Orientierungssatz

Rechtsschutzbedürfnis für öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch - Ausgleichsanspruch - Landeseigenverwaltung - Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder - Kriegsfolgelasten-Regelung im Verwaltungsweg.

 

Normenkette

BVG § 81b Fassung: 1960-06-27; GG Art. 83 Fassung: 1949-05-23, Art. 109, 120; ÜblG 1 § 1 Fassung: 1950-11-28, § 21 Fassung: 1950-11-28

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.01.1973; Aktenzeichen L 6 U 234/72)

SG Hannover (Entscheidung vom 29.03.1972; Aktenzeichen S 19 U 85/71)

 

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 1973 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der 1924 in Ostpreußen geborene Beigeladene Erwin S (S.) kam 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Juli und im Oktober 1947 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) H, Außenstelle V, die Gewährung von Leistungen aufgrund der Sozialversicherungs-Direktive Nr. 27 (SVD 27) mit der Begründung, Anfang 1945 bei der Ausübung militärischen Dienstes durch Granatsplitter verwundet worden zu sein. Die LVA erkannte nach einer ärztlichen Untersuchung durch Bescheid vom 12. März 1948 an, daß der "Verlust des linken Oberarmes" sowie eine "geringe Verkrüppelung des rechten Mittelfingers nach Granatsplitterverletzung" infolge Kriegseinwirkung entstanden seien; sie gewährte S. vom 1. Oktober 1946 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.. Dieselben Gesundheitsstörungen - nach einer MdE um 70 v.H. - wurden in dem ohne ärztliche Untersuchung erteilten Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA) V vom 24. August 1951 als Schädigungsfolgen anerkannt. Eine vom VersorgA veranlaßte ärztliche Untersuchung am 8. Dezember 1967 führte zu Zweifeln daran, daß die anerkannten Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen seien. S. räumte daraufhin ein, nie Soldat gewesen zu sein. Durch Bescheid vom 21. Februar 1968 hob das VersorgA die dem Beigeladenen erteilten Bescheide wegen zweifelsfreier Unrichtigkeit auf und forderte zugleich die vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1968 gewährten Versorgungsleistungen im Betrag von DM 26.309,- von S. zurück. Diesen Bescheid hat S. nicht angefochten. Auf den Rückforderungsbetrag zahlt S. monatlich DM 50,- an die Versorgungsverwaltung.

Am 24. Januar 1968 beantragte S. bei der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland, - Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung -), ihm Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Er habe im Februar 1931 seinem Vater, der Melker auf einem Gut in Ostpreußen gewesen sei, helfen müssen, sei bei der Arbeit gestürzt und so schwer verletzt worden, daß ihm der linke Arm habe abgenommen werden müssen. Bis 1944 habe er von dem zuständigen Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente erhalten; die Unterlagen darüber seien ihm auf der Flucht verlorengegangen. Durch Bescheid vom 24. Oktober 1969 gewährte ihm die Beklagte aufgrund des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 eine Dauerrente nach einer MdE um 60 v.H. wegen des Verlustes des linken Armes bis auf einen Stumpf von 10 bis 12 cm, und zwar vom 1. Januar 1968 an. Die Nachzahlung für die Zeit bis zum 30. November 1969 in Höhe von DM 5.187,04 überwies sie im Einverständnis mit S. an das VersorgA Verden.

Im Oktober 1969 machte der Kläger (Land Niedersachsen, Landesversorgungsamt) gegenüber der Beklagten einen auf § 81 b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestützten Ersatzanspruch wegen der von S. in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. Januar 1968 zu Unrecht erhaltenen Versorgungsbezüge geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, daß S. für die Zeit vor dem 1. Januar 1968 eine Unfallrente nicht zustehe.

Mit der am 23. März 1971 erhobenen Klage hat der Kläger den Ersatzanspruch weiter verfolgt. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat durch Urteil vom 29. März 1972 die Klage abgewiesen: Die Beklagte brauche dem Kläger nur insoweit Ersatz zu leisten, als dem Versicherten (S.) ein Recht auf Leistungen aus der Unfallversicherung dem Grunde und der Höhe nach gegenüber der Beklagten zustehe; nach § 1546 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des UVNG iVm § 10 FRG sei die Beklagte für die Zeit vor dem 1. Januar 1968 zur Leistung an S. nicht verpflichtet. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger die dem Beigeladenen für die Zeit vom 24. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 gezahlten Versorgungsbezüge bis zur Höhe der dem Beigeladenen aufgrund der Vorschriften der RVO aus Anlaß des Arbeitsunfalls für diese Zeit zustehenden Entschädigung zu ersetzen.

Durch Urteil vom 22. Januar 1973 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers und des Beigeladenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch des Beigeladenen S. auf Gewährung von Verletztenrente aus Anlaß des Unfalls im Februar 1931 sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte könne die Auszahlung der Leistungen für die Zeit vor dem 24. Januar 1964 jedoch wegen Verjährung des Anspruchs verweigern. Bei dem Anspruch des Klägers handele es sich um einen zwischen Trägern des öffentlichen Rechts strittigen Ausgleichsanspruch, der für die Zeit vom 1. Juni 1960 an in § 81 b BVG (idF des 1. NGG vom 27. Juni 1960) positiv geregelt sei. Der Gesetzgeber habe aber durch diese Vorschrift lediglich klargestellt, daß in Fällen, in denen die Versorgungsverwaltung zu Unrecht Leistungen gewährt habe, die ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger hätte gewähren müssen, im allgemeinen ein Ausgleich vorzunehmen sei; § 81 b BVG regele also etwas, was als Rechtsinstitut der "Abwälzung" bereits bestanden habe. Der Ersatzanspruch sei jedoch dem Umfang nach begrenzt. Es handele sich nicht um eine spezielle versorgungsrechtliche Norm, die den zuständigen Leistungsträger verpflichte, die von der Versorgungsbehörde im Einzelfall erbrachten Leistungen unabhängig von den zugrundeliegenden Leistungsansprüchen nicht versorgungsrechtlicher Art zu ersetzen. Der zuständige Leistungsträger sei nur insoweit ersatzpflichtig, als dem Versicherten gegen den zuständigen Leistungsträger ein Anspruch auf Leistungen zustehe. Der Beigeladene S. aber könne von der Beklagten die Auszahlung der Verletztenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 23. Januar 1964 nicht beanspruchen, da sich die Beklagte zu Recht auf die Verjährung (§ 29 Abs. 3 RVO) berufen habe. Der Antrag auf Entschädigungsleistungen sei in der Unfallversicherung keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruches. Der Anspruch entstehe vielmehr und die Verjährung beginne somit in dem Zeitpunkt, in dem er hätte geltend gemacht werden können. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der zur Unfallzeit (1931) in Ostpreußen zuständig gewesene Träger der Unfallversicherung den Entschädigungsanspruch bindend festgestellt habe; daher sei der Anspruch des Beigeladenen S. auf Auszahlung der einzelnen monatlichen Rentenleistungen im Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Januar 1968 für die Zeit vor dem 24. Januar 1964 selbst unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Hemmung von Fristen durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse verjährt. Unter diesen Umständen habe nicht geprüft werden müssen, ob die Beklagte überhaupt erst vom 1. April 1952 an leistungspflichtig sei (§ 17 Abs. 1 und 2 des Fremd- und Auslandsrentengesetzes - FAG - vom 7. August 1953 - BGBl I 848 -). Der 1947 gestellte Antrag des Beigeladenen habe den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt (§ 1549 RVO). Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung stelle sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar; der Kläger müsse sich das Verhalten des Beigeladenen entgegenhalten lassen, der gewußt habe, daß er einen aus der Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten habe. Außerdem habe der Kläger vorwerfbar versäumt, den Sachverhalt frühzeitig aufzuklären; der Beigeladene habe nämlich 1947 zwei einander widersprechende Darstellungen über seine angebliche Wehrdienstschädigung gemacht, die den Kläger zu weiteren Klärungen hätten drängen müssen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger und der Beigeladene haben dieses Rechtsmittel eingelegt.

Der Kläger rügt: Das LSG habe das Wesen der Verjährung verkannt. Die Verjährung gebe nur das Recht, die Leistung zu verweigern, lasse jedoch den Anspruch und die Verpflichtung bestehen. Schon nach seinem Wortlaut sei § 81 b BVG somit erfüllt. Es würde aber auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, wenn der Versorgungsverwaltung entgegengehalten werden könnte, der Betroffene sei gegenüber dem richtigen Leistungsträger untätig geblieben. Denn § 81 b BVG setze ja gerade voraus, daß der Betroffene seine Rechte gegenüber dem richtigen Leistungsträger nicht geltend gemacht habe. Dem Beigeladenen gegenüber habe die Einrede der Verjährung für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 23. Januar 1964 darüber hinaus nicht erhoben werden können, weil dieser überhaupt keinen Anspruch für diese Zeit geltend gemacht habe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei unabhängig davon gegeben, daß die Kriegsopferversorgung aus Mitteln des Bundes geleistet werde. Auch das Bundessozialgericht stelle in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof nicht darauf ab, aus welchen Mitteln die jeweiligen Leistungen zu erbringen seien. Daraus folge, daß im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Prozeßführung des Landes Niedersachsen gegen die Bundesrepublik bestünden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Haushaltsgrundsätze der Klarheit und Wahrheit eine Vermischung von Einnahmen und Ausgaben verschiedener Bundesbehörden nicht zuließen. Gemäß § 61 der Bundeshaushaltsverordnung vom 19. August 1969 (BGBl I 1284) dürften innerhalb der Bundesverwaltung Vermögensgegenstände nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes für andere Zwecke als für diejenigen verwendet werden, für die sie beschafft worden seien; Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere seien zu erstatten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 23. Januar 1964 gezahlten Versorgungsbezüge bis zur Höhe der dem Beigeladenen aufgrund der Vorschriften der RVO aus Anlaß des Arbeitsunfalles im Februar 1931 für diese Zeit zustehenden Entschädigung zu ersetzen.

Der Beigeladene stellt denselben Antrag. Er hält den Ersatzanspruch des Klägers für begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht hat das LSG richtig entschieden. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses tritt sie den Ausführungen des Klägers bei.

II

Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet.

Der Kläger verfolgt einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch, der in § 81 b BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) seit dem 1. Juni 1960 für die Kriegsopferversorgung gesetzlich normiert ist, dessen Grundgedanke aber bereits vorher den internen Leistungsausgleich zwischen der Versorgungsverwaltung und anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern geregelt hat (BSG 16, 151, 153).

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Ersatz der dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar 1951 an gewährten Leistungen aus der Kriegsopferversorgung gerichtet ist. Dem Kläger mangelt es in diesem Umfang für die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruchs schon an der Prozeßvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl. S. 238 s I mit Nachweisen). Ein Insichprozeß, der in der Regel wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, liegt zwar nicht vor, da die Beteiligten nicht Institutionen desselben staatlichen Rechtsträgers sind und auch nicht im Verhältnis des Beauftragten zum weisungsgebundenen Auftraggeber stehen (vgl. BSG 36, 43, 44; Brackmann aaO S. 238 w I; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 4 b und c zu § 70). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist hier jedoch nicht gegeben, weil der Kläger für das mit der Klage verfolgte Ziel nicht der gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1974 - 2/8/2 RU 121/72 -).

Der Kläger führt die Kriegsopferversorgung gemäß Art. 83 des Grundgesetzes (GG) als eigene Angelegenheit durch. Zur Erfüllung seiner Aufgabe bedient er sich nach § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl I 169) idF des § 3 Nr. 1 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl I 189) der als Landesbehörden errichteten Versorgungsämter und Landesversorgungsämter. Die dem Kläger durch das GG übertragene Vollzugskompetenz umfaßt alle Handlungen zur Verwirklichung des BVG. Hierzu gehören nicht nur die Feststellung und Zahlung von Leistungen, sondern auch die Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen (BSG 36, 43, 45). Der Kläger tritt dabei kraft eigener Rechtsstellung im eigenen Namen und damit als Schuldner oder Gläubiger auf (vgl. SozR Nr. 8 zu G 131 § 72). Abweichend von dem Grundsatz des Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 GG aF (vgl. auch Art. 104 a Abs. 1 GG), daß die Länder die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, trägt nach Art. 120 GG der Bund die Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung eines Bundesgesetzes. Diese Aufwendungen - u.a. auch die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte - sind mit Wirkung vom 1. April 1950 an gemäß § 1 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln - Erstes ÜberleitungsG - vom 28. November 1950 (BGBl I 773) idF vom 21. August 1951 (BGBl I 779) und vom 28. April 1955 (BGBl I 193) auf den Bund übergegangen. Im Ersten ÜberleitungsG ist auch bestimmt, daß die Ausgaben für die einzelnen Kriegsfolgelasten für Rechnung des Bundes zu leisten und die damit zusammenhängenden Einnahmen an den Bund abzuführen sind (§ 21). Träger der Versorgungslast ist somit der Bund. Aus seinem Haushalt und nicht aus den Haushalten der Länder werden die Ausgaben für die Kriegsopferversorgung erbracht. Die Länder leisten die Ausgaben aus den ihnen vom Bund zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln in der Form, daß der Bundeshaushalt unmittelbar mit den einzelnen Ausgaben belastet wird; die Buchung erfolgt bei dem entsprechenden Titel des Bundeshaushaltsplanes. Von den Aufwendungen für Kriegsbeschädigte hatten gemäß § 2 Nr. 8 Erstes ÜberleitungsG die Länder lediglich im Rechnungsjahr 1950 einen Anteil von 15 v.H. aufzubringen. Die Beträge, die S. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1951 bis zum 23. Januar 1964 wegen seiner Unfallfolgen zu Unrecht vom Kläger aus der Kriegsopferversorgung erhalten hat, sind ihm unmittelbar und ausschließlich aus Haushaltsmitteln (allgemeinen Steuermitteln) des Bundes zugeflossen. Ebenfalls um Haushaltsmittel handelt es sich bei den Aufwendungen des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 653 RVO). Nach § 767 Abs. 2 Nr. 6 RVO gelten von den Vorschriften über die Aufbringung und Verwendung der Mittel die §§ 723 bis 757 und § 761 RVO nicht, wenn der Bund Träger der Unfallversicherung ist. Diese Vorschriften betreffen u.a. die Beiträge zur Berufsgenossenschaft, das Umlageverfahren und die Beitragserhebung. Sie gelten nicht, weil die Mittel für die Ausgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger nicht durch Beiträge, sondern durch den Bundeshaushaltsplan, somit durch Steuern, aufgebracht werden (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 9 zu § 767).

Da vorliegend sowohl die Leistungen aus der Kriegsopferversorgung als auch die Leistungen aus der Unfallversicherung aus Haushaltsmitteln des Bundes erbracht werden, zielt der vom Kläger erhobene Ersatzanspruch letztlich auf eine Umverteilung der durch den Bundeshaushalt für die Kriegsopferversorgung und für die Unfallversicherung ausgewiesenen Mittel hin. Der eigene Haushalt des Klägers wird davon nicht berührt, denn wegen der durch Art. 109 GG bestimmten Trennung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern ist der Ersatzanspruch des Klägers nicht seinem Landesvermögen zuzurechnen; er ist eine Forderung des Bundes (Hamann/Lenz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Anm. B Nr. 5 zu Art 83 und Anm. B Nr. 3 zu Art. 109). Zwar besteht auch in diesem Fall der grundsätzlich vom Kläger geltend zu machende Anspruch nach § 81 b BVG (vgl. Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Stand: Mai 1972, S. 150, 151), sofern seine materiellen Voraussetzungen gegeben sind, was hier nicht entschieden zu werden braucht. Da es sich aber bei den vom Kläger für S. wegen der Unfallfolgen aufgewendeten und den deswegen von der Beklagten als Ersatz begehrten Mitteln um Mittel des Bundes handelt, bedarf es für den erstrebten Leistungsausgleich nicht der Klage und der gerichtlichen Entscheidung. Der Ausgleich kann, falls der Bund ihn im Interesse einer "Titel-(Kapital-)Wahrheit" überhaupt für erforderlich halten sollte, im internen Verwaltungswege geregelt werden, zumal da es sich hier ausschließlich um Mittel aus dem Haushalt des BMA handelt.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

In den Akten des VersorgA ist zwar der gesamte Rückforderungsanspruch gegen den Beigeladenen - auch hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1951 geleisteten Beträge - in die Nachweisung der Forderungen des Bundes aufgenommen worden (s. zB Bl 258). Soweit der Haushalt des Klägers dennoch durch die Rentenzahlungen an S. belastet worden ist, scheitert der Ersatzanspruch für die allein noch zu beurteilende Zeit bis zum 31. Dezember 1950 aber schon daran, daß nach dem FAG vom 3. August 1953 (BGBl I 848) erst frühestens vom 1. April 1952 an (§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 aaO) ein Anspruch auf Unfallrente in Betracht käme und für die Zeit vorher die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben ist. Die vom Kläger angeführte Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 1 vom 29. Januar 1947 (ArbBl für die britische Zone 1947, 74) regelt zwar u.a. den Beginn der Rentenzahlung an Flüchtlinge, enthält jedoch keine von der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit abweichende Bestimmung des Versicherungsträgers, wie sie zB in § 7 Abs. 1 Nr. 1 FAG und § 9 Abs. 2 und 3 FRG getroffen worden ist; demgemäß erhielten die Flüchtlinge Leistungen im allgemeinen von dem nunmehr örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger (vgl. Brackmann aaO S. 294 d I und II). Die mit Wirkung vom 1. April 1947 für den Bereich der britischen Besatzungszone errichtete Ausführungsbehörde für Unfallversicherung in der britischen Zone - AfU br.Z. - (vgl. SVA Nr. 9 vom 9. Juni 1947, ArbBl für die britische Zone 1947, 233) ist mit Wirkung vom 1. April 1950 als Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung - BAfU - in die Verwaltung des Bundes überführt worden (§§ 1, 3 der Verordnung zur Überführung der AfU br.Z. vom 14. März 1951 - BGBl I 190 -). Die BAfU nimmt gemäß § 766 RVO (vgl. auch § 2 Abs. 1 der VO vom 14. März 1951) die Aufgaben des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wahr. Ihr obliegt ferner u.a. die Abwicklung der Aufgaben der AfU br.Z. (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO vom 14. März 1951). Auch daraus läßt sich die Zuständigkeit der Beklagten nicht herleiten. Denn zu den Aufgaben der AfU br.Z. gehörte es nicht, in Fällen der vorliegenden Art Unfallrenten an Flüchtlinge zu zahlen.

Die Vorinstanzen haben hiernach im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650729

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