Leitsatz (redaktionell)

Eine "Neufeststellung" setzt begrifflich voraus, daß bereits eine - 1. - Feststellung der Versorgungsbezüge stattgefunden hat, die 1. Feststellung kann auch in der Ablehnung der Versorgungsbezüge liegen. In jedem Fall kann es sich um eine "Neufeststellung" nur dann handeln, wenn sie denselben Anspruch betrifft wie die 1. Feststellung.

Der Anspruch auf Elternpaarrente ist nach Grund und Höhe ein anderer Anspruch als der Anspruch eines Elternteils, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen beider Ansprüche (Ernährereigenschaft des Kindes, Bedürftigkeit des Elternteils bzw des Elternpaares) teilweise dieselben sind; man kann jedenfalls dann, wenn zunächst nur ein Elternteil die Elternteilrente begehrt hat und nur über diesen Anspruch entschieden worden ist, nicht sagen, die Entscheidung über den Anspruch, den später das Elternpaar geltend gemacht hat, enthalte eine neue Feststellung des Anspruchs des Elternteils, über den früher entschieden worden ist.

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 51 Fassung: 1957-07-01; SGG § 148 Nr. 3 Fassung: 1958-06-25

 

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 1959 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Kläger sind die Eltern des am 11. September 1942 gefallenen Otto K. und des seit 1944 als Soldat vermißten Hans K. Zwei weitere Söhne der Kläger stehen im Erwerbsleben; der seit 1953 verheiratete Sohn Erich K. hatte bis August 1953 ein monatliches Arbeitseinkommen von 350 bis 390 DM, seit September 1953 verdiente er nach einer Auskunft seines damaligen Arbeitgebers vom 25. November 1953 792 DM monatlich; der ledige Sohn Siegfried K. hatte im Oktober 1953 ein Arbeitseinkommen von monatlich ca. 250 DM.

Die Klägerin zu 2) bezog vom 1. September 1942 bis 1945 Elternversorgung nach ihrem Sohn Otto auf Grund der damaligen versorgungsrechtlichen Vorschriften. Der Kläger zu 1) bezog seit dem 1. August 1953 Invalidenrente in Höhe von zunächst 84,20 DM, seit dem 1. Januar 1957 betrug diese Rente 171,60 DM. Außerdem wurde dem Kläger zu 1) 1952 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) bewilligt; diese betrug bis zum 30. Juni 1954 38,50 DM, seit 1. Juli 1954 66 DM im Monat.

Im Januar 1949 beantragte die Klägerin zu 2) für sich Elternversorgung nach ihrem gefallenen Sohn Otto. Das Versorgungsamt (VersorgA) Augsburg lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 18. Juni 1952 mit der Begründung ab, daß sie im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes "aus Arbeit und Krankengeld" nicht bedürftig sei. Die Berufung der Klägerin wurde durch Vorentscheidung des Oberversicherungsamts Augsburg vom 12. Dezember 1952 zurückgewiesen, diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

Im Februar 1953 beantragten beide Kläger Elternrente nach ihren Söhnen Otto und Hans, diesen Antrag lehnte das VersorgA Augsburg durch Bescheid vom 28. November 1953 ab, weil die Kläger nicht bedürftig seien, das Einkommen des Klägers zu 1) aus Krankengeld und Invalidenrente mit der den Söhnen Erich und Siegfried zumutbaren Unterhaltsleistung überschreite die Einkommensgrenze für ein Elternpaar. Die Kläger legten Berufung (nach altem Recht) ein, sie ging als Klage auf das Sozialgericht (SG) Augsburg über. Das SG verurteilte den Beklagten am 13. April 1955, den Klägern in Abänderung des angefochtenen Bescheides ab 1. August 1953 eine Teilelternrente von monatlich 20 DM zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein; er bestritt die Bedürftigkeit der Kläger und rügte mangelnde Sachaufklärung, weil das SG keine Ermittlungen über die Einkommensverhältnisse der Söhne Erich und Siegfried im Jahre 1955 angestellt habe; das SG habe auch nicht geprüft, ob die Söhne Otto und Hans die Ernährer der Kläger geworden wären. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hob durch Urteil vom 22. Oktober 1959 das Urteil des SG vom 13. April 1955 (im Urteilstenor heißt es unrichtig: vom 12. April 1955) auf und wies die Klage ab: Die Berufung sei zulässig, § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 (aF) stehe der Zulässigkeit nicht entgegen; bei dem Bescheid vom 28. November 1953 handele es sich nicht um eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse; in dem früheren Bescheid vom 18. Juni 1952 sei der Elternrentenantrag lediglich mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden, der streitige Bescheid vom 28. November 1953 betreffe daher weder eine Erhöhung oder Herabsetzung noch eine Entziehung oder Wiedergewährung der Rente; er enthalte vielmehr die Entscheidung über die begehrte Erstanerkennung des Versorgungsanspruchs. Die Berufung sei auch sachlich begründet; die Kläger seien nicht bedürftig, weil ihr Einkommen zusammen mit den ihren Söhnen Erich und Siegfried zumutbaren Unterhaltsbeiträgen die Einkommensgrenzen des § 51 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) übersteige. Neben der Rente des Klägers zu 1) aus der Invalidenversicherung seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 10. Dezember 1958 (BSG 9, 13 ff) entschieden habe, auch seine laufenden Unterhaltshilfebezüge nach dem LAG zum "sonstigen Einkommen" zu rechnen. Durch diese Bezüge würden die Einkommensgrenzen nur in den Zeiten vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni 1954, vom 1. Januar 1955 bis 31. März 1956 und vom 1. April 1956 bis zum 31. Dezember 1956 nicht erreicht; für diese Zeitabschnitte seien lediglich Unterhaltsbeiträge der Söhne von zusammen 21,30, 9,80 und 34,80 DM erforderlich, um das Einkommen der Kläger bis zur gesetzlichen Einkommensgrenze aufzufüllen. Die Söhne Erich und Siegfried seien nach den §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, Unterhalt in dieser Höhe zu leisten.

Das LSG ließ die Revision zu.

Das Urteil wurde den Klägern am 2. Dezember 1959 zugestellt. Am 11. Dezember 1959 legten sie Revision ein und beantragten,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 13. April 1955 als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise , unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kläger begründeten die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 2. März 1960 - am 23. Februar 1960: Das LSG habe gegen die §§ 148 Nr. 3 SGG, 50, 51 BVG i. V. m. § 33 Abs. 2 BVG und § 2 Buchst. d der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 2. August 1958 verstoßen. Das LSG habe keine Sachentscheidung treffen dürfen, die Berufung sei nach § 148 Nr. 3 SGG nicht statthaft gewesen; bei dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1953 habe es sich um eine Neufeststellung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt; denn über die Gewährung der Elternrente sei erstmals mit dem Bescheid vom 18. Juni 1952 entschieden worden. Sachlich-rechtlich habe das LSG zu Unrecht die Unterhaltshilfebezüge nach dem LAG als sonstiges Einkommen im Sinne des § 51 Abs. 2 BVG angesehen, in dem Urteil des BSG vom 10. Dezember 1958 (BSG 9, 13 ff) sei lediglich gesagt, ... daß bei der Prüfung der Ernährereigenschaft die den Eltern nach dem LAG gewährte Unterhaltshilfe als Einkommen zu berücksichtigen sei; im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung könne die Unterhaltshilfe nicht als sonstiges Einkommen berücksichtigt werden, weil auf die Unterhaltshilfe auch Rentenleistungen angerechnet würden; in den Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu den §§ 51 und 33 BVG sowie in § 2 Buchst d der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG vom 2. August 1958 (BGBl I 567) sei auch ausdrücklich bestimmt, daß Leistungen nach dem LAG nicht als sonstiges Einkommen gelten. Infolge der fehlerhaften Anrechnung der Unterhaltshilfebezüge habe das LSG zu Unrecht die Bedürftigkeit der Kläger verneint.

Der Beklagte trat dem Hilfsantrag der Kläger nicht entgegen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG), sie ist auch begründet. Zwar ist die Auffassung der Kläger rechtsirrig, daß die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG aF nicht statthaft gewesen sei. Nach der damaligen Fassung des § 148 Nr. 3 SGG, von der hier auszugehen ist (vgl. BSG 8, 135, 136; 11, 167, 169; 12, 134, 135; 13, 200, 222), haben in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung Urteile mit der Berufung nicht angefochten werden können, wenn sie - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen - die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betroffen haben; zu den Versorgungsbezügen gehört auch die Elternrente (vgl. BSG 8, 295, 296). Eine "Neufeststellung" setzt begrifflich voraus, daß bereits eine - erste - Feststellung der Versorgungsbezüge stattgefunden hat, die erste Feststellung kann auch in der Ablehnung der Versorgungsbezüge liegen (vgl. Urteile des BSG vom 12. Dezember 1957 und vom 26. September 1961, SozR Nr. 17 und 25 zu § 148 SGG; Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1959 - 11 RV 1168/59 -). In jedem Falle kann es sich um eine "Neufeststellung" nur dann handeln, wenn sie denselben Anspruch betrifft wie die erste Feststellung. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat verkannt, daß Gegenstand des Bescheids vom 18. Juni 1952 nicht - wie in dem Bescheid vom 28. November 1953 - der Anspruch auf Elternrente für ein Eltern paar gewesen ist, sondern daß der Bescheid vom 18. Juni 1952 sich nur mit dem Anspruch der Klägerin zu 2) befaßt hat, also mit dem Anspruch für einen Eltern teil ; nur über diesen Anspruch hat auch das Oberversicherungsamt am 12. Dezember 1952 entschieden, die Klägerin zu 2) hat diesen Anspruch nicht weiter verfolgt. Sie hat aber zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), im Februar 1953 Anspruch auf Elternrente für ein Eltern paar geltend gemacht; der Anspruch auf Eltern paar rente ist nach Grund und Höhe ein anderer Anspruch als der Anspruch eines Elternteils, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen beider Ansprüche (Ernährereigenschaft des Kindes, Bedürftigkeit des Elternteils bzw. des Elternpaares) teilweise dieselben sind; man kann jedenfalls dann, wenn zunächst nur ein Elternteil die Elternteilrente begehrt hat und nur über diesen Anspruch entschieden worden ist, nicht sagen, die Entscheidung über den Anspruch, den später das Eltern paar geltend gemacht hat, enthalte eine neue Feststellung des Anspruchs des Eltern teils , über den früher entschieden worden ist. Auf Grund des Antrags beider Kläger vom Februar 1953 hat demnach die Versorgungsverwaltung in dem Bescheid vom 28. November 1953 nicht zu prüfen gehabt, ob in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung (Ablehnung) des Anspruchs auf Elternrente allein der Klägerin zu 2) in dem Bescheid vom 18. Juni 1952 maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die Versorgungsverwaltung hat vielmehr mit dem Bescheid vom 28. November 1953 - erstmals - über einen anderen Anspruch, nämlich den auf Elternrente für ein Elternpaar entschieden. Bei dem Bescheid vom 28. November 1953 handelt es sich somit nicht um eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse, sondern um eine "Erstfeststellung"; das LSG ist damit im Ergebnis - wenn auch nicht mit zutreffender Begründung - zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufung des Beklagten nicht nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen gewesen ist.

Sachlich-rechtlich sind die Kläger zu Recht der Meinung, das LSG habe gegen die §§ 50, 51 BVG i. V. m. § 33 Abs. 2 BVG und § 2 Buchst. d der DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 verstoßen. Streitig ist der Anspruch der Kläger auf Elternrente für die Zeit ab 1. August 1953. Für die Zeit bis zum 31. Mai 1960 sind für diesen Anspruch die §§ 49 ff BVG in der Fassung vor dem Ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 - aF - maßgebend. Nach § 50 Abs. 1 BVG aF setzt die Gewährung von Elternrente neben dem Erfordernis, daß der Verstorbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre, Bedürftigkeit voraus. Die Bedürftigkeit hängt nach dem Gesetz von zwei verschiedenartigen Voraussetzungen ab, die nebeneinander erfüllt sein müssen, nämlich einerseits von Eigenschaften, die im Gesundheitszustand oder im Alter der Eltern liegen, andererseits von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bedürftig sind, es hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht auch noch geprüft, ob die Kläger hinsichtlich Alter und Gesundheit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternrente erfüllen. Bei der Entscheidung über die Bedürftigkeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger hat das LSG jedoch das Gesetz verletzt. Nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ist bedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und auch nicht einen Unterhaltsanspruch gegen Personen hat, die imstande sind, ausreichend für ihn zu sorgen. Das LSG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß zur Auslegung des Begriffs Bedürftigkeit die Vorschriften des § 51 Abs. 2 BVG aF über die Einkommensgrenzen heranzuziehen sind mit der Folge, daß Bedürftigkeit nicht vorliegt, wenn die dort angeführten Höchstbeträge erreicht sind, d. h. wenn das eigene Einkommen und der Geldwert eines Unterhaltsanspruchs diese Einkommensgrenzen übersteigen (vgl. BSG 1, 272, 274; 4, 165, 167; 5, 293, 296); das LSG hat aber zu Unrecht bei dieser Prüfung die dem Kläger zu 1) gewährte Unterhaltshilfe nach den LAG als sonstiges Einkommen im Sinne des § 51 Abs. 2 BVG aF angerechnet. Für den Begriff des sonstigen Einkommens ist bei der Elternrente § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG aF maßgebend. Danach gelten als sonstiges Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Diese Regel ist durch die zu § 33 BVG ergangene Verordnung vom 2. August 1958 (BGBl I 567) durchbrochen, in der u. a. ausdrücklich bestimmt ist, daß die Leistungen nach dem LAG nicht als sonstiges Einkommen gelten (§ 2 Buchst. d der DVO). Diese Verordnung ist zwar erst am 1. Mai 1957 in Kraft getreten (§ 20 der DVO), sie hat jedoch nur gesetzlich normiert, was schon bisher nach § 33 BVG Rechtens gewesen ist; denn die Unterhaltshilfe nach dem LAG wird im Verhältnis zu anderen Leistungen, die dem Geschädigten in Geld oder Geldeswert zustehen oder die er geltend machen kann - soweit es sich nicht um Leistungen der öffentlichen Fürsorge handelt -, nur nach rangig gewährt. Das gilt im Grundsatz auch für solche Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, die ihrerseits im Verhältnis zu den von anderen Stellen bezogenen Einkünften nachrangig oder auf Grund einer Bedürftigkeitsklausel gewährt werden (vgl. Wenninger, Grundriß des LAG, 1961, S. 84); im Einklang hiermit ist schon vor dem Inkrafttreten der DVO zu § 33 BVG in den VerwV Nr. 1 Abs. 1 zu § 51 BVG aF i. V. m. Nr. 2 Abs. 2 Buchst. d zu § 33 BVG aF gesagt worden, daß Leistungen nach dem LAG nicht als sonstiges Einkommen gelten. Zu Unrecht hat sich das LSG für seine entgegenstehende Auffassung auf das Urteil des BSG vom 10. Dezember 1958 (BSG 9, 13 ff) berufen; in diesem Urteil ist nicht gesagt, daß im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 2 BVG aF auch die laufenden Unterhaltshilfebezüge nach dem LAG zu berücksichtigen sind, sondern es ist lediglich entschieden worden, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der Sohn der Ernährer seiner Eltern geworden wäre, die Unterhaltshilfe nach dem LAG als ein den Klägern für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen Berücksichtigung finden muß, dabei ist hervorgehoben worden, daß die rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen zu beurteilen sei, ob jemand der Ernährer seiner Eltern geworden wäre, andere seien als die, nach denen zu beurteilen sei, ob und wieweit auf eine Elternrente sonstiges Einkommen der Eltern anzurechnen sei, und daß über die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Unterhaltshilfe auf die Elternrente als sonstiges Einkommen im Sinne der §§ 51 Abs. 2, 33 Abs. 2 BVG aF dort nicht zu entscheiden gewesen sei.

Ist somit die dem Kläger zu 1) gewährte Unterhaltshilfe nach dem LAG nicht als sonstiges Einkommen der Kläger anzusehen, so ist damit der Feststellung des LSG, das Einkommen der Kläger übersteige zusammen mit den Unterhaltsansprüchen gegen ihre Söhne Erich und Siegfried die Einkommensgrenzen des § 51 Abs. 2 BVG aF, die Grundlage entzogen; denn diese Feststellung ist unter Anrechnung der Unterhaltshilfebezüge zustande gekommen. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es dafür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Abgesehen davon, daß das LSG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, ob die für die Gewährung der Elternrente erforderlichen weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Ernährereigenschaft der Söhne Otto und Hans, Bedürftigkeit der Kläger nach dem Gesundheitszustand und nach dem Alter), hat das LSG auch keine genauen Feststellungen darüber getroffen, in welcher Höhe die Söhne E und S zum Unterhalt ihrer Eltern ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts beitragen können; das LSG hat lediglich ausgeführt, diese Söhne seien imstande, die vom LSG unter Berücksichtigung der Unterhaltshilfe errechneten, zur Erreichung der Einkommensgrenzen des § 51 Abs. 2 BVG aF nötigen fehlenden Beträge von 21,30 DM für die Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni 1954, von 9,80 DM für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. März 1956 und von 34,80 DM für die Zeit vom 1. April 1956 bis zum 31. Dezember 1956 zu leisten. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei der neuen Entscheidung hat das LSG für die Zeit vom 1. Juni 1960 an (Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes) die §§ 50 ff BVG in der neuen Fassung anzuwenden (vgl. hierzu BSG 15, 239).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2391780

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