem Tag, von dem an die (erste) Zahlung erfolgte, setzte mithin aber voraus, daß überhaupt eine Zahlung zu erfolgen hatte bzw. eine Leistung zu gewähren war. Sie hatte hingegen nicht ruhenserhaltende Wirkung in dem Sinne, daß eine einmal zuerkannte Leistung auch dann das Ruhen des Alg bewirkte, wenn die Voraussetzungen für die Leistung entfallen waren. Fiel die zuerkannte Leistung weg, so lebte der Anspruch auf Alg für die folgende Zeit wieder auf (vgl. Krebs, AVAVG, Rd.Nr. 40 zu § 87), unabhängig davon, ob eine Zuerkennung des Anspruchs "dem Grunde nach" bestehen blieb.
Eine andere Bedeutung kann dem Begriff des Zuerkennens auch in § 118 AFG nicht beigelegt worden sein, es sei denn, daß der ursprünglich mit § 87 Abs. 5 AVAVG verfolgte Zweck, Doppelleistungen zu verhindern, hätte aufgegeben werden sollen. Das ist aber nicht der Fall. Wie der Senat bereits mehrfach unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgesprochen hat, zielen die in Nrn. 1 bis 4 des § 118 AFG vorgesehenen Ruhenstatbestände vornehmlich darauf ab, den Doppelbezug zweier gleichzeitig nebeneinander gewährter Lebensunterhaltsersatzleistungen durch öffentliche Träger zu vermeiden (BSG SozR 4100 § 118 Nrn. 3 und 5). Nach der Begründung der Bundesregierung zu § 108 des Entwurfs eines AFG, der später unverändert Gesetz geworden ist, soll der Anspruch auf Alg u.a. dann ruhen, wenn der Arbeitslose Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Knappschaftsausgleichsleistung oder vorgezogenes Altersruhegeld "bezieht". Diese Personen müssen, weil sie versicherungsmäßig versorgt sind, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gelten. (BT-Drucks V/2291, S. 57 zu § 108 Nrn. 2 und 3; ferner S. 82 zu § 108). Wird eine der in § 118 AFG genannten Leistungen nicht bzw. nicht mehr bezogen, weil die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt bzw. weggefallen sind, so kann kein Doppelbezug eintreten, der das Ruhen des Alg bewirkt. Dies kann nicht nur dann gelten, wenn die Voraussetzungen für die Leistung hinsichtlich des Anspruchsgrundes fehlen bzw. entfallen sind, sondern muß auch gelten, wenn die Voraussetzungen für die Leistung der Höhe nach nicht (mehr) vorliegen. Dafür, daß die Zuerkennung eines Anspruchs, der nur (noch) "dem Grunde nach" besteht, hinsichtlich seiner Höhe aber wegen, der vorgesehenen Anrechnung anderer Leistungen auf einen Null-Betrag herabgesunken ist, die Ruhenswirkung auslöst, bietet weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Ruhensregelung einen Anhalt.
Allerdings ist aus dem Umstand, daß § 118 AFG die Ruhensfolge an den äußeren Tatbestand des Zuerkennens einer Versorgungsleistung, nicht an deren Höhe anknüpft, zu schließen, daß es nicht darauf ankommt, daß die zuerkannte Leistung im Einzelfalle den Lebensunterhalt des Beziehers tatsächlich sicherstellt, sondern daß es ausreicht, daß die Leistung ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen ist, daß sie im allgemeinen den Lebensunterhalt des Beziehers deckt (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 2). Erfüllt die zuerkannte Leistung diese Voraussetzungen, so bedeutet dies zwar, daß das Alg auch dann - in voller Höhe - ruht, wenn die zuerkannte Leistung nur geringfügig ist bzw. von ihr infolge der Anrechnung einer anderweitigen Leistung nur noch ein - geringer - Restzahlbetrag verbleibt. Das bedeutet aber nicht, daß die Ruhenswirkung auch dann eintritt, wenn die zuerkannte Leistung überhaupt nicht (mehr) gewährt wird. Daß der Gesetzgeber mit der Zuerkennung eines Anspruchs i.S. von § 118 AFG auch die Gewährung einer Leistung - und sei sie noch so gering - vorausgesetzt hat, ergibt sich insbesondere auch aus der Neuregelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG durch Art 2 § 7 Nr. 2 des 21. Rentenanpassungsgesetzes (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1089), zu der der Gesetzgeber gerade wegen der aufgezeigten Härte dieser Bestimmung bewogen worden ist (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 3). Danach ruht mit Wirkung ab 1. Januar 1979 der Anspruch auf Alg nur noch "bis zur Höhe der zuerkannten Leistung", wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Daraus wird hinreichend deutlich, daß § 118 AFG auch nach bisherigem Recht - die Neuregelung findet im Falle des Klägers keine Anwendung - nicht auf die Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach abgestellt, sondern vorausgesetzt hat, daß der Arbeitslose aufgrund der Zuerkennung eine Leistung auch tatsächlich bezieht.
Eine andere Auslegung würde der mit § 118 AFG verfolgten Zweckbestimmung, wie sie in dieser Vorschrift selbst und ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zum Ausdruck kommt, nicht gerecht. Würde der Auffassung der Beklagten gefolgt, so würde im Ergebnis nicht das zuerkannte APG, sondern die an seine Stelle getretene Rente wegen Berufsunfähigkeit zum Ruhen des Alg führen, obwohl diese Rentenart gerade nicht in die Ruhenstatbestände des § 118 Nrn. 1 bis 4 AFG einbezogen ist. Dies entspricht nicht der Konzeption dieser Bestimmung, wonach dann, wenn die Gewährung einer anderweitigen Leistung zur Verdrängung einer der in § 118 AFG genannten Leistungen führt, die Ruhensfolge nur eintritt, wenn auch für die verdrängende Leistung selbst das Ruhen des Alg-Anspruchs vorgesehen ist. Wird z.B. ein Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1241 RVO bzw. §§ 18 AVG, 40 RKG) gewährt und führt dies zum Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld (§ 183 Abs. 6 RVO, hier i.d.F. des Gesetzes vom 7. August 1974, BGBl. I 1881), so bewirkt nicht der - dem Grunde nach - (fort)bestehende Anspruch auf Krankengeld ein Ruhen des Alg, sondern das statt dessen gewährte Übergangsgeld, (§ 118 Nr. 2 AFG). Der Gesetzgeber hat es gerade im Hinblick auf den Verdrängungstatbestand des § 183 Abs. 6 RVO für erforderlich angesehen, auch das Übergangsgeld in den Leistungskatalog des § 118 AFG aufzunehmen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des AFG, BT-Drucks V/2291, § 82 zu § 108). Wird durch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente eine zuerkannte Versorgungsleistung i.S. des § 118 Nr. 4 AFG verdrängt, so kann die Ruhensfolge dieser Bestimmung nicht eintreten, weil die Berufsunfähigkeitsrente nicht zu den dort aufgeführten Leistungen gehört. Diese Leistungsart soll nicht zum Ruhen des Alg führen, weil Berufsunfähige - anders als Bezieher von Leistungen nach § 118 Nr. 3 und 4 AFG - nicht zu dem Kreis derjenigen gehören, die typischerweise bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Zwar soll der sozialpolitisch, unerwünschte Doppelbezug von Rente und Alg grundsätzlich auch bei Beziehern von Berufsunfähigkeitsrente vermieden werden; jedoch soll der sich hieraus ergebende Vorteil dem Rentenversicherungsträger und nicht der BA zufallen. Deshalb sieht § 80 RKG (entsprechend § 1283 RVO, § 60 AVG, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967, BGBl. I 1259) vor, daß beim Zusammentreffen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit mit einem Alg die Rente bis zur Höhe des Alg für den Zeitraum ruht, für den beide Leistungen zu gewähren sind. Damit wird grundsätzlich die Rentenversicherung - und nicht die BA - entlastet, wenn neben der Rente Alg zu gewähren ist. In Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 80 Satz 2 RKG a.F. vor, daß ein Ruhen der Berufsunfähigkeitsrente bei gleichzeitigem Bezug des Alg. dann nicht eintritt, wenn der Arbeitslose nach Beginn dieser Rente eine die Beitragspflicht nach dem AFG begründende Beschäftigung von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat. Würde der von der Beklagten vertretenen Auffassung gefolgt, so würde nicht nur die mit § 80 RKG grundsätzlich beabsichtigte Lastenverteilung zugunsten des Rentenversicherungsträgers umgangen, sondern gleichzeitig auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Bezieher der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter den besonderen Voraussetzungen des § 80 Satz 2 RKG Alg neben der Berufsunfähigkeitsrente beziehen kann. Ob diese besonderen Voraussetzungen im Falle des Klägers für den hier streitigen Alg-Bezug in der Zeit vom 31. Mai bis zum 9. September 1976 zutreffen, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls widerspräche es dem systematischen Zusammenhang zwischen § 118 AFG und § 80 RKG (bzw. § 1283 RVO, S. 60 AVG), wenn der Arbeitslose, der (lediglich) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, allein deswegen vom Bezug des Alg ausgeschlossen wäre, weil seine Berufsunfähigkeitsrente eine - im Betrag niedrigere - Versorgungsleistung i.S. des § 118 Nr. 4 AFG zum Wegfall gebracht hat. Hierzu steht nicht in Widerspruch, daß das Alg in den Fällen ruht, in denen die Berufsunfähigkeitsrente nur teilweise zum Wegfall einer Versorgungsleistung i.S. von § 118 Nr. 4 AFG führt; denn der Gesetzgeber knüpft an den Bezug der Versorgungsleistung als solchen - unabhängig von seiner Höhe - die Vermutung, daß der Unterhalt des Versorgungsempfängers sichergestellt ist, während diese Vermutung im Falle des ausschließlichen Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht begründet ist.
Mithin hat der Anspruch des Klägers auf Alg schon deshalb nicht geruht, weil er während der hier streitigen Zeit ein APG nicht bezogen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das APG zu den Leistungen gehört, die nach § 118 Nr. 4 AFG das Ruhen des Alg bewirken (bejahend Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 118 Rd.Nr. 16, Stand August 1972; Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, Komm, § 80 RKG Anm. 2 Stand: Februar 1980). Selbst wenn dies der Fall wäre, ergibt sich hinsichtlich dieser besonderen Leistungsart eine andere Beurteilung der Rechtslage auch nicht daraus, daß in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zeiten des Bezuges von APG auch solche Zeiten gelten, in denen Anspruch auf das APG dem Grunde nach bestanden hat, jedoch eine Zahlung des APG wegen der Anrechnung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfolgt ist (vgl. Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, a.a.O., § 50 RKG, Anm. 20, § 56 RKG Anm. 7). Diese Fiktion dient hier lediglich dazu, die Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung der Knappschaftsausgleichsleistung und der Knappschaftsruhegelder bzw. die rentensteigernde Wirkung der APG-Bezugszeiten für diese Leistungen zu erhalten (vgl. dazu Ilgenfritz, Der Kompaß, 1972, S. 23 ff.).
Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruchs kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Rechtsgrundlage ist § 152 Abs. 1 Nr. 3 AFG in der bis 31. Dezember 1980 geltenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes. Danach kann die Beklagte, soweit eine Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 151 Abs. 1), die Leistung insoweit zurückfordern, als der Empfänger einen Anspruch auf eine der in § 118 genannten Leistungen hat und die Entscheidung aus diesem Grunde aufgehoben worden ist.
Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juli 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1977 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 31. Mai bis zum 9. September 1976 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid rechtswidrig; ein Rückforderungsanspruch kommt insoweit nicht in Betracht. Soweit auch die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 9. Oktober bis zum 20. November 1975 aufgehoben worden ist, ist dieser Bescheid - wie ausgeführt - verbindlich geworden. Deshalb kann in dem um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung geführten Streit nicht mehr geprüft werden, ob der Aufhebungsbescheid seinem rechtlichen Grunde nach zutrifft oder nicht (BSG SozR Nr. 17 zu § 47 VerwVG). Die Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides erstreckt sich insoweit nicht nur auf seinen Verfügungssatz, sondern auch auf die rechtliche Grundlage bzw. Qualifikation der ausgesprochenen Rechtsfolge, weil diese die Grundlage weiterer - noch in Streit befindlicher - selbständiger Rückforderungsansprüche bildet. Im vorliegenden Falle ist daher als bindend festgestellt anzusehen, daß der Kläger während des Bezugs von Alg in der Zeit vom 9. Oktober bis zum 20. November 1975 einen Anspruch auf eine der in § 118 Nr. 4 AFG genannten Leistungen hatte und die Entscheidung der Beklagten aus diesem Grunde aufgehoben worden ist. Der Kläger hat daher an sich das für diese Zeit gewährte Alg zurückzuzahlen. Welcher Alg-Betrag auf diesen Zeitraum entfällt, ist dem Urteil des LSG, nicht zu entnehmen. Die Sache ist deshalb an das LSG zurückzuverweisen. Möglicherweise könnte bei Feststellung der Höhe des Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen sein, daß dem Kläger für die Zeit nach Einstellung der Zahlung des Alg (9. September 1976) bis zum Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung (1. Dezember 1976) noch Alg zugestanden hat, so daß eine Rückforderung wegen der Verrechnung mit noch zustehendem Alg entfallen könnte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.7 RAr 50/80
Bundessozialgericht
Fundstellen