Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kinderzulage für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Wehrdienstes
Orientierungssatz
1. Bei dem Anspruch auf Kinderzulage nach RVO § 583 sind wie bei dem Anspruch auf Kindergeld die üblichen Zwangspausen zwischen der Schul- oder Berufsausbildung vor dem Wehrdienst - sowie nach dem Wehrdienst bis zur Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung - grundsätzlich als Übergangszeiten in die Ausbildungszeit einzubeziehen (vgl BSG 1977-07-26 8/12 RKg 2/77 = BSGE 44, 197). Die Dauer einer Übergangszeit von 3 Monaten bis zum Beginn des Wehrdienstes steht dem nicht entgegen.
2. Bei freiwilliger Ableistung des Wehrdienstes ist die Weitergewährung der Kinderzulage für die Übergangszeit zwischen der Ausbildung und dem Wehrdienst allerdings ausgeschlossen, wenn sich aus der Dauer der freiwilligen Verpflichtung die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung oder der Übergang zum Berufssoldaten ergibt; dies ist bei einer Verpflichtung auf nur 2 Jahre nicht der Fall (vgl BSG 1974-11-05 4 RJ 37/73 = SozR 2200 § 1262 Nr 3).
Normenkette
RVO § 583 Abs. 3 S. 1; WehrPflG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.01.1977; Aktenzeichen L 3 U 9/76) |
SG Lüneburg (Entscheidung vom 13.11.1975; Aktenzeichen S 2 U 56/75) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger auch für die Zeit von Juli bis September 1974 die Kinderzulage für seinen am 16. Januar 1956 geborenen Sohn B (B.) zusteht.
Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Für seinen Sohn B. erhielt er - auch über dessen 18. Lebensjahr hinaus - eine Kinderzulage, da der Sohn eine Fachoberschule für den Fachbereich Ingenieurwesen/Technik besuchte. Am 27. Juni 1974 bestand B. die Abschlußprüfung; ihm wurden das Zeugnis der Fachhochschulreife und damit die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule erteilt. Mit Ablauf des Monats Juni 1974 stellte die Beklagte die Zahlung der Kinderzulage ein. Unter dem 1. August 1974 wurde B. von der Freiwilligenannahmestelle mitgeteilt, aufgrund seiner Bewerbung sei beabsichtigt, ihn als Soldat auf Zeit zum 1. Oktober 1974 in die Bundeswehr einzustellen. Entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung auf zwei Jahre war B. vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. September 1976 Soldat auf Zeit.
In einem Schreiben vom 12. August 1974 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Sohn B. beabsichtige, nach Ableistung des Wehrdienstes ein Studium aufzunehmen. Seine Schul- bzw Berufsausbildung werde daher zunächst durch den Wehrdienst unterbrochen, so daß die Kinderzulage noch bis zur Einberufung am 1. Oktober 1974 zu zahlen sei.
Durch Bescheid vom 12. März 1975 lehnte die Beklagte die Gewährung der Kinderzulage über den 30. Juni 1974 hinaus ab, weil mit Ablauf des Monats Juni 1974 die Schulausbildung beendet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Das Sozialgericht (SG) hat unter Zulassung der Berufung durch Urteil vom 13. November 1975 dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid vom 12. März 1975 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 30. September 1974 die Kinderzulage für B. zu gewähren. Nach Auffassung des SG handelt es sich bei dem streitigen dreimonatigen Zeitraum zwischen Schulabschluß und Beginn des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit um eine der Schul- und Berufsausbildung zugehörige Übergangszeit.
Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 18. Januar 1977 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe auch für die Monate Juli bis September 1974 Anspruch auf Kinderzulage, da dieser Zeitraum der Schul- und Berufsausbildung seines Sohnes B. zuzurechnen sei (§ 583 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung dürften nicht eng ausgelegt werden, weil es nur darauf ankomme, ob der Sachverhalt sich zwangslos dem Sinn und Inhalt der Norm einordnen lasse (BSGE 26, 186). Nach den heutigen sozialen Verhältnissen bilde es nicht mehr die Regel, daß jemand bereits mit 18 Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und im Erwerbsleben stehe (BVerfG SozR 2400 § 44 AVG Nr 1). B. habe nach Ablegung der Abschlußprüfung im Juni 1974 beabsichtigt, noch eine weitere, darauf aufbauende Ausbildung - wahrscheinlich ein Fachhochschulstudium - zu absolvieren. Frühestens am 1. Oktober 1974 hätte er mit einem entsprechenden Studium beginnen können. Die Wartezeit von drei Monaten wäre auch eingetreten, wenn B. nach Abschluß der Fachoberschule zur Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes von 15 Monaten eingezogen worden wäre. Für die Gewährung der Kinderzulage sei es ohne Bedeutung, ob B. ohne eigenes Zutun am 1. Oktober 1974 zur Bundeswehr eingezogen worden wäre, oder ob er zum 1. Oktober 1974 zur Ableistung allein der gesetzlichen Wehrpflicht nur deswegen eingezogen worden wäre, weil er sich um eine Einberufung zu diesem Zeitraum bemüht habe, oder ob er - wie tatsächlich geschehen - am 1. Oktober 1974 eine die gesetzliche Wehrpflicht nur um 9 Monate übersteigende Verpflichtung als Soldat auf Zeit für zwei Jahre übernommen habe. Denn in diesen Fällen sei, da es sich nicht um eine wesentlich länger dauernde freiwillige Verpflichtung handele, die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes als der eigentliche Grund für die Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- bzw Berufsausbildung anzusehen. Die Ableistung der Wehrpflicht unterbreche die Schul- bzw Berufsausbildung, so daß der Beginn der Dienstzeit bei der Bundeswehr drei Monate nach Abschluß eines Ausbildungsabschnittes ebenso zu behandeln sei, wie wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine sinnvoll genutzte Zwangspause liege. Dies gelte jedenfalls, wenn die Wartezeit den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteige. Zwar müsse eine solche Überbrückungszeit im allgemeinen im Hinblick auf den erstrebten Beruf sinnvoll genutzt werden (BSGE 32, 120). Ein solcher Nachweis sei jedoch für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht erforderlich, weil es gerechtfertigt erscheine, demjenigen, der sich noch in der Ausbildung befinde, eine Urlaubs- bzw Ferienzeit bis zu drei Monaten einzuräumen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen: § 583 Abs 3 Satz 1 RVO sei als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen, so daß strenge Maßstäbe anzulegen seien. Der Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung im Juni 1974 und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums sei durch die freiwillige Verlängerung des Pflichtwehrdienstes zu groß, um hier noch einen Zusammenhang mit der Berufsausbildung bejahen zu können. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die Kinderzulage monatlich im voraus ausgezahlt werden müsse. Der Kläger hätte deshalb spätestens im Juli 1974 darlegen müssen, inwiefern die Kinderzulage für B. weiter zu zahlen gewesen wäre. Spätestens im August 1974 habe die Beklagte über den Kinderzuschlag entscheiden müssen. Dementsprechend sei sie gezwungen gewesen, den Anspruch abzulehnen, weil zu diesem Zeitpunkt keinesfalls endgültig festgestanden habe, daß sich der Sohn des Klägers rund zwei Jahre später einer weiteren Berufsausbildung unterziehen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auch für die Monate Juli bis September 1974 Anspruch auf die Kinderzulage.
Die Rente eines Schwerverletzten erhöht sich nach § 583 Abs 1 RVO für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um 10 vH (Kinderzulage). Der Kläger ist als Bezieher einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH Schwerverletzter (§ 583 Abs 1 RVO); sein Sohn B. vollendete im Januar 1974 sein 18. Lebensjahr, war aber noch Schüler einer Fachoberschule und legte Ende Juni 1974 die Schlußprüfung ab. In einem solchen Fall ist die Weitergewährung der Kinderzulage längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind vorgesehen, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 583 Abs 3 Satz 1 RVO). Mit Recht hat das LSG auch die Übergangszeit nach der Schulabschlußprüfung des Sohnes des Klägers bis zum Eintritt in die Bundeswehr am 1. Oktober 1974 noch der Ausbildung zugerechnet; dies entspricht dem Sinn und Zweck der in § 583 RVO geregelten Kinderzulage. Den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Kinderzulagen liegt der Gedanke zugrunde, die wegen der unfallbedingten Minderung des Einkommens sich mittelbar ergebende Minderung des Unterhalts-Leistungsvermögens wenigstens teilweise auszugleichen (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 580e). Für vergleichbare Regelungen, durch die aus ähnlichen Erwägungen Leistungen - bzw die Anrechnung als Wartezeit - für die Schul- oder Berufsausbildung über die - 6 - Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus vorgesehen sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) dementsprechend schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die in diesen Fällen an die weitere Ausbildung geknüpften Ansprüche dem Zweck dieser Regelungen entsprechend grundsätzlich auch für die Wartezeiten gegeben sind, die erfahrungsgemäß bei Übergängen von einem in den anderen Schul- oder Berufsausbildungsabschnitt entstehen (vgl BSGE 44, 197, 199 mwN; siehe auch Brackmann aaO S 580f, 690f, ebenfalls mN; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 17 zu § 583 RVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 3. Aufl, Kennzahl 550 S 16; Bereiter-Hahn/Schieke, Unfallversicherung, 4. Aufl, Rdnr 8 zu § 583 RVO). Mit dieser Rechtsprechung hat das BSG den - veränderten - sozialen Verhältnissen Rechnung getragen, nach denen es nicht mehr die Regel bildet, daß jemand bereits mit 18 Jahren seine Berufsausbildung beendet hat und im Erwerbsleben steht (vgl BSGE 32, 120, 121; BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1975, SozR 2400 § 44 AVG Nr 1). Dem Vorbringen der Revision, bei der Gewährung der Kinderzulage über das 18. Lebensjahr hinaus (§ 583 Abs 3 Satz 1 RVO) handele es sich entgegen den Ausführungen des LSG um eine grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift, ist daher nicht zu folgen. Allerdings macht die Beklagte mit der Revision zutreffend geltend, der Sohn B. des Klägers habe nach der bestandenen Abschlußprüfung der Fachoberschule mit der Berechtigung, ein spezielles Fachoberschulstudium aufzunehmen, nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Studium beginnen, sondern zunächst seiner Wehrpflicht genügen wollen. Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG sind mit Verfahrungsrügen nicht angegriffen und deshalb für das BSG bindend (§ 163 SGG). Danach beabsichtigte B., nach der Abschlußprüfung eine weitere Ausbildung - wahrscheinlich ein Fachhochschulstudium - anzuschließen; ein Studium hätte er jedoch frühestens am 1. Oktober 1974 beginnen können, dieselbe Übergangszeit von 3 Monaten hätte sich auch bis zum Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes von 15 Monaten am 1. Oktober 1974 ergeben; zu demselben Zeitpunkt (1. Oktober 1974) ist er aufgrund freiwilliger Verpflichtung als Soldat auf Zeit für 2 Jahre zur Bundeswehr eingezogen worden.
Für die Entscheidung im vorliegenden Fall über die Gewährung der Kinderzulage nach § 583 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 RVO, kommt es somit darauf an, ob zu den Wartezeiten während der Schul- oder Berufsausbildung auch diejenigen Zeiten gehören, die sich zwischen Schul- oder Berufsausbildung einerseits und Beginn des Wehrdienstes andererseits einschieben können. Der 8. Senat des BSG hat bereits entschieden daß auch für die zwischen dem Ende eines freiwilligen zweijährigen Wehrdienstes und der Aufnahme eines Hochschulstudiums liegende Übergangszeit von 3 Monaten Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht (BSGE 44, 197). Wie § 583 Abs 3 Satz 1 RVO die Gewährung der Kinderzulage sieht auch § 2 Abs 2 Nr 1 BKGG - in der vom BSG (aaO) angewendeten Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3091) - die Gewährung des Kindergeldes für Kinder vor, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Gewährung der Kinderzulage und des Kindergeldes liegt auch der im wesentlichen gleiche Gedanke zugrunde, die Minderung des Unterhalts-Leistungsvermögens bzw die Familienlasten (s BSGE 44, 197, 201) auszugleichen, die dadurch entstehen, daß auch über 18 Jahre alte Kinder noch auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sind. Deshalb sind auch bei dem hier streitigen Anspruch auf Kinderzulage nach § 583 RVO wie bei dem Anspruch auf Kindergeld die üblichen Zwangspausen zwischen der Schul- oder Berufsausbildung vor dem Wehrdienst - sowie nach dem Wehrdienst bis zur Fortsetzung der Schul- oder Berufsausbildung - grundsätzlich als Übergangszeiten in die Ausbildungszeit einzubeziehen (BSGE 44, 197, 201). Die Dauer der Übergangszeit von 3 Monaten bis zum Beginn des Wehrdienstes steht dem nicht entgegen, zumal dieselbe Zwangspause auch eingetreten wäre, wenn B. zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Studium aufgenommen hätte (vgl BSGE 32, 120, 121). Schon wegen der Kürze der Übergangszeit hat das LSG zutreffend angenommen, daß der Anspruch des Klägers nicht davon abhängt, ob B. die von ihm nicht zu beeinflussende Pause im Hinblick auf seinen erstrebten Beruf sinnvoll nutzen konnte und genutzt hat. B. hat zwar nicht den Grundwehrdienst von 15 Monaten geleistet, sondern sich freiwillig als Soldat auf Zeit für 2 Jahre verpflichtet. Daraus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung. Die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, hat auch, wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Grundwehrdienst leistet (§ 4 Abs 3 iVm Abs 1 des Wehrpflichtgesetzes idF der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 - BGBl I 2277); dem Wehrpflichtigen steht es mithin frei, sich entweder der Ableistung der Wehrpflicht zu unterwerfen oder aufgrund freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst zu leisten. Der 8. Senat des BSG hat daraus gefolgert, daß dem Wehrpflichtigen daraus, daß er sich für die freiwillige Ableistung des Wehrdienstes entscheidet, keine Rechtsnachteile hinsichtlich der Kindergeldgewährung entstehen dürfen (BSGE 44, 197, 200). Dem ist auch für den vergleichbaren Anspruch auf Kinderzulage zu folgen. Die Weitergewährung der Kinderzulage für die Übergangszeit zwischen der Ausbildung und dem Wehrdienst ist in diesen Fällen allerdings ausgeschlossen, wenn sich aus der Dauer der freiwilligen Verpflichtung die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung oder der Übergang zum Berufssoldaten ergibt; bei der hier vorgesehenen - und eingehaltenen - Verpflichtung auf nur 2 Jahre sowie der nach den Feststellungen des LSG bestehenden Absicht, die Ausbildung anschließend fortzusetzen, sind jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage erfüllt (vgl BSGE 44, 197, 201; s auch BSG SozR 2200 § 1262 Nr 3).
Demgegenüber greift der Einwand der Revision, im Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe keinesfalls festgestanden, daß sich B. nach Ableistung des Wehrdienstes einer weiteren Berufsausbildung unterziehen werde, nicht durch. Nicht nur aufgrund der damaligen Angaben des Klägers, B. beabsichtige, anschließend ein Studium aufzunehmen, sondern auch aufgrund der von B. abgelegten Prüfung, die ein spezielles Fachhochschulstudium ermöglichte, konnte jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, B. habe bereits vor dem Beginn des Wehrdienstes seine Schul- bzw Berufsausbildung beendet gehabt.
Die Revision der Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen