Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Feststellung, daß ein namentlich bezeichneter Versicherungsträger der für den Kläger zuständige Versicherungsträger ist, ist eine Klage nach SGG § 55 Abs 1 Nr 1 und nicht nach SGG § 55 Abs 1 Nr 2 .
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch bei Ungewißheit, ob ein Versicherungsträger für seinen Leistungsbescheid zuständig war, entfällt ein diesbezügliches berechtigtes Feststellungsinteresse, falls der "andere" Versicherungsträger keinen Bescheid erlassen könnte.
2. Bei der reinen Feststellungsklage ist weder eine Frist noch ein Vorverfahren vorgesehen.
Normenkette
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Auf ihren Antrag vom 23. Januar 1956 wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 19. April 1956 Witwenrente aus der Versicherung ihres am 23. Dezember 1955 verstorbenen Ehemannes als Gesamtleistung aus der Rentenversicherung der Arbeiter (ArV) und der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) in Höhe von monatlich 84,80 DM gewährt. Der Ehemann der Klägerin war vor dem Zusammenbruch invalidenversichert. Später war er als selbständiger Gewerbetreibender in der einheitlichen Berliner Rentenversicherung zunächst pflichtversichert und anschließend freiwillig weiterversichert. Nach der Wiederaufgliederung der einheitlichen Berliner Rentenversicherung entrichtete er bis zu seinem Tode freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung (JV). Die Beklagte rechnete die zur einheitlichen Berliner Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge der AnV zu; die anschließend entrichteten freiwilligen Beiträge rechnete sie dagegen der ArV zu, weil der Versicherte nach der Wiederaufgliederung der einheitlichen Berliner Rentenversicherung bis zu seinem Tode freiwillige Beiträge zur JV entrichtet hatte. Für die Zeit vom 1. Januar 1957 an stellte sie die Rente nach Art. 2 §§ 31 ff. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) auf 117,60 DM monatlich um. Hierüber erhielt die Klägerin eine schriftliche Mitteilung des Postamts Berlin-Spandau.
Mit Schreiben vom 3. März 1958 erhob die Klägerin wegen der Höhe ihrer nach dem ArVNG umgestellten Witwenrente beim Sozialgericht Berlin Klage. Die umgestellte Rente sei falsch berechnet worden. Nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene hätte die Rentenumstellung vornehmen müssen; diese aber wäre bei der Anwendung der für die AnV maßgebenden Vorschriften zu einem höheren Rentenzahlbetrag gekommen. Die Beigeladene sei deshalb leistungspflichtig, weil der Versicherte mehr als 60 Beiträge zur AnV entrichtet habe; denn entgegen der Ansicht der Beklagten müßten auch die zur einheitlichen Berliner Rentenversicherung entrichteten freiwilligen Beiträge der AnV zugerechnet werden. Sie beantragte,
den Bescheid vom 19. April 1956 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentenakten des Versicherten an die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzugeben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragten,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage durch Urteil vom 2. Dezember 1958 als unzulässig ab, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil machte die Klägerin geltend, das Sozialgericht habe verkannt, daß es sich hier in Wirklichkeit um eine Feststellungsklage nach § 55 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele, bei der es auf die Klagefrist nicht ankomme.
Sie beantragte nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und festzustellen, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der zuständige Versicherungsträger ist.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
Auch wenn in der Klage eine Feststellungsklage zu erblicken sei, sei diese nicht zulässig. Sie richte sich gegen die Landesversicherungsanstalt Berlin, hätte sich aber gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte richten müssen. Außerdem sei im Bescheid vom 19. April 1956 bindend festgestellt, welcher Versicherungsträger die Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu leisten habe. Die Klage sei auch unbegründet. Da der Ehemann der Klägerin mit seinen freiwilligen Beiträgen zur JV nach der Auflösung der einheitlichen Berliner Rentenversicherung zu erkennen gegeben habe, daß er in diesem Versicherungszweig versichert sein wolle, hätten auch seine freiwilligen Beiträge zur einheitlichen Rentenversicherung als zur ArV entrichtete Beiträge aufgeschlüsselt werden müssen. Somit seien keine 60 Beitragsmonate zur AnV nachgewiesen. Die Beklagte und nicht die Beigeladene sei daher zur Feststellung der Leistung zuständig gewesen.
Das Landessozialgericht hat die Berufung durch Urteil vom 8. Oktober 1959 zurückgewiesen, es hat die Revision zugelassen.
Die Klage bleibe, auch nachdem die Klägerin ihre Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage geändert habe, unzulässig, da es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers mangele. Ein solches Interesse läge nur dann vor, wenn eine Unsicherheit darüber bestehe, welcher Versicherungsträger zuständig sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da infolge des Bescheids der Beklagten vom 19. April 1956 bindend feststehe, daß die Beklagte leistungsverpflichtet sei. Die Bindung dieses Bescheides erstrecke sich auch darauf, daß ein anderer Versicherungsträger, also auch die Beigeladene, nicht leistungspflichtig sei.
Gegen das am 31. Oktober 1959 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. November 1959, eingegangen am 24. November 1959, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1959, eingegangen am 28. Dezember 1959, begründet. Sie ist der Ansicht, daß die von dem Versicherten für die Zeit von Januar 1951 bis Juli 1952 entrichteten 19 Monatsbeiträge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des Rentenversicherungs-Überleitungsgesetzes ( RVÜG ) als Beiträge zur AnV gälten, so daß insgesamt über 60 Monatsbeiträge zu dieser Versicherung entrichtet worden seien. Damit aber sei die Beigeladene zuständig. Die Rentenakte hätte also schon 1956 von der Beklagten an die Beigeladene abgegeben werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Da über die nicht erfolgte Abgabe der Rentenakte weder ein Bescheid noch eine sonstige Mitteilung erfolgt sei, hätte auch kein Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine Rechtsmittelfrist könne ohnehin nicht verstreichen, da eine Feststellungsklage an keine Rechtsmittelfrist gebunden sei. Voraussetzung für die Erhebung einer Feststellungsklage sei zwar, daß ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung vorliege. Dies sei jedoch bis zum 20. März 1957 nicht der Fall gewesen, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Nichtabgabe der Rentenakten an die Beigeladene nicht beschwert gewesen sei; denn die Rentenhöhe aus der AnV und ArV sei dieselbe gewesen. Erst mit Erhalt der Umstellungsmitteilung durch die Post, aus der hervorging, daß die Beklagte bei der Umstellung einen niedrigeren Faktor zugrunde gelegt habe, als es die Bundesversicherungsanstalt getan hätte, sei die Klägerin an der beantragten Feststellung interessiert und somit beschwert (§ 55 Abs. 1 SGG). Aus denselben Gründen sei die Feststellungsklage auch begründet. Der Ansicht der Vorinstanz, daß eine Feststellungsklage dann nicht mehr erhoben werden könne, wenn eine Feststellung bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid vorgenommen worden sei, könne nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin zur Zeit der Erteilung des Bescheides vom 19. April 1956 überhaupt nicht beschwert gewesen sei. Da eine solche Beschwer aber Voraussetzung für die Erhebung einer Leistungsklage sei, habe sie im Jahre 1956 keine Leistungs- oder Anfechtungsklage erheben können. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, daß die Rentenreform eine unterschiedliche Leistung dieser beiden Versicherungsträger mit sich bringen würde. Da also die Voraussetzungen für die Leistungs- oder Anfechtungsklage erst mit Erhalt der Umstellungsmitteilung vom 20. März 1957 gegeben gewesen seien, hätten die Klagen auch erst frühestens zu diesem Zeitpunkt erhoben werden können. Für die Leistungs- bzw. Anfechtungsklage wäre die Rechtsmittelfrist nämlich am 20. März 1958 abgelaufen. Wenn man sich aber auf den Standpunkt stelle, daß der Bescheid vom 19. April 1956 im Jahre 1958 mit der Leistungs- oder Anfechtungsklage nicht mehr angefochten werden könne, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, so müsse entweder die Umstellungsmitteilung der Post vom 20. März 1957 mit der Leistungs- bzw. Anfechtungsklage oder aber der Bescheid vom 19. April 1956 in Verbindung mit der Umstellungsmitteilung mit der Feststellungsklage angefochten werden können, da für letztere keine Rechtsmittelfrist laufe.
Sie hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger ist.
Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene hält die Revision der Klägerin auch insoweit für unbegründet, als diese meint, erst mit Erhalt der Umstellungsmitteilung der Post sei sie beschwert. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft sei, ob die Umstellungsmitteilung der Post überhaupt als Verwaltungsakt angesehen werden könne, sei die Klägerin durch den Bescheid vom 19. April 1956 doch beschwert gewesen, sofern dieser - wie sie behauptet - durch einen unzuständigen Versicherungsträger erlassen worden sei; denn für diese Frage könne nicht nur darauf abgestellt werden, ob die Rentenhöhe aus der AnV im Jahre 1956 dieselbe gewesen sei wie die aus der ArV, vielmehr sei der Adressat eines Verwaltungsaktes schon dann beschwert, wenn der Verwaltungsakt durch eine unzuständige Behörde erlassen werde. Ein derartiger Bescheid stelle einen fehlerhaften Verwaltungsakt dar und beschwere den Adressaten selbst dann, wenn er hinsichtlich seines sachlichen Inhalts nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus sei sie der Auffassung, daß, da keine 60 Beitragsmonate zur AnV nachgewiesen seien, für die Feststellung der Leistung nicht sie, sondern die Beklagte zuständig gewesen sei. Nach § 33 Abs. 1 RVÜG sollten zwar die freiwilligen Beiträge, die von Selbständigen nach ihrem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem 31. Dezember 1950 zur einheitlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien, als Beiträge zur AnV gelten. Dies könne jedoch nur dann und so lange Gültigkeit haben, als der Versicherte nicht durch weitere Beiträge zu erkennen gegeben habe, daß er einem anderen Versicherungszweig anzugehören wünsche. Im vorliegenden Falle habe aber der Versicherte nach Wegfall der Einheitsversicherung seine weiteren freiwilligen Beiträge an die ArV entrichtet. Daher seien die freiwilligen Einheitsbeiträge nicht als Beiträge zur AnV anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da das Landessozialgericht sie zugelassen hat, ist sie auch statthaft. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Sie ist jedoch nicht begründet.
Maßgebend ist der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellte Klageantrag. Dieser geht auf Feststellung, daß die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger ist. Es handelt sich um eine Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nämlich eines Rechtsverhältnisses, wie es zwischen den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten und dessen Versicherungsträger besteht. Dagegen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 a. a. O., da diese letztere auf Feststellung geht, welcher Versicherungsträger zuständig ist, also in dem Klageantrag offen gelassen bleibt, wer als zuständiger Versicherungsträger festgestellt werden soll. Die Klage nach Nr. 2 umfaßt nur die Fälle, die nicht unter Nr. 1 fallen, in denen also nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses zu einem in der Klage genannten Versicherungsträger begehrt, sondern ganz allgemein verlangt wird, daß das Gericht aus allen Versicherungsträgern den zuständigen Versicherungsträger bestimmt.
Da bei der reinen Feststellungsklage der gerichtlichen Entscheidung kein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist für die Erhebung dieser Klage nach §§ 87 ff. SGG eine Frist nicht vorgesehen, und es bedarf aus demselben Grunde nach §§ 78 ff. a. a. O. auch keines Vorverfahrens. Insoweit sind daher Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht zu erheben. Wie aber das Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls zu Recht entschieden hat, muß hier das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, d. h. das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an einer baldigen Feststellung (§ 55 Abs. 1 a. a. O.), verneint werden.
Es ist zwar zuzugeben, daß im vorliegenden Fall eine Unsicherheit darüber besteht, ob die Beklagte oder die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger ist. Andererseits aber kann die Klägerin mit dieser Feststellung, selbst wenn sie in dem von ihr begehrten Sinne getroffen werden würde, das von ihr erstrebte Ziel, die Beigeladene zur Rentenumstellung oder zur Neufeststellung der Rente zu veranlassen, schon nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht erreichen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß der Bescheid der Beklagten vom 19. April 1956 auch die Beigeladene binde und damit feststehe, daß die Beigeladene nicht zuständig sei. Auch wenn dieser Bescheid nicht für die Beigeladene bindend ist, würde sie doch aus einem anderen Grunde heute jedenfalls weder für die Rentenumstellung noch für eine Neufeststellung zuständig und ebensowenig zur Leistung verpflichtet sein. Entgegen dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht, nach welchem es allerdings darauf ankam, ob 60 Beitragsmonate an die Beigeladene entrichtet worden waren, kommt es nach § 1311 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) allein darauf an, an welchen Versicherungsträger der letzte Beitrag entrichtet worden ist. Der letzte Beitrag aber ist, wie von dem Berufungsgericht unangefochten festgestellt ist, an die Beklagte entrichtet worden. Da hier nur von Bedeutung ist und auch nur von Bedeutung sein kann, ob die Beigeladene heute, nicht aber, ob sie in der Vergangenheit für die Rentenumstellung oder eine Rentenneufeststellung zuständig und leistungsverpflichtet ist, ist, wie bereits der 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat (BSG. 9, 250 (252)), das jetzt geltende Recht anzuwenden, da sich die Zuständigkeit einer Verwaltung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes nach dem Verfahrensrecht richtet, das in dem Zeitpunkt gilt, in welchem der Verwaltungsakt erlassen wird. Es kommt daher bei der erhobenen Klage nicht darauf an, ob die Beklagte seinerzeit zum Erlaß des Feststellungsbescheides und zur Rentenumstellung zuständig war, sondern allein, ob die Beigeladene für einen zukünftig zu erlassenden Umstellungs- oder Neufeststellungsbescheid zuständig wäre. Wie der 5. Senat des Bundessozialgerichts in dem oben angeführten Urteil ebenfalls bereits entschieden hat, richtet sich die Verpflichtung zur Rentenzahlung, da sie in § 1311 Abs. 1 RVO untrennbar mit der Zuständigkeit für den Erlaß des Feststellungsbescheids verknüpft ist und eine unterschiedliche Zuständigkeit noch nicht möglich ist, nach der Zuständigkeit zum Erlaß des Feststellungsbescheids. Die für die Anwendung neuen materiellen Rechts auf alte Versicherungsfälle geltenden Grundsätze können hier also keine Anwendung finden. Da somit die Beigeladene weder einen Umstellungsbescheid noch einen Neufeststellungsbescheid erlassen könnte und damit auch nicht leistungspflichtig sein kann, besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin an baldiger Feststellung im Sinne des § 55 SGG nicht, so daß die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist.
Das angefochtene Urteil ist somit im Ergebnis zutreffend, so daß die Revision der Klägerin schon aus diesem Grunde als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen