Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsanspruch auf Erstattung. Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) gegen auf § 50 Abs 2 SGB 10 gestützte Rückforderungsbescheide ist auch in den in § 78 Abs 2 S 1 SGG genannten Angelegenheiten ein Vorverfahren nach § 78 Abs 1 S 1 SGG erforderlich.

2. Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung von Leistungen (hier: Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG), insbesondere zur Rückforderung von den Erben.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 78 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-07-30, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1974-07-30; SGB X § 50 Abs. 2 Fassung: 1980-08-18; ZVALG § 14 Abs. 1; SGB I § 56 Fassung: 1975-12-11, § 58 Fassung: 1975-12-11; SGB X § 45; ZVALG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1 Fassung: 1980-08-18, § 45 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1980-08-18, § 50 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

SG Lübeck (Urteil vom 09.06.1982)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Juni 1982 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) zurückfordern kann.

Die Klägerin ist die Tochter der am 4. Oktober 1981 verstorbenen Martha K., die als Witwe eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers seit Juli 1973 Ausgleichsleistung nach dem ZVALG bezog. Den Jahresbetrag von 504,– DM für Juli 1980 bis Juni 1981 überwies die Beklagte im November 1981. Mit Bescheid vom 10. Februar 1982 forderte sie den an die Klägerin gelangten Betrag von dieser zurück, weil an erbberechtigte Angehörige nur im Zeitpunkt des Todes fällig gewesene Leistungen erbracht werden dürften; die Ausgleichsleistung werde fällig, wenn der jährlich ihre Höhe festsetzende Beschluß des Vorstandes der Zusatzversorgungskasse durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den Bundesminister der Finanzen genehmigt worden sei; diese Genehmigung sei für den streitigen Auszahlungszeitraum erst am 23. Oktober 1981 erfolgt.

Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, auf die Rückforderung zu verzichten (Urteil vom 9. Juni 1982). Die auch für Leistungen aufgrund des ZVALG nach § 41 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu beurteilende Fälligkeit richte sich durchweg nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder der Antragstellung. Aus der jährlichen Zahlungsweise folge nichts anderes. Daß die Fälligkeit von ministerieller Genehmigung abhängig sei, sei dem bisherigen Sozialrecht fremd; eine von § 41 SGB I abweichende Fälligkeitsregelung hätte zumindest der Form einer Rechtsverordnung bedurft. Da der Mutter der Klägerin ein Stammrecht auf Ausgleichsleistung zugestanden habe, könne von einer jeweils neuen Fälligkeit der Leistung von Jahr zu Jahr nicht gesprochen werden. Weshalb die Regelung im ZVALG anders sein solle als in der Renten- oder Unfallversicherung, in der die Bezugsgrößen sich ebenfalls ändern, sei nicht einzusehen.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision beantragt die Beklagte,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 ZVALG, 41, 56, 58 und 59 SGB I. § 15 Abs. 1 ZVALG enthalte eine Sonderregelung, die dem § 41 SGB I vorgehe. Im übrigen sei eine Leistung, die in der Höhe noch nicht feststehe, ganz allgemein nicht fällig.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das SG oder an das Landessozialgericht (LSG) zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

1. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wobei der Senat von der in § 170 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehenen Möglichkeit einer Zurückverweisung an das LSG Gebrauch gemacht hat. Bisher ist nämlich nicht beachtet worden, daß es an dem hier zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren fehlt.

Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 1982 gewandt und seine Aufhebung beantragt. Dabei handelt es sich allein um eine Anfechtungsklage iS des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Daß das SG – auf den weiteren Antrag der Klägerin – die Beklagte noch zum Verzicht auf die Rückforderung verurteilt hat, war ohne Bedeutung und überflüssig.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, von denen hier nur Abs. 2 in Betracht kommen könnte. Abs. 2 gilt seinem Wortlaut nach „in Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen … und der Kriegsopferversorgung”; aufgrund des § 10 ZVALG erfaßt er jedoch auch Angelegenheiten des ZVALG. Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus § 10 Abs. 2, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden; es fehlt dort eine § 30 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte entsprechende Bestimmung, daß die Vorschriften über die Unfallversicherung gelten sollen, soweit das SGG – wie in § 78 Abs. 2 – für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält (unzureichend insoweit auch § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZVALG sind jedoch die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des SGB I, IV und X entsprechend anzuwenden, soweit das ZVALG nichts anderes vorschreibt. Hieraus ist zu folgern, daß Angelegenheiten aus dem Recht des ZVALG auch bei der in dem folgenden Abs. 2 ausgesprochenen Zuweisung der Streitigkeiten an die Sozialgerichtsbarkeit als Angelegenheiten der Unfallversicherung behandelt werden müssen (offengeblieben noch in SozR 5866 § 12 Nr. 5).

Nach § 78 Abs. 2 SGG ist die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Unfallversicherung und darum auch in denen des ZVALG indes nur dann ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dies ist bei der strittigen Rückforderung nicht der Fall. Dem steht allerdings nicht von vornherein entgegen, daß die erhobene Rückforderung eine Leistung betrifft, die ein Versicherungsträger von der Klägerin als einem Einzelnen verlangt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bislang offengeblieben, ob § 78 Abs. 2 Satz 1 SGG nur Leistungen der Verwaltung an Einzelne meint oder auch Leistungen von Einzelnen an die Verwaltung erfaßt (SozR 1500 § 78 Nr. 7). Das letztere war jedoch für die im Wortlaut vergleichbare Vorläufervorschrift des § 79 Nr. 1 SGG aF bereits von der Rechtsprechung bejaht worden (SozR Nrn 12 und 13 zu § 79 SGG); es muß für § 78 Abs. 2 SGG nF ebenfalls gelten, weil der dortige Begriff der „Leistung” nicht eingegrenzt ist und auch bei Leistungsforderungen der Verwaltung der betroffene Einzelne das gleiche Bedürfnis zur unmittelbaren Anrufung des Gerichts wie bei eigenen Leistungsansprüchen an die Verwaltung haben kann. Entscheidend ist nur, ob im einen wie im anderen Falle auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht; trifft dies zu, dann spielt es für § 78 Abs. 2 SGG keine Rolle, wer der Gläubiger und wer der Schuldner der Leistung ist.

Auf die streitige Rückforderung hat die Beklagte jedoch keinen Rechtsanspruch. Sie hat die Rückforderung der für Juli 1980 bis Juni 1981 bestimmten Ausgleichsleistung ausdrücklich auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt. Diese Vorschrift sagt in ihrem Satz 1 zwar, daß Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, „zu erstatten sind”; sie läßt in Satz 2 indessen dabei auch die §§ 45 und 47 (nach der Fassung durch das Gesetz vom 4. November 1982 –BGBl I 1450– §§ 45 und 48) entsprechend gelten. Demgemäß war hier, weil die Beklagte von einer unrechtmäßigen Zahlung an die Klägerin ausgeht, in die Entscheidung § 45 SGB X einzubeziehen, der die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes enthält. Nach § 45 Abs. 1 SGB X „darf” die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt unter den in der Vorschrift bestimmten Einschränkungen zurücknehmen, sie muß es sonach aber nicht; ob sie es beim Vorliegen der geforderten Kriterien tut, ist letztlich in ihr Ermessen gestellt. Auf § 50 Abs. 2 SGB X übertragen bedeutet dies, daß auch die Rückforderung nur unter entsprechenden Beschränkungen stattfinden „darf”, daß sie jedoch auch dann letztlich noch im Ermessen der Beklagten steht. Insofern unterscheiden sich die Erstattungen unrechtmäßiger Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 50 SGB X. Bei Abs. 1 werden die Voraussetzungen des § 45 schon bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes geprüft, so daß für ein Ermessen beim nachfolgenden Rückforderungsanspruch kein Raum mehr ist; bei Abs. 2 wird die Prüfung mitsamt der Ermessensausübung in die dort allein zu treffende Entscheidung über die Rückforderung verlagert.

Da es sich damit bei der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X um ein letztlich dem Ermessen der Behörde unterfallenden Vorgehen handelt, ist vor Erhebung der Klage gegen einen solchen Rückforderungsbescheid ein Vorverfahren durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist jedoch bei einem unterbliebenen notwendigen Vorverfahren die Klage nicht als unzulässig abzuweisen, vielmehr den Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Nachholen des Vorverfahrens zu beheben (s hierzu SozR 1500 § 78 Nr. 8 mit Hinweisen auf die Entwicklung dieser Rechtsprechung). Das geschieht zweckmäßigerweise nicht durch das Revisionsgericht, sondern durch die Tatsacheninstanzen (vgl. BSGE 16, 21, 24 und E 25, 66, 68), so daß der Rechtsstreit gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG dorthin zurückzuverweisen ist. Das nach § 170 Abs. 4 SGG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung bestimmte LSG wird deshalb nun darauf hinzuwirken haben, daß das Versäumnis behoben wird.

2. Damit im folgenden Verfahren nicht weiterhin wesentliche Gesichtspunkte übersehen werden, sieht sich der Senat noch zu einigen Hinweisen veranlaßt, obgleich diese nicht bindend sein können; sie geben dementsprechend die Auffassung wieder, zu der der Senat neigt.

§ 50 Abs. 2 SGB X setzt in Satz 1 voraus, daß Leistungen „ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind”. Hier kann schon zweifelhaft sein, ob diese Vorschrift für Rückforderungen an Erben überhaupt eine Rechtsgrundlage bilden kann (zum früheren Rechtszustand vgl. BSGE 15, 14, 16; 25, 268, 270; 32, 145, 149; zur Rechtslage aufgrund des § 50 Abs. 2 SGB X bejahend Schroeder-Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren –SGB X–, Anm. 2 ff, verneinend das Erläuterungsbuch der Rentenversicherungsträger zu SGB X, 1981, Anm. 3 und 10 zu § 50 und Jahn, Kommentar zum SGB X, Anm. 3 und 6 zu § 50). Berücksichtigt man, daß Rückforderungen an Erben in BSGE 32, 145, 149 deswegen nicht dem öffentlichen, sondern dem Zivilrecht zugeordnet wurden, weil im öffentlichen Recht eine Regelung dafür fehle, so könnte sich die damals vermißte öffentlich-rechtliche Regelung nun in § 50 Abs. 2 SGB X finden lassen, sofern diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinn Rückforderungen an Erben mitzuerfassen vermag. Das hängt wesentlich davon ab, ob es für eine vom Versicherungsträger „erbrachte” Leistung iS des § 50 Abs. 2 SGB X genügt, daß die Leistung, wenn auch für eine andere Person als den schließlichen Leistungsempfänger bestimmt, jedenfalls den Bereich des Versicherungsträgers mit dessen Willen zur Leistung verlassen hat. Der Senat würde das bejahen; er hielte auch die weitere Voraussetzung der Erbringung „ohne Verwaltungsakt” für erfüllt, da es zwar einen Verwaltungsakt für eine Leistung an die Mutter, nicht aber für eine Leistung an die Klägerin gegeben hat.

Der Klägerin wäre die Leistung nicht „zu Unrecht” zugeflossen, wenn sie geltend machen kann, sie sei zum Empfang, sei es als Sonderrechtsnachfolgerin aufgrund von § 56 oder als Erbin aufgrund von § 58 SGB I – wozu die Entscheidung des SG jeden Hinweis vermissen läßt – berechtigt gewesen. Beides setzt zunächst voraus, daß der Leistungsanspruch nicht nach § 59 SGB I mit dem Tode der Mutter erloschen ist. Das ist bei Geldansprüchen nicht der Fall, wenn (ua) der Anspruch im Zeitpunkt des Todes bereits „festgestellt” war, wofür wohl die Feststellung dem Grunde nach ausreicht (so Bochumer Kommentar zum SGB – Allgemeiner Teil, 1979, Anm. III, 5 und 6 zu § 59). Außerdem muß der Anspruch im genannten Zeitpunkt „fällig” gewesen sein (§§ 56, 58 SGB I). Insoweit ist von den §§ 40, 41 SGB I auszugehen (§ 10 Abs. 1 ZVALG). Danach werden Ansprüche auf Sozialleistungen grundsätzlich mit ihrem Entstehen fällig; sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach dem ZVALG steht der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung nicht ein für allemal fest; gemäß § 14 Abs. 1 wird er jährlich vor allem nach Maßgabe der verfügbaren Bundesmittel durch Beschluß des Vorstandes der Zusatzversorgungskasse festgesetzt; dieser Beschluß bedarf der schon erwähnten ministeriellen Genehmigung. Mit diesem Verfahren werden „aufgrund eines Gesetzes” Voraussetzungen für die Höhe des Leistungsanspruchs bestimmt, ohne daß es dazu entgegen der Auffassung des SG einer Rechtsverordnung bedürfte. Erst mit der Bestimmung der Leistungshöhe liegen dann insgesamt die Voraussetzungen für die Höhe des Anspruchs vor. Dies war für den streitigen Zeitraum erst nach dem Tode der Mutter der Fall, so daß schon aus diesen Erwägungen der Leistungsanspruch bei dem Tode der Mutter noch nicht fällig war; auf die von der Beklagten mehrfach hervorgehobene Sonderregelung des § 15 ZVALG über die jährlich nachträgliche Feststellung und Auszahlung der Ausgleichsleistung braucht insoweit nicht mehr eingegangen zu werden.

Wenn die Klägerin hiernach „zu Unrecht” die Verfügung über die Ausgleichsleistung erlangt hätte, so käme es im weiteren darauf an, ob die in Satz 2 von § 50 Abs. 2 SGB X angeordnete entsprechende Anwendung des § 45 SGB X die Rückforderung ausschließt. In Betracht kämen gemäß Abs. 4 Satz 1 hier praktisch nur die Einschränkungen der Verwaltungsaktrücknahme für die Vergangenheit in Abs. 2 Satz 3 Nr. 3. Analog hierzu könnte eine Erstattung von der Klägerin nur verlangt werden, wenn ihr entweder bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit (definiert in Nr. 3) nicht bekannt war, daß ihr die Ausgleichsleistung nicht als Rechtsnachfolgerin der Mutter zustand. In diesem Zusammenhang muß aber wohl zu Gunsten der Klägerin bedacht werden, daß die Leistung für einen Zeitraum bestimmt ist, der beim Tode der Mutter in vollem Umfang abgelaufen war, und daß von der Klägerin eine Kenntnis von dem Festsetzungsverfahren des § 14 ZVALG kaum zu erwarten war.

Selbst bei Bejahung auch der einschränkenden Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 45 SGB X wäre schließlich zu berücksichtigen, daß die Beklagte auch dann noch, wie bei den Darlegungen über die Notwendigkeit des Widerspruchsverfahrens hervorgehoben, nach ihrem Ermessen über die Rückforderung befinden kann.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 250

Breith. 1984, 725

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