Leitsatz (redaktionell)

Die Bindungswirkung nach SGG § 77 (oder VerwVG § 24 Abs 1) erstreckt sich allein auf den entscheidenden Teil - den Verfügungssatz oder die Verfügungssätze - des Bescheides, nicht auf die Begründung, also nicht auf die rechtliche Beurteilung von Vorfragen, nicht auf die dem Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen, insbesondere nicht auf die Berechnungsfaktoren einer Rente (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche BSG 1970-11-25 12 RJ 200/70 = SozR Nr 75 zu § 77 SGG). Welche Feststellungen im Einzelfall dem entscheidenden Teil, dh dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts, zuzurechnen sind, ergibt sich aus einer inhaltlichen Würdigung des betreffenden Verwaltungsakts.

Es bleibt dahingestellt, ob allgemein die Eingruppierung in eine Besoldungs- oder Leistungsgruppe zur Ermittlung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs 4 ein "notwendiger Bestandteil des entscheidenden Teils (Verfügungssatzes) des Verwaltungsakts" ist (so der 8. Senat, vergleiche BSG 1970-12-08 8 RV 389/69 ≫ Breith 1971, 590.

Jedenfalls trifft das dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Widerspruchsbescheid mit dem - auch äußerlich durch Einrücken hervorgehobenen - Satz beginnt: "Unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes ...wird ihrem Widerspruch stattgegeben. Der Berechnung des Schadensausgleichs ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 des BBesG zuzüglich...zugrunde zu legen." Denn in einem solchen Fall hat der Beklagte nur eine Feststellung über die für den Anspruch maßgebende Besoldungsgruppe getroffen. Diese Feststellung hat er zum alleinigen Inhalt des Widerspruchsbescheides gemacht; sie hat auch dann bindend werden können, wenn eine solche "isolierte" Feststellung über eine Berechnungsgrundlage nicht hätte getroffen werden dürfen.

Für die Tragweite der Bindungswirkung eines Bescheides gilt nichts grundsätzlich anderes als für die Rechtskraft eines Urteils. Ebenso wie eine in die Urteilsformel aufgenommene Entscheidung, daß dem Kläger ein Berufsschadensausgleich nach einem bestimmten Durchschnittseinkommen zu gewähren sei, der Rechtskraft fähig ist, wird auch ein Verfügungssatz gleichen Inhalts in einem Bescheid der Versorgungsverwaltung für die Beteiligten in der Sache bindend, falls ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird.

 

Normenkette

SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 24 Abs. 1 Fassung: 1955-05-02; BVG § 30 Abs. 4 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der 1897 geborene und 1945 in polnischem Gewahrsam verstorbene Ehemann der Klägerin (S.), der die Volksschule besucht hatte, erlernte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) das Zimmereihandwerk und schloß die Lehre Ende 1909 mit der Gesellenprüfung ab. Nach dem Ersten Weltkrieg war er Einzelhandelskaufmann in B/Oberschlesien. Mitte der zwanziger Jahre soll er Inhaber von zwei Gaststätten geworden und bis zum Zusammenbruch selbständiger Gastwirt gewesen sein. Der Antrag der Klägerin vom 15. Januar 1965, ihr zu ihrer Witwenrente Schadensausgleich nach § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu gewähren, wurde mit Bescheid vom 1. Juni 1966 abgelehnt, weil bei Einstufung des S. in die Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gemäß § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) die Voraussetzungen zur Gewährung eines Schadensausgleichs nicht erfüllt seien. Im Vorverfahren entschied dagegen der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 1966, der Berechnung des Schadensausgleichs sei das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 7 zugrunde zu legen, weil S. zwanzig Jahre lang erfolgreich als selbständiger Gastwirt tätig gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde bindend und mit Bescheid vom 10. Januar 1967 ausgeführt. Die gegen den Ausführungsbescheid - nach erfolglosem Widerspruch - erhobene Klage nahm die Klägerin im Hinblick auf die Bindung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1966 am 1. Dezember 1967 zurück. Mit Bescheid vom 7. Juli 1967 berechnete das Versorgungsamt den Schadensausgleich nach dem Dritten Neuordnungsgesetz - 3. NOG - zum BVG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 7 neu. Diesen Bescheid focht die Klägerin erneut mit dem Widerspruch an. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Bescheid vom 9. Februar 1968) mit der Begründung, die Feststellung des Durchschnittseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 7 sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; hierüber sei bereits durch den bindend gewordenen Bescheid vom 10. Januar 1967 entschieden worden; rechtserhebliche Tatsachen oder neue beweiskräftige Unterlagen, die eine neue Entscheidung nach § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) rechtfertigen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin focht auch diesen Bescheid mit der Klage an und beantragte Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9. Das Sozialgericht (SG) wies diese Klage mit Urteil vom 6. Juni 1968 als unzulässig ab. Das LSG wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 30. Oktober 1969 mit der Maßgabe zurück, daß die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Es führte aus, die Klage sei wegen der Bindungswirkung des Bescheides vom 20. Dezember 1966 zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet. Die Klägerin könne, da sie einen die Neufeststellung gemäß § 62 BVG rechtfertigenden Sachverhalt nicht vortrage, eine neue Entscheidung über die ihrem Schadensausgleich zugrunde zu legende Eingruppierung nicht verlangen. Die nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingetretene Bindung bedeute, daß der zu dem Sach- und Streitverhältnis getroffene Verwaltungsakt endgültig sei und an ihn, soweit in der Sache selbst eine Entscheidung in dem Verwaltungsakt getroffen worden sei, sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Gerichte gebunden seien. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1966 durchzuführen. Die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 10. Januar 1967 habe sich jedoch nur auf Feststellungen erstrecken können, die von der Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1966 nicht erfaßt würden. Dieser Widerspruchsbescheid habe im Verfügungssatz ausdrücklich bestimmt, daß der Schadensausgleich nach der Besoldungsgruppe A 7 zu berechnen sei. Die Klägerin habe bei ihrer Klagerücknahme am 1. Dezember 1967 nicht erwarten können, daß bei der (damals noch bevorstehenden) Neufeststellung ihrer Versorgungsbezüge nach dem 3. NOG mit dem jetzt angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1967/9. Februar 1968 eine neue Eingruppierung erfolgen könne.

Mit der zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, die Einordnung in eine bestimmte Wirtschafts-, Berufs-, Leistungs- oder Gehaltsgruppe gehöre nur zur Begründung des Anspruchs und nehme deshalb an der Bindung des Bescheides nicht teil. Die Eingruppierung in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1966 habe nicht den Charakter einer Feststellung, sie enthalte keine selbständige Regelung und stelle somit keinen Verfügungssatz dar. Der entscheidende Teil des Bescheides vom 20. Dezember 1966 beschränke sich allein auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Die Erwägungen des Beklagten hinsichtlich der Eingruppierung trügen nur den Charakter einer erläuternden Begründung. Da die Eingruppierung in Besoldungsgruppe A 7 sonach an der Bindungswirkung nach § 77 SGG, § 24 VerwVG nicht teilnehme, hätte das LSG prüfen müssen, ob den späteren Bescheiden die Besoldungsgruppe A 9 hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Berlin vom 6. Juni 1968 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides vom 7. Juli 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1968 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 1964 einen Schadensausgleich unter Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens der Besoldungsgruppe A 9 BBesG sowie Ortszuschlag nach Stufe 2 der Ortsklasse A zu gewähren,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Berlin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, anders als bei der Ablehnung sei die Einstufung in eine Besoldungs- oder Leistungsgruppe bei der Feststellung eines Anspruchs auf Berufs- und Witwen-Schadensausgleich das tragende Element der Verwaltungsentscheidung und werde damit zur Grundlage aller folgenden Berechnungen gemacht. Es widerspräche dem Grundgedanken der Bindungswirkung unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte, wenn bei jeder erneuten Rentenberechnung auf Grund bloßer Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse alle Feststellungen, die die Grundlage des Anspruchs bildeten, erneut angreifbar wären und neu getroffen werden müßten. Es handele sich bei der Entscheidung über die Eingruppierung auch nicht nur um einen Berechnungsfaktor, vielmehr werde damit bereits über den Anspruch selbst entschieden. Deshalb werde auch in dem eine Leistung zusprechenden Bescheid diese Eingruppierung als Verfügungssatz deutlich sichtbar gemacht, damit der Umfang der getroffenen Regelung klar erkennbar sei. Für einen Zugunstenbescheid nach § 40 VerwVG hätten die Voraussetzungen gefehlt, weil die Klägerin für ihr Begehren, ihr Schadensausgleich nach einem höheren Durchschnittseinkommen als nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesG zu gewähren, keine anderen Tatsachen vorgebracht habe als diejenigen, die den rechtsverbindlichen Bescheiden zugrunde gelegen hätten.

II

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch im Sinne einer Zurückverweisung der Sache begründet.

Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl der Bescheid vom 20. Dezember 1966 als auch der Ausführungsbescheid vom 10. Januar 1967 - letzterer durch Klagerücknahme - im Sinne des § 77 SGG bindend geworden ist. Überdies war der Ausführungsbescheid vom 10. Januar 1967, soweit er sich im Rahmen des Bescheides vom 20. Dezember 1966 hält - also hinsichtlich der Eingruppierung -, kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern eine Folge des Bescheides vom 20. Dezember 1966, weshalb dem Ausführungsbescheid insoweit keine eigene rechtliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BSG 16, 138, 139). Auszugehen war sonach von dem bindend gewordenen Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1966.

Nach § 77 SGG (vgl. ebenso § 24 Abs. 1 VerwVG) ist ein Verwaltungsakt, wenn der dagegen gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt worden ist, für die Beteiligten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist - dies ist hier nicht der Fall -, in der Sache bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich allein auf den entscheidenden Teil - den Verfügungssatz oder die Verfügungssätze - des Bescheides, nicht auf die Begründung, also nicht auf die rechtliche Beurteilung von Vorfragen, nicht auf die dem Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen, insbesondere nicht auf Berechnungsfaktoren einer Rente (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. zuletzt Urteil vom 25. November 1970, SozR Nr. 75 zu § 77 SGG mit weiteren Hinweisen). Welche Feststellungen im Einzelfall dem entscheidenden Teil, d. h. dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts, zuzurechnen sind, ergibt sich aus einer inhaltlichen Würdigung des betreffenden Verwaltungsakts. Der erkennende Senat konnte dahingestellt sein lassen, ob allgemein die "Eingruppierung" in eine Besoldungs- oder Leistungsgruppe zur Ermittlung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG ein "notwendiger Bestandteil des entscheidenden Teils (Verfügungssatzes) des Verwaltungsakts" ist (so der 8. Senat des BSG im Urteil vom 8. Dezember 1970 - 8 RV 389/69; anders für Fälle der Ablehnung des Schadensausgleiches: Urteil des 8. Senats vom 27. März 1969, SozR Nr. 38 zu § 30 BVG). Für den hier zu entscheidenden Fall trifft dies jedenfalls zu. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1966 beginnt mit dem - auch äußerlich durch Einrücken hervorgehobenen - Satz: "Unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes II Berlin vom 1. Juni 1966 wird Ihrem Widerspruch stattgegeben. Der Berechnung des Schadensausgleichs ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich der Ortsklasse A und des Ortszuschlages Stufe 2 zugrunde zu legen." Im Anschluß hieran wird dargelegt, weshalb diese Entscheidung "gerechtfertigt" ist. Schließlich heißt es noch abschließend in dem Widerspruchsbescheid, daß das Versorgungsamt der Klägerin einen dieser Entscheidung entsprechenden Bescheid erteilen werde. Damit hat der Beklagte hier nur eine Feststellung über die für den Anspruch der Klägerin maßgebende Besoldungsgruppe getroffen. Diese Feststellung hat er zum alleinigen Inhalt des Widerspruchsbescheides gemacht. Nur insoweit enthält der Widerspruchsbescheid eine "Regelung". Diese Feststellung hat auch dann bindend werden können, wenn der Beklagte eine solche "isolierte" Feststellung über eine Berechnungsgrundlage nicht hätte treffen dürfen; der Feststellungsbescheid wäre, da er vom Beklagten im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Regelung von Versorgungsangelegenheiten getroffen ist, nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar. Für die Tragweite der Bindungswirkung eines Bescheides gilt nichts grundsätzlich anderes als für die Rechtskraft eines Urteils. Ebenso wie eine in die Urteilsformel aufgenommene Entscheidung, daß dem Kläger ein Berufsschadensausgleich nach einem bestimmten Durchschnittseinkommen zu gewähren sei, der Rechtskraft fähig ist, weil insoweit "über den Streitgegenstand entschieden worden ist" (§ 141 Abs. 1 SGG), wird auch ein Verfügungssatz gleichen Inhalts in einem Bescheid der Versorgungsverwaltung "für die Beteiligten in der Sache bindend" (§ 77 SGG), falls ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Da sonach die in dem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1966 getroffene Feststellung der für den Berufsschadensausgleich maßgebenden Besoldungsgruppe bindend geworden ist, mußte der Beklagte auch in dem Bescheid vom 7. Juli 1967 bei der Neufeststellung der Rente nach dem 3. NOG von der Besoldungsgruppe A 7 ausgehen.

Trotzdem kann aber das Urteil des LSG nicht aufrechterhalten werden. Das LSG hat nämlich nicht beachtet, daß der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1968 nicht nur den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Juli 1967 zurückgewiesen, sondern zugleich auch eine der Klägerin günstigere "neue Entscheidung im Sinne des § 40" VerwVG abgelehnt hat. Der Beklagte hat damit erkennen lassen, daß er das mit dem Widerspruch geltend gemachte Begehren der Klägerin auf einen höheren Schadensausgleich auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines sog. "Zugunstenbescheides" vorliegen; er hat dies deshalb verneint, weil die Klägerin "rechtserhebliche Tatsachen bzw. beweiskräftige konkrete Unterlagen, die eine neue Entscheidung ... rechtfertigen könnten", nicht beigebracht habe. Auch insoweit enthält der Widerspruchsbescheid eine "Regelung". Es ist unerheblich, daß sie äußerlich nicht als weiterer selbständiger Verfügungssatz gekennzeichnet ist. Für eine solche Regelung hat der Beklagte auch Anlaß gehabt; die Klägerin hat nämlich schon in der (früheren) auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1967 gerichteten Klage vom 29./31. Juli 1967 auf die Höhe des von ihrem verstorbenen Ehemann als Gastwirt erzielten Einkommens hingewiesen und damals beantragt, ihr einen "Witwenschadensausgleich ... gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4" BVG zuzusprechen. Sie hat ferner am 22. Dezember 1967 - während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den in dem jetzt anhängigen Verfahren streitigen Bescheid vom 7. Juli 1967 - beim Beklagten eine "Neufestsetzung" ihrer Versorgungsbezüge beantragt und auf Ausführungen über die Höhe des Einkommens ihres Ehemannes in ihrem Widerspruch vom 19. Februar 1967 - gegen den Ausführungsbescheid vom 10. Januar 1967 - verwiesen, in dem sie die Aufhebung der Bescheide vom 20. Dezember 1966 und 10. Januar 1967 begehrt hatte. In der späteren Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1967 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1968 hat sie auf das Vorbringen in der Klageschrift vom 29. Juli 1967 Bezug genommen. Hierauf bezieht sich auch der vorletzte Satz des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1968. Auch insoweit hat sich die Klägerin aber in dem jetzt anhängigen Verfahren gegen diesen Bescheid ebenso gewandt wie im Schriftsatz vom 9. März 1968. Das LSG hat sich in dem angefochtenen Urteil hierzu überhaupt nicht geäußert; es hat insoweit keinerlei Feststellungen getroffen. Obgleich die Klägerin mit der Revision hierzu nichts vorgetragen, sondern sich auf Ausführungen zu der Bindungswirkung der Einstufung in eine Besoldungsgruppe beschränkt hat, hat der Senat im Rahmen der zugelassenen Revision die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Februar 1968 in vollem Umfang, also auch insoweit zu prüfen, als der Beklagte im Rahmen des ihm durch § 40 VerwVG eingeräumten Ermessens den Erlaß eines sog. "Zugunstenbescheides" abgelehnt hat. Ob der Beklagte dabei die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Auf die Revision der Klägerin ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669991

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