Leitsatz (amtlich)

Nach DV § 31 Abs 5 BVG § 3 Buchst b idF vom 1961-04-17 kann ein an beiden Armen Beschädigter einem Ohnhänder nicht gleichgestellt werden, wenn nicht tatsächlich auch beide Hände fehlen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Neufassung der DV § 31 Abs 5 BVG § 3 Buchst b Halbs 2 vom 1964-07-17 stellt eine echte, vom Verordnungsgeber gewollte Verbesserung für Beschädigte mit Schädigungsfolgen an beiden Armen dar. Sie bedeutet nicht, daß hier der Text dieser Vorschrift idF vom 1961-04-17 lediglich klargestellt und erläutert werden soll.

 

Normenkette

BVG § 31 Abs. 5 Fassung: 1960-06-27; BVG § 31 Abs 5 DV § 3 Buchst. b Hs. 2 Fassung: 1964-07-17; BVG § 31 Abs 5 DV § 3 Buchst. b Fassung: 1961-04-17

 

Tenor

Die Revision des Klägers wird, soweit sie die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 betrifft, als unbegründet zurückgewiesen; für die Zeit vom 1. Januar 1964 an ist der Kläger klaglos gestellt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Bescheid vom 22. März 1948 wurden beim Kläger als infolge militärischen Dienstes entstandene Gesundheitsschädigungen nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v. H. anerkannt:

"Verlust des linken Oberarmes, Verlust des 3., 4. und 5. Fingers und Teile der dazugehörigen Mittelhandknochen (der rechten Hand), Bewegungseinschränkung des Zeigefingers im Grundgelenk und Mittelgelenk, Narben auf der Hand bis zum Zeigefinger ziehend, flächenhafte Hautnarbe in der linken Kniekehle".

Darüber hinaus wurde ihm vom 1. April 1948 an auch Pflegezulage (der Stufe II) bewilligt. Leidensbezeichnungen, Höhe der MdE und Pflegezulage wurden bei der Umanerkennung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unverändert übernommen (Umanerkennungsbescheid vom 2. Juli 1951). In der Folgezeit bemühte sich der Kläger wiederholt darum, bei Festsetzung der Pflegezulage einem Ohnhänder gleichgestellt zu werden; seine dahingehenden Anträge wurden jedoch - rechtsverbindlich - abgelehnt.

Im Dezember 1960 beantragte der Kläger die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 2. Januar 1962 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 BVG nicht erfüllt seien; bei Überprüfung der einzelnen Schädigungsfolgen nach der zu § 31 Abs. 5 Satz 2 BVG ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) vom 17. April 1961 werde - mit nur 110 Punkten - die notwendige Gesamtpunktzahl zur Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage nicht erreicht.

Im Widerspruchsverfahren erging der Abhilfebescheid vom 9. Juli 1962, mit dem unter Zugrundelegung einer Gesamtpunktzahl von 140 die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I bewilligt wurde; im übrigen wurde der Widerspruch, soweit der Kläger die Schwerstbeschädigtenzulage nach der Stufe II begehrt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1962 zurückgewiesen, weil der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht als Ohnhänder im Sinne des § 3 Buchst. b Halbsatz 2 der DVO anzusehen sei.

Mit Urteil vom 6. Juni 1963 hat das Sozialgericht (SG) Münster, nachdem es den Chirurgen Dr. G gutachtlich gehört hatte (Gutachten vom 6. April 1963), den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juli 1962 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1962 verurteilt, dem Kläger die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II zu zahlen, weil die verstümmelte rechte Hand zumindest als Funktionsorgan ausfalle.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12. November 1963 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen: Das SG sei bei Ermittlung der Punktzahl nach § 3 der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger nach Buchst. b des § 3 wie ein Ohnhänder behandelt werden müsse. Dieser besitze an der verstümmelten rechten Hand noch den nach dem Sachverständigen Dr. G funktionstüchtigen freibeweglichen Daumen und den Zeigefinger, der zumindest als Widerlager benutzt werden könne. Darüber hinaus räume der festumschriebene Tatbestand des § 3 Buchst. b Halbsatz 2 (das Fehlen beider Hände) auch keinen Beurteilungsspielraum ein und könne nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, daß ein Beschädigter mit einer an sich noch vorhandenen, wenn auch kaum noch gebrauchsfähigen zweiten Hand einem Ohnhänder gleichzustellen sei. Zusammentreffende Schädigungsfolgen an beiden Armen - ohne daß beide Hände fehlten - seien nach der eindeutigen Formulierung des § 3 Buchst. b Halbs. 1 der DVO mit 20 Punkten zu bewerten. Die in dem Abhilfebescheid vom 9. Juli 1962 ermittelte Punktzahl von 140 sei zutreffend. Schließlich dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger bei Bemessung der Pflegezulage nach Stufe II rechtsverbindlich ebenfalls nicht als Ohnhänder behandelt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 20. Januar 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 1964, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 31. Januar 1964, Revision eingelegt. Mit der - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 20. April 1964 - am 16. April 1964 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift vom selben Tage rügt er die Verletzung des § 3 Buchst. b der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG vom 17. April 1961 und trägt vor, bei Auslegung der streitigen Vorschrift dürfe nicht am bloßen Wortlaut gehaftet werden, zumal aus dem Gesetz selbst - etwa aus §§ 31 Abs. 5, 35 BVG - für die Auslegung nichts zu gewinnen sei. Deshalb müsse der Sinn der getroffenen Regelung erforscht und der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden. Beim Kläger stehe fest, daß beim völligen Verlust der einen Hand die praktische Gebrauchsunfähigkeit der anderen Hand bestehe; hier sei es die legitime Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der erweiternden Auslegung oder der richterlichen Schließung einer bestehenden Verordnungslücke im Rahmen der DVO zu einem dem Gerechtigkeitsdenken entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Das bedeute, daß es nicht auf den bestehenden Zustand, sondern auf die Folgen der Schädigung ankomme; diese seien aber bei Verlust einer Hand und praktischem Funktionsausfall des verbliebenen Restes der anderen Hand die gleichen und deshalb rechtlich auch gleich zu bewerten.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist dabei noch darauf hin, daß nach den Feststellungen des LSG die rechte Hand des Klägers keinesfalls praktisch völlig gebrauchsunfähig sei und gar nicht benutzt werden könne. Das ergebe sich im übrigen auch aus dem Gutachten des Dr. G.

Während des Laufes des Revisionsverfahrens, mit Schriftsatz vom 20. Juli 1966, hat der Beklagte mitgeteilt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1964 an über die Schwerstbeschädigtenzulage ein neuer Bescheid erteilt worden sei; dabei sei auf Grund der Änderung der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG die Stufe II bewilligt worden. Der Kläger hat dies mit Schriftsatz vom 15. August 1966 bestätigt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6. Juni 1963 zurückzuweisen, soweit sich diese gegen die Gewährung der Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II für die Zeit bis zum 31. Dezember 1963 richtet,

hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem sich aus Ziff. 1) ergebenden Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die vom LSG zugelassene und somit statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und deshalb zulässig.

Nachdem dem Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 1966 auf Grund der Änderung der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG idF vom 17. Juli 1964 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an die Schwerbeschädigtenzulage nach Stufe II bewilligt und er insoweit klaglos gestellt worden ist, ist nur noch streitig, ob ihm die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I oder Stufe II für den Zeitraum vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 zusteht. Insoweit ist die Revision jedoch nicht begründet.

Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 BVG erhalten Schwerstbeschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, eine in die Stufen I, II und III abgestufte monatliche Schwerstbeschädigtenzulage; § 31 Abs. 5 Satz 2 BVG enthält die gesetzliche Ermächtigung für die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis III zu bestimmen. In Ausführung dieser gesetzlichen Ermächtigung ist die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 BVG vom 17. April 1961 (BGBl I 453) ergangen, nach der die Gewährung einer Schwerstbeschädigtenzulage - und ihrer Stufen I, II und III - für erwerbsunfähige Beschädigte in einem Punktsystem geregelt ist, sofern nicht der - erwerbsunfähige - Schwerstbeschädigte Anspruch auf eine Pflegezulage (§ 35 BVG) mindestens nach Stufe III hat (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 DVO); dabei müssen die anerkannten Schädigungsfolgen mindestens 130 Punkte ergeben (§ 1 Abs. 1 DVO).

Nach § 2 Abs. 1 DVO ist bei der Bewertung von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind jedoch als eine Schädigungsfolge anzusehen (§ 2 Abs. 2 DVO); § 2 Abs. 3 DVO schreibt vor, daß beim Vorliegen mehrerer Schädigungsfolgen die Höhe der MdE für jede einzelne Schädigungsfolge ermittelt werden muß, wobei Schädigungsfolgen, die eine MdE um weniger als 25 v. H. bedingen, außer Betracht zu bleiben haben. § 1 Abs. 4 DVO schließlich regelt im einzelnen die Feststellung der Punkte: Jedes Vomhundert an MdE ist mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine MdE um weniger als 45 v. H., aber mindestens um 25 v. H. bedingen, mit einem halben Punkt zu bewerten. Die einzelnen Ergebnisse sind sodann zusammenzuzählen.

In Anwendung dieser Vorschriften hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG die Versorgungsbehörde in dem hier maßgebenden Zeitraum für den Kläger eine Gesamtpunktzahl von 120 (70 + 50) errechnet, diese 120 Punkte um weitere 20 Punkte gemäß § 3 Buchst. b Halbsatz 1 DOV - "die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist um 20 Punkte zu erhöhen, wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen" - erhöht und wegen der damit erreichten Gesamtpunktzahl von 140 die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I bewilligt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Schädigungsleiden des Klägers für die Zeit der Geltungsdauer der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG idF vom 17. April 1961 mit 140 Punkten für die Gewährung der Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe I hinreichend bewertet worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Buchst. b Halbsatz 2 der DVO ist - anders als nach Halbsatz 1 - die nach § 2 ermittelte Punktzahl nicht nur um 20 Punkte (beim Zusammentreffen von Schädigungsfolgen an beiden Armen), sondern um 40 Punkte zu erhöhen, wenn beide Hände fehlen (Ohnhänder). Das Vorbringen des Klägers, auch bei einem ihm verbliebenen Handrest rechts müsse er beim Fehlen des linken Oberarms so gestellt werden, als wenn ihm beide Hände fehlten, er müsse einem Ohnhänder gleichgestellt werden, da ja seine verstümmelte rechte Hand praktisch gebrauchsunfähig sei, kann keinen Erfolg haben; die Voraussetzungen zu einer Erhöhung um 40 statt um 20 Punkte, die eine Gesamtpunktzahl von 160 zur Folge haben und zum Bezug der Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II berechtigen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DVO), liegen nicht vor.

In § 3 Buchst. a (Zusammentreffen von Schädigungsfolgen an beiden Beinen) und Buchst. b Halbsatz 1 (Zusammentreffen von Schädigungsfolgen an beiden Armen) und den dabei vorgesehenen Zuschlägen an Punkten für Schwerstbeschädigte geht die DVO zutreffend davon aus, daß Schädigungsfolgen, die paarige Gliedmaßen betreffen, sich schwerer auswirken, und daß diesem erschwerenden Zusammentreffen besonders Rechnung getragen werden muß. Im Buchst. b Halbsatz 2 berücksichtigt sie dieses erschwerende Zusammentreffen von Schädigungsfolgen an beiden Armen noch weiter, indem sie beim Verlust der Hände die sonst vorgesehenen 20 Punkte für Schädigungsfolgen an beiden Armen noch um weitere 20 Punkte auf 40 erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision ist aus § 3 Buchst. b DVO jedoch nichts erkennbar, was eine erweiternde Auslegung des Halbsatzes 2 dahin zuließe, daß ein an beiden Armen Beschädigter u. U. einem Ohnhänder gleichzustellen wäre, wenn nicht tatsächlich auch beide Hände fehlen; denn die Tatbestände in den Halbsätzen 1 und 2 sind so klar und fest umschrieben, daß sie, wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat, keinen Beurteilungsspielraum zulassen. Überdies liegt auch keine, wie die Revision meint, "Verordnungslücke" vor, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte oder müßte. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 3 Buchst. d DVO, nach dem die nach § 2 ermittelte Punktzahl um 30 Punkte zu erhöhen ist, wenn Blindheit mit Ausfall "oder nahezu völligem Ausfall eines weiteren Sinnesorgans" oder mit einer Hirnschädigung zusammentrifft. Hier hat der Verordnungsgeber den nahezu völligen Ausfall mit tatsächlichem Ausfall eines Sinnesorgans gleichgestellt; daraus aber ergibt sich, daß er an von ihm zu berücksichtigende, den Verhältnissen Schwerstbeschädigter entsprechende Gleichstellungsmöglichkeiten sowohl gedacht als sie auch beachtet hat. Das aber bedeutet, daß auch schwere oder gar schwerste Schädigungsfolgen an beiden Armen, mit Verlust sogar eines Armes oder einer Hand, nicht so behandelt werden sollen, als wenn beide Hände fehlten, wenn die zweite Hand - trotz ihrer Verstümmelung wie beim Kläger - noch vorhanden ist. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber selbst diese Auffassung des Senats bestätigt: Das Zweite Neuordnungsgesetz (2. NOG) zum BVG vom 21. Februar 1964 hat in starkem Umfang weitere Verbesserungen für die Opfer des Krieges gebracht. Die im Zusammenhang mit diesem Gesetz geänderte DVO zu § 31 Abs. 5 BVG (vom 17. Juli 1964) hat die Erhöhung in § 3 Buchst. b Halbsatz 2 um 40 Punkte nicht mehr - wie die DVO vom 17. April 1961 - darauf beschränkt, daß "beide Hände fehlen"; vielmehr sind im Zuge der allgemeinen Verbesserungen auch dann 40 Punkte vorgesehen, "wenn beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind". Daß es sich bei dieser Neufassung des § 3 Buchst. b Halbsatz 2 der DVO um eine echte, vom Verordnungsgeber gewollte Verbesserung für Beschädigte mit Schädigungsfolgen an beiden Armen handelt, kann nicht zweifelhaft sein; die Änderung bedeutet nicht, daß hier der Text des § 3 Buchst. b Halbsatz 2 der DVO idF vom 17. April 1961 lediglich klargestellt und erläutert werden soll.

Im übrigen ist die vom Kläger begehrte Gleichstellung mit einem Ohnhänder auch aus tatsächlichen Gründen nicht gerechtfertigt; denn die von der Revision behauptete "praktische Gebrauchsunfähigkeit" der rechten Hand und deren "praktischer Funktionsausfall" liegen nach der vom LSG hierzu vorgenommenen und rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) nicht vor. Das Berufungsgericht hat der Befunderhebung und dem Gutachten des Chirurgen Dr. G vom 6. April 1963 zutreffend entnommen, daß an der verstümmelten rechten Hand des Klägers zwar auch der Zeigefinger stark in Mitleidenschaft gezogen ist, daß dieser aber, wenn auch für sich allein gebrauchsunfähig, zusammen mit seinem Mittelhandknochen im peripheren Drittel für den funktionsuntüchtigen Daumen als Widerlager benutzt werden kann, und daß der Kläger seinen rechten Arm im Rahmen des noch Möglichen auch tatsächlich noch benutzt, wie sich aus der normalen Muskulatur des rechten Armes und der Verschwielung an der Innenseite über dem Endgelenk des Daumens ergebe. So treffe deshalb nicht zu, daß die rechte Hand gar nicht benutzt werden könne. Daraus ergibt sich, daß der Kläger nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich einem Ohnhänder nicht gleichgestellt werden kann.

Schließlich ist vorliegend auch der weitere Hinweis des LSG nicht unbeachtlich. Wenn nämlich das frühere Begehren des Klägers, hinsichtlich der Pflegezulage einem Ohnhänder gleichgestellt zu werden, keinen Erfolg gehabt hat und rechtsverbindlich abgelehnt worden ist, so geht es schließlich nicht an, ihn im Verfahren über die Höhe seiner Schwerstbeschädigtenzulage so zu behandeln, als wenn ihm beide Hände fehlten.

Nach allem ist die in dem Abhilfebescheid vom 9. Juli 1962 von der Versorgungsbehörde für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 ermittelte Punktzahl des Klägers - 140 Punkte - und die Bestätigung dieser Punktzahl durch das LSG rechtlich nicht zu beanstanden. Mit 140 Punkten steht dem Kläger für den genannten Zeitraum aber nur die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe I zu (die Stufe II wird erst bei einer Mindestpunktzahl von 160 - § 5 Abs. 1 Satz 2 DVO - gewährt.

Die Revision ist somit, soweit sie die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 betrifft, unbegründet und mußte deshalb insoweit zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2347503

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