Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung höheren Altersruhegeldes für den Kläger unter Berücksichtigung der Zeit vom 7. November 1942 bis 30. September 1946 als Beitrags- statt als Ersatzzeit.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersruhegeld ab 1. Oktober 1991. Dabei berücksichtigte sie die Zeit von November 1942 bis Dezember 1946, für die der Kläger im Antrag angegeben hatte, als Maurer in der sogenannten Trud-Armee in Karaganda beschäftigt gewesen zu sein, als auf fünf Sechstel gekürzte Beitragszeit sowie je zwei zusätzliche Monate Ersatzzeit wegen Vertreibung für die Jahre 1945 und 1946. Mit weiterem Bescheid vom 4. September 1992 stellte die Beklagte die klägerische Rente unter Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit neu fest; den Bescheid vom 9. Juli 1992 nahm sie gemäß § 44 SGB X zurück. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers von April 1993 änderte die Beklagte auch diesen Bescheid gemäß § 44 SGB X ab und stellte die Rente des Klägers von Beginn an unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten zwischen Januar 1942 und September 1991 neu fest (Bescheid vom 3. Mai 1993). Für den Zeitraum November 1942 bis Dezember 1946 legte sie 42 Monate Beitrags- und acht Monate Ersatzzeiten zugrunde. Auf den Widerspruch des Klägers stellte die Beklagte durch Bescheid vom 7. Februar 1994 und Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1994 das Altersruhegeld des Klägers abermals von Beginn an neu fest und berücksichtigte nunmehr die Zeit vom 7. November 1942 bis 30. September 1946 insgesamt als Ersatz- und nicht mehr als Beitragszeit.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1994 aufgehoben (Urteil vom 23. März 1995) und ausgeführt, der Kläger habe bis 1956 durchgehend im gleichen rechtlichen Status gearbeitet; sein Arbeitsverhältnis sei nicht etwa ab Oktober 1946 von einem Zwangsarbeitsverhältnis in ein freiwilliges Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Der Bescheid vom 3. Mai 1993 habe die streitige Zeit zwischen 1942 und 1946 daher zutreffend als Beitragszeit mit einem Sechstel Auffüllung durch Ersatzzeiten berücksichtigt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. Mai 1996). Es hat – gestützt auf eine Auskunft des Instituts für Ostrecht München vom 6. September 1995 – ausgeführt: Arbeiten in der Sowjetunion während der Stalinzeit hätten generell zwangartigen Charakter gehabt und alle Bürger hätten grundsätzlich zwangsweise zur Arbeit herangezogen werden können. Dennoch hätten alle dadurch entstandenen Arbeitsverhältnisse den allgemeinen arbeits- und rentenrechtlichen Bestimmungen unterlegen und mit den jeweiligen Unternehmen oder sonstigen Organisationen bestanden, für die die Zwangsarbeit geleistet worden sei. Damit sei der Dienst in der Trud-Armee einerseits zwar Zwangsarbeit, unterscheide sich andererseits nach russischem Recht in den rentenrechtlichen Konsequenzen aber nicht von gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen. Dieser Auffassung schließe sich der Senat an. Sie werde bestätigt ua durch die Tatsache, daß der Kläger auch nach seinem Ausscheiden aus der Trud-Armee weiterhin für den gleichen Betrieb in Karaganda gearbeitet habe. In der weiteren Begründung verweist das LSG auf die Kommentierung von Hoernigk/Jahn/Wickenhagen/Aulmann, Komm zum FRG, Juli 1988, § 15 S 162/2, wonach die Betriebe in der UdSSR nach einschlägigen Vorschriften grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, Sozialversicherungsbeiträge für Insassen von Arbeitslagern an den Sozialfonds abzuführen; auch nach dem Urteil des BSG vom 17. März 1993 (8 RKnU 1/91 – SozR 3-5050 § 5 Nr 1) sei für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen in der UdSSR nicht entscheidend, ob sie zwangsweise ortsgebunden gewesen seien. Nach den von der Beklagten vorgelegten Befehlen und Vorschriften der UdSSR sei die Abrechnung der Arbeit der Deutschen, die in Arbeitskolonnen mobilisiert worden seien, nach den Normen und Tarifen erfolgt, die für die in einer analogen Produktion angestellten Arbeiter im angrenzenden Kreis ihres Lagers gegolten hätten. Danach sei auch hier nach Überzeugung des Senats die Tätigkeit des Klägers in der Trud-Armee bei der Berechnung seines Altersruhegeldes als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§§ 15, 19 Abs 2 FRG; § 1251 Abs 1 Nrn 2 und 3 RVO) und trägt vor: Das LSG habe sich in seinem Urteil ausschließlich auf eine Rechtsauskunft des Instituts für Ostrecht München vom 6. September 1995 gestützt, ohne sich eingehend mit von der BfA beigezogenen russischen Unterlagen (Befehl des Volkskommissariats des Innern der UdSSR für 1942 vom 12. Januar 1942) zu befassen. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, daß es sich bei den in der Trud-Armee zusammengefaßten mobilisierten Deutschen um Zwangsarbeiter gehandelt habe, deren Beschäftigung nicht einem normalen Beschäftigungsverhältnis mit Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gleichzusetzen sei. Vielmehr sei ihre Beschäftigung mit der von Strafgefangenen gleichzusetzen, die zur Arbeit angehalten würden. Dies zeige sich ganz deutlich in den Vorschriften „über Inhalt, Struktur, Disziplin und arbeitsmäßige Verwendung der umgesiedelten Deutschen, die in die Arbeitskolonnen mobilisiert worden sind”. In einem Schreiben an die Leiter der NKWD-Lager heiße es unter Ziffer 6: „Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend dem Arbeitslohn der Deutschen werden nicht berechnet, da diese als Mobilisierte in den Arbeitskolonnen gelten.” Dies könne nur bedeuten, daß die zwangsweise Tätigkeit der Deutschen rentenrechtlich nicht honoriert werden sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 1996 und des Sozialgerichts Ulm vom 23. März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits nicht aus.
Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Voraussetzung für die Anrechnung von nicht in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten ist mithin – genau wie im Geltungsbereich des Bundesrechts – das Bestehen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Arbeits- bzw Beschäftigungs-verhältnisses.
Dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Arbeiterrentenversicherung (Invalidenversicherung) waren in der streitigen Zeit von November 1942 bis September 1946 gemäß § 1226 Abs 1 Nr 1 RVO in der damals gültigen Fassung (alte Fassung – aF) insbesondere Arbeiter. Unter „Arbeiter” war nach dem damaligen Recht eine Person zu verstehen, die iS des § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung (neue Fassung – nF) als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt war bzw iS des § 7 Abs 1 SGB IV nichtselbständige Arbeit verrichtete. Damit war die Arbeit bzw rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzung für die Entstehung des Rechtsverhältnisses zwischen Versichertem und Rentenversicherungsträger, das Grundlage und Abgrenzungskriterium für die in §§ 1250 ff RVO aF bzw §§ 1235 ff RVO nF genannten bzw geregelten Leistungen ist. Arbeit ist die auf ein wirtschaftliches Ziel gerichtete planmäßige Tätigkeit eines Menschen, gleichviel, ob geistige oder körperliche Kräfte eingesetzt werden (vgl zB Kasseler Komm-Seewald, Sozialversicherungsrecht, Bd 1, Stand Oktober 1996, RdNr 10 zu § 7 SGB IV). Nichtselbständig ist die Arbeit, wenn sie in dem Sinne fremdbestimmt ist, daß sie vom Arbeitnehmer hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand und Art der Erbringung nach den Anordnungen des Arbeitgebers vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlage für Arbeit in diesem Sinne ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zustande kommt das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch ist mithin, daß auf beiden Seiten jeweils eigene Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluß geäußert werden. Nach seinem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt ist das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte sind die Arbeit einerseits sowie das dafür zu zahlende Arbeitsentgelt – der Lohn – andererseits. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Gegenständen, insbesondere körperlichen Gegenständen „Sachen”, § 90 BGB) bestehen, dh Bar- oder Sachlohn sein, § 160 Abs 1 RVO aF. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit „Äquivalenz”) der Leistungen braucht nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt muß allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entsteht (vgl § 1226 Abs 2 iVm § 160 RVO aF bzw § 1228 Abs 1 Nr 4 Halbsatz 1 RVO nF iVm § 8 Abs 1 SGB IV).
Aus der Zusammenstellung der Begriffsmerkmale ergibt sich zum einen, daß die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlassen (etwa Bedarfsdeckung, Gewinn- bzw Einkommensmaximierung, Selbstverwirklichung), keine Rolle für die Frage spielen, ob eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Zum anderen bleiben allgemeine sonstige Lebensumstände des Versicherten außer Betracht, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solche, sondern sein häusliches, familiäres, wohn- und aufenthaltsmäßiges Umfeld betreffen. Sie können lediglich für die Motivation zur Beschäftigungsaufnahme bedeutsam sein. Entsprechend hat die Rechtsprechung des BSG stets die Frage, in welchem Rahmen selbst „unfreie” Personen Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten können, nicht vornehmlich nach ihrer allgemeinen Lebenssituation beantwortet (vgl Urteile vom 17. März 1993 – 8 RKnU 1/91 – SozR 3-5050 § 5 Nr 1 und vom 6. April 1960 – 2 RU 40/58 – SozR Nr 18 zu § 537). Vielmehr sind die Sphären „Lebensbereich” (mit Freiheitsentziehung oder -beschränkung) und „Beschäftigungsverhältnis” grundsätzlich zu trennen und die Umstände und Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses für sich zu bewerten. Demgemäß ist nicht entscheidend, ob Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, zwangsweise ortsgebunden sind (BSG Urteil vom 17. März 1993 – 8 RKnU 1/91 – SozR 3-5050 § 5 Nr 1). Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß die Frage, ob im Einzelfall ein freies oder ein unfreies Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, nicht nach den sonstigen Lebensumständen, unter denen der Beschäftigte leben mußte, zu beantworten ist. Vielmehr ist das Beschäftigungsverhältnis selbst daraufhin zu untersuchen, ob es „frei” im oben bezeichneten Sinn eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsschlusses war (vgl zu allem: Senatsurteil vom 18. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Von einer solchen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit zwischen dem 7. November 1942 und dem 30. September 1946 ist das LSG offenbar ausgegangen. Dies ist der Aussage in der Urteilsbegründung zu entnehmen, das LSG habe sich – wie das SG und zunächst auch die Beklagte – die Überzeugung gebildet, die vom Kläger als Maurer in der Trud-Armee verbrachte Zeit von November 1942 bis September 1946 sei als Beitragszeit bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers zu berücksichtigen.
Indes läßt sich den Gründen der Entscheidung nicht entnehmen, auf welche Tatsachenfeststellungen des LSG diese Überzeugung gründet. Im Sinne einer Zurückverweisung ist eine Revision aber auch dann begründet, wenn die Tatsachenfeststellungen des Instanzgerichts für eine Revisionsentscheidung in der Sache nicht ausreichen, zB bei einem Tatbestand, der keine geeignete Grundlage für revisionsrichterliche Nachprüfungen gibt (vgl Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 5. Aufl 1993, RdNr 6 zu § 170). Die Zurückverweisung an das Instanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist insbesondere dann notwendig, wenn die Sache nicht spruchreif ist, wenn nämlich Tatsachenfeststellungen des Instanzgerichts keine ausreichende Entscheidungsgrundlage (§ 163 SGG) bilden (vgl Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 7).
Das LSG hat sich in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf die von ihm eingeholte Auskunft des Instituts für Ostrecht vom 6. September 1995 gestützt, in der dargelegt ist, daß die Arbeit in der Sowjetunion während der Stalinzeit g e n e r e l l zwangartigen Charakter gehabt habe und g r u n d s ä t z l i c h alle Bürger zwangsweise zur Arbeit herangezogen werden konnten. Dennoch hätten alle dadurch entstandenen Arbeitsverhältnisse den allgemeinen arbeits- und rentenrechtlichen Bestimmungen unterlegen; sie hätten mit den jeweiligen Unternehmen oder sonstigen Organisationen, für die die Zwangsarbeit geleistet worden sei, bestanden.
Durch diese Aussage des Instituts für Ostrecht ist lediglich ausgesagt, daß es sich bei dem Dienst in der Trud-Armee um Zwangsarbeit gehandelt haben kann, die sich nach russischem Recht in den rentenrechtlichen Konsequenzen nicht von gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen unterschied. Sie ist indes nicht geeignet, die rentenversicherungs-rechtliche Stellung des Klägers in der Zeit von November 1942 bis September 1946 nach deutschem Recht zu klären. Denn zum einen bietet schon die Auskunft des Instituts für Ostrecht vom 6. September 1995, auf die sich das LSG allein stützt, Alternativen zum zwangartigen Charakter der vom Kläger geleisteten Arbeit, indem sie die Möglichkeit offen läßt, daß es auch Bürger gab, die nicht zu Zwangsarbeiten herangezogen wurden. Zum anderen besagt die Tatsache, daß sich Zwangsarbeitsverhältnisse nach russischem Recht rentenversicherungsrechtlich nicht von gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen unterschieden, nichts dazu aus, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG gehandelt hat, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichstand. Schließlich sagt auch die generelle Wertung des Instituts für Ostrecht, wie Zwangsarbeitsverhältnisse im Dienst der Trud-Armee grundsätzlich ausgestaltet gewesen sein sollen, noch nichts dazu aus, wie das Arbeitsverhältnis des Klägers in der fraglichen Zeit konkret beschaffen war. Allein darauf kann sich aber die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs stützen. Eine entsprechende Umsetzung der Erkenntnisse des Instituts für Ostrecht auf den zu entscheidenden Einzelfall im Sinne einer Subsumtion hat das LSG nicht vorgenommen. Insbesondere hat es nicht geklärt, welche Leistungen der Kläger – freiwillig oder gezwungenermaßen – gegen Entgelt oder entgeltfrei unter Weisungsbefugnis oder Aufsicht von außen bzw nicht eingegliedert in einen Arbeitgeberbetrieb – ggf mit welchen Unterbrechungen – erbracht hat. Das LSG hat weder die im Tatbestand genannte Zeugenerklärung des J. … K. … vom 4. August 1992 ausgewertet noch geklärt, ob für den Kläger ein Arbeitsbuch geführt worden ist und ob dieses ggf noch vorhanden ist. Auch die in den Akten der Beklagten befindliche Erklärung des Klägers selbst vom 6. August 1992 über seinen Einsatz in der Trud-Armee ist nicht ausgewertet worden. Allein die Aussage, das LSG habe sich die „Überzeugung” gebildet, daß die streitige Zeit von November 1942 bis September 1946 als Beitragszeit bei der Berechnung des klägerischen Altersruhegeldes zu berücksichtigen sei, ersetzt die Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung nicht. Das Berufungsgericht hat sich mithin nicht aufgrund festgestellter Tatsachen eine eigene Überzeugung gebildet, sondern lediglich ohne Tatsachenfeststellung im zu entscheidenden Einzelfall eine rechtliche Wertung getroffen, die – für sich genommen – keine Bindungswirkung für den Senat iS des § 163 SGG erzeugt.
Daß die Betriebe der UdSSR „grundsätzlich” verpflichtet waren, für Insassen von Arbeitslagern Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, besagt für den zu entscheidenden Einzelfall ebensowenig wie das bloß abstrakte Abstellen auf das Urteil des 8. Senats des BSG vom 17. März 1993 (8 RKnU 1/91 – SozR 3-5050 § 5 Nr 1). Die dortigen Erkenntnisse des 8. Senats des BSG hätte das LSG auf den zu entscheidenden Einzelfall umsetzen müssen. Dies ist ebensowenig geschehen wie die Anwendung der von der Beklagten vorgelegten Befehle und Vorschriften aus der UdSSR. Ob nach diesen Vorschriften Beiträge zur Sozialversicherung vom Lohn des Klägers abgezogen worden sind, läßt die Entscheidung des LSG offen.
Das LSG hat die beigezogenen Unterlagen – Auskunft des Instituts für Ostrecht München vom 6. September 1995; Komm zum FRG von Hoernigk/Jahn/Wickenhagen/Aulmann; Urteil des 8. Senats des BSG vom 17. März 1993 aaO; von der Beklagten vorgelegte Befehle und Vorschriften aus der UdSSR – entweder nicht hinreichend ausgewertet oder überhaupt nicht auf den zu entscheidenden Fall angewandt. Es hat insbesondere auch nicht geklärt, was es mit den sog „Mobilisierten” auf sich hatte und welche Rechtsstellung den mobilisierten Deutschen zukam. Damit fehlt es an Tatsachenfeststellungen des LSG, die eine ausreichende Entscheidungsgrundlage auch für das Revisionsgericht bilden könnten. Dies macht die Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung notwendig, § 170 Abs 2 Satz 2 SGG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen