Leitsatz (amtlich)
1. Der BVG § 30 Abs 2 S 2 Buchst c stellt nur eine beispielhafte Erläuterung zu S 1 dieser Vorschrift dar. Bei einer Verhinderung des weiteren Aufstiegs ist daher nur dann die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt, wenn dem Beschädigten erhebliche soziale oder wirtschaftliche Nachteile entstehen.
2. Ein Zurückbleiben um eine Besoldungsgruppe innerhalb derselben Beamtenlaufbahn (hier: Inspektor statt Oberinspektor, bzw Oberinspektor statt Amtmann) stellt keinen erheblichen sozialen Nachteil dar.
3. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit liegt im Regelfall nur dann vor, wenn der Minderverdienst etwa 20% erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Antrag auf Rentenerhöhung, der nur noch auf das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins gestützt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei Festsetzung der Rente, die der Beschädigte derzeit bezieht, sowohl BVG § 30 Abs 1 als auch BVG § 30 Abs 2 Anwendung gefunden hat.
Erstrebt daher ein Versorgungsberechtigter später, nachdem der Bescheid über die (einheitliche) MdE-Festsetzung bindend geworden ist, unter Geltendmachung eines besonderen beruflichen Betroffenseins eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit, so wird es sich im Regelfall um einen Antrag auf eine Zugunstenregelung nach KOV-VfG § 40 Abs 1 handeln.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. c Fassung: 1960-06-27, Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 40 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 1954 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 % (früher nach einer MdE um 30 %) wegen "vegetativer Störungen und Hirnleistungsschwäche leichten Grades, wahrscheinlich durch Hirnprellung bei Dienstunfall 1944, mit Innenohrschwerhörigkeit links und vereinzelten Hirnnervenzeichen infolge gleichzeitigen wahrscheinlichen Schädelgrundbruchs". Er ist im Jahre 1910 geboren. Nach dem Schulbesuch bis zur Mittleren Reife trat er im April 1928 als Verwaltungslehrling bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den R-Kreis in O ein; von 1931 bis 1933 war er dort als Gehilfe, danach bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst als Kanzlist (Reichsbesoldungsgruppe 9), und zwar ab 1. Dezember 1933 als planmäßiger (dienstordnungsmäßiger) Angestellter im Sinne des § 351 der Reichsversicherungsordnung (RVO), ab 1. April 1939 als Angestellter auf Lebenszeit beschäftigt. Anfang Mai 1940 bestand er die Einstellungsprüfung für Krankenkassenbeamte (A-Prüfung) mit "ausreichend", nachdem er am 27. Juni 1935 die Prüfung bereits einmal nicht bestanden hatte. Am 1. Juni 1940 wurde er zum Assistenten befördert. Nach dem Kriege wurde er am 1. Oktober 1949 zum Sekretär und ab 1. Oktober 1950 zum Obersekretär ernannt. Im Juni 1954 bestand er die Prüfung zur Befähigung für den gehobenen Dienst im zweiten Versuch mit "ausreichend". Am 1. Januar 1957 wurde er zum Inspektor befördert und bezog in dieser Stellung ab 1. November 1963 eine widerrufliche, nicht ruhegehaltsfähige Zulage von monatlich 40,- DM. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 wurde er im Wege der Regelbeförderung (Bewährungsaufstieg) zum Oberinspektor ernannt. Der Kläger ist als Betriebsprüfer tätig.
Am 29. Oktober 1960 beantragte der Kläger eine Neufestsetzung seiner Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins: Er könne seinen Beruf nur unter Aufbietung außergewöhnlicher Willenskraft ausüben; jedenfalls sei durch sein Leiden eine mehrfach angeregte Beförderung zum Oberinspektor verhindert worden. Nach dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. B sei er nur begrenzt einsatzfähig.
Im Verwaltungsverfahren wurden Gutachten des Fachpsychologen Dr. S, D, und des Nervenfacharztes Dr. W, W, eingeholt. Dr. S kam in seinem Gutachten vom 24. Februar 1961 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestehe das Bild einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche und hirnorganisch bedingten Wesensänderung. Dadurch ergäben sich Einschränkungen der beruflichen Arbeitsbelastbarkeit und der Tätigkeitsbereiche. Insbesondere sei S. für Schalterdienst im Publikumsverkehr und ununterbrochene Tätigkeit in geschlossenen Räumen nicht disponiert. Dagegen bezeichnete Dr. W in seinem Gutachten vom 16. Mai 1961 die Zuerkennung einer MdE von 50 v.H. als "großzügig" und verneinte ein besonderes berufliches Betroffensein. Für das von dem Kläger angegebene Nachlassen der Leistungsfähigkeit könne keinesfalls der WDB-Folgezustand verantwortlich gemacht werden.
Das Versorgungsamt (VersorgA) Wuppertal lehnte daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 1961 den Antrag des Klägers ab, weil er den vor der Schädigung ausgeübten Beruf "mäßig behindert" weiter ausüben könne. Im Widerspruchsverfahren wurde ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das nach einer 6-tägigen stationären Beobachtung von Dr. W, Chefarzt der Neurologischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten R, erstattet ist. Darin heißt es, Hinweise für eine kontusionelle Hirnschädigung oder für das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensänderung seien nicht vorhanden; neurologische Ausfälle seien nicht nachzuweisen. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) Nordrhein vom 2. Juni 1962 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf zog die Personalakten des Klägers heran und holte eine Auskunft der AOK für den R-Kreis ein; alsdann wies es die Klage durch Urteil vom 6. Oktober 1964 ab. Auf die Berufung des Klägers, die nicht zugelassen war, hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 1. Juli 1965 das Urteil des SG Düsseldorf wegen Verletzung der §§ 128, 136 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf und verwies die Sache an das SG zurück.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger eine Bescheinigung der AOK für den R-Kreis vom 8. Dezember 1965 vor. Danach "würde er heute wahrscheinlich Vorsteher der Zweigstelle in R sein, wenn er die Kriegsbeschädigung nicht erlitten hätte. In dieser Position würde er zur Zeit Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) sein". Das SG vernahm den stellvertretenden Geschäftsführer der AOK als Zeugen. Die AOK übersandte eine Gehaltsaufstellung für den Kläger.
Das SG Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 1966 erneut abgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, der berufliche Werdegang des Klägers zeige gerade für die Zeit nach der Schädigung einen wesentlichen sozialen Aufstieg vom Assistenten zum Oberinspektor. Die Feststellung in dem ersten Urteil vom 6. Oktober 1964, daß der Kläger durch die Art der Schädigungsfolgen in seiner jetzigen Tätigkeit als Betriebsprüfer nicht in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsbeschränkt sei, habe der Kläger nicht mehr angefochten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) lägen daher nicht vor. Bei der Beurteilung nach Buchst. c sei davon auszugehen, daß der Kläger ohne die anerkannten Schädigungsfolgen bei der AOK für den R-Kreis wahrscheinlich Leiter der Zweigstelle R geworden wäre, damit eine Oberinspektorenstelle erhalten hätte und im Zuge der Regelbeförderung am 1. Januar 1966 zum Amtmann befördert worden wäre. Trotzdem lägen die Voraussetzungen für eine Höherbewertung nach Buchst. c nicht vor, weil der Kläger keinen wesentlichen Verlust in seiner sozialen Stellung erlitten habe. Die Tätigkeit des Inspektors sei wie diejenige eines Oberinspektors dem gehobenen Dienst zuzurechnen und hebe sich in gleichem Maße in Bezug auf die soziale Wertung aus dem allgemeinen Erwerbsleben heraus. Auch eine wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung liege nicht vor. Im Dezember 1965 habe der Kläger als Inspektor 207,- DM weniger verdient als ein Oberinspektor, der Oberinspektor habe zu jener Zeit 132,- DM weniger erhalten als ein Amtmann. Hierauf sei die dem Kläger nach § 30 Abs. 1 BVG zustehende Grundrente von zunächst 65,- DM, seit dem 1. Januar 1964 von 80,- DM, anzurechnen. Der dem Kläger durch die Nichtbeförderung entstandene Schaden belaufe sich daher auf rund 130,- DM bis 140,- DM. Dieser Betrag könne nicht als wesentlicher wirtschaftlicher Schaden angesehen werden. Die Auffassung des Klägers, bei § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG komme es allein darauf an, daß der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert sei, so daß in diesem Fall keine Erwägungen über die Höhe des wirtschaftlichen Schadens angestellt werden dürften, sei nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt.
Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 27. Juni 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger unter Beifügung einer schriftlichen Einwilligungserklärung des Beklagten am 19. Juli 1966 Sprungrevision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 17. August 1966 begründet.
Er beantragt,
1. das angefochtene Urteil sowie die Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 1961 und 2. Juni 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vom 1. Oktober 1960 ab Rente nach einer MdE um 70 v.H. zu gewähren,
2. hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen,
3. die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Kläger rügt in seiner Revisionsbegründung vom 17. August 1966, auf die im übrigen Bezug genommen wird, eine Verletzung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG. Er führt hierzu aus, nach der Legaldefinition dieser Vorschrift sei der Beschädigte besonders betroffen, wenn er infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert sei. Das SG habe dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß er ohne die anerkannten Schädigungsfolgen bei der AOK wahrscheinlich Leiter der Zweigstelle R im Range eines Oberinspektors geworden und im Zuge der Regelbeförderung zum 1. Januar 1966 in dieser Stellung zum Amtmann befördert worden wäre. Mit der Revision wende er sich gegen die Auffassung des Erstrichters, daß es auch im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG auf die Frage der sozialen Gleichwertigkeit der jeweiligen Berufsstellung und insoweit auf den Nachweis eines schädigungsbedingten erheblichen wirtschaftlichen Schadens ankomme. Damit würden in die strittige Bestimmung Tatbestandsmerkmale hineingetragen, die in ihr nicht enthalten seien und die letztlich zu einer Aushöhlung dieser als Rechtswohltat gemeinten Bestimmung führen würden. Das Tatbestandsmerkmal der "sozialen Gleichwertigkeit" sei zwar in § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a BVG enthalten und setze dort die entsprechende Prüfung der Frage des Absinkens in der sozialen Schicht voraus, aber gleiches gelte nicht für die Alternative nach Buchstabe c. Dieser liege der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß die schädigungsbedingte Aufstiegsbehinderung im Beruf als solche eine besondere berufliche Betroffenheit darstelle, da mit ihr in der Regel eine Einbuße an Einkommen oder sozialem Ansehen verbunden sei, so daß es - im Gegensatz zu Buchstabe a - insoweit des entsprechenden Nachweises im Einzelfall nicht bedürfe.
Der Beklagte beantragt,
die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Mai 1966 als unbegründet zurückzuweisen.
Nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. November 1966, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hält er das angegriffene Urteil im Ergebnis für richtig. Der Anspruch des Klägers scheitere schon aus Kausalitätsgründen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des SG habe sich der Kläger um die in den Jahren 1960 bis 1963 ausgeschriebenen Stellen in keinem Fall beworben; damit habe er selbst die allein wesentliche Bedingung dafür gesetzt, daß er bei der Besetzung dieser Aufstiegsstellen unberücksichtigt geblieben sei. Außerdem fehle das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Aufstiegsbehinderung in seinem Beruf, da der Kläger vor der Schädigung Beamter des mittleren Dienstes (Assistent) gewesen sei und nach der Schädigung bis zum Oberinspektor aufgestiegen sei.
Die Sprungrevision ist nach § 161 SGG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden und somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das SG zu Recht eine Höherbewertung des Grades der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG abgelehnt hat.
Angefochten ist der Bescheid vom 8. Juni 1961 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1962. In diesem Bescheid war die Erhöhung der MdE sowohl deswegen abgelehnt worden, weil die vom Kläger behauptete Verschlimmerung des anerkannten Versorgungsleidens nicht vorliege (vgl. §§ 30 Abs. 1, 62 Abs. 1 BVG), als auch deswegen, weil der Kläger nicht besonders beruflich betroffen sei. Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Anspruch auf Erhöhung der Rente nicht mehr auf eine Verschlimmerung des Versorgungsleidens gestützt. Bei dem Anspruch auf Rentenerhöhung, der nur noch auf das Vorliegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins gestützt wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei der Festsetzung der Rente, die der Kläger derzeit bezieht, sowohl § 30 Abs. 1 als auch § 30 Abs. 2 BVG (früher § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG) Anwendung gefunden hat. Die MdE ist nämlich sowohl nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben als auch nach dem besonderen beruflichen Betroffensein einheitlich zu bewerten (vgl. BSG 12, 134, 136). Es handelt sich dabei lediglich um verschiedene Faktoren, die bei jeder Festsetzung der MdE zu prüfen sind und die zur Auswirkung kommen können, ohne daß für diese Faktoren einzeln die Höhe der MdE festzusetzen wäre, denn nach den genannten Vorschriften gibt es nicht zwei oder mehrere unterschiedliche Minderungen der Erwerbsfähigkeit, sondern nur eine einheitliche (vgl. BSG 22, 82). Erstrebt daher ein Versorgungsberechtigter später, nachdem der Bescheid über die einheitliche MdE-Festsetzung bindend geworden ist, unter Geltendmachung eines besonderen beruflichen Betroffenseins eine höhere MdE, so wird es sich im Regelfall um einen Antrag auf eine Zugunstenregelung nach § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) handeln. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch des Klägers jedoch nach § 62 BVG zu beurteilen. Im Zeitpunkt der letzten Rentenfestsetzung (Erhöhung von 30 % auf 50 % mit Bescheid vom 23. September 1955) hatte der Kläger zwar die Prüfung zur Befähigung für den gehobenen Dienst abgelegt, jedoch war er noch nicht in den gehobenen Dienst übernommen worden und in diesem tätig. Der Kläger macht für seinen Anspruch auf Neufestsetzung der Rente nach einer höheren MdE besondere berufliche Beeinträchtigung gerade bei seiner Tätigkeit im gehobenen Dienst geltend, stützt seinen Anspruch also auf veränderte Verhältnisse, die erst nach dem Bescheid vom 23. September 1955 eingetreten sind. Jedoch rechtfertigen diese geänderten Verhältnisse eine Neufestsetzung der MdE nach § 62 BVG nicht.
Eine Höherbewertung und Neufeststellung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG ist allerdings nicht dadurch ausgeschlossen - wie der Beklagte meint -, daß der Kläger erst nach der Schädigung in den gehobenen Beamtendienst aufgestiegen ist. Bereits nach § 30 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG wie des 2. NOG ist die besondere Berufsbetroffenheit u.a. auf den "derzeitigen" Beruf, also auch auf einen "nach der Schädigung ausgeübten Beruf" abgestellt. Das 3. NOG hat diese Vorschrift noch eindeutiger gefaßt und die Berufsbetroffenheit u.a. auf den Beruf abgestellt, den der Beschädigte "nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt". Das bedeutet, daß auch derjenige beruflich besonders betroffen sein kann, der erst nach der Schädigung einen Beruf aufgenommen oder in dem bereits früher ausgeübten Beruf in höhere Positionen aufgestiegen ist.
Der Anspruch des Klägers kann nicht auf § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b BVG gestützt werden. Der Kläger hat nämlich nicht die Feststellungen des SG angegriffen, daß er durch die Art der Schädigungsfolgen in seiner jetzigen Tätigkeit als Betriebsprüfer bei einer AOK nicht in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsbeschränkt ist.
Der Anspruch des Klägers kann aber auch nicht aus § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG hergeleitet werden, auf den sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung beruft und dazu ausführt, daß er "infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist". Das SG hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger ohne die anerkannten Schädigungsfolgen wahrscheinlich bei der AOK Leiter der Zweigstelle in R. geworden wäre, in dieser Tätigkeit eine Oberinspektorenstelle besetzt hätte und im Zuge der Regelbeförderung am 1. Januar 1966 zum Amtmann aufgestiegen wäre. Diese Feststellung, die den Kläger begünstigt und erst die Grundlage für eine mögliche Höherbewertung bildet, ist weder von dem Kläger in Zweifel gezogen noch von dem Beklagten angegriffen worden. Gleichwohl hat das SG zutreffend eine Höherbewertung der MdE nach Buchst. c deshalb abgelehnt, weil der Kläger durch die Nichtbeförderung zum Oberinspektor bzw. zum Amtmann keinen wesentlichen Verlust in seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung erlitten hat. Das SG hat sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG stützen können (vgl. BSG 10, 69; SozR BVG § 30 Nr. 7; BSG in BVBl 1960 S. 51). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, daß diese Rechtsprechung noch zu § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aF ergangen ist, als die Aufzählung von Einzelfällen des besonderen beruflichen Betroffenseins zwar in den Verwaltungsvorschriften (VV Nr. 1 Abs. 2 und §§ 29, 30 BVG idF vom 3. September 1958), nicht jedoch im Gesetz (vgl. jetzt § 30 Abs. 2 BVG); eingefügt durch das 1. NOG mit Wirkung vom 1. Juni 1960) enthalten war. Der von dem Kläger vertretenen Auffassung, besondere wirtschaftliche oder soziale Nachteile seien zwar für die Fälle des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b BVG, nicht jedoch für den Fall des Buchst. c erforderlich, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gesetz macht die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG - diese Vorschrift ist in ihrem Wortlaut nach dem 1., 2. und 3. NOG unverändert geblieben - davon abhängig, daß der Beschädigte am "weiteren Aufstieg" in seinem Beruf gehindert ist. Eine Definition des Wortes "Aufstieg" ist im Gesetz (BVG) nicht enthalten. In den Beamtengesetzen wird nur der Übergang von einer Laufbahn in die andere, z.B. vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst, als "Aufstieg" bezeichnet (vgl. § 25 des Bundesbeamtengesetzes idF vom 22. Oktober 1965 (BGBl I S. 1007); ebenso §§ 10 Abs. 4, 21, 26, 32 der VO über die Laufbahn der Bundesbeamten idF vom 14. April 1965 (BGBl I S. 323)), während bei dem Übergang von einer Besoldungsgruppe in die andere innerhalb derselben Laufbahn regelmäßig von "Beförderung" gesprochen wird (vgl. § 9 der Laufbahn-VO; § 25 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen idF vom 19. August 1965 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1965 S. 258). Lediglich bei den Angestellten im öffentlichen Dienst wird beim Übergang von einer Tarifgruppe in die nächsthöhere das Wort Bewährungs-"Aufstieg" verwandt (vgl. § 23 a des BAT idF des Tarifvertrages vom 25. März 1966). Die ausgebliebene bzw. verspätete Beförderung vom Inspektor zum Oberinspektor und vom Oberinspektor zum Amtmann kann daher schon im Sinne des Beamtenrechts nicht ohne weiteres als "verhinderter Aufstieg" angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß die Auslegung der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG nicht allein auf die Berufsbezeichnungen innerhalb der "Beamtenhierarchie" bezogen werden kann. Diese Vorschrift umfaßt alle Beschädigten, also nicht nur die Beamten, sondern auch die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und in der freien Wirtschaft sowie die freiberuflich Tätigen. In der freien Wirtschaft läßt sich aber in der Regel ein beruflicher Aufstieg nicht an starren Berufsbezeichnungen, sondern an der Höhe des Gehaltes und dem Aufgabenbereich innerhalb des Beschäftigungsbetriebes messen. So kann z.B. ein kaufmännischer Angestellter als Verkäufer, als Büroangestellter in vielerlei Tätigkeitsbereichen und sogar als Vorstandmitglied einer Aktiengesellschaft tätig sein. Für die Feststellung eines verhinderten "Aufstiegs" können somit nur wirtschaftliche (Höhe des Gehalts) oder soziale Kriterien maßgebend sein, da aus der bloßen Berufsbezeichnung nicht ohne weiteres der Berufserfolg abzulesen ist.
Soweit demgegenüber der Kläger meint, ein "Aufstieg" i.S. des Buchst. c des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG liege schon bei jeder Besserstellung im Beruf vor und nicht erst dann, wenn sie mit besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Vorteilen verbunden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht dabei, daß die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG aufgezählten Einzelfälle nicht für sich allein betrachtet werden dürfen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Tatbeständen des Satzes 2 einen Satz 1 vorangestellt; darin ist die Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins grundsätzlich davon abhängig gemacht, daß der Beschädigte in seinem Beruf "besonders" betroffen ist. Wie der erkennende Senat hierzu bereits ausgesprochen hat, sind die Tatbestände a bis c nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung der MdE vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. In sämtlichen in Satz 2 genannten Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung der MdE daher nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn subjektiv "besonders" treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (vgl. Urteil 10 RV 438/66 vom 26. September 1968). Diese Auffassung des Senats wird auch durch die Neufassung dieser Vorschrift durch das 3. NOG bestätigt. Dort heißt es nämlich in Satz 2: "Das ist besonders der Fall, wenn ...". Der Gesetzgeber hat damit keine neue, abweichende Regelung getroffen, sondern nur die von der Rechtsprechung schon immer vertretene Auffassung bestätigt (vgl. BSG 13, 20, 22; 15, 208, 210; BVBl 1960 S. 51) und klargestellt, daß es sich bei den in § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c BVG aufgeführten Tatbeständen nur um Beispiele handelt, die sämtlich unter der Grundvoraussetzung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG stehen.
Da demnach die Erhöhung der MdE auch in den Fällen der Buchst. a bis c nur dem Ausgleich beruflicher Nachteile dient, die den Beschädigten besonders treffen (Satz 1 des § 30 Abs. 2 BVG), kann nicht jeder berufliche Nachteil, sondern nur ein solcher zur höheren Bewertung der MdE führen, der das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigt (vgl. BSG in BVBl 1960 S. 51; van Nuis/Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil S. 17). Die gleichen Merkmale, die für das besondere berufliche Betroffensein im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG maßgebend sind, gelten also auch für das besondere berufliche Betroffensein im Sinne der in Satz 2 aufgezählten Fälle. Ist die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG aber grundsätzlich davon abhängig, daß der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist, und ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die mit der Schädigung verbundenen Nachteile zu einer erheblich höheren Erwerbsminderung als nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben führen, so kann auch eine Verhinderung des weiteren Aufstieges die Erhöhung der MdE nur dann rechtfertigen, wenn dieser Aufstieg mit sozial oder wirtschaftlich erheblichen Vorteilen verbunden wäre, durch deren Versagung der Beschädigte besonders betroffen wird. Auch in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BVG ist also die Entscheidung, ob der Beschädigte besonders beruflich betroffen ist, davon abhängig, ob der von dem Beschädigten zur Zeit ausgeübte Beruf gegenüber dem, zu dem er infolge der Schädigung nicht aufsteigen konnte, wirtschaftlich und sozial gleichwertig ist oder nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt diese Auslegung keine unzulässige, dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechende Einengung der Alternative c dar, sondern sie ordnet auch diesen Fall sinn- und zweckgemäß in den Begriff des besonderen beruflichen Betroffenseins ein und unterstellt ihn den vom Gesetzgeber dafür vorgeschriebenen Erfordernissen.
Was die soziale Gleichwertigkeit angeht, so ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 10, 69; 12, 212; 21, 263; Urteil vom 6. Oktober 1965 - 10 RV 699/63 -) nicht gegeben, wenn der derzeitige Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt. Der Kläger kann ein besonderes berufliches Betroffensein durch Verhinderung eines erheblichen sozialen Aufstiegs nicht daraus herleiten, daß er infolge seines Schädigungsleidens nicht schon vor dem 1. Januar 1966 vom Inspektor zum Oberinspektor und nach dem 1. Januar 1966 vom Oberinspektor zum Amtmann aufgestiegen ist. Die Stellung eines Oberinspektors und Amtmanns gehören sämtlich der Laufbahn des gehobenen Dienstes an; sie heben sich also in gleicher Weise von Berufen in der freien Wirtschaft wie im öffentlichen Dienst ab, insbesondere von den Beamtenstellungen im mittleren Dienst, dem der Kläger bis 1957 angehört hat. Für die soziale Bewertung sind nicht, wie offenbar der Kläger meint, die Besoldungsgruppen allein entscheidend. Maßgebend sind vielmehr die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der betreffende Beamte nach der Verkehrsauffassung genießt. Dabei zeigt sich aber, daß ein Unterschied von nur einer Besoldungsgruppe, insbesondere wenn diese der gleichen Laufbahngruppe angehört, keinen erheblichen Einfluß auf die soziale Einschätzung bedeutet. Die ab 1. Januar 1966 eingeführte Regelbeförderung bestätigt die hier vertretene Auffassung, daß ein erheblicher sozialer Unterschied im Vergleich zu der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht besteht und daß auch der Gesetzgeber jeweils benachbarte Gruppen zusammengefaßt hat. Ebenso deutet auch § 4 Abs. 1 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG - worin jeweils eine ganze Laufbahngruppe zusammengefaßt und für diese ein einheitliches Durchschnittseinkommen festgesetzt ist -, darauf hin, daß der Gesetzgeber nicht nach der einzelnen Besoldungsgruppe innerhalb der gleichen Laufbahn differenzieren wollte. Daß der Kläger aber in eine andere Laufbahngruppe aufgestiegen wäre, nämlich in die des höheren Dienstes, wird vom Kläger selbst nicht behauptet (vgl. Urteil BSG vom 14. November 1968 - 10 RV 477/66 -).
Ein verhinderter Aufstieg bedeutet jedoch nicht nur dann eine besondere Berufsbetroffenheit, wenn der angestrebte Beruf in der allgemeinen sozialen Wertung höher steht als der jetzt ausgeübte, sondern auch dann, wenn der angestrebte Beruf solche wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile mit sich gebracht hätte, daß sie sich in der Lebensführung des Betroffenen erheblich auswirken (vgl. Urteil BSG vom 18. Februar 1959 - 11/9 - RV 1256/56 -; BSG in BVBl 1960 S. 51). Neben dem "Sozialprestige" müssen daher ebenso die wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile berücksichtigt werden, weil auch von diesen das besondere berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG abhängt. Eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße liegt jedoch bei dem Kläger nicht vor. Um diese Einbuße zu bestimmen, ist das tatsächlich erzielte Einkommen mit dem Einkommen zu vergleichen, das ohne die Schädigung erzielt worden wäre (vgl. BSG 3, 171, 178; Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1968 - 10 RV 438/66 -). Wenn das besondere berufliche Betroffensein in dem Unterschied dieser gegenüberzustellenden Werte liegen soll, muß also die Differenz, um den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG gerecht zu werden, erheblich und deutlich fühlbar sein, um den Beschädigten "besonders" zu treffen. Nach der Auskunft der AOK und den entsprechenden Feststellungen des SG, die von dem Kläger mit der Revision nicht angegriffen und somit für das Revisionsgericht bindend sind, hatte der Kläger vor dem 1. Januar 1966 als Inspektor (verheiratet; ein Kind; Stellenzulage von 40,- DM) Bruttobezüge von insgesamt 1294,- DM, während zu dem gleichen Zeitpunkt die Bruttobezüge eines vergleichbaren Oberinspektors 1501,- DM betrugen; die Differenz der Bruttobezüge belief sich demnach auf 207,- DM. Entgegen der Auffassung des SG dürfen bei diesem Einkommensvergleich nicht nur die Grundgehälter, sondern es müssen die Gesamtbezüge, einschließlich Ortszuschlag (Wohnungsgeld) verglichen werden. Nach allgemeiner Auffassung gehört zu dem Gehalt eines Beamten auch der Ortszuschlag, der lediglich deshalb besonders ausgeworfen wird, weil er außer von der Besoldungsgruppe auch von dem Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt. Die Überlegungen des Gesetzgebers gehen jedoch seit Jahren dahin, auch den Ortszuschlag in das Gehalt einzubauen, wobei dem Familienstand in anderer Weise Rechnung getragen werden soll. Eine sachgerechte Beurteilung ist daher nur möglich, wenn die Gesamtbezüge untereinander verglichen werden. Für den Beamten ist, ebenso wie für jeden anderen Arbeitnehmer, das Gesamtgehalt entscheidend für die Höhe seines Lebensstandards und die Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung. Der Kläger hat auch keine Einwendungen dagegen erhoben, daß die besondere Stellenzulage von 40,- DM, die ihm in seiner Stellung als Inspektor ab 1. Januar 1963 gewährt worden ist, bei dem Gehaltsvergleich berücksichtigt wird. Der Zeitraum vor dem 1. Januar 1963, als der Kläger die Stellenzulage noch nicht erhielt, ist zu kurz, als daß ihm eine besondere Bewertung zuerkannt werden könnte (vgl. Urteil BSG vom 28. August 1964 - 9 RV 378/63 -).
Der für die Zeit vor dem 1. Januar 1966 - als der Kläger noch Inspektor war, aber nach den Feststellungen des SG ohne die Schädigung wahrscheinlich Oberinspektor gewesen wäre -, festgestellte Einkommensverlust von 207,- DM kann bei einem Gehalt von 1294,- DM - in Prozenten ausgedrückt also 15,9 % - nicht als so "erheblicher Minderverdienst" bezeichnet werden, daß daraus ein besonderes berufliches Betroffensein herzuleiten wäre. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Frage der erheblichen wirtschaftlichen Einbuße zurückgegriffen werden. Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 (BSG 3, 171, 179) bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Tätigkeiten im Ruhrkohlenbergbau einen monatlichen Minderverdienst von 81,75 DM bei einem Gesamtverdienst von 454,25 DM als nicht wesentlich angesehen. In Ergänzung dazu hat der 8. Senat (Urteil vom 26. November 1959 in BVBl 1960 S. 51) für das Gebiet der Kriegsopferversorgung (KOV) ausgesprochen, daß bei einem tatsächlichen Verdienst von 75,- DM wöchentlich (= 325,- DM monatlich) gegenüber einem ohne die Schädigungsfolgen zu erzielenden Verdienst von 530,- DM monatlich der Minderverdienst so groß ist, daß er die Annahme eines über die Benachteiligung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich hinausgehenden besonderen beruflichen Betroffenseins rechtfertigt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1965 - 10 RV 699/63 - diese Rechtsprechung gebilligt und dahin erkannt, daß nur ein erheblicher Minderverdienst den Beschädigten besonders treffen kann, was für einen Minderverdienst von 118,- DM bei einem Einkommen von 862,- DM nicht zutrifft. Schließlich hat der erkennende Senat am 26. September 1968 - 10 RV 438/66 - entschieden, daß der bei einem Aufstieg im Beruf zusätzlich erzielbare Betrag von rund 200,- DM nicht erheblich ist, wenn der Beschädigte bereits 1334,- DM verdient. Bei einem nach Prozenten gemessenen Verhältnis von Minderverdienst zum tatsächlichen Verdienst betrug der Minderverdienst im Fall BSG Bd. 3 S. 171 17,8 % und in den beiden vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen 14,1 % bzw. 15 %, während er im vorliegenden Fall bei 15,9 % liegt. Dagegen belief sich der prozentuale Minderverdienst in dem vom 8. Senat entschiedenen Fall auf rund 60 %. In Auswertung dieser Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, daß die Grenze für den Minderverdienst - um ein besonderes berufliches Betroffensein anzunehmen - bei 20 % des tatsächlich erzielten Einkommens liegt. Die Einkommenseinbuße des jetzigen Klägers liegt somit prozentual innerhalb der Sätze, bei denen eine besondere wirtschaftliche Einbuße zu verneinen ist.
Nun darf aber nach Ansicht des 5. Senats des BSG (Bd. 3, 171) nicht allein auf den absoluten Hundertsatz des Minderverdienstes abgestellt werden, sondern mindestens ebenso entscheidend ist die "absolute Höhe der Differenz", da bei geringerem Einkommen auch prozentual erheblich näher beieinanderliegende Vergleichsbeträge nicht mehr als im wesentlichen gleichwertig angesehen werden können. Im gleichen Sinne hat auch der 8. Senat (BVBl 1960 S. 51) darauf hingewiesen, daß eine Minderung des Einkommens bei niedrigeren Einkünften regelmäßig schwerer wiegt als in den oberen Einkommensschichten. Zu diesen niedrigeren Einkommensschichten gehört der Kläger jedoch nicht. Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß bei dem Gehalt eines älteren Inspektors von rund 1300,- DM ein entgangener Mehrbetrag von 207,- DM die Grenze des Tragbaren überschreitet und als besondere berufliche Benachteiligung angesehen werden muß.
Auch soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1966 ein besonderes berufliches Betroffensein infolge seines verhinderten "Aufstiegs" vom Oberinspektor zum Amtmann geltend macht, ist sein Begehren nicht gerechtfertigt. Die Differenz zwischen dem Gehalt eines Oberinspektors und dem eines Amtmanns ergibt nach den Feststellungen des SG für die Zeit vor dem 1. Januar 1966 einen Betrag von 132,- DM; bei der ab 1. Januar 1966 in Kraft getretenen 4 %-igen Gehaltserhöhung beläuft sich dieser Betrag auf 138,- DM. Diese Differenz ist aber bei dem Bruttogehalt eines Oberinspektors in Höhe von 1561,- DM weder betragsmäßig noch prozentual (9 %) so erheblich, daß nach den obigen Ausführungen von einer besonderen Berufsbetroffenheit in wirtschaftlicher Beziehung gesprochen werden kann (vgl. Urteil BSG vom 26. September 1968 - 10 RV 438/66 -).
Bei den vorstehenden Erörterungen sind die vom SG festgestellten Gehaltsdifferenzen für die Beurteilung der besonderen wirtschaftlichen Benachteiligung zugrunde gelegt worden, ohne daß davon die an den Kläger gezahlte Grundrente abgezogen worden ist. Ob ein Abzug der Grundrente im Rahmen dieser Bewertung erforderlich und rechtlich zulässig ist, wie es das SG im Anschluß an das Urteil des 9. Senats des BSG vom 24. November 1965 - 9 RV 610/64 - getan hat, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Gehaltsdifferenzen beim Kläger auch ohne Abzug der Grundrente nicht als erhebliche wirtschaftliche Einbuße angesehen werden können. Eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG kommt daher für den Kläger nicht in Betracht.
Das Urteil des SG Düsseldorf vom 25. Mai 1966 ist damit im Ergebnis zutreffend, so daß die Sprungrevision zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen