Leitsatz (amtlich)
Prämienzuschüsse des Arbeitgebers zur "befreienden" Lebensversicherung eines Angestellten sind keine Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Aufwands iS von DV § 33 BVG § 2 Abs 1 Nr 7 vom 1967-11-09; sie bleiben nicht in entsprechender Anwendung von DV § 33 BVG § 2 Abs 1 Nr 15 von 1967-11-09 unberücksichtigt.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; BVG§33DV § 2 Abs. 1 S. 7 Nr. 7 Fassung: 1967-11-09; BVG§30Abs3u4DV § 10 Fassung: 1968-02-28; BVG§33DV § 2 Abs. 1 Nr. 15 Fassung: 1967-11-09
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, der wegen schwerster Schädigungsfolgen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezieht, ist als Prokurist beschäftigt. Er hatte sich nach seinen Angaben im Schreiben vom 2. Juli 1964 an das Versorgungsamt - 1953 von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (AV) befreien lassen und stattdessen eine Lebensversicherung abgeschlossen; sein Arbeitgeber zahlt ihm seither monatlich einen Zuschuß zu den Prämien dieser Versicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils an den AV-Beiträgen. Bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs, der dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 27. August 1964 gewährt wurde, behandelte das Versorgungsamt diesen Zuschuß als derzeitiges Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG) des Klägers. Nachdem der Kläger dies mehrmals beanstandet hatte, erklärte das Versorgungsamt in der "Benachrichtigung" vom 29. November 1966, der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Lebensversicherung sei Bestandteil der Bruttobezüge, da er versteuert werde. Diese Auffassung wurde im Widerspruchsbescheid vom 14. November 1967 mit dem Hinweis bekräftigt, daß Arbeitgeberanteile zu privaten Lebensversicherungen bei den Einkünften, die nicht zum Bruttoeinkommen gehören, in § 2 Abs. 1 DVO 1964 zu § 33 BVG, § 10 DVO 1964 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht aufgeführt seien.
Der Kläger begehrte mit seiner hiergegen erhobenen Klage, unter Änderung der Bescheide vom 15./16. Dezember 1966 (endgültiger Berufsschadensausgleich 1965/vorläfiger Berufsschadensausgleich 1966) den Beklagten zu verurteilen, bei der Feststellung des eigenen Einkommens des Klägers von einer Anrechnung des Arbeitgeberanteils zur befreienden Lebensversicherung abzusehen; zur Begründung führte er aus, Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Angestellten für dessen befreiende Lebensversicherung (Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst. b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -) seien nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 Nr. 1 LStDVO 1969 lohnsteuerfrei; außerdem stütze er seinen Anspruch auf § 2 Abs. 1 Nr. 18 DVO 1967 zu § 33 BVG. Das Sozialgericht Münster wies durch Urteil vom 2. Dezember 1969 die Klage ab.
Mit seiner Berufung machte der Kläger geltend, die Zuschüsse seines Arbeitgebers zu den Lebensversicherungsprämien seien Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig seien (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO 1967 zu § 33 BVG). Gegenstand des Verfahrens wurden auch die Bescheide über Berufsschadensausgleich vom 16. April, 28. Mai und 25. Juli 1969, 7. Juli 1970, 3. März und 9. Juni 1971. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 23. Februar 1972 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 7. Juli 1970, 3. März 1971 und 9. Juni 1971 abgewiesen: Ob die vom Arbeitgeber dem Kläger zu dessen befreiender Lebensversicherung gezahlten Prämienzuschüsse, die als Einnahme in Geld aus gegenwärtiger unselbständiger Tätigkeit sicherlich zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" (§ 9 DVO 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG) gehörten, letztlich dem Bruttoeinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne zuzurechnen seien oder nicht, hänge davon ab, ob sie zu den Leistungen gehörten, die im Katalog des § 2 Abs. 1 DVO 1967 zu § 33 BVG als "nicht zu berücksichtigende Einkünfte" aufgeführt seien. Nr. 18 des Katalogs komme hier zweifellos nicht in Betracht. Die Prämienzuschüsse seien auch keine Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO. Die bisher in Rechtsprechung (BSG 17, 242) und Verwaltung (BMA-Erlaß vom 25.1.1968, BVBl 1968 S. 42 Nr. 13) anerkannten Fälle von Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Aufwands seien durch die Außergewöhnlichkeit des Leistungszwecks, der die Abgeltung des besonderen Aufwands im Rahmen des Arbeitsverhältnisses betreffe, gekennzeichnet. Dem vom Kläger mit den Prämienzahlungen verfolgten Zweck einer Zukunftsvorsorge fehle eine derartige Besonderheit; die befreiende Lebensversicherung, die der Arbeitnehmer seit 1957 anstelle der Sozialversicherung frei wählen könne, diene dem gleichen Zweck wie die Sozialversicherung, nämlich der Zukunftssicherung; sie diene also keinem besonderen Zweck, betreffe vielmehr den Normalfall geregelter Altersvorsorge eines Arbeitnehmers durch Versicherungsbeitragszahlungen. Zu einem besonderen Aufwand werde die Beitragsverpflichtung des Klägers auch nicht deshalb, weil sie höher sei als diejenige in der AV. Bei den Prämienzuschüssen handele es sich somit nicht um Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands erbracht würden. Dem Vorbringen des Klägers, die Arbeitgeberprämienzuschüsse gehörten versorgungsrechtlich nicht zum Bruttoeinkommen, weil auch die gleichfalls der Altersvorsorge dienenden Arbeitgeber-AV-Beiträge dem Bruttoeinkommen nicht zugerechnet würden, sei entgegenzuhalten, daß nur ein gesetzlicher Akt bzw. eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG dies bewirken könne, wie es z. B. hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag (§ 405 RVO) durch § 2 Abs. 1 Nr. 15 DVO idF der 5. Änderungs-VO vom 24. Januar 1972 (BGBl I 70) geschehen sei (hierzu BMA-Erlaß vom 17.1.1972, BVBl 1972 S. 12 Nr. 10). - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs dem derzeitigen Bruttoeinkommen des Klägers den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschuß zu den Prämien für die befreiende Lebensversicherung nicht hinzuzurechnen.
Innerhalb der gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verlängerten Frist hat der Kläger die Revision folgendermaßen begründet: Das LSG habe bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO zu § 33 BVG verkannt, daß die Frage des "besonderen Aufwands" eine einheitliche Betrachtung der gesetzlich geforderten Daseins- und Altersvorsorge gebiete. Die hierfür iVm einem Arbeitnehmerverhältnis gegebenen Möglichkeiten - einerseits Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, andererseits eine diesem Beitrag entsprechende Prämie zur befreienden Lebensversicherung - seien gleichwertig und würden schon seit langem aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen gleichbehandelt. Die zweckgebundene Teilprämie zur befreienden Lebensversicherung gehöre - auch bei Zugrundelegung des versorgungsrechtlichen Begriffs "besonderer Aufwand" - ebensowenig zum Bruttoeinkommen wie die Arbeitgeberanteile eines sich aus dem Bruttoeinkommen ergebenden Gesamtbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die vom LSG vertretene ungleiche Behandlung des Personenkreises schwerbeschädigter Arbeitnehmer bei der Bewertung der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Alters- und Daseinsvorsorge verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Ausübung des durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b AnVNG zugestandenen Wahlrechts sei der Kläger hinsichtlich der Höhe der Lebensversicherungsprämie ebenso gebunden wie durch die Höhe des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es lasse sich kein vernünftiger Grund dafür finden, schwerbeschädigte Arbeitnehmer bei der Bewertung des Bruttoeinkommens unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob ihnen zweckgebundene Arbeitgeberzuschüsse bis zur Hälfte der Prämien einer befreienden Lebensversicherung oder stattdessen anteilige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gezahlt würden. Eine solche ungleiche Behandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Kläger mit der freien Wahl seiner Daseins- und Altersvorsorge den Verlust des Anspruchs auf einen gesetzlich geregelten Arbeitgeberzuschuß in Kauf genommen habe. Demgegenüber sei nämlich zu berücksichtigen, daß sich beim Kläger - im Unterschied zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung verbliebenen schwerbeschädigten Arbeitnehmern - eine besondere Benachteiligung durch Doppelanrechnung von zweckgebundenen Einkünften ergeben würde: Schon während der Beitragsleistung zur Altersvorsorge werde ein Teil der Gesamtprämie als Bruttoeinkommen angerechnet, obwohl er wegen der Zweckgebundenheit nur fiktives Einkommen - noch dazu steuerfrei - darstelle; nach Eintritt des Versicherungsfalles werde dieser die Gesamtleistung beeinflussende Prämienanteil gemäß § 1 Abs. 3 DVO zu § 33 BVG nochmals bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens berücksichtigt. Hiernach erscheine es geboten, daß der Verordnungsgeber die Gleichheit in geeigneter Weise herstelle und unverzüglich den Katalog des § 2 Abs. 1 DVO so ergänze, wie dies z. B. hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag mit der Änderung der Nr. 15 durch die 5. Änderungsverordnung vom 24. Januar 1972 geschehen sei.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Er pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und meint, es ließen sich durchaus vernünftige Gründe dafür finden, Prämienzuschüsse der Arbeitgeber bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens anzurechnen; denjenigen nämlich, die von den Arbeitgebern keine freiwilligen Zuschüsse zu den Prämien für die befreiende Lebensversicherung erhielten, könnten keine der Nichtberücksichtigung solcher Zuschüsse entsprechenden Vorteile eingeräumt werden. Es sei dem Arbeitnehmer auch eher zuzumuten, Nachteile einer frei gewählten Altersvorsorge als etwa gleichartige Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die monatlichen Prämienzuschüsse des Arbeitgebers zur befreienden Lebensversicherung des Klägers einen Teil des "derzeitigen Bruttoeinkommens" (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG) bilden oder ob sie nicht dazu gehören. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (in den insoweit übereinstimmenden Fassungen vom 30.7.1964 und 28.2.1968) gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen des Beschädigten u. a. "alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer ...gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit", soweit in § 10 dieser DVO nichts anders bestimmt ist; nach § 10 gehören nicht zum derzeitigen Bruttoeinkommen die in § 2 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG (Fassungen hier jeweils vom 22.7.1964, 9.11.1967, 24.2.1972) genannten Einkünfte.
Daß es sich bei den Prämienzuschüssen des Arbeitgebers um dem Kläger zufließende Einnahmen in Geld handelt, steht auch in Anbetracht der Zweckgebundenheit dieser Zuschüsse außer Frage. Derartige Einkünfte stellen einen Teil des Arbeitsentgelts dar, woran sich selbst dann nichts ändern würde, wenn der Arbeitgeber seinen Zuschuß zur Prämie unmittelbar an das Lebensversicherungsunternehmen abführte (vgl. RVA AN 1939 320 Nr. 5311; BSG Urteil vom 11.7.1967 SozR Nr. 23 zu § 160 RVO; BFH Urteil vom 31.10.1957 in Entscheidungen und Gutachten Band 66, 8, 11, 12 = BStBl 1958 III 4; Blümich/Falk EStG Komm. 10. Aufl. Band II, Anm. 11 a zu § 19 S. 2048).
Hiernach hängt die Entscheidung über den Klaganspruch davon ab, ob die Prämienzuschüsse des Arbeitgebers einer der im Katalog des § 2 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG aufgeführten Arten von "nicht zu berücksichtigenden Einkünften" zuzuordnen sind. Daß hierbei die vom Kläger früher für sich geltend gemachte Nr. 18 dieses Katalogs - betriebliche Vergünstigungen - ausscheidet, haben die Vorinstanzen zutreffend entschieden und wird auch von der Revision nicht mehr angezweifelt. Die im Wortlaut der DVO angeführten Beispiele derartiger Vergünstigungen (Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken) lassen klar erkennen, daß hiermit nur Vergünstigungen in Gestalt von Sachleistungen gemeint sind, die betriebsüblich im wesentlichen allen Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt werden (Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen IV, S. 185), nicht hingegen Leistungen, die auf besondere Gegebenheiten eines Einzelfalles ausgerichtet sind.
Im Unterschied zu dieser Bestimmung, die schon durch die in ihr enthaltene Kasuistik einigermaßen deutlich abgegrenzt ist, handelt es sich bei § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO zu § 33 BVG, worauf nun die Revision den Klaganspruch allein stützt, um eine Generalklausel. Nicht zu berücksichtigende Einkünfte sind nach dieser Regelung "Bezüge" (§ 2 Buchst. g DVO vom 2.8.1958, § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO vom 11.1.1961) bzw. "Leistungen" (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 seit der Fassung vom 22.7.1964), "die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind".
Käme es hier auf das Tatbestandsmerkmal der Lohnsteuerfreiheit an, so wäre übrigens der Rechtsstreit zum Teil noch nicht entscheidungsreif, denn es fehlt an Feststellungen darüber, seit wann der Kläger aus der Versicherungspflicht in der AV ausgeschieden ist und dafür die befreiende Lebensversicherung abgeschlossen hat. Die Angabe, dies sei bereits 1953 erfolgt (Schreiben des Klägers vom 2.7.1964), hat das LSG zwar im dritten Absatz des Tatbestands erwähnt, sie jedoch nicht überprüft. In den Entscheidungsgründen (Seite 11) wird nur auf die "Rentenreform des Jahres 1957", demnach auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst. b AnVNG, hingewiesen. Die lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen sind nun aber unterschiedlich, je nach dem, ob der Kläger erst im Jahre 1957 von dieser Vorschrift oder aber schon 1953 von der Befreiungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (BGBl I 437) Gebrauch gemacht hatte: Bis Ende 1970 waren Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Prämien für eine befreiende Lebensversicherung nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des AnVNG bzw. "frühestens seit dem 31. August 1957" von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 a LStDV vom 22.11.1965 - BGBl I 1830 - und vom 12.1.1968 - BGBl I 61; § 2 Abs. 4 Nr. 1 LStDV vom 28.7.1969 - BGBl I 1033). Diese zeitliche Beschränkung entfiel erst ab 1. Januar 1971, nachdem durch Art. 3 Nr. 1 des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl I 1770) dem § 3 EStG die Ziffer 62 angefügt (vgl. hierzu BMF-Erlaß vom 23.2.1971 BStBl 1971 I 147) und daraufhin in § 2 Abs. 5 LStDV vom 29. April 1971 (BGBl I 387) Zuschüsse des Arbeitgebers für eine befreiende Lebensversicherung schlechthin den auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden entsprechenden Ausgaben gleichgestellt wurden (vgl. auch § 58 LStDV 1971 sowie Abschnitt 2 Abs. 3 Nr. 1 LStR vom 18.11.1971 - BStBl I 445). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1970 wäre also, falls die befreiende Lebensversicherung tatsächlich schon seit 1953 bestand, das Klagbegehren bereits deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO zu § 33 BVG in steuerrechtlicher Hinsicht nicht erfüllt wären.
Dies kann indessen offen bleiben, denn die vom Kläger zu entrichtenden Lebensversicherungsprämien, zu deren teilweiser "Abgeltung" die Zuschüsse des Arbeitgebers bestimmt sind, stellen keinen "besonderen Aufwand" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO dar, so daß es auf den lohnsteuerrechtlichen Aspekt nicht ankommt. Anhaltspunkte, die etwas zur Konkretisierung der Generalklausel und insbesondere des unbestimmten Begriffs "besonderer Aufwand" beitragen können, gibt es auf den ersten Blick nur drei: Aus der Verknüpfung mit dem Lohnsteuerrecht folgt, daß als "Leistungen" oder "Bezüge" des Schwerbeschädigten hier nur solche Einkünfte in Betracht kommen, die er für seine Beschäftigung oder aufgrund früherer Dienstleistungen erhält (vgl. SozR Nr. 2 zu § 2 DVO 1961 zu § 33 BVG); aus § 6 Abs. 4 Satz 1 DVO (seit 2.8.1958) ergibt sich - trotz ungenauer Formulierung -, daß die durch Führung eines doppelten Haushalts bedingten Mehraufwendungen, falls sie nicht der Schwerbeschädigte selbst trägt und demgemäß als Werbungskosten geltend machen kann, bei einer "Abgeltung" durch den Arbeitgeber unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 fallen sollen; gewisse Arten von besonderem Aufwand - insbesondere wegen körperlicher Hilflosigkeit - sind in § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVO (Fassungen seit 11.1.1961) eigens normiert und damit dem Anwendungsbereich der Nr. 7 entzogen. Daß diese wenigen, der DVO selbst zu entnehmenden Anhaltspunkte für eine gesetzentsprechende Abgrenzung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 nicht ausreichen, bedarf keiner längeren Erörterung. Es versteht sich von selbst, daß nicht jeder beliebige "besondere Aufwand" im Bereich der privaten Lebenshaltung geeignet sein kann, dieser Norm zugeordnet zu werden.
Nach Auffassung des LSG soll der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO gemeinte "besondere Aufwand" durch die Außergewöhnlichkeit des Leistungszwecks bei der Abgeltung gekennzeichnet sein, was für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die "Normalität" einer geregelten Altersvorsorge zu verneinen sei. Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, daß sich die Gestaltung der Altersvorsorge für Arbeitnehmer eben doch sehr unterschiedlich auswirkt, je nach dem, ob sie "normal" in der gesetzlichen Rentenversicherung mit hälftiger Beitragspflicht des Arbeitgebers (§ 112 Abs. 4 Buchst. a AVG) oder aber ausnahmsweise allein auf Kosten des Arbeitnehmers in der privaten Lebensversicherung durchgeführt wird.
Vergegenwärtigt man sich indessen die bisher in Rechtsprechung und Praxis als "Abgeltung eines besonderen Aufwands" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO anerkannten Fälle, so lassen sich immerhin zwei Kriterien erkennen, die - mehr oder minder ausgeprägt - für alle diese Leistungen typisch erscheinen: Mehraufwendungen wegen doppelten Haushalts (§ 6 Abs. 4 Satz 1 DVO, vgl. oben), Nachtarbeitszuschläge, Einkleidungsbeihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen (BSG 17, 242, 243), Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit (nur soweit dabei ausnahmsweise überhaupt besondere finanzielle Aufwendungen entstehen: BSG 23, 14, 17, 18), Auslagenersatz für Materialunkosten (BSG Urteil vom 29.4.1969 - 10 RV 963/66 - in VdK-Mitteilungen 1969, 266; Blümich/Falk, aaO, Band I, Anm. 36 zu § 3), gewisse Beihilfen für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues (BMA-Erlaß vom 25.1.1968, BVBl 1968, 42 Nr. 13), systemgerecht wohl auch Fahrtkostenvergütungen (siehe aber BMA-Erlaß vom 14.3.1973, BVBl 1973 35 Nr. 29) sowie schließlich - bei gewissen unselbständigen Tätigkeiten - "echte" Aufwandsentschädigungen, Tagegelder oder Auslösungen (vgl. Vorberg/van Nuis, aaO, S. 179, 180) sind übereinstimmend dadurch gekennzeichnet, daß 1.) der den Arbeitnehmer belastende Aufwand durch die objektiven Verhältnisse der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit (z. B. Schichteinteilung, Dienstreisen, Lage der Arbeitsstätte) zwangsläufig bedingt ist und 2.) es sich aus der Perspektive des Arbeitnehmers um einen "verlorenen" Aufwand handelt, dem ein von ihm für sich selbst erzielter "Gegenwert" nicht gegenübersteht. Zu 1.) bedarf es keiner näheren Darlegung, daß dieses Merkmal hier nicht vorliegt, weil das Ausscheiden des Klägers aus der AV und der Abschluß der privaten Lebensversicherung nicht durch zwangsläufige Auswirkungen seines Arbeitsverhältnisses, sondern durch seinen persönlichen freien Entschluß bedingt wurde, zu einem ihm sozialversicherungsrechtlich eröffneten Zeitpunkt (1953 oder 1957) seine Altersvorsorge neu zu gestalten. Das zu 2.) angeführte Kriterium, das zuerst im Einkommen- und Lohnsteuerrecht in Gestalt der sogenannten Gegenwerttheorie (vgl. Blümich/Falk, aaO, Band II, Anm. 2 zu § 33 EStG, S. 2433 mit weiteren Nachweisen) entwickelt wurde und in dieser Hinsicht verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist (vgl. BVerfG 21, 1, 4, 5), erscheint nach Meinung des Senats geeignet zu einer verallgemeinernden Anwendung auch im Versorgungsrecht; nach Sinn und Zweck des Berufsschadensausgleichs ist gerade bei der Feststellung des derzeitigen Bruttoeinkommens eine Übernahme dieser Theorie sogar geboten; denn bei der Feststellung dieses Einkommens sollen nur solche Einkünfte unberücksichtigt bleiben, aus denen der Schwerbeschädigte im Endergebnis keinen echten "Profit" herleiten kann. Bei dieser Betrachtungsweise kann die Entrichtung der Lebensversicherungsprämien nicht als besonderer Aufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO angesehen werden, weil ja durch diese Prämien Gegenwerte in Gestalt der später fällig werdenden Versicherungssummen entstehen (vgl. Blümich/Falk, aaO, S. 2472).
Der Senat braucht in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 DVO zu § 33 BVG stets kumulativ die Erfüllung beider o. gen. Voraussetzungen erfordert oder ob im Einzelfall alternativ das Vorliegen des einen oder des anderen dieser Merkmale genügen würde. Im Fall des Klägers, wo - wie dargelegt - nach keinem der beiden Maßstäbe ein besonderer Aufwand abgegolten wird, kann der Prämienzuschuß des Arbeitgebers nicht aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 unberücksichtigt bleiben.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers haben demzufolge im Katalog des § 2 Abs. 1 DVO ihren systemgerechten Platz nicht bei Nr. 7, sondern bei Nr. 15, wo jetzt nach der 5. Änderungsverordnung vom 24. Januar 1972 (BGBl I 70) auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO als nicht zu berücksichtigende Einkünfte aufgeführt sind. Diese enumerative Bestimmung ergänzend auszulegen, hält der Senat für unstatthaft, zumal da das Argument einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (BMA-Erlaß vom 17.1.1972 BVBl 1972 12 Nr. 10) zwar für die Krankenversicherung angesichts der Regelung des § 405 RVO berechtigt ist, in der AV jedoch keine Grundlage findet, weil es hier z. Zt. noch an einer gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Beitragszuschusses fehlt (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 4 Satz 3 AnVNG idF durch Art. 2 § 2 Nr. 1 Rentenreformgesetz vom 16.10.1972 - BGBl I 1965). Dies würde sogar, wie der Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen in einem den Beteiligten bekannten Schreiben vom 19. Februar 1970 (Versorgungsakte III, Blatt 200, 201) zutreffend ausführt, ein beachtliches Argument gegen eine weitere Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 15 im Sinne der vom Kläger vertretenen Auffassung darstellen.
Schließlich führt auch das Revisionsvorbringen, bei dem hier vertretenen Standpunkt ergebe sich eine besondere Benachteiligung durch Doppelanrechnung von zweckgebundenen Einkünften, nicht zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung. Einerseits ist eine solche Doppelanrechnung unabwendbar für alle Schwerbeschädigten, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - im Unterschied zum Kläger ihre Lebensversicherungsprämie aus ihrem Arbeitsentgelt bezahlen, das vielleicht sogar aus diesem Grunde angemessen erhöht wird, ohne jedoch einen ausdrücklich deklarierten "Prämienzuschuß" aufzuweisen; es wäre nicht einzusehen, weshalb der Kläger gegenüber diesen Personen begünstigt werden sollte. Andererseits muß es zu einer Doppelanrechnung in vollem Umfang gar nicht immer zwangsläufig kommen. Wenn nämlich auf Grund der befreienden Lebensversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht eine Geldrente (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 DVO 1967 zu § 33 BVG), sondern ein Versicherungskapital ausgezahlt wird, so sind nur etwaige Einkünfte aus diesem Kapitalvermögen anrechenbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 DVO 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG; § 1 Abs. 3 Nr. 2 DVO 1967 zu § 33 BVG; SozR Nr. 1 zu § 1 DVO 1967 zu § 33 BVG).
Die Revision ist hiernach unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 926510 |
BSGE, 54 |