Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenzuständigkeit für Rentner bei Ausdehnung der Zuständigkeit von BKK
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt ein Betrieb mit einer BKK einen anderen Betrieb mit einer BKK, so kann sich die BKK des übernehmenden Betriebs auch dann nicht auf die Übernahme der Beschäftigten des übernommenen Betriebs beschränken, wenn dieser Betrieb nach der Übernahme in unselbständigen Bestandteilen dem übernehmenden Betrieb eingegliedert und die BKK des übernommenen Betriebs geschlossen wird.
Leitsatz (redaktionell)
Bei Ausdehnung der Zuständigkeit einer BKK auf einen übernommenen Betrieb (mit einer BKK) werden die bei der BKK des übernommenen Betriebs versichert gewesenen Rentner in entsprechender Anwendung des RVO § 245 Abs 6 Mitglieder der BKK des übernehmenden Betriebs; dies gilt auch für diejenigen Rentner, die zwar ihr letztes Beschäftigungsverhältnis nicht bei dem übernommenen Betrieb hatten, aber aufgrund einer der Zuständigkeitsregelungen des RVO § 257a Mitglied der BKK des übernommenen Betriebs waren.
Normenkette
RVO § 245 Abs. 6 Fassung: 1967-12-21, § 289 S. 1 Fassung: 1924-12-15, § 257a
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 1975 und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Februar 1973 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) der Firma Sp. die als Rentner krankenversicherungspflichtigen Mitglieder einer geschlossenen BKK aufnehmen muß, die für einen Betrieb bestand, den die Firma Sp. übernommen hat.
Die Firma F. KG - Kristallglasfabrik - wurde im Jahre 1970 aufgelöst. Durch Kaufvertrag vom 1. September 1970 wurden mit Wirkung vom 1. August 1970 die Betriebsgrundstücke und Betriebseinrichtungen der Firma F. von der Firma Sp. - ebenfalls eine Kristallglasfabrik - übernommen. Die Arbeitnehmer der Firma F. wurden von der Firma Sp. teils in den gekauften Betriebsstätten teils in denjenigen der Firma Sp. weiterbeschäftigt.
Im März 1971 teilte die Firma Sp. diesen Sachverhalt dem Oberversicherungsamt (OVA) O mit unter dem Hinweis, daß entgegen bisherigen Annahmen nicht davon ausgegangen werden könne, die Firma F. sei als selbständiger Betrieb der Firma Sp. angegliedert worden. Diese Firma sei vielmehr als unselbständiger Bestandteil der Firma Sp. eingegliedert worden.
Durch Bescheid vom 12. Juli 1971 schloß das OVA die BKK der Firma F., weil diese Firma ein unselbständiger Teil des Betriebs der Firma Sp. geworden und deshalb nach § 273 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eingegangen sei. Als Tag der Schließung setzte das OVA den 30. September 1971 fest.
Durch Bescheid vom 15. September 1971 wies das Versicherungsamt (VA) mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 sämtliche Mitglieder der BKK einschließlich der Rentner-Krankenversicherten der BKK Sp. zu. Zur Begründung legte das VA dar, daß entgegen der Schließungsverfügung des OVA die BKK en beider Firmen zu einer Kasse vereinigt worden seien, so daß unter Berücksichtigung des § 245 Abs. 6 RVO die Rentner-Krankenversicherten kraft Gesetzes Mitglieder der BKK der Firma Sp. geworden seien.
Die Klage der BKK der Firma Sp. hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid vom 15. September 1971 aufgehoben und festgestellt, daß diejenigen Pflichtversicherten, die zur Zeit der Schließung der BKK der Firma F. nicht Arbeitnehmer der Firma Sp. gewesen sind, Mitglieder der örtlich zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) - der Beigeladenen - seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil im wesentlichen bestätigt, allerdings die Zuweisung dem VA überlassen. Es ist davon ausgegangen, daß die durch das OVA verfügte Schließung verbindlich geworden sei, so daß die Frage der Mitgliedschaft nur nach § 300 RVO durch Zuweisung zur zuständigen Kasse entschieden werden könne. Zuständig sei gemäß § 234 RVO (iVm §§ 209 a, 257 a, 311, 315 a RVO, § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes) für die Rentner-Krankenversicherten, aber auch für die Rentenantragsteller, die zur Zeit der Schließung kranken Versicherungspflichtigen, die Wehrpflichtigen und die Arbeitslosen, die AOK. Da keine Vereinigung stattgefunden habe, könne die BKK der Firma Sp. nicht kraft § 289 RVO zuständig geworden sein. Da die Betriebsstätte der Firma F. als unselbständiger Betriebsteil in den Betrieb der Firma Sp. eingegliedert worden sei, könne auch nicht der für die Errichtung einer BKK geltende § 245 Abs. 6 RVO entsprechend angewandt werden.
Die beigeladene AOK hat die zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint, § 245 Abs. 6 RVO sei auch anwendbar, wenn unselbständige Bestandteile eines Betriebs in einen Betrieb mit einer BKK eingegliedert werden.
Das beklagte Land schließt sich dieser Auffassung an. Anträge stellt es nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, § 245 Abs. 6 RVO sei die Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur Beschäftigte Mitglieder einer BKK werden könnten (§ 245 Abs. 3 RVO). Diese Vorschrift sei deshalb eng auszulegen und allenfalls bei Angliederung selbständiger Betriebe anwendbar, keinesfalls aber bei Eingliederung unselbständiger Betriebsteile.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die klagende BKK wird durch den angefochtenen Bescheid des VA nicht in ihren Rechten verletzt.
Der Senat hat zunächst von Amts wegen (vgl. BSG in SozR 1500 § 75 Nr. 1) zu prüfen, ob die Versicherungspflichtigen, für die in dem angefochtenen Bescheid die zuständige Kasse - nämlich die Klägerin - bezeichnet wird, notwendigerweise (§ 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) beizuladen gewesen wären. Das wäre der Fall, wenn über die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen entschieden worden wäre. Das ist aber nicht der Inhalt des Bescheides.
Der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids deutet zwar darauf hin, daß gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 RVO die Versicherungspflichtigen der zuständigen Kasse als Mitglieder zugewiesen werden sollten. Eine solche Zuweisung ist aber nach dieser Vorschrift nur erforderlich, soweit noch versicherungspflichtige Mitglieder der geschlossenen Kasse vorhanden sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft nicht schon kraft Gesetzes geregelt ist. Das VA begründet seine Zuweisung zur Klägerin indessen gerade damit, daß die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen kraft Gesetzes bei der Klägerin fortgesetzt werde. Da das VA überdies in den Gründen ausführt, daß eine Zuweisung nach § 300 RVO entgegen der Meinung des OVA nicht zu erfolgen habe, spricht alles dafür, daß der Verfügungssatz in Abweichung von seinem Wortlaut nur ausdrücken will, was die kraft Gesetzes eintretende Folge der Betriebsübernahme ist.
Die Erklärung im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids dahin, daß auch die nach § 165 Nr. 3 RVO versicherungspflichtigen Mitglieder der BKK der Firma F. nunmehr kraft Gesetzes Mitglieder der BKK der Firma Sp. seien, ist auch kein feststellender Verwaltungsakt, der unmittelbar den Streit über die Mitgliedschaftsverhältnisse entscheidet. Dem VA fehlt zu einer solchen feststellenden Entscheidung die Zuständigkeit, die - weil sie auch andere Behörden binden würde (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1975 - 3 RK 73/74, zur Veröffentlichung vorgesehen -) - gesetzlich festgelegt sein müßte. Es handelt sich vielmehr um eine Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 30 RVO), gegen die sich die Klägerin mit der Behauptung wendet, sie überschreite das Aufsichtsrecht (§ 54 Abs. 3 SGG), weil sie, indem sie bestimmte Vorschriften der RVO fehlerhaft anwende, eine für sie - die Klägerin - ungünstige Rechtsfolge ausspreche. Daß es sich um Vorschriften handelt, die die Mitgliedschaft regeln, zwingt nicht zur Beiladung. Die Frage der Mitgliedschaft ist für die Entscheidung des Streitgegenstandes - Rechtmäßigkeit der Aufsichtsmaßnahme - wesentlich, sie ist aber nicht selbst Streitgegenstand, über den allein mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann.
Die angefochtene Anordnung des VA ist rechtmäßig.
Das VA war zu dieser Maßnahme zuständig. Der Streit um die Frage der Zugehörigkeit der fraglichen Rentner zur klagenden BKK oder zu der beigeladenen AOK konnte im Aufsichtsweg geklärt werden, obwohl dafür auch der Weg der Feststellungsklage zwischen beiden Kassen hätte gewählt werden können (vgl. BSG 18, 190, 193). Es handelt sich hierbei zwar nicht um eine verbindliche Streitentscheidung, wie sie in dem durch das SGG obsolet gewordenen Spruchverfahren des § 258 RVO vorgesehen war. Solange aber kein Rechtsstreit zwischen beiden Kassen anhängig ist, ist das VA befugt, im Wege der Rechtsaufsicht (vgl. BSG 25, 224) eine Kasse anzuweisen, sich in der Weise rechtmäßig zu verhalten, daß eine bestimmte Personengruppe als Mitglieder behandelt wird.
Die angefochtene Aufsichtsmaßnahme ist auch inhaltlich richtig. Die Klägerin ist für die als Rentner pflichtversicherten Mitglieder der ehemaligen BKK der Firma F. zuständig. Entgegen der Meinung des VA folgt dies allerdings nicht aus § 289 RVO, denn die verbindlich gewordene Schließung der BKK der Firma F. hindert die dem entgegengesetzte Annahme, es habe in Wirklichkeit eine Vereinigung mit der BKK der Firma Sp. stattgefunden. Allerdings wären auch bei einer Vereinigung - ein Verfahren, das möglicherweise nahelag - die bei der BKK der Firma F. versicherten Rentner nach § 289 RVO Mitglieder der Klägerin geworden. Die Zuständigkeit der Klägerin ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 245 Abs. 6 RVO, worauf das VA zusätzlich hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift gehören neu errichteten BKK en auch die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bezeichneten Versicherten an, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses dem Betrieb angehört haben, für den die Kasse neu errichtet wird. Es liegt nun zwar kein Fall der Neuerrichtung, wie der Wortlaut des §§ 245 ff RVO besagt, vor. Der erkennbare Sinn des § 245 Abs. 6 RVO erfaßt aber auch die Fälle der vorliegenden Art.
§ 245 Abs. 6 RVO soll - wie auch die für Innungskrankenkassen geltende entsprechende Vorschrift des § 250 Abs. 5 RVO - verhüten, daß eine Kasse in großem Umfang nur die aktiv Beschäftigten, also die guten Risiken, übernimmt und die Versicherung der Rentner, für die die Rentenversicherung nur einen Teil der Beiträge zahlt (§ 385 Abs. 2 RVO), der AOK überläßt. Es besteht - auch zwischen den Beteiligten - kein Streit darüber, daß § 245 Abs. 6 RVO ebenfalls dann eingreift, wenn für einen Betrieb eine BKK nicht im engeren Sinn "neu" errichtet wird, sondern infolge der Übernahme eines selbständigen Betriebs durch einen anderen Betrieb mit einer BKK diese BKK ihre Zuständigkeit auf den übernommenen Betrieb ausdehnt. Denn für den übernommenen Betrieb steht die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Neuerrichtung praktisch gleich. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß bei Übernahme eines selbständigen Betriebs nicht nur die Rechtsfolge des § 245 Abs. 6 RVO eintritt, sondern auch die Verfahrensvorschriften über die Errichtung einer BKK sinngemäß anzuwenden sind. Es ist ein sogenanntes Anschlußverfahren durchzuführen und es ist insbesondere die Abstimmung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 225 a RVO) herbeizuführen (vgl. Deutsche Krankenkasse 1931, Sp. 378 f; BSG 32, 177, 178; siehe auch BSG 7, 169, 176 f bzgl. Anschluß einer Innung an eine Innungskrankenkasse).
Es kann unentschieden bleiben, ob die Mitgliedschaftsregelung des § 245 Abs. 6 RVO voraussetzt, daß ein erforderliches Anschlußverfahren auch tatsächlich durchgeführt wird. Denn in den Fällen der vorliegenden Art war es nicht notwendig. Der erkennende Senat hat dies bereits entschieden für den Fall, daß sich ein zunächst unselbständiger Betriebsteil verselbständigt und als solcher in der Hand des bisherigen Betriebsinhabers bleibt. Die Durchführung eines Errichtungsverfahrens für eine gemeinsame BKK wurde für überflüssig erachtet (BSG 32, 177 f). Auch wenn ein unselbständiger Teil eines Betriebs mit einer BKK auf einen neuen Arbeitgeber als nunmehr selbständiger Betrieb übergeht, wurde kein Errichtungsverfahren für notwendig erachtet: Die BKK des übergehenden Betriebs wurde für den bisherigen Betriebsteil als gemeinsame BKK verschiedener Arbeitgeber ohne Beachtung von Anschlußverfahrensregeln zuständig (BSG 29, 21, 25). Besteht - wie im vorliegenden Fall - bei Übernahme eines selbständigen Betriebs für diesen Betrieb bereits eine BKK, so gibt es noch weniger Grund, anläßlich der Überführung dieses Betriebs auf einen anderen Betrieb mit einer BKK ein Anschlußverfahren unter entsprechender Anwendung der Errichtungsvorschriften durchzuführen.
Der Haupteinwand der Klägerin gegen die Anwendung des § 245 Abs. 6 RVO ist auch nicht das Fehlen eines Anschlußverfahrens, sondern die Behauptung, der Betrieb der Firma F. sei nicht als selbständiger Betrieb dem Betrieb der Firma Sp. angeschlossen, sondern unter wesentlicher Umgestaltung in diesen Betrieb eingegliedert worden.
Dieser Einwand ist nach den entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nicht berechtigt. Für die Anwendung des § 245 Abs. 6 RVO kommt es nicht darauf an, wie ein übernommener Betrieb nach der Übernahme mit dem neuen Betrieb kooperiert, wie er also fortgeführt wird. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Erwerb lediglich eines Betriebsteils und der Übernahme einer entsprechenden Anzahl von Beschäftigten nicht auch Rentner in die BKK des übernehmenden Betriebes übernommen werden können, die in dem übernommenen Betriebsteil zuletzt beschäftigt waren. Schon die Ermittlung dieser Personen würde auf erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten stoßen. Der vorliegende Fall ist aber anders. Das LSG hat zwar - für den Senat bindend - festgestellt, daß der Betrieb der Firma F. nicht als solcher fortgeführt worden sei, sondern unter erheblicher Umgestaltung nur ein Teil des Hauptbetriebs der Firma Sp. geworden sei. Andererseits hat es aber festgestellt, daß die Betriebsgrundstücke, die Betriebseinrichtungen und die Arbeitnehmer des Betriebes der Firma F. übernommen und zum großen Teil in den alten Betriebsstätten weiter beschäftigt worden seien. Damit steht für den Senat fest, daß der Betrieb der Firma F. jedenfalls bis zum Erwerb durch die Firma Sp. in voller Selbständigkeit bestanden hat und als solcher insgesamt auch übernommen worden ist. Die Selbständigkeit eines betrieblichen Inbegriffs von Anlagen, Einrichtungen und Arbeitnehmern hat im Rahmen des § 245 Abs. 6 RVO nur deshalb Bedeutung, weil nur bei Selbständigkeit davon ausgegangen werden kann, daß eine faßbare Risikogemeinschaft von Beschäftigten und Rentnern vorliegt. Nur dann kann aufgrund der Unterlagen der selbständigen Betriebsleitung alles für die Übernahme auch längst Ausgeschiedener geklärt werden. An dieser zur Zeit der Betriebsübernahme bestehenden versicherungsrechtlichen Lage kann durch spätere organisatorische Veränderungen nichts mehr geändert werden.
Auch wenn - wie möglicherweise hier - die Übernahme eines selbständigen Betriebs von vornherein zu dem Zweck der völligen Eingliederung in den übernehmenden Betrieb geschieht, entspricht es dem Zweck des § 245 Abs. 6 RVO, die BKK des übernehmenden Betriebes zu verpflichten, im Interesse eines Risikoausgleichs sich nicht auf die ein geringeres Risiko darstellenden Beschäftigten nach § 245 Abs. 3 RVO zu beschränken.
Der Grundgedanke des § 245 Abs. 6 RVO, der darin zu sehen ist, daß der Übernehmer einer Aktivmasse auch für die Passiva einzustehen hat (vgl. § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gebietet es, bei der entsprechenden Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art die bereits bestehende Risikogemeinschaft der BKK F. geschlossen in die klagende BKK zu überführen. Es ist nicht erforderlich, wie dies der Wortlaut des § 245 Abs. 6 RVO an sich nahelegt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob auch alle Rentner, die ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F. hatten, in der BKK F. versichert waren oder ob einige davon gemäß den verschiedenen Sonderregelungen des § 257 a RVO (vgl. Absätze 3 und 5 dieser Vorschrift) bei einer anderen Kasse versichert waren. Umgekehrt ist es auch nicht vertretbar, diejenigen Versicherten der BKK F. nunmehr der AOK zuzuweisen, die nicht ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F. hatten, sondern gemäß den genannten Sonderregelungen Mitglieder der BKK F. geworden sind. Schließlich besteht auch keine Rechtfertigung dafür, die Mitglieder der BKK F. von der Übernahme durch die klagende BKK auszuschließen, die zur Zeit der Betriebsübernahme weder Rentner noch Beschäftigte waren (vgl. z. B. §§ 209 a, 311, 315 a RVO, § 155 des Arbeitsförderungsgesetzes).
Daher ist die Anordnung des VA auch insoweit zutreffend, als sie sich nicht auf die im Vordergrund des Rechtsstreits stehende Mitgliedschaft der Rentner beschränkt, sondern unter Hinweis auf § 289 RVO allgemein ausführt, daß sämtliche Mitglieder der bisherigen BKK F. Mitglieder der Klägerin wurden.
Ob die Festlegung des Zeitpunkts des Mitgliedschaftswechsels - etwa ein Jahr nach dem Kaufvertrag -zutrifft, kann dahinstehen. Insoweit sind von keiner Seite Bedenken vorgetragen worden.
Auf die Revision der Beigeladenen waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1647800 |
BSGE, 24 |